119 Abs. 2 UZK. Leitsatz Eine nachträgliche Anrechnung auf ein Zollkontingent kommt
2 Buchst. a UZK nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Anmeldung eine Kontingentsanrechnung möglich gewesen wäre und auch im Zeitpunkt der Antragstellung dieses Kontingent noch nicht erschöpft war. Mit Ablauf des Kontingentsjahres ist das Kontingent erschöpft. Ein Übertrag restlicher Kontingentsmengen in ein neues Kontingentsjahr ist nicht möglich. Die Erstattung bereits entrichteter Schutzzölle setzt nach Art. 119 Abs. 2 UZK voraus, dass der Anmelder bei der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht hat und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Festsetzung von Zusatzzöllen i.H.v. insgesamt 26.143,88 € für die Einfuhr von Nasenbügeldraht aus China in die Europäische Zollunion aufgrund der Versagung der Anrechnung auf Zollkontingente. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Gegenstand des Unternehmens ist … . Randnummer 3 Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 entschloss sich die Klägerin dazu, ihr Geschäftsmodell auf die industrielle Fertigung von Gesichtsmasken auszuweiten. Die zur Fertigung benötigten Vorprodukte führte sie ab Mai 2020 in das Inland ein. Zu diesen Vorprodukten zählte u.a. Nasenbügeldraht auf Rollen aus der Volksrepublik China. Randnummer 4 Den Nasenbügeldraht meldete die Klägerin durch ihren direkten Zollvertreter, die …, zunächst unter der Zolltarifnummer 7326 2000 00 0, Zollsatz 2,7 % zum zoll- und steuerlich freien Verkehr an. Randnummer 5 Ab dem 13.06.2022 fand bei der Klägerin für die Zeiträume März 2019 bis Februar 2022 eine Zollprüfung betreffend die Einfuhr von Waren statt. Der Prüfer traf u.a. folgende Feststellungen: Randnummer 6 Die stichprobenweise Belegprüfung habe ergeben, dass die Klägerin in mehreren Fällen Nasenbügeldraht unzutreffend unter der Codenummer 7326 2000 00 0, Zollsatz 2,7 %, zur Überlassung in den freien Verkehr angemeldet habe. Randnummer 7 Bei dieser Ware handele es sich um Stahldraht als Rollenware, nicht fertig abgepasst, mit einem Kohlenstoffgehalt laut Datenblatt von 0,07 Gewichtshundertteilen (GHT). Der Stahldraht sei dazu bestimmt, als Nasenbügeldraht in industriell hergestellten Mund-Nasenbedeckungen zur Anpassung an den Nasenbereich verwendet zu werden. Randnummer 8 Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Stahldraht
dem Wortlaut der Position bzw. der Unterposition des Harmonisierten Systems (HS) (Allgemein Vorschriften – AV - 1 und 6) abweichend von der Anmeldung in die Codenummer 7217 9020 00 0, Zollsatz 0,0 %, Zusatzzoll 25,0 %, einzureihen sei. Für die im Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 getätigten Einfuhren seien insgesamt 4.172,68 € - regulärer - Zoll zu viel und insgesamt 35.588,83 € Zusatzzoll zu wenig erhoben worden. Randnummer 9 Aufgrund der Feststellungen des Prüfers beantragte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 19.07.2022 und 06.12.2022 die nachträgliche Anerkennung von Freikontingenten für die unter der Codenummer 7217 9020 00 0 einzureihenden Maskeneinfuhren und die damit verbundene Aussetzung der Erhebung des Zusatzzollsatzes von 25 % (nicht präferenzielles Zollkontingent, laufende Nummer 098962, Verordnungsnummer R0159/19; „Stahlkontingent Nr. 098962“). Randnummer 10 In ihrem Antrag führte die Klägerin aus, die Freikontingente seien nicht berücksichtigt worden, obwohl es nach Auskunft des Hauptzollamtes D. zum damaligen Zeitpunkt auch rückwirkend ausreichende Kontingente gegeben habe. Randnummer 11 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Prüfungsfeststellungen teilte das HZA der Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2022 mit, dass es beabsichtige, die sich aus der Anlage 2 zum Prüfungsbericht ergebenden Einfuhrabgaben nachzuerheben, wobei eine Anrechnung auf das Kontingent berücksichtigt werde, soweit dies noch möglich sei. Randnummer 12 Das HZA kam zu dem Ergebnis, dass eine Anrechnung auf das Stahlkontingent Nr. 098962 für Einfuhren, die im Zeitraum Mai und Juni 2020 erfolgt seien, möglich sei und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2022 (…) - u.a. - für die Einfuhren von Stahldraht im Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 Zusatzzoll in Höhe von insgesamt 26.143,88 € fest. Für die Einfuhren im Mai und Juni 2022 wurde - unter Bezugnahme auf die Kontingentsnummer 098962 - kein Zusatzzoll erhoben. Die Klägerin hat die Abgaben entrichtet. Randnummer 13 Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2022 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.12.2022 Einspruch. Randnummer 14 Zur Begründung trug sie vor, das HZA habe eine nachträgliche Anrechnung auf die Zollkontingente zu Unrecht nur insoweit vorgenommen, wie zu diesem Zeitpunkt noch offene Kontingente für den nach Ansicht des HZA maßgebenden Zeitraum - das Quartal der Einfuhren der Waren - vorhanden gewesen seien. Quartalskontingente, deren Restmengen auf das Folgequartal übertragen worden seien, habe sie als ausgeschöpft behandelt. Hiergegen richte sich der Einspruch. Die Klägerin habe
2 Buchst. a UZK Anspruch auf Erlass der Zollschuld. Randnummer 15 Nach Auffassung des Beklagten sei der eingeführte Nasenbügeldraht unter die Zolltarifnummer 7217 9020 00 einzureihen. Hierauf sei
6 der Durchführungsverordnung (EU) - DVO - 2019/159 vom 31.01.2019, deren Gültigkeit mit DVO (EU) 2021/1029 der Kommission zur Änderung der DVO 2019/159 bis zum 30.06.2024 verlängert worden sei, ein Schutzzoll von 25 % zu erheben, soweit kein entsprechendes Zollkontingent zur Befreiung von diesen Maßnahmen nach Art. 56 Abs. 4 UAbs. 1 UZK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 bis 5 DVO 2019/159 mehr bestehe. Randnummer 16 Der maßgebende Antrag auf Anrechnung der eingeführten Waren auf die eröffneten Zollkontingente sei am 19.07.2022 gestellt worden. Für das Quartal der Antragstellung (01.07.-30.09.2022) hätte laut Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Anhang II der DVO 2022/978 ein Zollkontingent i.H.v. 75.996,55 Nettotonnen zur Verfügung gestanden (Zollkontingent-Nr. 098962). Von diesem Gesamtwert seien zum Ende des Quartals insgesamt 26.039,56509 Nettotonnen noch nicht ausgeschöpft gewesen und auf das Folgequartal übertragen worden (s. TARC-Auskunft zu Zollkontingentsnummer 098962, abgerufen am 12.01.2023). Es sei daher davon auszugehen, dass an dem Tag der Antragstellung am 19.07.2022 hinreichende Kontingentsmengen zur Verfügung gestanden hätten, um die durch die Klägerin eingeführte Gesamtmenge an Nasenbügeldraht i.H.v. 49,9 Nettotonnen zollfrei zu stellen. Randnummer 17 Die Zollfreiheit sei auch dann zu gewähren, wenn die Zollkontingente der Quartale, in denen die Waren eingeführt worden seien, bereits ausgeschöpft gewesen seien. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf habe mit Urteil vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, entschieden, dass für die Frage der Zuteilung eines Kontingents nach Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Randnummer 18 Die vorliegend streitigen Einfuhren von Nasenbügeldraht seien somit vollständig von der Erhebung von Schutzzöllen befreit. Randnummer 19 Hilfsweise beantragte die Klägerin den Erlass der streitigen Beträge nach Art. 119 Abs. 1 UZK, da ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliege. Hierzu trägt sie vor, die ursprünglich vorgenommene Tarifierung in die Codenummer 7326 2000 00 sei aufgrund einer von der Klägerin bei der Generalzolldirektion D. eingeholten Auskunft erfolgt. Zudem habe das HZA F. im Rahmen eines Änderungsbescheides vom 08.12.2020 die zunächst angemeldete Codenummer 7217 9020 00 0 in die Codenummer 7326 2000 00 abgeändert. Randnummer 20 Die Klägerin habe auf die Angaben der Zollbehörde vertrauen dürfen und habe in gutem Glauben gehandelt. Der Irrtum sei für sie auch nicht erkennbar gewesen, da die Klägerin über keine Erfahrung im Bereich der Einfuhr von Medizinprodukten verfügt habe. Die Klägerin habe demzufolge
1 UZK Anspruch auf Erlass der nacherhobenen Zollbeträge. Randnummer 21 Des Weiteren begehrte die Klägerin hilfsweise einen Erlass der Zollbeträge aus Billigkeit
Randnummer 22 Mit Schreiben vom 07.02.2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Zollverwaltung nach derzeitigem Stand die Auffassung vertrete, dass es sich bei dem Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, um eine Einzelfallentscheidung handele und Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK i.V.m. Art 1 DVO 2019/159 vom 31.01.2019 (StahlVO 1, ABl. 2019 L 31, 27), geändert durch die DVO 2020/894 vom 29.06.2020 (StahlVO 2) wörtlich auszulegen sei. Das HZA habe jedoch den Einspruch zum Anlass genommen, zur Frage der künftigen Auslegung des Art. Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK i.V.m. Art 1 der StahlVO 1 und der StahlVO 2 eine Entscheidung der vorgesetzten Behörde, der Generalzolldirektion (GZD), einzuholen. Randnummer 23 Ein Antrag auf Erstattung der bereits entrichteten Zollbeträge nach Art. 119 Abs. 1 UZK komme mangels aktiven Irrtums der Zollbehörde nicht in Betracht. Die Änderung der Codenummer mit Bescheid des HZA F. vom 08.12.2020 sei auf Antrag der …, F., als Vertreterin der Klägerin in deren Namen erfolgt. Die Zollbehörde sei somit nicht von sich aus tätig geworden. Ein aktiver Irrtum würde nur vorliegen, soweit der Zollbehörde alle entscheidungserheblichen Tatsachen vollumfänglich und zutreffend durch die Klägerin mitgeteilt worden wären. Hierzu wäre eine Beiziehung der Akten erforderlich, auf die derzeit aber aus verwaltungsökonomischen Gründen noch verzichtet werde. Die Prüfung einer Erstattung aus Billigkeit erfolge erst, wenn alle anderen Möglichkeiten der Erstattung ausgeschöpft seien. Randnummer 24 Mit Schreiben vom 02.03.2023 äußerte sich die GZD, Direktion V, allgemeines Zollrecht, - gerichtet an alle Hauptzollämter - dahingehend, dass es bei der Auffassung bleibe, dass es sich bei dem Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, um eine Einzelfallentscheidung handele, die nicht auf Parallelfälle übertragbar sei. In Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Regelungen über eine einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten (Art. 49 ff. UZK-IA) müsse bei Anwendung des Art. 117 Abs. 2 UZK immer darauf abgestellt werden, dass das Kontingent im Zeitpunkt der Anmeldung und im Zeitpunkt der Antragstellung (auf Erstattung oder Erlass) gegolten habe. Randnummer 25 Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs teilte die Klägerin mit Schreiben vom 17.04.2023 mit, dass sie ihren Einspruch aufrechterhalte und die Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK, hilfsweise nach 119 Abs. 1 UZK, begehrt werde. Klarstellend führte die Klägerin aus, dass sich der Einspruch nur auf die Positionen des Abgabenbescheides beziehe, bei denen Schutzzoll festgesetzt worden sei. Randnummer 26 Mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2023 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 27 Zur Begründung führte das HZA aus, die Schutzzölle seien für die streitgegenständlichen Waren zu Recht festgesetzt worden. Randnummer 28 Bei dem eingeführten Draht handele es sich um Rollenware, die in die Codenummer 7217 90 20 00 0 einzureihen sei. Waren dieser Art seien
VO1 i.V.m. Anhang I von der Kategorie 28 der StahlVO1 erfasst. Für Waren der Kategorie 28 sei
VO1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Anhang IV.1 StahlVO1, neu gefasst durch Art. 1 Abs. 2 b) i.V.m. Anhang II StahlVO2, ein Zollkontingent für Importe aus China festgelegt worden. Die Kontingentsnummer sei
VO1 25 %. Randnummer 32 Die Zollkontingente würden von der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Art. 3 StahlVO1
dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (UZK-IA) vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet. Die genannten Vorschriften des UZK-IA würden hierdurch für die Verwaltung der Stahlkontingente unmittelbar anwendbares Recht. Randnummer 33 Einfuhrabgabenbeträge würden
1 UZK erstattet, sofern zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags die Höchstmenge eines Zollkontingentes nicht erschöpft sei. Randnummer 34 Im Streitfall habe im Zeitpunkt der Annahme der Anträge auf Überlassung zum freien Verkehr im Rahmen des Zollkontingentes
VO1 unstreitig Zollfreiheit bezüglich des Zusatzzolls bestanden. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Klägerin müsse jedoch zudem die Gewährung des Zollkontingents auch im Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung der Zollfreiheit im Rahmen des Zollkontingents noch möglich sein, d.h., das Kontigent dürfe auch zum Zeitpunkt der - nachträglichen - Antragstellung auf Anerkennung als Kontingentware nicht erschöpft sein. Dies folge aus dem Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK und ferner aus Art. 77 Abs. 2 UZK i.V.m. Art. 172 Abs. 2 UZK, wonach
VO1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 3 UZK-IA für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zollkontingentes auf das Antragsdatum abgestellt werde. Randnummer 36 Der Antrag auf Anerkennung als Kontingentsware sei von der Klägerin am 19.07.2022 gestellt worden. Randnummer 37 Das von der Klägerin benannte Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, stelle eine Einzelfallentscheidung dar, die nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden könne. Im Verfahren des FG Düsseldorf sei über die nachträgliche Gewährung eines Zollkontingentes bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK entschieden worden. Im vorliegenden Streitfall sei die Zollschuld jedoch
Insoweit sei eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Randnummer 38 Eine Erstattung
119 UZK, insbesondere das Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörde, nicht erfüllt seien. Randnummer 39 Die Auskunft der GZD D. stelle keinen aktiven Irrtum i.S.d Art. 119 UZK dar, da alle der GZD bekannten Tatbestandsmerkmale in die Auskunft mit eingeflossen seien und die verschiedenen Einreihungsmöglichkeiten je nach Verarbeitungsgrad des importierten Drahtes aufgezeigt worden seien. Die unzutreffende Interpretation der Auskunft müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Hinweise der Klägerin auf die Urteile des EuGH (Urteil vom 16.03.2017, C-47/16; Urteil vom 27.06.1991, C-348/89, und Urteil vom 08.04.1992, C-371/90) seien daher nicht einschlägig. Randnummer 40 Entsprechendes gelte für den Erstattungsbescheid des HZA F. vom 08.12.2020. Das HZA sei aufgrund der unvollständigen Angaben der Klägerin zur Beschaffenheit der Ware (fertig bearbeiteter Nasenbügeldraht statt Draht auf Rollen) von einer anderen Sachlage ausgegangen und habe auf dieser Basis den Zusatzzoll erstattet. Die Behörde sei mithin aufgrund der unzutreffenden bzw. unvollständigen Angaben der Klägerin einem Irrtum unterlegen. Es handele sich jedoch nicht um einen aktiven Irrtum, der zu einer Erstattung nach Art. 119 UZK führen könne. Randnummer 41 Hilfsweise führt das HZA weiter aus, dass eine Erstattung auch deshalb ausscheiden würde, weil der Irrtum für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Randnummer 42 Ein Irrtum sei insbesondere dann als erkennbar anzusehen, wenn der Zollschuldner nicht die erforderliche Sorgfalt walten lasse, um sich über die zutreffende Tarifierung Gewissheit zu verschaffen (Gellert in: Dorsch, Zollrecht, Artikel 119 UZK, Irrtum der zuständigen Behörden, Rn. 52). Vorliegend wäre es für die Klägerin problemlos möglich gewesen, eine verbindliche Zolltarifauskunft
Der Einwand der Klägerin, dass es einer solchen verbindlichen Zolltarifauskunft nach dem Urteil des EuGH vom 01.04.1993, C-250/91, nicht bedürfe, gehe fehl, da der EuGH ausgeführt habe, dass es keiner zusätzlichen verbindlichen Zolltarifauskunft bedürfe, falls in einem anderen Mitgliedstaat eine derartige Tarifauskunft bereits erteilt worden war. Eine derartige in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Auskunft habe es im Streitfall jedoch nicht gegeben. Auch ein unverbindliches Gutachten einer Zolllehranstalt wie im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.03.1993, 11 K 65/91 Z, habe nicht vorgelegen. Randnummer 43 Ergänzend wies das HZA in der Einspruchsentscheidung darauf hin, dass eine Entscheidung über eine Erstattung aus Billigkeit nach Art. 120 UZK erst nach bestandskräftigem Abschluss der vorhergehenden Anträge, sofern noch erforderlich, ergehen werde. Randnummer 44 Gegen den Bescheid vom 12.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2023 erhob die Klägerin am 20.06.2023 Klage mit der sie ihr Begehren, die Nichtfestsetzung bzw. Erstattung der Schutzzölle auf die streitigen Einfuhren von Nasenbügeldraht, weiterverfolgt. Randnummer 45 Zur Begründung führt sie aus, die Ablehnung des Antrags auf Anrechnung von Zollkontingenten vom 19.07.2022 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 46 Der eingeführte Nasenbügeldraht sei nach Art. 117 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a UZK vollständig (schutz-)zollfrei zu stellen. Ein Anspruch auf Erstattung der Schutzzölle bestehe zudem
1 UZK aus Vertrauensschutzgründen. 1. Randnummer 47 Die Voraussetzungen des Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a UZK für eine nachträgliche Inanspruchnahme der eröffneten Zollkontingente würden vorliegen. Randnummer 48
1 i. V. m. Anhang I Warennummer 28 und Anhang IV.l Warennummer 28 der DVO (EU) 2019/159 sei für Waren der Zolltarifnummer 7217 9020 00 aus der Volksrepublik China ein Zollkontingent eröffnet worden, das zum maßgebenden Zeitpunkt auch noch nicht erschöpft gewesen sei. a. Randnummer 49 Im Quartal der Antragstellung (01.07.-30.09.2022) seien hinreichende Kontingentsmengen vorhanden gewesen. Randnummer 50 Der maßgebende Antrag auf Anrechnung der eingeführten Waren auf die eröffneten Zollkontingente sei am 19.07.2022 gestellt worden. Für das Quartal der Antragstellung (01.07.-30.09.2022) habe laut Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Anhang II Warennummer 28 der DVO (EU) 2022/978 der Kommission zur Änderung der DVO (EU) 2019/159 v. 23.06.2022 ein Zollkontingent i.H.v. 75.996,55 Nettotonnen zur Verfügung gestanden (Zollkontingentsnummer 098962). Von diesem Gesamtwert seien zum Ende des Quartals insgesamt 26.039,56509 Nettotonnen noch nicht ausgeschöpft gewesen und seien auf das Folgequartal übertragen worden (s. a. TARIC-Auskunft zu Zollkontingentsnummer 098962, abgerufen am 24.07.2023, 12:57 Uhr). Hieraus folge, dass am Tag der Stellung des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, dem 19.07.2022, hinreichende Kontingentsmengen zur Verfügung gestanden hätten, um die durch die Einspruchsführerin eingeführte Gesamtmenge an Nasenbügeldraht i. H. v. insgesamt 49,9 Nettotonnen (zusatz-)zollfrei zu stellen. Randnummer 51 Der Klägerin stehe somit ein Anspruch auf vollständige Anrechnung sämtlicher unter der Zolltarifnummer 7217 9020 00 eingeführter Waren auf ein Zollkontingent und auf Erstattung der hierzu erhobenen Schutzzölle i. H. v. 26.143,88 EUR zu. b. Randnummer 52 Entgegen der Auffassung des Beklagten sei für die Frage der Zuteilung eines Kontingents nach Art.117 Abs. 2 Buchst. a UZK nicht auf das Quartal der - jeweiligen - Einfuhr der Waren, sondern ausschließlich auf das Quartal der Antragstellung abzustellen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, sowie die Kommentierung von Alexander in Witte, Zollkodex der Union, 8. Aufl. 2022, Art. 117, Rz. 18. Randnummer 53 Für diese Auslegung spreche bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, welcher ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags verweise. Randnummer 54 Diese Auslegung sei auch vor dem Hintergrund eines effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 6 Abs. 1 EUV i. V. m. Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta) und auch im Hinblick auf die unionsrechtlich verbürgten Garantien der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 EUV) geboten, um einen effektiven Anwendungsbereich zu gewährleisten. Denn Art. 117 UZK sei die zentrale Bestimmung für die Korrektur rechtswidriger Abgabenerhebungen zu Gunsten des Beteiligten, die selbst die Bestandskraft zuvor ergangener Abgabenbescheide unbeachtlich stelle. Randnummer 55 Folge man der Auffassung des Beklagten, käme der Norm jedoch kein effektiver Anwendungsbereich zu. Vielmehr wäre sie faktisch unanwendbar. Randnummer 56 Nach Auffassung des Beklagten sei auf die Kontingente im Zeitpunkt der Wareneinfuhr abzustellen, wobei Quartalskontingente, deren Restmengen
4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 bereits auf Folgequartale übertragen worden seien, dabei als ausgeschöpft zu behandeln seien. Randnummer 57 Diese Auslegung hätte zur Folge, dass sämtliche Anträge auf Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 lit. A UZK ab dem
1 UZK zu erstatten. a. Randnummer 76 Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde liege vor. aa. Randnummer 77 Der aktive Irrtum sei in der der Klägerin am 18.09.2020 erteilten Auskunft zu sehen. Auf Anfrage der Tochtergesellschaft der Klägerin, der …, wie Nasendraht „zur Herstellung von Atemschutzmasken" einzuordnen sei, habe der Beklagte - nach allgemeinen Erläuterungen und Ausführungen zu den Unterschieden zwischen den Zolltarifnummern 7217 und 7326 - mitgeteilt, dass „Nasendrähte für Atemschutzmasken [...] unter die Zolltarifnummer 7326 2000 90" einzuordnen seien. Randnummer 78 Diese Aussage intendiere, dass der Nasenbügeldraht - obgleich die Tochtergesellschaft der Einspruchsführerin auf eine Verwendung zur Herstellung verwiesen habe - als fertiges Produkt einzuordnen und unter die genannte Zolltarifnummer einzuordnen sei. Randnummer 79 Soweit der Beklagte hierzu darauf verweise, dass die Klägerin die ihr erteilte Auskunft lediglich fehlinterpretiert habe und dieses Verständnis ihr selbst zuzurechnen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beklagte ausschließlich die Zolltarifnummer 7326 2000 90 als zutreffende Einreihung genannt habe. bb. Randnummer 80 Mindestens jedoch sei in dem Erlass des Bescheids des HZA F. vom 08.12.2020, mit welchem die Zollbehörde dem Antrag auf Erstattung der entrichteten Schutzzölle entsprochen und ausdrücklich bestätigt habe, dass der Nasenbügeldraht unter die Zolltarifnummer 7326 2000 90 einzuordnen sei, ein aktiver Irrtum der Zollbehörde zu sehen. Randnummer 81 Der Argumentation des Beklagten, dass dem HZA F. nicht bekannt gewesen sei, dass es sich um Nasenbügeldraht auf Rollen gehandelt habe und es bei Erlass des Bescheids daher nur einem Irrtum unterlegen sei, könne nicht gefolgt werden. Aus der Verwaltungsakte ergebe sich, dass dem zuständigen HZA bei Bearbeitung des Vorgangs Rechnungen des Lieferanten vorgelegen hätten, welche die eingeführte Ware ausdrücklich als Rollenware ausgewiesen habe (Bsp.: 100 rolls in 1 pallet") Randnummer 82 Dem Beklagten hätten somit alle notwendigen Unterlagen zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung vorgelegen. b. Randnummer 83 Der vorliegende Irrtum des Beklagten sei für die Klägerin auch nicht erkennbar gewesen. aa. Randnummer 84 Die Festsetzung durch das HZA F. habe sich mit sämtlichen, der Klägerin am 08.12.2020 bekannten Informationen gedeckt. Randnummer 85 Ergänzend sei zu beachten, dass es sich bei dem benannten Nasenbügeldraht um ein außergewöhnliches Produkt gehandelt habe, welches nur infolge der im Jahr 2020 beginnenden Corona-Pandemie erstmals in nennenswerten Mengen in die Union eingeführt worden sei. Randnummer 86 Es habe daher im Allgemeinen Unerfahrenheit im Umgang mit diesen Waren bestanden, zumal die Klägerin als Großhändlerin von … etc. üblicherweise nicht mit derartigen Produkten in Kontakt gekommen sei. Randnummer 87 Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass die rechtmäßige Tarifierung ihrer Ware ohne Weiteres aus der Kombinierten Nomenklatur des Harmonisierten Systems ersichtlich gewesen wäre; angesichts der Art des Produktes sei eine Einordnung als fertiges Produkt nicht zweifelsfrei auszuschließen gewesen, was der Beklagte durch seine dies bestätigende Festsetzung vom 08.12.2020 schlussendlich selbst aufgezeigt habe. bb. Randnummer 88 Eine Pflicht zur Einholung einer verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) habe nicht bestanden. Das Unterlassen der Einholung begründe kein fahrlässiges Handeln. Aufgrund der der Klägerin am 18.09.2020 erteilten Auskunft und der entsprechenden Abgabenfestsetzung durch das HZA F. im Bescheid vom 08.12.2020 habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, eine verbindliche Tarifauskunft einzuholen. cc. Randnummer 89 Der Ablehnungsbescheid des HZA D. vom 09.02.2021 sei für die Beurteilung der Erkennbarkeit irrelevant. Randnummer 90 Denn für die Frage der Erkennbarkeit sei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festsetzungen abzustellen. Sämtliche der hier vorliegenden, irrtumsbehafteten Abgabenfestsetzungen (Bescheid-Positionen 15, 17, 25, 29, 33, 35, 35, 36) seien jedoch vor dem 09.02.2021 bekannt gegeben worden, sodass der Klägerin zu diesen Zeitpunkten der Ablehnungsbescheid vom 09.02.2021 auch noch nicht bekannt gewesen sein könne. c. Randnummer 91 Die Klägerin sei auch gutgläubig gewesen. Randnummer 92 Die Klägerin habe auf die Angaben des Beklagten vertraut, die Waren unter der Zolltarifnummer 7326 2000 90 angemeldet und die hierunter zu entrichtenden Einfuhrabgaben i. H. v. 2,7% des Zollwertes entrichtet, obwohl sie die Waren der Zolltarifnummer 7217 vollständig abgabenfrei hätte einführen können. Schon deswegen könne ihr keine Täuschungsabsicht vorgehalten werden. Randnummer 93 Der Irrtum sei weder objektiv für die Klägerin erkennbar gewesen, noch habe sie über subjektives Sonderwissen verfügt, das das schützenwerte Vertrauen der Klägerin habe entfallen lassen. 3. Randnummer 94 Ergänzend führt die Klägerin aus, dass aufgrund der pandemischen Notsituation im Jahr 2020 nach Art. 1 Abs. 1 Beschluss (EU) 2020/491 vom 03.04.2020 für Gegenstände, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingeführt worden seien, bis zum 31.12.2021 eine Befreiung von Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer gegolten habe (s. a. Beschluss (EU) 2021/2313 für Einfuhren im Jahr 2022). Hierzu hätten auch Mund-Nasen-Bedeckungen gezählt. Auch wenn es sich vorliegend folglich nicht um die Einfuhren bereits fertiger Produkte gehandelt habe, könne für die Einfuhr der notwendigen Vorprodukte zum Zwecke der Herstellung dieser Mund-Nasen-Bedeckungen innerhalb der EU, die der Versorgungssicherheit mit entsprechenden Masken gedient habe, nichts anderes gelten. Dies gebiete die Intention der Beschlussfassung, eine sichere Versorgung mit diesen Hilfsmitteln in der Union sicherzustellen und die Produktion zu entlasten. Eine Erhebung von Schutzzöllen auf die Vorprodukte laufe diesen Zielen zuwider. 4. Randnummer 95 Der Klage sei aus den oben dargelegten Gründen stattzugeben. Randnummer 96 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2023 insoweit aufzuheben, als bezüglich der Positionen 15, 17, 21, 24, 25, 29, 33, 35 und 36 die Erstattung des Zusatzzolls in Höhe von 25 % infolge der Nichtgewährung des Zollkontigents ablehnt wurde und den Beklagten zu verpflichten, die zu den Positionen 15, 17, 21, 24, 25, 29, 33, 35 und 36 festgesetzten und bereits entrichteten Schutzzölle in Höhe von insgesamt 26.143,88 € zu erstatten. Randnummer 97 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 98 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend Folgendes aus: Randnummer 99 Das FG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, hinsichtlich der Erschöpfung des Kontingents nicht auf den Zeitpunkt der Einfuhr, sondern einzig auf den Zeitpunkt der nachträglichen Antragstellung abgestellt (Rn. 16, 17). Damit sei das Gericht nicht der Auffassung der Zollbehörden gefolgt, dass das Kontingent sich durch die Übertragung der Restmenge in das Folgequartal erschöpfe. Randnummer 100 Die Erschöpfung des Kontingents nach Ablauf des jeweiligen Quartals ergebe sich aus dem unmittelbar und verbindlich in allen Mitgliedstaaten geltenden EU-Recht, welches das HZA umgesetzt habe. Eine andere Verfahrensweise widerspreche geltendem EU-Recht. Randnummer 101 Mit der DVO (EU) 2019/159 der Kommission vom 31.01.2019 seien diverse Zollkontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse eröffnet worden (Art. 1 Abs. 1 DVO). Randnummer 102 Kontingentjahr sei das jeweilige Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Das Jahreskontingent sei jeweils vierteljährlich festgelegt worden, um die Einfuhren gleichmäßig über das Jahr zu verteilen und zu verhindern, dass wichtige Einfuhren von Standardwaren zur Vermeidung von Zöllen zu Beginn des Zeitraums gehortet werden, was nachteilig für Verwender wäre, die nicht in der Lage seien, Lagerbestände anzulegen und eine zuverlässige Versorgung im ganzen Jahr benötigen (vgl. Erwägungsgründe zur StahlVO1, Nr. 134, 154). Randnummer 103
VO1 ende die Ziehung aus den Kontingenten am 20. Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jeden Quartals würden die ungenutzten Zollkontingentmengen automatisch auf das nächste Quartal übertragen mit Ausnahme des letzten Quartals. Randnummer 104 Die Kommission habe bei den Stahlerzeugnissen wissentlich und willentlich die Zuweisung und Verteilung der Kontingente quartalsweise umgesetzt, um den Warenfluss an Stahlerzeugnisse zu stützen, zu steuern und zu überwachen. Selbst wenn die Restmenge eines (noch nicht verbrauchten) Kontingents in das Folgequartal übertragen werde, sei dieses Kontingent mit Ablauf des Quartals nach den unionsrechtlichen Regelungen erschöpft. Bisher ungenutzte Restmengen stünden dann nicht mehr rückwirkend für bereits erfolgte Einfuhren im Vorquartal zur Verfügung. Anderenfalls könne die von der Kommission unionsrechtlich festgelegte Überwachung der Kontingentmengen im Sinne von Art. 49 ff. UZK-IA nicht mehr gewährleistet werden. Randnummer 105 Wenn also - wie vorliegend - für die im Jahr 2020 eingeführten und nicht zum Kontingent angemeldeten und angerechneten Stahlwaren im Zeitpunkt des nachträglichen Antrags ein Kontingent noch in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden hätte und auch die Restmenge, die ins Folgequartal übertragen worden sei, hiervon gedeckt sei, wäre eine nachträgliche Korrektur dieser Menge
den von der Kommission eingerichteten Mechanismen nicht mehr möglich und gewollt. Diese Mengen hätten ausschließlich für Einfuhren innerhalb des benannten Kontingentzeitraums (Quartals) zur Verfügung gestanden. Randnummer 106 Mengenzuteilungen im Rahmen der Zollkontingente würden tageweise in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgen. Randnummer 107 Erst wenn eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen worden sei und den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden seien, würden die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt worden sei, übermitteln (Art. 50 Abs. 2 UZK-IA). Eine rückwirkende Inanspruchnahme sei somit nur zum maßgebenden Zeitpunkt, dem Tag der Annahme der Zollanmeldung, möglich. Randnummer 108 Nichts anderes könne gelten, wenn - wie vorliegend - im Rahmen einer Zollprüfung festgestellt werde, dass die Codenummer unzutreffend angemeldet worden und Einfuhrabgaben nachzuerheben seien. Der Betrag der Einfuhrabgaben werde
UZK anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten würde. Die Zollschuld sei durch Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung entstanden (Art. 77 Abs. 1, 2 UZK). Randnummer 109 Die Inanspruchnahme von Kontingentmengen eines anderen Kontingentzeitraumes als dem für die Einfuhr maßgebenden Zeitraum widerspreche den unionsrechtlichen Vorschriften. Randnummer 110 Die Anwendung von Zollkontingenten ende, sobald das festgelegte Einfuhrvolumen erreicht sei (Art. 56 Abs. 4 UZK). Die Ziehung aus den (Stahl-) Kontingenten ende am 20. Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals (Art. 1 Abs. 4 StahlVO1). Die Inanspruchnahme eines solchen Kontingents bzw. die Anrechnung mittels der unionsrechtlichen Vorschriften über die Verwaltung von Zollkontingenten sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Randnummer 111 Die von der Kommission beabsichtigte Überwachung und Kontrolle der Stahlkontingente in Form einer quartalsweisen Bereitstellung der im Kontingentjahr zur Verfügung stehenden Mengen, werde anderenfalls ad absurdum geführt. Waren, bei denen die Kommission Kontingente für Begünstigungen vorgesehen habe, könnten zu jedem beliebigen Zeitpunkt eingeführt werden, da die rückwirkende Inanspruchnahme der Kontingente aus jedem beliebigen Kontingentzeitraum beantragt werden könnte. Die von der Kommission vorgesehene gleichmäßige Verteilung der Einfuhren über das (Kontingent-)Jahr sowie die Überwachung und Einhaltung der begünstigten Mengen wäre nicht möglich. Randnummer 112 In diesem Kontext müsse auch berücksichtigt werden, dass nicht nur in Deutschland nachträgliche Anträge auf Kontingentgewährung gestellt werden können, sondern in vergleichbaren Sachverhalten auch in anderen Mitgliedstaaten. Sämtliche Anrechnungen auf das Kontingent würden unionsweit
Das für die Verwaltung von Zollkontingenten hierfür eingerichtete elektronische System sehe eine Zuteilung von Kontingentmengen außerhalb dieses Systems nicht vor. Mit Übertragung der Restmenge sei das Kontingent für den Kontingentzeitraum erschöpft. Randnummer 113 Nichts anderes ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 UZK. Randnummer 114 Durch diese Rechtsauffassung werde auch - entgegen der Argumentation der Klägerin - der Anwendungsbereich dieser Norm im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die regelmäßig nach diesem „Windhund-Prinzip“ vergeben würden, „nicht unzulässig bis zur faktischen Bedeutungslosigkeit verkürzt“. Randnummer 115 Für die hier vorliegenden Kontingente, die
den allgemeinen Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet würden (First come - first served), Art. 49 ff. UZK-IA, komme nach dem Wortlaut des Art. 117 Abs. 2 UZK regelmäßig nur so lange nachträglich ein Erlass oder eine Erstattung in Betracht, bis das jeweilige Kontingent im festgelegten Zeitraum noch nicht erschöpft sei. Nur so könnten die Kontingente
den unionsrechtlichen Regelungen einheitlich verwaltet bzw. überwacht werden. Randnummer 116 Die Erstattungsregelung in Art. 117 Abs. 2 UZK sei eine Regelung „lex specialis“ zu sonstigen Erstattungsmöglichkeiten. Sofern der Rahmen für eine Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 UZK verengt werde, sei dies vom Gesetzgeber durchaus so beabsichtigt. Randnummer 117 Ergänzend führt der Beklagte aus, dass - entgegen der Angaben der Klägerin - weder juristisch noch wirtschaftlich ein Mutter-Tochterverhältnis zwischen der Klägerin und der …, bestehe. Es bestehe lediglich eine Personenidentität zwischen den verantwortlich handelnden Personen beider Gesellschaften. Randnummer 118 Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 erwidert die Klägerin, das Zuteilungssystem nach dem „Windhund-Prinzip“ (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 DVO (EU) 2019/159) wäre auch dann möglich, wenn ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt würde. Denn wenn die nachträgliche Inanspruchnahme eines Zollkontigents nach Art. 117 Abs. 2 Buchst a UZK grundsätzlich möglich sein solle, könne aus Art. 50 UZK-IA nicht gefolgert werden, dass der Antrag auf Kontingentsgewährung stets in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zollanmeldung gestellt werden müsse (Gellert in Dorsch, Zollrecht, Art. 117 UZK, Rz 43). Randnummer 119 Eine effektive Kontingentsüberwachung sei auch unter ausschließlicher Beachtung des Tages der jeweiligen Antragstellung gewährleistet. Randnummer 120 Selbst wenn die Vorschriften der Art. 49 ff UZK-IA verlangen würden, dass Kontingente, deren Restmengen auf Folgejahre übertragen worden seien, zum Zwecke der Kontingentsüberwachung als ausgeschöpft zu behandeln wären, wären diese als niederrangige Durchführungsrechtsakte (Tertiärrecht) für die Auslegung von Sekundärrecht (UZK) unbeachtlich. Bei der Auslegung des Sekundärrechts (UZK) könne es nicht auf entgegenstehendes Tertiärrecht (UZK-IA) ankommen und somit auch nicht auf die Vorschriften der Art. 49 ff UZK-IA bei der Auslegung des Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK. Randnummer 121 Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 führt der Beklagte aus, Hintergrund der quartalsweisen Kontingentierung sei das Interesse der EU, die Einfuhren gleichmäßig über das Jahr zu verteilen. Randnummer 122 Durch den Übertragungsmechanismus der nicht ausgeschöpften Mengen der auf Quartalsbasis verwalteten Kontingente von einem Quartal auf das nächste werde sichergestellt, dass die Nutzung der Zollkontingente an die Entwicklung der Nachfrage im Laufe des Jahres angepasst werden könne, ohne dass es zu übermäßigen Marktstörungen komme. Die bis zum Ablauf des Kontingentzeitraums (im vierten Quartal) nicht genutzten Mengen würden nicht in den nächsten Kontingentzeitraum übertragen, damit die jährlichen Kontingentmengen nicht überschritten würden. Eine Übertragung einer ungenutzten Kontingentmenge in das nächste Kontingentjahr sei nicht gewollt. Verbleibende Restmengen stünden zwar für Einfuhren im maßgebenden Kontingentzeitraum weiterhin zur Verfügung, ob aber am Ende des Kontingentzeitraums überhaupt noch Restmengen zur Verfügung stünden, sei vom Einfuhrvolumen im jeweiligen Kontingentjahr abhängig. Randnummer 123 Dieser Übertragungsmechanismus solle verhindern, dass wichtige Einfuhren von Standardwaren zu Beginn des Zeitraums auf Vorrat getätigt würden, da eine solche Praxis diejenigen Verwender benachteiligen würde, die nicht in der Lage seien, Lagerbestände anzulegen, die aber eine zuverlässige Versorgung im ganzen Jahr benötigen würden. Randnummer 124 Über die Ziehung der Kontingente steuere die Kommission die Verwaltung der Zollkontingente und gewährleiste so die Überwachung und Kontrolle aller aus den Mitgliedstaaten eingehenden Kontingentanträge. Randnummer 125 Die Zuteilung der Kontingente nach dem sog. Windhundprinzip erfolge in allen vier Quartalen gleich. Für jedes Zollkontingent nehme die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreiche (Art. 51 Abs. 3 UZK-IA). Mit der Übertragung der ungenutzten Restmengen am 20. Arbeitstag der Kommission nach Ende des ersten bis einschließlich dritten Quartals (Art. 1 Abs. 4 DVO) würden diese Kontingente künstlich auf null gesetzt. Die Mengen würden im darauffolgenden Quartal (zwei bis drei) des Kontingentjahres zusätzlich zur Verfügung gestellt. Randnummer 126 Ein Ziehungsantrag an die Kommission für die ins Folgequartal übertragenen und damit im Vorquartal nicht mehr zur Verfügung stehenden Restmengen des ersten bis dritten Quartals sei damit
4 DVO grundsätzlich nicht mehr möglich. Randnummer 127 Selbst wenn die Restmenge eines (noch nicht verbrauchten) Kontingents in das Folgequartal übertragen werde, sei dieses Kontingent mit Ablauf des Quartals nach den unionsrechtlichen Regelungen erschöpft. Bisher ungenutzte Restmengen stünden dann nicht mehr rückwirkend für bereits erfolgte Einfuhren im Vorquartal zur Verfügung, sondern ausschließlich für Einfuhren im Folgequartal. Randnummer 128 Anzumerken sei, dass es aufgrund von Rückübertragungen (Mengenrückgaben) nach dem 20. Arbeitstag der Kommission nach Ende der Quartale eins bis drei, also nach erfolgter Übertragung der Restmengen, auch hier durch Wiedereröffnung der Kontingente zu einer ausgewiesenen Restmenge kommen könne, die eine nachträgliche Inanspruchnahme des Kontingents ermöglichen würde. Schon dies entkräfte das Argument der vermeintlichen Aushöhlung des Art. 117 Absatz 2 Buchstabe a UZK. Randnummer 129 Der geschilderte Übertragungsmechanismus habe bereits im zweiten Überprüfungsverfahren der Schutzmaßnahme auf dem Prüfstand gestanden. Zuletzt im Erwägungsgrund 15 zur DVO (EU) 2022/978 vom 23.06.2022 zur Änderung der DVO (EU) 2019/159 habe die Kommission am System der Verwaltung der Stahlkontingente ausdrücklich festgehalten. Randnummer 130 Derartige Mechanismen zur Übertragung von Restmengen zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Verwaltung von Zollkontingenten sei im Übrigen üblich (z. B.: Kontingent für Qualitätsrindfleisch, Art. 2 Abs. 3 DVO (EU) 481/2021 oder für Tomaten aus Marokko, Art. 3 a VO (EG) Nr. 747/2001). Randnummer 131 Dadurch, dass nach Übertragung der Restmengen der Vorquartale eins bis drei auf das jeweilige Folgequartal kein Ziehungsantrag mehr an die Kommission übermittelt werden könne, sei eine Gewährung des Zollkontingents für nachträglich beantragte Kontingente aus dem jeweiligen Vorquartal, sofern keine Wiedereröffnung durch nachträglich zurückgegebene Mengen erfolgt, nicht mehr zulässig. Randnummer 132 Eine Kontrolle und Überwachung der Kontingente durch die Kommission sei jedoch nur gewährleistet, solange ein Ziehungsantrag von den Mitgliedstaaten übermittelt werden könne. Entscheidungsgründe Randnummer 133 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 134 Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 135 Der Beklagte hat die Eingangsabgaben für den aus China eingeführten Nasenbügeldraht zu Recht
1, 102 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 4 VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex, (Unionszollkodex – UZK) nacherhoben. I. Randnummer 136 Die Klägerin hat keinen aus Art. 117 Abs. 2 Buchst. a UZK sich ergebenden Anspruch auf Erstattung des festgesetzten Zusatzzolls. 1. Randnummer 137 Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung und Mitteilung der nachträglich buchmäßig erfassten Zollschuldbeträge (Art. 105 Abs. 4 UZK) sind die Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 und 3 UZK. Randnummer 138
1 UZK wird der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen. Randnummer 139
3 Unterabs. 1 UZK teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen. Randnummer 140 Die Art. 77 bis 87 UZK regeln, unter welchen Bedingungen eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrzollschuld entsteht. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass die eingeführte oder ausgeführte Ware „abgabenpflichtig“ ist (vgl. Art. 77 Abs. 1 UZK). Randnummer 141 Art. 56 Abs. 1 UZK legt in diesem Zusammenhang fest, aus welchen Vorschriften sich die Abgabenpflicht („zu entrichtende Einfuhr- und Ausfuhrabgaben“) ergibt, nämlich aus dem „Gemeinsamen Zolltarif“ (im Folgenden: GZT). Randnummer 142 Die Bestandteile des GZT werden in Art. 56 Abs. 2 UZK definiert. Darunter fallen neben der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - VO KN - u.a. autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen für bestimmte Waren, Art. 56 Abs. 2 Buchst. f UZK (Lux in: Dorsch, Zollrecht,
4 UZK beendet worden war (Witte/Schulte,
VO1 wurde für die Warenkategorie 28 - Draht aus nicht legiertem Stahl der Codenummer 7217 9020 00 0 - für den Zeitraum vom 02.02.2019 bis zum 30.06.2021 ein Zollkontingent eröffnet und ein Teil des Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern, u.a. der Volksrepublik China, zugeteilt. Randnummer 168 Für jede Warenkategorie wurden in Anhang IV der StahlVO1 mengenmäßige Jahreskontingente ausgewiesen, die für insgesamt – zunächst – drei Jahre festgelegt wurden (
Randnummer 172 Für die im Zeitraum Mai und Juni 2020 getätigten Einfuhren hat der Beklagte infolge der nachträglichen Antragstellung eine Anrechnung auf das Kontingent vorgenommen. Randnummer 173 Für die Einfuhren im Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 wurde die Anrechnung abgelehnt. 3.
VO1 durch den Anhang der DVO 2021/1029 ersetzt. Randnummer 182 Der Europäische Gerichtshof hat die DVO 2021/1029 als Rechtsakt mit Verordnungscharakter qualifiziert und bestätigt, dass mit ihr ein Kontingentierungssystem als Schutzmaßnahme für Stahlerzeugnisse eingeführt bzw. verlängert wurde, dessen konkrete Ausgestaltung sich u. a. aus Anhang IV ergibt (EuG, Urteil vom 04.10.2023, ABl EU C, C/2023/975, 27.11.2023). Randnummer 183 Die DVO 2021/1029 ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und übernimmt deren Struktur des Anhangs IV mit den Unterteilungen IV.1, IV.2 und IV.3 für die einzelnen Warenkategorien, zu denen auch die Kategorie 28 gehört. Randnummer 184 Anhang IV.1 der DVO 2021/1029 enthält für jede Warenkategorie die Tabelle „Mengen der Zollkontingente“, also die Gesamtzollkontingente und deren Aufteilung auf einzelne Ursprungsländer einschließlich der dazugehörigen Kontingentnummern und Zeiträume. Randnummer 185 Anhang IV.2 enthält demgegenüber die Tabelle „Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester“, also die Aufteilung des nicht länderspezifisch zugeteilten Restkontingents (globales Zollkontigent, vgl. Erwägungsgrund 147 StahlVO1) je Warenkategorie auf die einzelnen Trimester, das u. a. dann greift, wenn länderspezifische Kontingente erschöpft sind. Randnummer 186 Für Warenkategorie 28 bedeutet das: IV.1 regelt die gesamte Höhe des Zollkontingents und dessen Aufteilung auf bestimmte Ursprungsländer, während IV.2 die hiervon getrennt geführten globalen Restkontingente pro Trimester festlegt, auf die alle betroffenen Ursprungswaren nach Maßgabe von Art. 1 der VO 2019/159 in der Fassung der VO 2021/1029 zugreifen können. Randnummer 187 Mit der
VO1 wurde der Anhang IV der StahlVO1 insgesamt durch eine Neufassung ersetzt. Dadurch wurden sowohl die länderspezifischen Kontingente (IV.1) als auch die globalen Restkontingente (IV.2) neu festgelegt. Randnummer 188 Danach war für die Warengruppe 28 im Quartal 01.
2 Buchst. a UZK aber nur möglich, wenn zum einen im Zeitpunkt der Anmeldung im Rahmen eines Kontingents Zollfreiheit galt und im Zeitpunkt der Antragstellung diese Zollvergünstigung noch bestand. Randnummer 191 Dies folgt aus Art. 56 Abs. 4 UZK, wonach die Befreiungen im Falle von Zollkontingenten endet, sobald das festgelegte Einfuhrvolumen erreicht ist. Bei dem „erreichten Ein- oder Ausfuhrvolumen“ im Sinne des Art. 56 Abs. 4 UZK handelt es sich um das im Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr bestehende Einfuhrvolumen. Randnummer 192 Dies folgt aus der Systematik die von der Kommission für die Verteilung und Zuweisung der Zollkontingente festgelegt wurde (Jahreskontingente und die Unterteilung in Quartalskontingente) und dem mit der Regelung verfolgten Zweck. Randnummer 193 Ein Zollkontingent ermöglicht für eine bestimmte, mengenmäßig begrenzte Einfuhr in einem bestimmten Zeitraum einen ermäßigten oder auf null gesetzten Zollsatz gegenüber dem Regelzoll. Damit soll der Bedarf der Union bzw. ihrer Verarbeitungsindustrie an bestimmten Waren „unter möglichst günstigen Bedingungen“ gedeckt werden, ohne das Marktgleichgewicht für diese Waren zu stören. Randnummer 194 Typisch ist die Festlegung von Zollkontingenten, wenn bestimmte Vorprodukte in der EU nicht oder nicht ausreichend hergestellt werden. Die Zollbegünstigung soll dann die Wettbewerbsfähigkeit der in der EU produzierenden Unternehmen verbessern, ohne eine unbegrenzte Zollsenkung zu gewähren. Randnummer 195 Bei den Zollkontingenten handelt es sich mithin um handelspolitische Schutzmaßnahmen zum Schutz der heimischen Industrie, d.h. der EU-Wirtschaft. Zum Zweck der Einrichtung von Stahlkontingenten ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17.07.2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (C/2018/4555) u.a. ausgeführt, dass die Kommission beschloss, die Untersuchung wegen hinreichender Beweise dafür einzuleiten, dass der Stahlindustrie der Union aufgrund der Einfuhren bestimmter Stahlwaren ernsthafter Schaden drohe (Erwägungsgrund 1 und 96 der DVO 2018/1013). Randnummer 196 Bezüglich der Verwaltung der Kontingente ist im Erwägungsgrund 112 Folgendes ausgeführt: Randnummer 197 „Wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission
UZK werden die Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld für die eingeführte Ware gelten. Entsteht die Zollschuld - wie im Streitfall - nach Art. 77 UZK (Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr der Ware) ist der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung die Annahme der Zollanmeldung. Das waren vorliegend die jeweiligen Zeitpunkte im Zeitraum Juli bis Oktober
2 Buchst. a UZK besteht mithin nicht. II.
1 UZK werden in anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und a) dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und b) der Zollschuldner gutgläubig gehandelt hat. Randnummer 222 Werden die Bedingungen
Absatz 2 nicht erfüllt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren, Art. 119 Abs. 2 UZK. Randnummer 223 Art. 119 Abs. 2 UZK regelt den Sonderfall, dass der Anmelder bei der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr alle für die Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, die Zollstelle den ermäßigten Zollsatz oder die Zollfreiheit infolge eines Irrtums jedoch nicht angewandt hat. Randnummer 224 Im Rahmen von Art. 119 Abs. 2 kommt es nicht darauf an, ob der Irrtum der Zollbehörden für den Beteiligten erkennbar war oder dieser gutgläubig war (Alexander, in Witte, Kommentar zum UZK, 7. Aufl., Art. 119, Rz. 32.). Randnummer 225 Wenn ein Erlass oder eine Erstattung nach Art. 117 Abs. 2 UZK nicht gewährt werden kann, weil beispielsweise das Zollkontingent erschöpft, der Zollplafond für beendet erklärt oder die andere zolltarifliche Begünstigung beendet worden ist, ist der weitergehende Anspruch auf Erlass oder Erstattung nach Art. 119 Abs. 2 UZK zu prüfen. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, wird die Zollvergünstigung oder die Zollfreiheit trotz nicht mehr bestehender Voraussetzungen in Form eines besonderen, gesetzlich ausdrücklich geregelten Falles gewährt, weil die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestanden haben, irrtümlich von den Zollbehörden aber übersehen wurden. Randnummer 226 Der Erlass- oder Erstattungsanspruch
2 UZK setzt - anders als die in den anderen beiden Absätzen des Art. 119 - keine zunächst zu niedrige, sondern eine zu hohe Mitteilung der Abgaben voraus, die dadurch verursacht wurde, dass die Zollbehörden diese Abgaben festsetzten, obwohl im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingent, eines Zollplafonds oder einer anderen zolltariflichen Begünstigung ein ermäßigter Zollsatz oder eine Zollfreiheit galt. 1.
Über diesen Antrag hat der Beklagte ausweislich der Einspruchsentscheidung nicht im Rahmen des Einspruchs gegen die streitgegenständlichen Bescheide entschieden (vgl. Einspruchsentscheidung VwA, Bl. 217 ff, 228). IV. Randnummer 235 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. V. Randnummer 236 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der erkennende Senat zur Frage der Erschöpfung eines Zollkontingents bei nachträglicher Beantragung der Anrechnung auf das Kontingent
2 Buchst. a UZK eine andere Auffassung vertritt als das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 19.10.2022, 4 K 2626/21 Z, und die Sachverhalte nach Ansicht des Senats vergleichbar sind. Randnummer 237 Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.