Kindergartenrecht Leitsatz 1. § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege KitaG RP schließt die allgemeine Satzungsbefugnis der Landkreise jedenfalls solange und soweit nicht aus, als das dort normierte gesetzgeberische Programm noch nicht vollzogen ist, also entsprechende Vereinbarungen über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger noch nicht getroffen wurden. 2. Die Vereinbarungslösung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG RP erfordert nach der gesetzgeberischen Konzeption ein gestuftes Vorgehen: Die zunächst zu schließende landesweite Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für entsprechende Vereinbarungen mit den freien und kommunalen Trägern auf örtlicher Ebene. Für die beteiligten Träger öffentlicher Gewalt besteht eine Pflicht zum Hinwirken auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen. 3. Der Satzungsgeber darf zur satzungsmäßigen Festlegung der Trägeranteile die entsprechenden Regelungen einer landesweiten Übergangsvereinbarung über-nehmen, auch wenn diese bereits außer Kraft getreten ist. Zuvor muss allerdings nachvollziehbar geprüft werden, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Bestimmungen den besonderen Verhältnissen in dem Landkreis gerecht werden. 4. Die angemessene Beteiligung an den notwendigen Kosten nach § 27 Abs. 2 KiTaG kann auch durch die satzungsmäßige Festsetzung eines Pauschalbetrags erfolgen. Allerdings muss die Kalkulationsgrundlage hierfür erkennbar und nachvollziehbar sein. Tenor Die Satzung des Antragsgegners über die Finanzierung von Tageseinrichtungen vom 16. Dezember 2024 und die erste Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 7. Juli 2025 werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Satzung des Antragsgegners über die Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die erste Änderungssatzung hierzu. Randnummer 2 Die am 18. Januar 2025 öffentlich bekannt gemachte Satzung über die Finanzierung von Tageseinrichtungen vom 16. Dezember 2024 trat nach § 6 Abs. 1 der Satzung rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung setzt die Zuweisung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe rückwirkend zum 1. Juli 2021 bei Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft auf 99 % der festgestellten Personalkosten und bei Kindertagesstätten in freier sonstiger Trägerschaft und in kommunaler Trägerschaft auf 100 % der festgestellten Personalkosten fest. Zusätzlich setzt § 2 Abs. 2 der Satzung als angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe rückwirkend zum 1. Juli 2021 einen weiteren Zuschlag in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten für Kindertagesstätten in freier kirchlicher Trägerschaft und (sonstiger) freier Trägerschaft fest. Für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft wird ein zusätzlicher Zuschlag in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten ab dem Jahr 2025 festgesetzt, § 2 Abs. 3 der Satzung. Randnummer 3 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung trägt der Landkreis bei allen Trägern 40 % der notwendigen Personalkosten und 40 % von 3,5 % der notwendigen Personalkosten als Sachkosten. Die nach Abzug der Kostenbeteiligung des Landes verbleibenden übrigen Kosten werden auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt, § 3 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Der Verteilungsschlüssel für die Kostenbeteiligung der Gemeinden setzt sich aus der Zahl der Einwohner und Zahl der Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ohne Berücksichtigung der Einwohner/Kinder einer Erstaufnahmeeinrichtung zusammen, § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Bei der Berechnung erfolgt die Verteilung der Kosten jeweils zu 50 % nach der Einwohnerzahl und der Kinderzahl, § 3 Abs. 3 Satz 4 der Satzung. Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt der Kostenanteil einer Gemeinde im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in freier Trägerschaft 11,2 % der zuwendungsfähigen Personalkosten und 60 % der Kosten des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommenen Zuschlags in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten, § 3 Abs. 4 der Satzung. Im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beträgt der Kostenanteil der Gemeinde in diesem Zeitraum im Durchschnitt 11,1 % der zuwendungsfähigen Personalkosten, § 3 Abs. 5 der Satzung. Randnummer 4 Mit Änderungssatzung vom 1. Juli 2025 wurde § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung neu gefasst. Danach setzt sich der Verteilungsschlüssel aus der Zahl der Einwohner und der Zahl der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zusammen. In der ersten Bekanntmachung der Änderungssatzung wurde der Text der ursprünglichen Satzung wiederholt. Am 5. März 2026 beschloss der Landrat des Antragsgegners die erneute Bekanntmachung der Änderungssatzung und ordnete das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. August 2025 an. Die Änderungssatzung wurde erneut am 14. März 2026 öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 5 Mit dem am 6. Januar 2026 eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragstellerinnen geltend, dass es wegen des Vereinbarungsvorbehalts in § 5 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – KiTaG – an einer Satzungsbefugnis fehle. Die Kostenübernahme der Personalkosten sei zu weitgehend und berücksichtige nicht den von jedem Träger einer Kindertageseinrichtung zu tragenden und ortsspezifisch zu bestimmenden Eigenanteil. Auch der Zuschlag für sonstige Kosten sei nicht sachgerecht und unbestimmt. Die Kosten des Antragsgegners dürften aufgrund dessen Gesamtverantwortung nicht auf einen fixen Prozentsatz begrenzt werden. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde dürfe nur bezogen auf die Kosten einer im Gemeindegebiet liegenden Einrichtung erfolgen. In der Satzung fehle eine Regelung für die Anrechnung eigener Kosten der Gemeinden. Randnummer 6 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 7 die Satzung des Antragsgegners über die Finanzierung von Tageseinrichtungen vom 16. Dezember 2024 und die erste Änderungssatzung dieser Satzung vom 7. Juli 2025 für unwirksam zu erklären. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 die Normenkontrolle abzulehnen. Randnummer 10 Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerinnen bei Erfolg ihres Antrags nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KiTaG wirtschaftlich schlechter stünden als nach Satzungslage. Diese seien auch nicht Adressat der Regelung in § 5 Abs. 4 der Satzung. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe kein Kontrahierungszwang für örtliche Vereinbarungen. Ein Eigenanteil der Träger bestehe mit 1 % der Personalkosten bei kirchlichen Trägern, den „Overheadkosten“ sowie den nicht vom Zuschlag gedeckten Sachkosten. Nach der Gesetzessystematik und dem Gesetzeszweck seien die Gemeinden „Ausfallbürgen“ und § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG regele keine Mindestbeteiligungsquoten. Der Gesetzgeber habe von einer Festlegung der Einrichtungsträgeranteile abgesehen, so dass der Gemeindekostenanteil auch nicht mehr entsprechend begrenzt werden müsse. Der Satzungsgeber könne sich auch für den Zeitraum nach 2025 an der Übergangsvereinbarung vom 22. März 2024 orientieren. Der pauschalierte Kostenanteil der Gemeinden sei angemessen. Eine kreisbezogene Abrechnung stelle sicher, dass die Gemeinden keine Vorteile daraus zögen, wenn sie die Trägerschaft nicht selbst übernähmen. Nicht jedes Kind in einer Gemeinde besuche auch eine Einrichtung im Gemeindegebiet. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 13 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 14 1. Die Antragstellerinnen sind als Behörden nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – umfassend antragsbefugt. Zwar sind sie nicht unmittelbar Adressat der Bestimmungen in § 3 Abs. 5 und § 5 der Satzung und Änderungssatzung, da diese allein Gemeinden im Einzugsbereich einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beziehungsweise Träger von Einrichtungen betreffen. Diese Bestimmungen sind aber – ebenso wie alle weiteren Satzungsbestimmungen – Teil einer Gesamtkonzeption zur Verteilung der Kosten der Träger einer Kindertageseinrichtung und daher nicht wegen eines eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 16; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 47 Rn. 53). Randnummer 15 2. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Satzungsbestimmungen regeln insbesondere den Kostenbeitrag der Gemeinden zur Deckung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sind Grundlage für entsprechende Festsetzungsbescheide des Antragsgegner gegenüber den Antragstellerinnen. Es ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Aufhebung der Satzungsbestimmungen verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 5 CN 1.24 –, juris Rn. 16; OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2009 – 1 C 10970/08.OVG –, juris Rn. 22). Randnummer 16 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 17 Die angegriffenen Satzungen verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind daher für unwirksam zu erklären. Randnummer 18 1. Allerdings durfte der Antragsgegner die Verteilung der Kosten für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen einseitig durch Satzung regeln. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die angegriffenen Satzungen ist § 17 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung – LKO –. Landkreise können danach im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AGKJHG – sind unter anderem die Landkreise örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese erfüllen ihre Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – KiTaG –. Zur Regelung dieser Aufgaben kommt dem Antragsgegner demnach grundsätzlich eine allgemeine Satzungsbefugnis zu. Randnummer 20 Inwiefern diese allgemeine Satzungsbefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LKO die Landkreise (auch) zu Eingriffen in spezifische Grundrechte der freien Träger ermächtigt, kann hier offen bleiben (verneint für die allgemeine kommunale Satzungsbefugnis BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 5 CN 1.24 –, juris Rn. 22 f.). Denn die hier angegriffenen Satzungsbestimmungen greifen nicht in spezifische Grundrechte der freien Träger, namentlich nicht in deren Berufsfreiheit ein. Randnummer 21 Der Antragsgegner darf auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LKO auch gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden einseitig hoheitliche Regelungen zur Durchsetzung der nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG bestehenden Beteiligungspflicht der Gemeinden treffen. Mit der Befugnis zur Bedarfsplanung nach § 19 KiTaG ist die ansonsten grundsätzlich bestehende Gleichrangigkeit zwischen Kreis und Gemeinde durchbrochen. Die Befugnis eines Landkreises, die Gemeinde über den Bedarfsplan gemäß § 5 Abs. 4 KiTaG zur Trägerschaft und gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG zur Finanzierung von Kindertagesstätten heranzuziehen, schließt auch das Recht ein, die sich daraus ergebende Verpflichtung der Gemeinden durch einseitige hoheitliche Regelungen durchzusetzen (vgl. zur insoweit auch bestehenden Verwaltungsaktbefugnis OVG RP, Urteil vom 16. September 1997 – 7 A 10388/97.OVG –, juris Rn. 29). Randnummer 22 Der Satzungsbefugnis des Antragsgegners aus der Landkreisordnung steht auch § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG nicht entgegen. Randnummer 23 Zwar hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG mit dem Ziel einer transparenteren, auskömmlicheren, verlässlicheren und effizienteren Kostenverteilung eine Vereinbarungslösung vorgesehen (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24 und 30). Danach sollen zunächst die kommunalen Spitzenverbände mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger schließen. Diese Rahmenvereinbarung soll dann Grundlage für die auf örtlicher Ebene zu schließenden Vereinbarungen mit den freien und kommunalen Trägern sein (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24, 30 und 34). Randnummer 24 Diese Bestimmung schließt die Satzungsbefugnis aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LKO – jedenfalls – solange und soweit nicht aus, als das in ihr normierte „gesetzgeberische Programm“ noch nicht vollzogen ist, also entsprechende Vereinbarungen über die Kostenverteilung noch nicht vorliegen. In diesem Fall muss den Landkreisen die Möglichkeit verbleiben, die Kostenverteilung einseitig zu regeln. Einen anderweitigen „Ausfallmechanismus“ sieht das Gesetz nicht vor. Die Satzung als Instrument ist auch in hohem Maße geeignet, eine transparente, verlässliche und effiziente Kostenverteilung – wie sie der Gesetzgeber im Sinn hatte (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 24 und 30) – sicherzustellen. Randnummer 25 Hiervon ausgehend schließt § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG eine Satzungsbefugnis des Antragsgegners im vorliegenden Fall nicht aus. Das gesetzgeberische Programm des § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG ist (noch) nicht vollzogen. Bislang fehlt es schon an einer Rahmenvereinbarung auf Landesebene, die zur Grundlage von Vereinbarungen auf örtlicher Ebene gemacht werden könnte. Die Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 galt nur bis zum 31. Dezember 2024. Randnummer 26 Auf die Frage, ob, wann und mit welchem Inhalt der Antragsgegner auf örtlicher Ebene entsprechende Vertragsverhandlungen bereits geführt hat, kam und kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Allerdings sei ergänzend angemerkt, dass man aus § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG zur Umsetzung des gesetzgeberischen Programms zumindest für die beteiligten Träger öffentlicher Gewalt eine „Hinwirkenspflicht“ zum Abschluss der dort vorgesehenen Vereinbarungen ableiten müssen wird, so dass sich die Akteure sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene weiterhin um entsprechende Vereinbarungen bemühen müssen. Randnummer 27 2. Die angegriffenen Satzungen sind aber nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und damit unwirksam. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.