Außerordentliche Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 21. Mai 2025, 10 Ca 121/25, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az.: 10 Ca 121/25, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit deutschlandweiten Filialen. Sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Randnummer 3 Die 1969 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 08.06.2011 als Verkäuferin bei der Beklagten in Teilzeit tätig. Dem liegen zuletzt die „ Änderungsanzeige Filialwechsel “ vom 08.07.2020 (Bl. 4 d. erstinstanzl. A.) sowie die „ Änderung Teilzeitarbeitsvertrag [Filiale] “ vom 13.12.2018 zugrunde, wegen deren Inhalts auf Bl. 5 ff. d. erstinstanzl. A. Bezug genommen wird. Zu den Aufgaben der Klägerin gehören neben der Beratung von Kunden u.a. auch das Kassieren, die Kassenabrechnung und die Einlagerung der Safebags nebst Kassenlade mit Wechselgeld in den in der Filiale befindlichen Tresor. Randnummer 4 Der Tresor verfügt über ein elektronisches Codeschloss. Jeder Mitarbeiter bekommt vom zuständigen Head of Area Sales einen eigenen sechsstelligen Zahlencode. Dieser wird umgehend vor der ersten Nutzung von dem Mitarbeiter in einen nur dem Mitarbeiter persönlich bekannten Code umgewandelt. Randnummer 5 Die Klägerin wurde seit dem 18.08.2020 in der Filiale der Beklagten in der L.Str. in M. eingesetzt. Randnummer 6 Gegen Ende des Arbeitstages am 02.01.2025 öffnete die Klägerin um 19:05 Uhr den Tresor der Filiale und legte das Safebag des Tages sowie ein mit Wechselgeld gefülltes Behältnis hinein. Es befanden sich nunmehr insgesamt drei Safebags und Wechselgeld im Tresor. Randnummer 7 Am 03.01.2025 öffnete die Klägerin den Tresor morgens um 8:08 Uhr und meldete der Gebietsleiterin der Beklagten, Frau E. sowie der Polizei, dass der Tresor bis auf ein 5 ct-Stück leer sei. Es fehlten die drei Safebags und das Wechselgeld, was am Tag zuvor von der Klägerin im Safe verschlossen worden war. Randnummer 8 Es wurden von der Klägerin keine Spuren eines gewaltsamen Öffnens des Tresors festgestellt. Randnummer 9 Am 06.01.2025 wurde die Klägerin im Rahmen eines Gesprächs mit Frau E. und dem Senior Teamlead Loss Prevention Herr K. (vgl. Protokoll Bl. 72 d. A.) zu den Vorkommnissen befragt. Die Klägerin wurde freigestellt. Randnummer 10 Da die Klägerin in diesem Gespräch angab, sich am 03.01.2025 um 7:23 Uhr noch auf der Hinfahrt zur Filiale im Bus der Linie 6 befunden zu haben, nahm die Beklagte Kontakt zur Polizei auf, um die Kameraauswertung der von der Klägerin angegebenen Buslinien zu erhalten. Randnummer 11 Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.01.2025 (Bl. 21 d. erstinstanzl. A.) unter Vorlage einer Arthandlungsvollmacht im Original (Bl. 22 d. A.) der Klägerin „ außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und hilfsweise ordentlich mit einer Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB zum nächstmöglichen Termin “. Randnummer 12 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2025 (Bl. 23 f. d. erstinstanzl. A.) hat die Klägerin die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen. Randnummer 13 Mit am 31.01.2025 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangener, der Beklagten am 12.02.2025 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 14 Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, Randnummer 15 ihr monatliches Bruttoentgelt habe zuletzt 2.904,93 € in Teilzeit betragen. Das Kündigungsschreiben sei ihr am 30.01.2025 zugegangen. Randnummer 16 Sie war der Ansicht, es liege kein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB vor. Die Frist des § 626 BGB sei ebenfalls nicht eingehalten. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Randnummer 17 Die Kündigung sei gemäß § 174 BGB zurückgewiesen worden. Die Handzeichen über den jeweiligen Schriftzügen sowohl auf der Kündigung wie auch auf der Vollmacht seien reine Handzeichen und erfüllten die Anfordernisse an Unterschriften jeweils nicht. Sie hat vorgetragen, ihr sei weder ein Herr T.n bekannt noch ein Handzeichen bzw. eine Unterschrift von ihm. Ebenfalls seien ihr weder der Geschäftsführer B. noch K. sowie deren Unterschriften bekannt. Randnummer 18 Sie habe das Geld aus dem Tresor nicht entwendet. Sie gehe davon aus, dass die Safebags und das Wechselgeld zwischen dem Verschluss des Tresors durch sie am 02.01.2025 und dem Öffnen des Tresors am 03.01.2025 zwischen 08:00 und 08:10 Uhr aus dem Tresor genommen worden seien. Sagen könne sie dazu natürlich weiter nichts, weil sie es nicht wisse. Randnummer 19 Sie habe am 03.01.2025 gegen 6:55 Uhr ihr Haus verlassen und sei um 7:00 Uhr an der Bushaltestelle H.Str./W./S.Str. in A-Stadt in den Bus der Linie 49 eingestiegen, der gegen 7:10 Uhr am A- Hauptbahnhof angekommen sei. Von dort aus sei sie gegen 7:14 Uhr mit dem Bus der Linie 6 in Richtung M. weitergefahren, wo sie am N.. gegen 7:40 Uhr ausgestiegen sei. Sie sei dann zunächst zum R. Markt gegangen, um sich ein belegtes Brötchen, Wasser und eine Zeitung zu holen. Anschließend sei sie zur Bank E.Straße und habe 200 € um 7:56 Uhr abgehoben und schließlich gegen 8:00 Uhr zum ersten Mal die Filiale betreten. Randnummer 20 Als sie zum Dienstbeginn am 03.01.2025 den Safe geöffnet und gesehen habe, dass dieser leer gewesen sei, habe sie einen Schreck und Angst bekommen, weil sie befürchtet habe, es könnte noch jemand Fremdes in den Räumen der Beklagten sei. Sie habe Angst gehabt, dass sie möglicherweise einen Dieb auf frischer Tat ertappt gehabt habe. Da sie nicht gewusst habe, wie eine solche Person reagieren würde, wenn sie sie bemerke, und nicht gewusst habe, ob eine solche Person bewaffnet sei oder wie diese sich im Fall eines Entdeckt-Werdens verhalten würde, habe sie den Laden der Beklagten sofort verlassen. Sie habe die örtliche Polizeidienststelle von sich aus unverzüglich informiert. Sie habe vor der Filiale auf die Polizei gewartet und Frau R. sei dazugekommen. Randnummer 21 Die Klägerin war der Ansicht, zu einer Verdachtskündigung liege keine ordnungsgemäße Anhörung vor. Randnummer 22 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 23 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 nicht beendet wird, sondern fortbesteht; Randnummer 24 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht; Randnummer 25 3. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkäuferin weiter zu beschäftigen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Sie hat vorgetragen, Randnummer 29 die Klägerin habe im Jahr 2024 ein Grundgehalt in Höhe von 1.134,55 € und zusätzlich eine Provision gehabt. Im Januar 2024 sei das Grundgehalt auf 1.168,59 € erhöht worden. Randnummer 30 Die Beklagte war der Ansicht, die Unterschrift des Kündigenden entspreche den gesetzlichen Vorgaben an eine Unterschrift. Es liege keinesfalls eine bloße Paraphe vor. Der Unterzeichner der Kündigung unterschreibe im Geschäftsverkehr regelmäßig wie auf der schriftlichen Kündigung vom 28.01.2025. Der Name müsse letztlich nicht leserlich sein. Auf der Kündigung sei zusätzlich unter der Unterschrift auch der Name der kündigenden Person geschrieben worden. Randnummer 31 Es handele sich um eine Tat- und hilfsweise Verdachtskündigung. Randnummer 32 Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Vergabe des persönlichen Zugangscodes zum Tresor sei jeder Mitarbeiter auf Folgendes hingewiesen worden: Randnummer 33 „Bitte verwenden Sie nicht allgemein bekannte, persönliche Daten wie Geburtstag, Telefonnummer usw. Die Weitergabe des Codes ist untersagt. Der Tresor muss zu jeder Zeit geschlossen sein .“ Die vollständige Anleitung des Tresors steht jedem Mitarbeiter zur Verfügung. Randnummer 34 Beim Verschließen des Tresors am Abend des 02.01.2025 hätten sich drei Safebags (vom 30.12.2024 [880,00 €], vom 31.12.2024 [180,00 €] und vom 02.01.2025 [380,00 €]) und das Wechselgeld (312,71 €) im Tresor befunden. Randnummer 35 Nach dem Vorfall sei ermittelt worden, welche Mitarbeiter im Tatzeitraum Zugriff auf den Tresor gehabt hätten. Dazu sei das Tresorprotokoll ausgelesen worden. Nachdem das Tresorprotokoll ausgelesen worden sei, habe sich ergeben, dass die Klägerin den Tresor zuletzt geöffnet gehabt habe, bevor das Fehlen des Geldes aufgefallen sei. Das Auslesen des Tresorprotokolls sei mittels Fotos festgehalten worden. Darauf sei genau ersichtlich, welcher Mitarbeiter den Tresor am 02.01.2025 sowie am 03.01.2025 – also im möglichen Tatzeitraum – zu welcher Uhrzeit geöffnet habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich jemand im Zeitraum zwischen den mit den Zugangsdaten erfolgten und protokollierten Tresoröffnungen Zugriff verschafft habe. Randnummer 36 Es hätten keine Spuren eines gewaltsamen Aufbrechens des Tresors festgestellt werden können und es fänden sich keine entsprechenden Einträge über Öffnungen des Tresors im Protokoll. Randnummer 37 Durch die Tresor-Logindaten könne nachgewiesen werden, dass die Klägerin als einzige Mitarbeiterin während des Tatzeitraums am Tresor gewesen sei. Nach der Ermittlung der Fakten deute alles darauf hin, dass die Klägerin den Tresor geöffnet habe und das Geld an sich genommen habe. Keine weitere Person habe Ihre Zugangsdaten zum Tresor gekannt. Randnummer 38 Nachdem der Vorfall am 03.01.2025 der Gebietsleiterin Frau E. mitgeteilt worden sei, habe diese den Senior Teamlead Loss Herrn K. kontaktiert. Randnummer 39 Zur weiteren Sachverhaltsermittlung habe am 06.01.2025 zwischen dem Senior Teamlead Loss Prevention (Revision), Herrn K., Frau E. und der Klägerin ein Gespräch stattgefunden. Dabei sei die Klägerin darum gebeten worden, von Ihrem Arbeitstag am 02.01.2025 und am 03.01.2025 zu erzählen. Laut der Klägerin sei am 02.01.2025 der gesamte Geldbetrag im Tresor gewesen, als sie diesen verschlossen gehabt habe. Als sie am 03.01.2025 den Tresor morgens geöffnet habe, sei ihr das Fehlen des gesamten Geldes im Tresor erstmalig aufgefallen. Die Klägerin habe auf weitere Frage angegeben, sie habe zu Beginn ihre eigenen Zugangsdaten am Tresor erstellt und eingegeben. Außer ihr kenne niemand den Code. Sie habe den Tresorcode niemals weitergegeben oder aufgeschrieben. Während der Anhörung sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass man im Tresorsystem nachvollziehen könne, mit welchen Zugangsdaten der Tresor zu welchem Zeitpunkt geöffnet worden sei. Der Klägerin sei erklärt worden, dass der Tresor am 03.01.2024 um 7:23 Uhr und um 8:08 Uhr mit Ihren Zugangsdaten geöffnet worden sei. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie sich die Öffnung des Tresors um 7:23 Uhr nicht erklären könne. Randnummer 40 Da die Klägerin angegeben habe, dass sie zwischen 7:00 und 7:05 Uhr die Buslinie 49 und anschließend die Linie 6 gefahren sei und somit erst gegen 8:00 Uhr/8:05 Uhr die Filiale betreten habe, hätten die Kameras der Buslinie ausgelesen werden sollen. Daher sei auf das Ergebnis der Kamera gewartet worden. Das Ergebnis der Kameraauswertung habe ergeben, dass die Klägerin auf den Videos nicht zu sehen gewesen sei. Frau I. habe am 27.01.2025 mit der zuständigen Polizeibeamten Frau .S. telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass die Klägerin zu der genannten Uhrzeit nicht im Bus Nr. 6 gesessen habe. Dies habe den Tatverdacht bestätigt, sodass direkt am 28.01.2025 die Kündigung erstellt worden sei. Randnummer 41 Am 06.01.2025 seien zur Sachverhaltsermittlung auch Gespräche von Herrn K. und Frau E. mit den weiteren Mitarbeiterinnen der Filiale Frau Z., Frau A., Frau Ra. und Frau L. geführt worden. Frau Z. habe mitgeteilt, dass sie während des Vorfalls in Holland gewesen sei und nichts mit dem Vorfall zu tun habe. Die Mitarbeiterin A. habe berichtet, dass sie nur Ihren eigenen Tresorcode kenne. Sie sei an dem Tattag nicht in der Filiale gewesen und wisse auch nicht, wer das Geld aus dem Tresor genommen habe. Frau Ra. habe am 02.01.2025 ihren ersten Arbeitstag in der Filiale 2014 Mainz gehabt. Sie habe berichtet, dass sie am 02.01.2025 gemeinsam mit der Klägerin das Geld in den Tresor gelegt habe. Dabei habe sie den Code der Klägerin nicht gesehen. Sie selbst habe noch keinen eigenen Tresorcode und wisse nicht, wer das Geld aus dem Tresor genommen habe. Am 03.01.2025 habe sie sich mit der Klägerin vor der Filiale getroffen und gemeinsam mit der Klägerin auf die Polizei gewartet. Im Rahmen dieses Gesprächs habe die Mitarbeiterin Frau L. mitgeteilt, dass sie nicht wisse, wer das Geld gestohlen habe. Sie kenne den Tresorcode ihrer Kolleginnen nicht. Eine weitere Mitarbeiterin, Frau P., habe im Tatzeitraum und zum Zeitpunkt des Gesprächs im Urlaub in Italien geweilt und sei deshalb nicht befragt worden. Randnummer 42 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.05.2025 abgewiesen. Es hat – zusammengefasst – zur Begründung ausgeführt, die Kündigung sei nicht aus formellen Gründen unwirksam. Sie genüge der Schriftform, sie sei unterschrieben iSv. § 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB und enthalte nicht allein eine Paraphe. Ebenso berufe sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, die streitbefangene Kündigung sei gemäß § 174 Satz 1 BGB rechtsunwirksam. Dem Kündigungsschreiben habe eine Originalvollmacht vom 28.01.2025 unstreitig beigelegen. Auch diese Originalvollmacht enthalte nicht lediglich Paraphen, sondern die Unterschriften der ausstellenden Geschäftsführer B. und Kö.. Schließlich bestehe für die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB. Es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Klägerin in Gestalt einer erwiesenen Tat aufgrund der die Klägerin belastenden Indizien vor. Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und nach dem Maßstab des § 286 ZPO die am Abend des 02.01.2025 im Tresor der Filiale der Beklagten befindlichen drei Safebags mit den Tageseinnahmen und das im Tresor gelagerte Wechselgeld sodann am 03.01.2025 entwendet. Die Versuche der Klägerin, sich zu entlasten, seien hingegen nicht zielführend. Aufgrund der objektiven Umstände könne gleichfalls auf den subjektiven Tatbestand in Form der vorsätzlichen Zueignung des Tresorinhalts geschlossen werden. Selbst, wenn die Indizien im vorliegenden Fall abweichend von der Auffassung der Kammer nicht als ausreichend für einen Tatnachweis erachtet würden, so würden sie allemal den dringenden Tatverdacht der widerrechtlichen Entnahme und Aneignung des Tresorinhalts durch die Klägerin begründen, was den Ausspruch der fristlosen Kündigung durch die Beklagte ebenfalls rechtfertige. Auch die Anhörung der Klägerin als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verdachtskündigung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Klägerin sei am 06.01.2025 zum Tatverdacht der Beklagten angehört worden. Schließlich falle auch die umfassende Interessenabwägung nicht zugunsten der Klägerin aus. Unter den gegebenen Umständen sei die Beklagte auch nicht auf das mildere Mittel einer Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zu verweisen gewesen. Schließlich habe die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB mit ihrer Kündigung vom 28.01.2025 eingehalten. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe erst zu laufen begonnen, nachdem der Beklagten das Ergebnis der Videoaufzeichnung der Buslinie 6 bekannt gewesen sei, da sie erst damit eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt gehabt habe, die ihr die abschließende Entscheidung ermöglicht habe, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei oder nicht. Soweit sich die Klage ferner gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung richte, sei sie ebenfalls unbegründet, da das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet worden sei. Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO sei in Bezug auf die Kündigungsschutzanträge nach § 4 Satz 1 KSchG als nicht angefallener unechter Hilfsantrag zu werten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 128 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen. Randnummer 43 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 21.07.2025 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 21.08.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung – innerhalb der durch Beschluss vom 22.09.2025 bis 22.10.2025 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 22.10.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 44 Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 23.10.2025, 07.04.2026 und 13.04.2026, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 36 ff., 52 f., 108, 111 f. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 45 unterzeichnet sei die Kündigung mit einem unleserlichen Handzeichen. Die Originalvollmacht sei mit zwei unleserlichen Handzeichen unterzeichnet. Die Kündigung sei innerhalb von Wochenfrist mangels Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB am 31.01.2025 zurückgewiesen worden. Weder habe bei ihr der Eindruck entstehen können, dass hier die Kündigung und auch nicht die Vollmacht unterzeichnet worden seien, noch seien ihr die unterzeichnenden Personen und die von diesen abgeleisteten Handzeichen/Unterschriften bekannt gewesen. Vielmehr habe sie diese zuvor noch nicht gesehen gehabt. Randnummer 46 Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien reichten für einen Tatnachweis nicht aus. Die vorgelegten Tresordaten der Beklagten seien nicht unstreitig. Die Ablichtungen seien nicht geeignet, irgendetwas zu beweisen. Es sei streitig, von welchem Gerät sie stammten, ob dies überhaupt Ablichtungen des Tresors seien und es sei nicht weiter ersichtlich, wann die Bilder gemacht worden seien. Die im Display gemachten Angaben seien zudem unleserlich. Die inhaltlichen Ausführungen über das, was sie belegen sollten, seien streitig. Die Ablichtungen seien nicht geeignet, irgendetwas zu beweisen. Randnummer 47 Ihr sei nicht bekannt, ob es Spuren eines gewaltsamen Öffnens des Tresors gegeben habe. Auf den ersten Blick seien ihr solche nicht aufgefallen. Sie habe den Tresor darauf aber auch nicht untersucht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Tresor am 03.01.2025 keine Einbruchspuren aufgewiesen habe. Aufbruchspuren an einem Tresor könnten auch so undeutlich, unauffällig und verdeckt sein, dass man sie bei einem einfachen Öffnen gar nicht bemerke. Randnummer 48 Die Behauptung der Beklagten, dass der Tresor am 03.01.2025 um 7:23 Uhr mit ihrem sechsstelligen Zugangscode geöffnet worden sei, wurde und werde mit Nichtwissen bestritten. Sie sei um diese Zeit nicht im Laden anwesend gewesen. Randnummer 49 Sie sei am Morgen des 03.01.2025 erst beim örtlichen R. und dann im Anschluss bei ihrer Bank gewesen. Dienstbeginn bei der Beklagten sei 8:50 Uhr gewesen. Bis dahin müsse immer die Kasse angemeldet sein. Randnummer 50 Es sei jedoch so, dass die Mitarbeiterin aus derselben Filiale, Frau L., sie am 09.01.2025 gebeten habe, sie um 14:30 Uhr mal anzurufen. Sie habe zur Klägerin gesagt, dass um 10:30 Uhr ein Handwerker der Firma Z. wegen eines Stromausfalls zwei Straßen weiter dagewesen sei, der gesagt habe, er müsste den Aufzug kontrollieren. Diese Mitarbeiterin habe den Mitarbeiter der Firma deshalb unbeaufsichtigt in den Keller gelassen, wo sich auch der Tresor befinde. Da der Mitarbeiter nach einer halben Stunde noch immer nicht wieder nach oben gekommen sei, sei die Mitarbeiterin in den Keller gegangen, um nachzusehen. Dies sei Frau L. und ihr – der Klägerin – komisch vorgekommen und sie habe die Zeugin gebeten, die Firma Z. anzurufen und nachzufragen, was los sei. Frau L. habe ihr – der Klägerin – im Anschluss mitgeteilt, dass sie dort angerufen habe und sich erkundigt gehabt habe, ob es zugetroffen habe, dass der Mitarbeiter angegeben hätte, er habe in die Beklagten-Filiale gemusst, weil er dort ein Werkzeug bei der letzten Wartung vergessen habe. Dies sei dort wohl nicht bekannt gewesen. Dieser Handwerker habe auch von dem Vorfall am 03.01.2025 gewusst. Er habe behauptet, dass die Aufzugfirma Z. vom Notausgang einen Schlüssel der Filiale besitze. Frau L. habe das noch am selben Tag der Gebietsleitung der Beklagten und der Polizei mitgeteilt. Dem sei seitens der Beklagten und der Polizei nicht nachgegangen worden. Die Beklagte habe den Sachverhalt also nicht vollständig ermittelt. Die Ereignisse vom 09.01.2025 könne auch Frau A. bezeugen. Sie sei an diesem Tag auch in der Filiale gewesen. Randnummer 51 Sie habe bei Nutzung der Buslinie nicht bereits um 7:23 Uhr in der Filiale und am Tresor der Beklagten angekommen sein können. Das von der ermittelnden Kommissarin angeforderte Video der Buslinie 6 habe einen Bus nach M. betroffen, der erst um 8:00 Uhr in M. angekommen wäre. Natürlich sei sie auf dieser Videoaufzeichnung nicht zu sehen gewesen. Sie habe einen Bus früher genommen. Als sie bemerkt habe, dass die Kommissarin das falsche Video besorgt gehabt habe, habe sie diese inständig gebeten, das Video eines früheren Busses zu sichten. Das Video sei da schon vernichtet gewesen. Es sei der Kommissarin nicht mehr möglich gewesen, das richtige Video vom Busunternehmen zu erlangen. Dies habe die Kommissarin der Beklagten und ihr mitgeteilt. Randnummer 52 Eine Interessenabwägung könne hier nur zu dem Ergebnis kommen, dass ihr Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach längerer Betriebszugehörigkeit das Interesse der Beklagten überwiege. Die Beklagte habe ihr auch künftig nur den Tresorzugang versagen könne. Dies wäre verhältnismäßiger gewesen. Randnummer 53 Auch die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung lägen nicht vor. Die Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen habe nicht stattgefunden. Die bekannten Auffälligkeiten mit dem Aufzugsunternehmen Z. seien nicht verfolgt worden. Randnummer 54 Eine ordnungsgemäße Anhörung ihrer Person habe nicht stattgefunden. Randnummer 55 Die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB sei bei Kündigungszugang lange verstrichen gewesen. Randnummer 56 Die Klägerin beantragt, Randnummer 57 unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az. 10 Ca 121/25, Randnummer 58 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 nicht beendet wird, sondern fortbesteht; Randnummer 59 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkäuferin weiter zu beschäftigen. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2025, Az.: 10 Ca 121/25, zurückzuweisen. Randnummer 62 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 18.12.2025 sowie des Schriftsatzes vom 07.04.2026, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 63 ff., 94 d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Randnummer 63 Das Erstgericht habe rechtsfehlerfrei die formalen Anforderungen an eine schriftliche Kündigung bestätigt. Randnummer 64 Es habe – rechtlich korrekt – festgestellt, dass ihr ein Grund zur außerordentlichen Kündigung iSd. § 626 BGB zustehe. Die Klägerin sei mit der Berechtigung zum Öffnen des streitgegenständlichen Tresors ausgestattet gewesen. Sie habe hierzu einen eigenen personalisierte Zugangscode erhalten. Dieser sei unstreitig eingesetzt worden, um den Tresor zu öffnen. Um die Öffnung durch die Klägerin nachzuvollziehen, sei ein Auszug aus dem Tresorprotokoll als Bilder vorgelegt worden. Darauf sei erkennbar, dass der Benutzername der Klägerin dargestellt sei sowie das jeweilige Datum und die Uhrzeit, zu welchem der Tresor mit dem Code der Klägerin geöffnet worden sei. Im Kammertermin sei bereits vom Head of HR-Law, Herrn Ku., bestätigt worden, dass es sich hierbei um Auszüge aus dem Tresor in der Filiale handele. Ihre Gebietsleiterin, Frau E., habe die Fotos im Beisein der Polizei in der Filiale in M. angefertigt. Randnummer 65 Nicht den Tatsachen entspreche, dass der Tresor aufgebrochen worden sei. Unstreitig habe die Klägerin keine Aufbruchspuren bemerkt. Auf weitere Nachfrage Ihrerseits bei der bearbeitenden Staatsanwaltschaft sei durch die Polizei mitgeteilt worden, dass weder an den Türen noch am Tresor Aufbruchspuren erkennbar gewesen seien. Es bleibe schleierhaft, wie denn eine etwaige dritte Person sich gewaltsam hätte Zutritt zur Filiale verschaffen sollen, ohne dass die Alarmanlage ausgelöst worden wäre. Randnummer 66 Bei Anmietung des Ladenlokals seien keine Schließanlagen vom Vermieter übernommen, sondern durch eigene Schließzylinder ausgetauscht worden, sodass ausgeschlossen werden könne, dass ein Dritter über eine Zugangsmöglichkeit verfügt habe. Die Klägerin trage nunmehr einen Sachverhalt vor, der sich am 09.01.2025, mithin sechs Tage später zugetragen haben solle. Es sei schon nicht ersichtlich, wie der angebliche Handwerker in irgendeiner Weise zum von der Klägerin verursachten Tatgeschehen irgendetwas beigetragen haben sollte. Es werde freilich bestritten, dass ein Handwerker am 02.01.2025 und 03.01.2025 in der Filiale gewesen sei. Betriebsfremden Personen sei der Zutritt in die Verkaufsräume nicht gestattet und über jeden Handwerkerbesuch werde die Gebietsleiter informiert. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Es werde ferner bestritten, dass ein unbekannter Handwerker einen Schlüssel für die Filiale habe. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass die Klägerin nunmehr versuche, sich durch eine weitere Schutzbehauptung aus ihrer Verantwortung zu stehlen. Der Vortrag, der angeblich zur Entlastung der Klägerin diene, sei als verspätet zurückzuweisen. Randnummer 67 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2026 (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 68 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.04.2026 (Bl. 119 d. A.) Beweis erhoben über die Fertigung der Displayanzeigen des Tresors in der Filiale der Beklagten in M. am 03.01.2025 durch Vernehmung der Zeugin E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.04.2026 (Bl. 119 ff. d. A.). Entscheidungsgründe A. Randnummer 69 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 70 In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist Randnummer 71 nicht begründet. Das Klagebegehren ist im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB dahin zu verstehen, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 1 zwei Anträge nach § 4 Satz 1 KSchG gestellt hat. Mit einem Hauptantrag wendet sie sich gegen die außerordentliche, mit einem unechten Hilfsantrag gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung (vgl. nur BAG 27.09.2022 – 2 AZR 508/21 – Rn. 12 mwN.). Der Antrag ist, soweit er die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung betrifft, dahin zu verstehen, dass er auflösend bedingt für den Fall gestellt ist, dass der Kündigungsschutzantrag gegen die außerordentliche Kündigung ohne Erfolg bleibt. Nur dies entspricht dem wohlverstandenen (Kosten-)Interesse der Klägerin (vgl. BAG 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 – Rn. 46 mwN.; 10.12.2020 – 2 AZR 308/20 – Rn. 9 mwN.). Für den Fall, dass sie mit beiden Kündigungsschutzanträgen obsiegen sollte, begehrt die Klägerin mit dem weiteren unechten Hilfsantrag (Antrag zu 2) ihre vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer der Bestandsstreitigkeit. Randnummer 72 Der Hauptantrag hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.01.2025 beendet worden. Der auf die ordentliche Kündigung bezogene Kündigungsschutzantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Auch der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist nicht zur Entscheidung angefallen. I. Randnummer 73 Die außerordentliche Kündigung vom 28.01.2025 gilt nicht bereits nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat innerhalb der Anrufungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG mit am 31.01.2025 beim Arbeitsgericht eingegangener, der Beklagten am 12.02.2025 zugestellter Klageschrift Kündigungsschutzklage erhoben. II. Randnummer 74 Die Kündigung ist auch in der Schriftform des § 623 Hs. 1 BGB ausgesprochen worden. Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung vom 28.01.2025 erfüllt – wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Randnummer 75 Nach § 623 Hs. 1 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris). Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Randnummer 76 Das Kündigungsschreiben ist gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris). Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris). Der Schriftzug muss auch nicht immer einheitlich ausfallen (LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2009 – 2 Sa 337/09 – Rn. 32, juris). Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Eine Namensunterschrift liegt nicht vor, wenn lediglich Anfangsbuchstaben oder ein anderes Kürzel eingesetzt werden (LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2009 – 2 Sa 337/09 – Rn. 32, juris). Auch das Gesetz unterscheidet in § 126 Abs. 1 BGB zwischen einer Namensunterschrift und einem Handzeichen; letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich; der Wille des Unterzeichnenden ist nur von Bedeutung, soweit er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11 mwN., juris). Randnummer 77 Bei der gebotenen Beurteilung des Gerichts ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2009 – 2 Sa 337/09 – Rn. 32, juris). Randnummer 78 Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung vom 28.01.2025 erfüllt – wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Randnummer 79 Auf dem Kündigungsschreiben findet sich eine handschriftliche Unterschrift über den beiden gedruckten maschinenschriftlichen Zeilen „ T. “ und „ Director HR “. Die handschriftliche Unterschrift besteht aus zwei Teilen, einem großen „ D. “ und einem komplexeren Schriftzug, der erkennbar mit einem „ Ts “ beginnt. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, passt auch die räumliche Ausdehnung des Schriftzugs zur Länger des Nachnamens des Unterzeichnenden „ T. “. Auch enthält der Schriftzug keine für eine Namensabkürzung typischen Merkmale. Es handelt sich um einen Schriftzug, der Bögen, Spitzen und Striche, mithin individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren, und der den Anforderungen an eine Unterschrift genügt. III. Randnummer 80 Die unter dem 28.01.2025 ausgesprochene Kündigung ist auch nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Randnummer 81 Unwirksam ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Randnummer 82 Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gemäß § 172 Abs. 1 BGB gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. Randnummer 83 Dem Kündigungsschreiben war eine „ Arthandlungsvollmacht “ iSv. § 54 HGB, „ beschränkt auf die Vornahme/Erklärung von ordentlichen sowie außerordentlichen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen “ mit Einzelvertretungsberechtigung für Herrn T., der die Kündigung ausgesprochen hat, beigefügt, die von den Geschäftsführern der Beklagten B. und Kö. ausgestellt ist. Randnummer 84 Die Arthandlungsvollmacht trägt auch die Unterschriften und nicht nur Paraphen der beiden Geschäftsführer. Unter den beiden handschriftlichen Namenszügen sind maschinenschriftlich die Namen und die Geschäftsführerposition der beiden Unterzeichnenden angegeben, also „ B., Geschäftsführer “ und „ Kö., Geschäftsführer “. Gut erkennbar hat der Geschäftsführer B.nur mit seinem Nachnamen handschriftlich unterzeichnet. Der erste Buchstabe erinnert an ein „ B “ oder „ R “, es folgen weitere Bögen und am Ende ein Gebilde, das sehr gut ein „ k “ darstellen kann. Auch unter Betrachtung der Länge des Schriftzugs handelt es sich nicht nur um eine Paraphe, sondern einen leicht abgeschliffenen Namenszug. Der Geschäftsführer Kö. hat einem Nachnamen ein „ D. “ vorangestellt. Es folgt auch hier ein komplexerer Nachname, der ein abgeschliffenes „ K “ am Beginn, gefolgt von Strichen sowie einem von links unten nach rechts oben verlaufenden langen Strich aufweist. Die Länge des Schriftgebildes passt ebenfalls zur Länge des Nachnamens „ Köster “. Es liegt eine handschriftliche Unterschrift und nicht nur eine Paraphe vor. IV. Randnummer 85 Ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegt zwar nicht gestützt auf eine erwiesene Tat, aber gestützt auf den Verdacht einer solchen vor. 1. Randnummer 86 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt folglich keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 29.06.2017 – 2 AZR 47/16 – Rn. 17 mwN.). 2. Randnummer 87
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.