D-V Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
Zustimmung der städtischen Gremien wird Ihnen die Leitung der Abteilung Familienbüro übertragen. Ihre regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit als Vollzeitkraft beträgt tarifvertraglich derzeit 39 Stunden. Ihre Eingruppierung erfolgt in Entgeltgruppe S 17 TVöD/SuE. Die bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber erreichte Stufe wird bei entsprechendem
weis übernommen. Die Stelle der Abteilungsleitung Familienbüro ist im Stellenplan 2023
Entgeltgruppe S 17 TVöD/SuE ausgewiesen. Eine Arbeitsplatzbewertung hat ergeben, dass die Stelle
Entgeltgruppe S 18 TVöD/SuE zu bewerten ist. Die geänderte Ausweisung der Stelle erfolgt im
tragstellenplan 2023. Sie erhalten daher bis zur Genehmigung des
tragstellenplanes eine Zulage gemäß § 14 Absatz 1 TVöD/SuE. Die Zulage bemisst sich
dem Unterschiedsbetrag zur Entgeltgruppe S 18 TVöD/SuE. Die Zahlung der Zulage erfolgt stets widerruflich unter dem Vorbehalt der Genehmigung des
tragstellenplanes 2023. Für das Beschäftigungsverhältnis gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) und die hierzu ergangenen ergänzenden und ersetzenden Vorschriften. Eine Ausfertigung des Vertrages bitten wir unterschrieben an die Abteilung Personal zurückzugeben sowie um Vorlage der im Beiblatt angekreuzten Unterlagen. Wir bitten weiterhin um Vorlage der im Beiblatt angekreuzten Unterlagen. Wir weisen darauf hin, dass ein erweitertes Führungszeugnis
... Randnummer 8 In dem von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 25. August 2023 unterzeichneten und von der Klägerin bei der Beklagten in der Folgezeit unterschrieben abgegebenen Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 5 f. der erstinstanzlichen Akte) heißt es unter anderem: ... Randnummer 9 § 1 Randnummer 10 Frau ... wird ab 01.01.2024 auf unbestimmte Zeit eingestellt als Sozialpädagogin - Vollzeitbeschäftigte/r. Randnummer 11 Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Randnummer 12 § 2 Randnummer 13 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich
der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Randnummer 14 § 3 Randnummer 15 Die Probezeit beträgt 6 Monate. Randnummer 16 § 4 Randnummer 17 Der/Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe S 17 TVöD/SuE eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA). Randnummer 18 § 5 Randnummer 19 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, Randnummer 20 a) in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, oder Randnummer 21 b) unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Beginnt die Rente erst
der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes. Randnummer 22 § 6 ... Randnummer 23 § 7 Randnummer 24 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. ... Randnummer 25 Am
D-V) ordentlich unkündbar. Zudem habe die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der vorgenannten Kündigung sei sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales weiter zu beschäftigen. Randnummer 35 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird insbesondere auf ihre Schriftsätze vom
D-V ordentlich unkündbar. Auch habe sie den bei ihr bestehenden Personalrat ordnungsgemäß zur Kündigung angehört. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der vorgenannten Kündigung sei die Klägerin auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin der Abteilung Familienbüro beim Bereich Familie, Jugend und Soziales weiter zu beschäftigen. Randnummer 42 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom
Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V gegenüber § 34 Abs. 2 TVöD-V vorrangig, sodass die ordentliche Unkündbarkeit während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
D-V ordentlich unkündbar. Der besondere Kündigungsschutz des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V bestehe unabhängig von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses. Davon gehe auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 - 6 AZR 137/17 - aus. Insbesondere sei § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V gegenüber § 34 Abs. 2 TVöD-V nicht vorrangig. § 34 Abs. 1 TVöD-V regele lediglich Kündigungsfristen gestaffelt
Beschäftigungszeiten. Diese fänden bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten keine Anwendung. Zudem treffe § 34 Abs. 2 TVöD-V anders als § 31 Abs. 1 TVöD-V und § 32 Abs. 1 TVöD-V keine Regelung, dass die beiderseitigen Kündigungsrechte unberührt bleiben. Auch verhindere der besondere Kündigungsschutz im Hinblick auf die Regelungen zur Befristung in § 31 TVöD-V und § 32 TVöD-V keine Einstellungen. Darüber hinaus habe die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört. Randnummer 47 Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten im Schreiben vom
D-V ordentlich unkündbar. Der besondere Kündigungsschutz des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V bestehe in den ersten sechs Monaten eines
Unterbrechung neu begründeten Arbeitsverhältnisses nicht. § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V sei gegenüber § 34 Abs. 2 TVöD-V vorrangig. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht geregelt, dass eine Probezeitkündigung unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausgeschlossen sei. Der Zweck der Probezeit, der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu geben, die Eignung der Arbeitnehmerin für die übertragene Tätigkeit festzustellen, ließe sich nicht erreichen, wenn die Probezeitkündigung wegen einer - unter Umständen lang zurückliegenden - Vorbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Aufgabe ausgeschlossen wäre und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich wäre. Dies wäre auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese ein Randnummer 57 Einstellungshindernis. Randnummer 58 Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung in ihrem Schreiben vom
D-V nur aus einem wichtigen Grund kündigen können. Randnummer 64 aa. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich ausweislich der Regelung in § 2 des von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 25. August 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrags und aufgrund beiderseitiger Tarifbindung
dem zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion vereinbarten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V). Randnummer 65 bb.
D-V können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V) von mehr als 15 Jahren durch die Arbeitgeberin nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
D-V ist Beschäftigungszeit die bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
D-V bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD-V unberücksichtigt, es sei denn, die Arbeitgeberin hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Randnummer 66 cc. Die vorgenannten Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V sind im vorliegenden Fall erfüllt. Randnummer 67 aaa. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung. Randnummer 68 bbb. Bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung am
D-V werden bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten berücksichtigt, auch wenn sie unterbrochen sind.
D-V werden Zeiten eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD-V grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. insgesamt BAG, 22. Februar 2018 - 6 AZR 137/17 - Rn. 13). Randnummer 71
diesen Vorgaben ist für die Bestimmung der Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V die von der Klägerin bei der Beklagten zurückgelegte Beschäftigungszeit vom
D-V steht, was die gebotene Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags ergibt, nicht entgegen, dass die Klägerin bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung am 26. Juni 2024 weniger als sechs Monat bei der Beklagten erneut beschäftigt gewesen ist. Randnummer 73 aaa.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG,
D-V unabhängig von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses. Randnummer 75
D-V kann das Arbeitsverhältnis einer Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch die Arbeitgeberin nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung knüpft damit hinsichtlich der Beschäftigungszeit für den Beginn des Kündigungsschutzes ausschließlich an den Ablauf einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren an. Den Begriff der Beschäftigungszeit definiert § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V durch eine auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V beschränkte Bezugnahme (vgl. BAG, 22. Februar 2018 - 6 AZR 137/17 - Rn. 13).
D-V ist Beschäftigungszeit die bei derselben Arbeitgeberin im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
D-V werden Zeiten eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TVöD-V grundsätzlich nicht berücksichtigt.
dem Wortlaut der vorgenannten Regelungen beginnt der besondere Kündigungsschutz, liegen die weiteren Voraussetzungen - Vollendung des 40. Lebensjahres und Anwendung der Regelungen des Tarifgebiets West - vor, damit unabhängig von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses. Randnummer 76
D-V gelten, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist, die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit. Die vorgenannte Regelung zur Probezeit knüpft an § 622 Abs. 3 BGB an und soll die Möglichkeit einer Kündigung mit einer kürzeren als der in § 622 Abs. 1 BGB genannten Frist eröffnen. Eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Randnummer 77
D-V beträgt die Kündigungsfrist abhängig von der Beschäftigungszeit zwei Wochen oder einen Monat zum Monatsschluss bzw. sechs Wochen, drei Monate, vier Monate, fünf Monate oder sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die vorgenannte Regelung bestimmt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abweichende Kündigungsfristen. Eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Randnummer 78 Auch im Übrigen lässt sich dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelungen keine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes
D-V entnehmen. Randnummer 79 Durch den besonderen Kündigungsschutz des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V sollen länger beschäftigte, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Allgemeinen weniger schnell Zugang zum Arbeitsmarkt finden, einen weitergehenden Arbeitsplatzschutz erlangen (vgl. BAG, 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 31). Dieser Sinn und Zweck der Regelung spricht für eine weite, von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängige Auslegung der Regelung und gegen eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes
D-V. Randnummer 80 Während der in § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V vorgesehenen Probezeit soll unter anderem die Arbeitgeberin die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin sowohl in Bezug auf die in Aussicht genommene Tätigkeit als auch hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sowie der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen prüfen können (vgl. BAG, 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 20) und sich gegebenenfalls mit einer kürzeren Frist von der Arbeitnehmerin trennen können. Dieser Sinn und Zweck der Regelung spricht auf den ersten Blick eher für eine Einschränkung des besonderen Kündigungsschutzes des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V während der Probezeit des § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Allerdings schafft § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V kein zusätzliches Recht der Arbeitgeberin zur Kündigung, sondern setzt dieses voraus und eröffnet lediglich die Möglichkeit von dem bestehenden Recht mit einer kürzeren als der in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehenen Frist Gebrauch machen zu können. Zudem ist in § 31 Abs. 1 TVöD-V gerade für die Erprobung und Entwicklung von Führungskräften die Möglichkeit einer befristeten Einstellung vorgesehen. Randnummer 81 Für eine weite, von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängige Auslegung der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V spricht auch ein Vergleich zu § 32 Abs. 1 Satz 4 TVöD-V. Letzterer normiert anders als § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V ausdrücklich, dass die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit im Falle einer Befristung zum Zwecke der Führung auf Zeit unberührt bleiben. Damit haben die Tarifvertragsparteien der Regelung des § 15 Abs. 4 TzBfG Rechnung getragen, aber auch gezeigt, dass ihnen die Regelungen zum Ausschluss von ordentlichen Kündigungen bekannt sind und sie diese, sofern sie das für erforderlich halten, in ihrem Regelungswerk einschränken. Randnummer 82 Einer weiten, von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängigen Auslegung des § 34 Abs. 2 TVöD-V steht auch § 34 Abs. 1 TVöD-V nicht entgegen. Dieser schafft schon kein Recht der Arbeitgeberin zur Kündigung, sondern setzt dieses voraus und bestimmt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abweichende Kündigungsfristen. Randnummer 83 Einer weiten, von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängigen Auslegung des § 34 Abs. 2 TVöD-V steht auch die Entstehungsgeschichte nicht entgegen. Auch die Vorgängerregelungen in § 53 Abs. 3 BAT und § 19 Abs. 3 BAT haben keinen von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses abhängigen besonderen Kündigungsschutz vorgesehen. Randnummer 84 Einer weiten, von der Dauer des Bestands des aktuellen -
Unterbrechung neu begründeten - Arbeitsverhältnisses unabhängigen Auslegung des § 34 Abs. 2 TVöD-V steht auch nicht entgegen, dass diese zu einem Einstellungshindernis in Bezug auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz führen könnte. Denn die kommunalen Arbeitgeberinnen, für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die hier maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen gemäß § 1 Abs. 1 TVöD-V gelten, sind
2 GG bei der Besetzung von öffentlichen Ämtern unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit grundsätzlich unabhängig von einem besonderen Kündigungsschutz, der allenfalls bei Vorliegen einer entsprechenden Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin Einfluss auf das Auswahlverfahren haben könnte, zur Bestenauslese verpflichtet (vgl. allgemein BAG, 25. Juli 2024 - 8 AZR 24/24 - Rn. 23 f. mwN). Randnummer 85 ee. Dem besonderen Kündigungsschutz der Klägerin
D-V steht auch nicht die in § 3 des von dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten unter dem
3 TVG nicht zulässig. Randnummer 86 b. Einen die Kündigung im Schreiben der Beklagten vom
GG im Hinblick auf die Auslegung der streitgegenständlichen tariflichen Regelung zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.