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LG Trier 4. Zivilkammer 4 O 8/25 Urteil Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz vor dem Hin

Verfahrensgang nachgehend OLG Koblenz, 18. Juni 2026, 12 U 1145/25 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz vor dem Hintergrund eines Verkehrsunfalls mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelzug. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 04.03.2022 gegen 14:47 Uhr auf der B421 in der Gemarkung …. Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen … hinter dem bei der Beklagten versicherten Sattelzug entlang der B421 in Richtung …. Randnummer 2 Auf einem längeren geraden Streckenabschnitt setzte der Kläger zum Überholen des Sattelzuges an. Während des Überholvorgangs machte der Kläger sodann eine Ausweichbewegung nach links und scherte im Anschluss vor dem LKW ein, wobei er beim Wiedereinscheren vor die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und mit diesem nach rechts von der Fahrbahn abkam, wo sich sein Fahrzeug mehrfach überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam. Randnummer 3 Das Fahrzeug des Klägers wurde so irreparabel beschädigt, dass es als wirtschaftlicher Totalschaden zu betrachten ist. Der Kläger selbst erlitt im Rahmen des Unfalls schwere Verletzungen, insbesondere eine Facettengelekluxationsfraktur C6/7, Avulsionsfrakturen der Vorderkanten BWK 2, 3 und 4 sowie Lunkenkontusionen beidseits (hinsichtlich der Details wird insbesondere auf das klägerseits vorgelegte chirurgische Gutachten, Anl. K11 zur Klageschrift, verwiesen). Randnummer 4 Der Kläger behauptet, der Führer des Sattelschleppers habe, als er selbst sich neben demselben im Überholvorgang befunden habe, das Rechtsfahrgebot missachtet und sei, als sich sein PKW etwa auf Höhe der Hinterräder der Zugmaschine befunden habe, in einem Schlenker nach links und über die Mittellinie in die linke Fahrspur eingedrungen. Hierdurch sei er (der Kläger) gezwungen gewesen, nach links auszuweichen und sei mit den linken Rädern ins geschotterte Bankett am linken Straßenrand gekommen. Infolge dieses Ausweichmanövers nach links habe er sodann beim Wiedereinscheren nach rechts vor dem LKW die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei deshalb nach rechts von der Fahrbahn abgekommen. Die Räder seines Wagens hätten nach dem Befahren des Banketts eine andere Griffigkeit zum Straßenbelag gehabt, sodass sein Fahrzeug nicht mehr beherrschbar gewesen sei. Randnummer 5 Unter Zugrundelegung einer einen Mithaftung von 1/3 stehe ihm ein Schmerzensgeld von 13.500,00 € zu. Ihm seien zudem weitere unfallbedingte Kosten entstanden, welche er zu 2/3 geltend mache (hinsichtlich der Details wird auf S. 4 f. der Klageschrift verwiesen). Randnummer 6 Nachdem er ursprünglich mit seiner Klage auch den Fahrer des Sattelschleppers als Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen hatte, nahm der Kläger die Klage gegen diesen mit Schriftsatz vom 14.02.2025 zurück als bekannt wurde, dass dieser zwischenzeitlich verstorben war. Randnummer 7 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 8 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.186,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2024 zu zahlen; Randnummer 9 2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2024 zu zahlen, das für den Fall der Säumnis mit mindestens 13.500,00 Euro beziffert wird; Randnummer 10 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 04.03.2022 mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen; Randnummer 11 4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2024 zu zahlen; Randnummer 12 5. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.679,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2025 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte behauptet, dass Kontrollverlust des Klägers habe andere Ursachen gehabt. Der Kläger habe das Einscheren erzwingen müssen wegen der im Gegenverkehr mit ihrem Fahrzeug herannahenden Zeugin .... Der Kläger sei 70 Meter vor dem LKW eingeschert und dabei erst ins Schleudern geraten. Die Mittellinie sei vom LKW nicht überfahren worden, zumal dessen Spurhalteassistent keine Warnung wegen des Verlassens der Spur angezeigt habe, wie der zwischenzeitlich verstorbene Fahrer des LKW im gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ausgesagt habe. Der Kläger habe beim Einscheren das Lenkrad verrissen und sei daher von der Fahrbahn abgekommen. Randnummer 16 Jedenfalls sei das Ausweichen nach links nicht kausal für den späteren Kontrollverlust. Randnummer 17 Die Klage wurde der Beklagten am 20.01.2025 und die Erweiterung um den Klageantrag zu 5) am 01.09.2025 zugestellt. Randnummer 18 Die Parteien haben der Verwertung des im Rahmen des gegen den Fahrer des LKW vor dem Amtsgericht Daun geführten Strafverfahrens eingeholten technischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. Tobias Steinacker zugestimmt. Die Strafakte 8041 Js 11148/22 wurde als Beiakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Randnummer 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …, Verwertung des vorbenannten Gutachtens und ergänzende Erläuterung desselben durch den Sachverständigen … . Zudem wurde der Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 (Bl. 83 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 20 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage hat letztlich in der Sache keinen Erfolg. I. Randnummer 22 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 1. Randnummer 23 Insbesondere scheitert ein Anspruch des Klägers aus §§ 115 Abs. 1 Nr.1 VVG i.V.m. 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG daran, dass der Unfall bereits nicht bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist, da es im vorliegenden Fall am erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt.

  1. a)Randnummer 24 Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift zwar grundsätzlich weit auszulegen. Randnummer 25 Bei kontaktlosen Unfällen wie dem vorliegenden ist ein Ausweichmanöver (und dessen Folgen) daher auch wenn es sich um eine objektiv nicht erforderliche Reaktion des verunfallten Fahrzeugführers handeln mag, dem anderen Kraftfahrzeugs zuzurechnen, wenn das Ausweichmanöver durch den Betrieb dieses anderen Kraftfahrzeugs ausgelöst wurde. Hierfür reicht jedoch die bloße Anwesenheit des anderen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil v. 22.11.2016, VI ZR 533/15, Rz. 14). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie etwa einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein (so etwa BGH, Urteil v. 21.09.2010, VI ZR 263/09, Rz. 5 ff. m.w.N.). Randnummer 26 Im vorliegenden Fall wäre es zwar ohne das Vorhandensein des LKW auf der Straße nicht zum Überholen und mithin auch nicht zum Ausweichen des Klägers gekommen. Dies reicht aber gerade für den gemäß § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zurechnungszusammenhang nicht aus.
  2. b)Randnummer 27 Dass der Fahrer des Sattelzugs vorliegend über das im Rahmen seiner Geradeausfahrt gegebene Vorhandensein seines Fahrzeugs auf der Straße hinaus ein irgendwie geartetes Fahrmanöver vorgenommen hat, das den Kläger zu seiner Ausweichreaktion veranlasst hat, konnte der Kläger vorliegend nicht beweisen. Randnummer 28 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin … und des Klägers selbst, konnte das Gericht keine dahingehende hinreichende Überzeugung bilden, dass der Fahrer des LKW tatsächlich ein Fahrmanöver durchgeführt hat, dass den Kläger dazu veranlasst haben mag, nach links auszuweichen. Randnummer 29 Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Dabei ist der Tatrichter nicht an Beweisregeln gebunden und hinsichtlich der Entscheidung, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, nur seinem Gewissen unterworfen (etwa: BGH, Urteil v. 05.10.2001, V ZR 275/00, Rn. 36). Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung ist dabei nicht erforderlich; es dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangt werden, ob eine Tatsache wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie völlig auszuschließen (BGH, a.a.O.).
  3. aa)Randnummer 30 Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, dass der LKW einen Schlenker nach links auf eine Spur gemacht habe, was er daran festmache, dass sich „etwas verändert habe“, der LKW nähergekommen sei und sich der Abstand verringert habe. Ein Überfahren der Mittellinie durch den LKW habe er selbst nicht sehen können. Randnummer 31
  4. bb)Die Angaben des Klägers konnten hingegen durch die Unfallzeugin …, welche nach eigenen Angaben dem Klägerfahrzeug und dem LKW entgegen kam und einen guten Blick auf das sich noch in einiger Entfernung abspielende Unfallgeschehen gehabt habe, insoweit gerade keine Bestätigung finden. Randnummer 32 Auf mehrfache Nachfrage bestätigte die Zeugin vielmehr, dass sie deutlich das Ausweichmanöver des Klägerfahrzeugs wahrgenommen habe. Auch habe sie gesehen, dass der LKW über der Linie gefahren sei, wobei sie sich zu Erinnern glaubte, dass seine Reifen die Linie nicht komplett überquert hätten. Ein „Rüberziehen“ des LKW habe sie aber nicht gesehen. Auf nochmalige Nachfrage hat sie bekräftigt, keinen „Schlenker“ des LKW gesehen zu haben. Randnummer 33 Zwar mag aus einem Überfahren der Mittellinie durch den LKW der Schluss gezogen werden, dass dieser selbige zu irgendeinem Zeitpunkt überfahren haben mag. Zum einen ist dieser Zeitpunkt aber jedenfalls nicht objektivierbar. Zum anderen verbleiben für das Gericht nach der Beweisaufnahme zudem erhebliche Zweifel daran, dass der Fahrer des LKW wirklich über die Mittellinie gefahren ist. Randnummer 34 Aus der gesamten Aussage der Zeugin ... zeigte sich, dass dieser insbesondere das Ausweichmanöver des Klägerfahrzeugs zunächst nach links und dann im Rahmen des Einscherens der von ihr anschaulich als „Schlenkern“ beschriebene Kontrollverlust und sodann das Abkommen nach rechts in Erinnerung geblieben ist. Die Beschreibung der Bewegung des klägerischen Fahrzeugs untermalte die Zeugin in diesem Zusammenhang auch mit entsprechenden Handbewegungen. Randnummer 35 Zugleich zeigte sich an ihrer Aussage jedoch, dass sie in der Wahrnehmung weiterer Details deutlich eingeschränkt war. Zwar gab sie an sie, aus der von ihr als sicher empfundenen Entfernung sicher gesehen zu haben, dass der LKW mit seinem Reifen auf/ über die (gestrichelte) Mittellinie gefahren sei (ohne diese mit den Reifen komplett zu überqueren). Zugleich habe sie aber trotz frontaler Sicht nicht sehen können, ob der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das seitliche Bankett gefahren sei, was sie nur aus der Ausweichbewegung schließe. Weshalb die Zeugin einerseits das Überfahren der Mittellinie gesehen haben will, zugleich aber trotz etwa gleicher Entfernung und Sicht (nach ihren Angaben befand sich der Kläger auf Höhe des Führerhauses) nicht gesehen haben will, ob der Kläger mit seinem Fahrzeug die seitliche Fahrbahnbegrenzung überfahren hat, erschließt sich nicht. Das Abkommen des Klägers von der Fahrbahn müsste für die Zeugin bei sonnigen und klaren Sichtverhältnissen auf gerader Strecke (insoweit wird auf Abb. 3, Bl. 12 der Beiakte sowie Abb. 4 des Gutachtens, Bl. 155 der Beiakte verwiesen) vielmehr zumindest genauso gut, wenn nicht deutlicher erkennbar gewesen sein. Randnummer 36 Soweit die Zeugin ... in ihrer Aussage dahingehend konstant ist, als sie auch gegenüber der Polizei (Bl. 32 der Beiakte), in der Hauptverhandlung vom 31.08.2022 (Bl. 115 der Beiakte) und der Hauptverhandlung vom 11.01.2023 (Bl. 199 f. der Beiakte) das Überfahren der Mittellinie angab, vermag auch dies keine dahingehende Überzeugungsbildung des Gerichts zu begründen, dass die Zeugin dies auf die Entfernung tatsächlich wahrnehmen konnte. Randnummer 37 In der Hauptverhandlung vom 31.08.2022 gab die Zeugin noch an, gesehen zu haben, dass der LKW in die Spur des Klägers eindrang. Auch hier bestätigte sie aber, keine Details dazu angeben zu können, in welchem Umfang dies erfolgt sei. In der Vernehmung am 11.01.2023 wiederholte sie dies und bestätigte auf Nachfrage, dass sie nicht sagen könne, ob der Kläger von der Fahrbahn abgekommen sei. Sodann gab sie an, dass der LKW bei erstem Blickkontakt links gewesen sei und in dem Moment der Kläger bereits ausgewichen sei. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Zeugin tatsächlich der Auffassung ist, gesehen zu haben, dass der LKW über der Mittellinie fuhr. Einen Anlass zum Ausweichmanöver des Klägers gebende Lenkbewegung des LKW-Fahrers hat sie ausdrücklich nicht mehr bestätigt. Ob die Zeugin aus ihrer Entfernung wirklich derartige Details wahrnehmen konnte, erscheint dem Gericht, wie auch zuvor dem Strafgericht, jedoch zweifelhaft. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar, dass die Zeugin das Überfahren der Mittellinie aus den Gesamtumständen des ihr so deutlich in Erinnerung gebliebenen Ausweichmanövers des Klägers schließt, wie sie hieraus letztlich auch das Abkommen des Klägers von der Fahrbahn ableitet, welches sie trotz klarer Sichtverhältnisse nicht gesehen haben will.
  5. cc)Randnummer 39 Auch der Sachverständige ... konnte zur Frage, ob der LKW die Mittellinie überfahren hat oder nicht mangels objektiver Anknüpfungstatsachen keine sachverständigen Feststellungen treffen, wie er sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Randnummer 40 Das Gericht macht sich die nachvollziehbaren und fundierten Ausführungen des Sachverständigen ..., der ihm aus zahlreichen anderen Verfahren als zuverlässiger und mit fachlicher Expertise agierender Sachverständiger bekannt ist, zu eigen und macht diese zur Grundlage seiner eigenen Überzeugungsbildung.
  6. b)Randnummer 41 Selbst wenn man von dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang ausgeht und sich der Unfall insoweit „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet hätte, scheitert eine Haftung der Beklagten an der erforderlichen Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der bereits erörterten Punkte. Randnummer 42 Vor dem Hintergrund der bereits gemachten Ausführungen vermochte das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine dahingehende ausreichende Überzeugung zu bilden, dass der Fahrer des LKW einen eigenen Verkehrsverstoß i.S.e. Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot begangen hat und hierdurch den Unfall des Klägers verursacht hat. Randnummer 43 Zwar ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger mit den linken Reifen seines Fahrzeugs die Fahrbahn verlassen und das Bankett befahren haben muss, da die dahingehenden Angaben des Klägers durch die anschauliche und lebensnahe Schilderung seines Ausweichmanövers durch die Zeugin ... bestätigt wird. Der Sachverständige... hat insofern auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung nachvollziehbar erklärt, dass aus das Nichtvorhandensein von Spuren im linksseitigen Bankett nicht den Rückschluss erlaubt, dass das Bankett nicht befahren worden sei. Randnummer 44 Gleichwohl hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten ausgeführt, dass der nachfolgende Kontrollverlust des Klägers über sein Fahrzeug beim Einscheren technisch nicht sicher darauf zurückgeführt werden kann, sondern vielmehr auch andere Ursachen, wie etwa ein Fahrfehler oder Unaufmerksamkeit des Klägers ebenso möglich wären. Im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat er nach der Schilderung der Zeugin ... anschaulich erläutert, dass zwar technisch darstellbar ist, dass es bei einem Wiederauffahren auf die Fahrbahn mit dem linken Rad durch die Teerkante bei hohen Geschwindigkeiten wie im vorliegenden Fall durchaus zu einer Instabilität des Fahrzeugs komme kann. Ein derart starker Kontrollverlust wie vorliegend sei zwar nicht als unmöglich, aber eher ungewöhnlich zu bezeichnen. Auch beim Überfahren der Teerkante könne ein Kontrollverlust etwa dadurch eintreten, dass der Fahrer ein besonders dynamisches Lenkmanöver durchführe. Randnummer 45 Auch insoweit macht sich das Gericht die überzeugenden und fundierten Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und macht sie zur Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung. Randnummer 46 Vor dem Hintergrund des Vorgenannten scheitert insoweit auch eine Haftung der Beklagten alleine für des Betriebsgefahr des LKW.
  7. c)Randnummer 47 Nach alledem soll, auch wenn das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten letztlich nicht als gegeben sieht, darin keinesfalls in Abrede gestellt werden, dass der streitgegenständliche Unfall für den Kläger ein sehr einschneidendes und in den Folgen weitreichendes und belastendes Geschehen darstellt. 2. Randnummer 48 Mangels Nachweises einer Anknüpfungshandlung des Fahrers des streitgegenständlichen LKW, welche für das Schadensereignis ursächlich gewesen sein könnte, scheitert ein Anspruch des Klägers insbesondere auch aus §§ 823 ff. BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB. 3. Randnummer 49 Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1,2 ZPO. Randnummer 51 Beschluss Randnummer 52 Der Streitwert wird auf 18.365,92 € festgesetzt.

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