Verfassungsrecht Leitsatz 1. Zur Zurückweisung von Beiständen und Bevollmächtigten durch den Verfassungsgerichtshof. 2. Wer mangels Hauptwohnsitzes in Rheinland-Pfalz nicht stimmberechtigt bei der Wahl zum Landtag ist, ist damit zugleich auch nicht berechtigt, eine Wahl-beanstandung zu erheben. Eine Verpflichtung, jedermann eine Wahlprüfung auch ohne eine eigene Betroffenheit zu eröffnen, lässt sich der Verfassung nicht entnehmen. Tenor Die Wahlprüfungsbeschwerde wird – unter gleichzeitiger Zurückweisung des Dr. A. als Bevollmächtigter – zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Wahlprüfungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof durch einstimmigen Beschluss des Ausschusses gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – entscheidet, hat keinen Erfolg. Der von der Beschwerdeführerin für das Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde bevollmächtigte Dr. A. wird als Bevollmächtigter (1.) ebenso wie die Wahlprüfungsbeschwerde selbst (2.) zurückgewiesen. Randnummer 2 1. Dr. A. war als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin für das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 15 Abs. 2 VerfGHG zurückzuweisen. Auf diese Möglichkeit ist die Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Juli 2026 ausdrücklich hingewiesen worden. Randnummer 3
- a)Nach § 15 Abs. 2 VerfGHG können andere als die in § 15 Abs. 1 VerfGHG ohne weiteres als Beistände und Bevollmächtigte Zugelassenen vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Verfassungsgerichtshofs gestellt. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Bevollmächtigung objektiv nicht sachdienlich und subjektiv nicht notwendig ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich durch einen Bevollmächtigten nach § 15 Abs. 1 VerfGHG vertreten zu lassen oder es an einer hinreichenden juristischen Sachkunde des Bevollmächtigten fehlt. Die Unzumutbarkeit, sich durch einen Bevollmächtigten nach § 15 Abs. 1 VerfGHG vertreten zu lassen, und die hinreichende juristische Sachkunde des Bevollmächtigten sind von dem Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvC 37/19 –, BVerfGE 154, 372 [378 f. Rn. 25] m.w.N.). Randnummer 4
- b)Nach dieser Maßgabe war Dr. A. als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Es ist von der Beschwerdeführerin schon nicht dargetan worden, dass es ihr unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 15 Abs. 1 VerfGHG genannten Personen vertreten zu lassen. Unabhängig davon ist ebenso für eine hinreichende juristische Sachkunde des Dr. A. weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der Umstand, dass Dr. A. über Jahre hinweg jeweils im Wesentlichen gleichlautende und offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Wahlprüfungsbeschwerden in mehreren Ländern erhebt – so auch im Jahr 2016 in eigener Sache am Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Az.: VGH W 20/16) – weist ihn nicht als einen juristischen Experten in Wahlprüfungsangelegenheiten aus. Sein Vortrag ist vielmehr offensichtlich bereits im Ansatz ungeeignet, einen Wahlfehler aufzuzeigen und über weite Strecken unstrukturiert und wirr. Schließlich folgt angesichts der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Landesgesetzes über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz) – LWPG – kein Anspruch auf Zulassung im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde daraus, dass er bereits im Wahleinspruchsverfahren als Bevollmächtigter benannt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvC 37/19 –, BVerfGE 154, 372 [379 Rn. 26]). Randnummer 5 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Randnummer 6
- a)Die gegen die Zurückweisung ihrer Wahlbeanstandung durch den Wahlprüfungsausschuss gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde ist nach Art. 82 Satz 3, Art. 135 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, § 2 Nr. 3 VerfGHG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 LWPG statthaft. Sie ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 13 Abs. 2 LWPG erhoben. Der Zulässigkeit steht auch die Zurückweisung des Bevollmächtigten nach § 15 Abs. 2 VerfGHG nicht entgegen, da diese ex nunc wirkt und die Wahlprüfungsbeschwerde vom 11. Juli 2026 damit (zuvor) wirksam erhoben ist (vgl. auch § 67 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWPG auch beschwerdeberechtigt. Randnummer 7
- b)Die Wahlprüfungsbeschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet. Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags hat die Wahlbeanstandung der Beschwerdeführerin zu Recht mit der Begründung ihrer Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin gehört schon nicht zu dem nach § 3 Abs. 1 LWPG zur Erhebung einer Wahlbeanstandung berechtigten Personenkreis. Insbesondere gehört sie nicht zu den Stimmberechtigten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWPG . Stimmberechtigt bei Wahlen zum Landtag sind nach § 2 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes – LWahlG – alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –, die am Tage der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten (Nr. 2) und nicht nach § 3 LWahlG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind (Nr. 3). Dier Beschwerdeführerin hat nach den im Wahlprüfungsverfahren eingeholten und im Beschwerdeverfahren nicht beanstandeten Auskünften seit dem 1. November 1994 ihre Hauptwohnung ununterbrochen in B. (Nordrhein-Westfalen). Mithin ist die Beschwerdeführerin mangels Hauptwohnsitzes in Rheinland-Pfalz nicht stimmberechtigt und damit nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWPG berechtigt, eine Wahlbeanstandung zu erheben (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – VGH W 20/16 –, n.v.). Randnummer 8 Andere Gründe, die der Beschwerdeführerin ein Recht zur Wahlbeanstandung einräumen könnten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 LWPG ), oder die Verfassungswidrigkeit der den Kreis der Beanstandungsberechtigten beschränkenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 LWPG sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbingens nicht ersichtlich. Das Wahlprüfungsverfahren dient zwar – soweit es um die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung geht – auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – VGH W 20/16 –, n.v.; BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 –, BVerfGE 85, 148 [158]). Davon ausgehend ist es verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten, das Beanstandungsrecht auch auf diejenigen zu erstrecken, die nicht entweder in ihrem subjektiven aktiven und passiven Wahlrecht betroffen sein können oder die nicht aufgrund ihrer Stellung zur objektiven Kontrolle der Wahl berufen sind. Eine Verpflichtung, jedermann eine Wahlprüfung auch ohne eine eigene Betroffenheit im vorgenannten Sinne zu eröffnen, lässt sich der Verfassung nicht entnehmen (VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – VGH W 20/16 –, n.v.). Randnummer 9 Auf die ebenfalls nicht zu beanstandende, selbständig die Zurückweisung tragende weitere Begründung des Wahlprüfungsausschusses zur mangelnden Substantiierung von Gründen, auf die eine Wahlbeanstandung gestützt werden könnte (vgl. auch entspr. VerfGH RP, Beschluss vom 21. September 2021 – VGH W 51/21 –, AS 48, 396 f.; Beschluss vom 15. Oktober 2021 – VGH W 55/21 –, 48, 400 [401], jeweils zu den Begründungsanforderungen im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde), kommt es danach nicht an. Randnummer 10 3. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nach § 21a Abs. 1 Satz 2 VerfGHG i.V.m. § 14 Abs. 2 LWPG nicht statt.