Einigungsstelle - Gefährdungsbeurteilung - Arbeitsschutz - Mitbestimmung des Betriebsrats Orientierungssatz Es liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach mitbestimmungsfreier Aufgabenübertragung gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG vor. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 31. Oktober 2011, 1 BV 46/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31.10.2011 – 1 BV 46/11 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligen streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung sowie der Arbeitsschutzunterweisung. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin und Antragsgegnerin betreibt bundesweit Bekleidungsgeschäfte. Antragsteller ist der für die Filiale in F. gewählte dreiköpfige Betriebsrat. Randnummer 3 Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin wiederholt auf (Schreiben vom 23.12.2010 und 05.07.2011), eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze zu erstellen. Mit Schreiben vom 19.07.2011 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin erneut auf, Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung „Gefährdungsbeurteilung“ aufzunehmen und schlug verschiedene Termine vor. Nachdem die Arbeitgeberin nicht reagiert hatte, erklärte der Betriebsrat das Scheitern der Verhandlungen zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Arbeitsschutzunterweisung und schlug die Errichtung einer Einigungsstelle vor (Schreiben vom 22.09.2011). Diesem Vorschlag folgte die Arbeitgeberin nicht. Der Betriebsrat beschloss am 27.09.2011, das streitgegenständliche Verfahren einzuleiten. Randnummer 4 Bereits im Jahr 1999 hatte die Arbeitgeberin für das gesamte Unternehmen die Gesellschaft für Ar. (GAP) gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG zur Erfüllung zahlreicher Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz eingeschaltet. Die GAP ist ein Tochterunternehmen des A.-Konzerns. Sie firmierte im September 2011 zu A. B. (im Folgenden „A.“) um. Der zwischen der Arbeitgeberin und der GAP geschlossene Betreuungsvertrag besteht ungekündigt fort. Der Leistungskatalog umfasst u. a. die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Dekorationsmitarbeiter/innen vor Ort. A. führt Gefährdungsanalysen durch. Grundlage ist eine seit dem Jahr 1999 verwendete und seither fortgeschriebene Gefährdungsbeurteilung. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der A. überprüfen auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung jährlich auch die Filiale in F.. Der Betriebsrat kann an jeder Begehung teilnehmen. A. führt zudem regelmäßig die Unterweisung der Dekorationsmitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz durch. Die Unterweisungen finden einmal jährlich statt. Aufgrund einer weiteren Vereinbarung führt A. bzw. eine von ihr beauftragte Firma die Sicherheitsunterweisung der im Lager tätigen Mitarbeiter durch. A. ist auch mit der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze im Lager beauftragt. Randnummer 5 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die einzurichtende Einigungsstelle für die Regelungsgegenstände nicht offensichtlich unzuständig sei. Randnummer 6 Der Betriebsrat hat beantragt: Randnummer 7 1. Der Richter am Arbeitsgericht H., Herr W., wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt, die über eine Regelung zur Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 4 ff. Arbeitsschutzgesetz sowie über die Regelung bezüglich der Arbeitsschutzunterweisung gemäß § 12 ArbSchG entscheiden soll. 2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt. Randnummer 8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 9 die Anträge zurückzuweisen und hilfsweise, die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf 2 festzulegen. Randnummer 10 Sie hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Aufgrund der Aufgabenübertragung sei die Arbeitgeberin nicht mehr zur Gefahrenanalyse und zur Sicherheitsunterweisung der Dekorateure verpflichtet. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verhalte sich aber akzessorisch zu den Pflichten des Arbeitgebers. Ohne Gefährdungsanalyse gebe es keine Sicherheitsunterweisung. Randnummer 11 Durch Beschluss vom 31.10.2011 hat das Arbeitsgericht die begehrte Einigungsstelle antragsgemäß eingerichtet und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die einzusetzende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Sowohl bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, als auch bei der Unterweisung der Mitarbeiter gemäß § 12 ArbSchG bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. § 13 Abs. 2 ArbSchG wirke sich auf dieses Mitbestimmungsrecht nicht aus. Die Vorschrift schränke die Mitbestimmung nicht ein. Für die Auslegung sei der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat den Kernbereich seiner Mitbestimmungsrechte selbst auszuüben habe. Zudem sei auch der notwendige Entscheidungsspielraum durch die Aufgabenübertragung nicht entfallen. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach seien Vorgaben zu generalisierenden Regelungen zu Qualifikationen und Kenntnissen, die die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen befassten Personen besitzen müssen, weiterhin möglich. Der Betriebsrat habe seine Mitbestimmung in diesen Bereichen in keiner Weise ausgeübt, sodass noch Entscheidungsspielräume vorhanden seien. Allerdings sei es ausreichend, die Zahl der Beisitzer auf zwei festzulegen. Randnummer 12 Gegen den der Arbeitgeberin am 17.11.2011 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 30.11.2011 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 13 Sie ist weiterhin der Auffassung, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Aufgrund der Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG seien die Handlungspflichten der Arbeitgeberin begrenzt, was sich auf den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats auswirke. Dieser könne nicht mehr über die Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung und der Sicherheitsunterweisung mitbestimmen. Die Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Qualifikation der beauftragen Personen i. S. d. § 13 Abs. 2 ArbSchG falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats, sodass die Einigungsstelle auch offensichtlich unzuständig sei. Schließlich handele es sich bei der angestrebten Regelung nicht um eine Sicherheitsunterweisung i. S. v. Randnummer 14 § 12 ArbSchG, weil sie nicht auf eine konkrete Gefährdungsbeurteilung aufbaue. Deshalb bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Randnummer 15 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 16 den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31.10.2011 – 1 BV 46/11 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerde wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist statthaft (§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle zu Recht eingerichtet. Randnummer 22 1. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einem mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (LAG Schleswig-Holstein 19.12.2006 – 6 TaBV 14/06 – DB 2007, 924; LAG Hamburg 17.04.2007 – 3 TaBV 6/07 – NZA-RR 2007, 413; LAG Hamm 15.07.2011 – 10 TaBV 41/11 –). Das Bestellungsverfahren soll nicht durch Klärung komplizierter Rechtsfragen belastet werden. Das ist ggf. Aufgabe der Einigungsstelle. Für die Bestellung der Einigungsstelle ist allein maßgebend, ob an ihrer Zuständigkeit ernsthafte Zweifel bestehen. Offensichtliche Unzuständigkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine bestimmte Problematik nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt oder nicht in die Zuständigkeit der Einigungsstelle fällt (LAG München 13.03.1986 – 7 TaBV 5/86 –). Das kann jedoch nur gelten, wenn die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Unzuständigkeit der Einigungsstelle keine Zweifel offen lässt. Randnummer 23 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung der Einigungsstelle zu Recht entsprochen. Die Einigungsstelle ist für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse und Unterweisung der Beschäftigten nach den §§ 5, 12 ArbSchG nicht offensichtlich unzuständig. Randnummer 24
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