Verhaltensbedingte Kündigung - Entbehrlichkeit der Abmahnung - schwerwiegende Verfahrensfehler bei der Sozialleistungsbewilligung - Verletzung der Aktenführungspflicht - Arbeitsüberlastung Leitsatz 1. Die ordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin einer Behörde, die Sozialleistungen bewilligt (Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer, Qualifizierungsbeihilfen für Arbeitssuchende) ist auch ohne einschlägige Abmahnung zulässig, (Rn.65) wenn die Mitarbeiterin Leistungen bewilligt, ohne einen Bescheid zu erteilen (Rn.57) oder eine Lohnkostenzuschussvereinbarung mit dem Zahlungsempfänger zu treffen. (Rn.50) 2. Auf Arbeitsüberlastung kann sich die Mitarbeiterin nicht berufen, wenn eine Arbeitskollegin mit derselben Tätigkeit die Aufgaben ohne diese gravierenden Mängel erledigen kann. (Rn.63) Unerheblich ist, ob die Kollegin ebenfalls Überstunden leistet. (Rn.64) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 665/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 27. Januar 2011, 3 Ca 719/09, Urteil nachgehend BAG, 19. Juli 2012, 2 AZN 665/12, Beschluss: Zurückweisung (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Berufung des beklagten Amtes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.01.2011 – 3 Ca 719/09 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung. Randnummer 2 Die am …1964 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 12.06.2006 zunächst bei der Stadt B. und seit dem 01.04.2008 bei der Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Verwaltungsfusion überging, auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 12.06.2006 (Bl. 257 – 260 d. A.) als Personalvermittlerin beschäftigt. Die Klägerin ist studierte Betriebswirtin. Ihre Aufgabe bei der Beklagten im Rahmen der Tätigkeit ist es im Sozialzentrum Bürger, die Arbeitslosengeld II oder vergleichbare Sozialleistungen beziehen, in Arbeit zu vermitteln. Zunächst war der Klägerin nur der „Arbeitgeberservice“ übertragen. Zum 01.03.2007 erfolgte eine Umstrukturierung der Arbeit. Die Aufgaben des Arbeitgeberservices wurden zwischen der Klägerin und ihrer Kollegin K. geteilt. Die Klägerin erhielt ca. 120 laufende Fälle zur Bearbeitung. Außerdem wurde die Bearbeitung im sogenannten „Work-First-Verfahren“ eingeführt, was bedeutet, dass mit jedem neuen Kunden des Sozialzentrums zunächst in einem Gespräch ein Profilingbogen erstellt wird, um diesen möglichst schnell in Arbeit zu vermitteln. Der Kollegin K. wurde eine vergleichbare Fallzahl von Altfällen aufgetragen. Randnummer 3 In der Folgezeit führten die Parteien eine Vielzahl von Personalgesprächen, nämlich jedenfalls am 23.08. und 19.12.2007 sowie am 06.03.2008, 10.03.2008, 04.04.2008, 19.05.2008 und 23.05.2008. In den letzten beiden Gesprächen ging es vor allem auch um das der Klägerin erteilte Zwischenzeugnis, mit dem diese nicht einverstanden war. In allen Gesprächen ging es im Übrigen um eine von der Klägerin angenommene Arbeitsüberlastung, die so weit ging, dass die Klägerin sich nicht in der Lage sah, alle ihr übertragenen Aufgaben zu erledigen. Das beklagte Amt sah die Überlastung im Wesentlichen in den Arbeitsstrukturen und der Arbeitsorganisation der Klägerin begründet und verwies diese regelmäßig auf ihre Kollegin Frau K., die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben in der Lage sei. Wegen des Inhalts der Personalgespräche im Einzelnen wird auf die umfangreichen Vermerke des beklagten Amtes (Bl. 38 – 50 f d. A.) verwiesen. Am 08.10.2008 fand darüber hinaus zwischen der Klägerin und dem Leiter des Sozialzentrums sowie in Anwesenheit eines Gewerkschaftssekretärs und zweier Mitglieder des Personalrats ein Schlichtungsgespräch statt, bzgl. dessen Inhalt auf das Protokoll (Bl. 53 – 58 d. A.) Bezug genommen wird. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 07.11.2008 erteilte das beklagte Amt der Klägerin zwei Abmahnungen (Bl. 34 – 37 d. A.), nämlich zum Einen wegen unzureichender und lückenhafter Falldokumentationen durch die Klägerin. Der Klägerin wurde insoweit eine Frist zur Aufarbeitung der Rückstände bis zum 21.11.2008 gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist eine ordentliche Kündigung in Aussicht gestellt. Die zweite Abmahnung erfolgte, weil die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden personenbezogenen Budgetmittel zur Qualifizierung der Kunden im Jahr 2008 nur ganz unzureichend ausgeschöpft hatte. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 08.12.2008 stellte das beklagte Amt die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2009. Diese Kündigung sowie eine weitere fristlose Kündigung vom 30.01.2009 nahm das beklagte Amt später im Arbeitsgerichtsprozess in erster Instanz zurück. Randnummer 6 Ab dem 20.01.2009 sichteten Mitarbeiter des beklagten Amtes, insbesondere die Arbeitskollegin K., die Handakten und Papierakten der Kunden der Klägerin. Zum damaligen Zeitpunkt betreute die Klägerin noch insgesamt 104 Kunden. In der Zeit von März 2007 bis zur Freistellung im Dezember 2008 war die Klägerin für insgesamt ca. 400 neue Antragsteller zuständig. Randnummer 7 Am 22.04.2009 hörte das beklagte Amt den bei ihr gebildeten Personalrat unter Übergabe eines Anhörungsbogens und Aushändigung von drei Kündigungsschreiben verschiedenen Inhalts zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an (Kopie des Anschreibens an den Personalrat, Bl. 116 d. A.). Randnummer 8 Der Personalrat gab zu dieser Anhörung nach Erörterung keine Stellungnahme ab. Mit drei Schreiben vom 08.05.2009, die der Klägerin am Folgetag zugingen, kündigte das beklagte Amt das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2009 (Kopie des Kündigungsschreibens Bl. 5 – 9 d. A.). Randnummer 9 Die Klägerin hat gegen alle drei Kündigungen, darunter die vorliegende, Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem sie in erster Instanz in allen Verfahren obsiegt hat, hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 17.01.2012 die weiteren Verfahren (1 Sa 83 b/11 und 1 Sa 85 b/11) gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Randnummer 10 Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung und eine mangelhafte Personalratsanhörung gerügt. Randnummer 11 Sie hat vorgetragen, Kündigungsgründe lägen nicht vor, sie sei aufgrund ihrer Überlastung tatsächlich nicht in der Lage gewesen, alle von der Beklagten vorgegebenen Verfahrensschritte und Arbeitsanweisungen einzuhalten. Randnummer 12 Sie hat vorgetragen, die fehlende Auszahlung der Qualifizierungszuschüsse an die Kunden K. und J. beruhe vermutlich darauf, dass sie wegen ihrer Freistellung am 08.12.2008 nicht mehr zur Anweisung der Auszahlungen gekommen sei. Die Fortbildungen seien erst kurz vor diesem Zeitpunkt beendet gewesen, nämlich – unstreitig – am 24.11.08 (K.) bzw. 21.11.08 (J.). Randnummer 13 Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber seien von ihr nie gezahlt worden, ohne dass eine Abrechnung und ein Antrag vorgelegen hätten. Ansonsten sei eine Auszahlung und Berechnung gar nicht möglich. Randnummer 14 Über den Kündigungsvorwurf der mangelnden Budgetausschöpfung sei im Übrigen der Personalrat nicht informiert worden. Dieser Vorwurf sei im Kündigungsschreiben nicht enthalten. Randnummer 15 Die Klägerin hat beantragt Randnummer 16 1. festzustellen, das das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.05.2009 nicht beendet worden ist. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Personalvermittlerin weiter zu beschäftigen. Randnummer 17 Das beklagte Amt hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Es hat vorgetragen: Die Klägerin habe Lohnkostenzuschüsse (LKZ) für Arbeitgeber und Qualifizierungsbeihilfen für ihre Kunden ohne zugrunde liegenden Antrag, ohne einen Bescheid oder die erforderliche Lohnkostenzuschussvereinbarung zugesagt. Das sei ebenso rechtswidrig, wie die fehlende Dokumentation dieser Angaben in der EDV. Die Klägerin sei am 07.11.2008 auch bereits abgemahnt worden. Im Übrigen sei eine Abmahnung wegen der Schwere der Pflichtverletzung auch entbehrlich. Randnummer 20 Die Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses setze einen Antrag voraus, der zwar zunächst formlos gestellt werden könne, der aber auf dem dafür vorgesehenen Formular nachgeholt werden müsse. Mit dem Antrag sei eine Kopie des Arbeitsvertrags vorzulegen oder eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Arbeitsentgelts. Das werde überprüft. Leistungen erfolgten erst nach Arbeitsaufnahme. Es müsse monatlich eine Abrechnung eingereicht werden anhand derer der Zuschuss ermittelt werden könne. Die Klägerin habe in Einzelfällen ohne Eingang der Lohnabrechnung ausgezahlt. Insgesamt sei ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln der Klägerin nicht erkennbar. Ohne LKZ-Vereinbarung etwa könne kein Betrag zurückgefordert werden. Randnummer 21 Im Einzelnen hat das beklagte Amt der Klägerin Folgendes vorgeworfen: Randnummer 22 Herrn Arno K. habe die Klägerin offensichtlich eine Zusage für Unterkunft und Fahrtkostenerstattung gemacht. Dieser habe einen Kurs für Lymphdrainage in D. besucht. Aus der Akte sei ein Antrag von Herrn K. nicht nachvollziehbar gewesen. Einen Bescheid habe es ebenfalls nicht gegeben. Sie habe aufgrund der Nachfrage des Herrn K. im Februar 2009 das Geld ausgezahlt, da Herr K. glaubwürdig versichert habe, die Klägerin habe ihm eine Zusage erteilt. Ähnlich habe sich die Klägerin bei der Kundin Frau J. verhalten. Dort sei ebenfalls eine Zusage für einen Zuschuss zur Fortbildung in manueller Lymphdrainage gemacht worden. Hierzu habe die Klägerin keine Akte angelegt. In diversen Ablagekörben seien verschiedene Unterlagen gefunden worden, u. a. ein Profilbogen, eine Zeugniskopie, ein Fortbildungsangebot und eine Kopie eines Überweisungsträgers der Kundin über 650,00 €. Auch in diesem Fall sei an Frau J.aufgrund deren glaubhafter Angaben eine Zahlung erfolgt. Randnummer 23 Für den Arbeitnehmer S. habe die Klägerin offensichtlich einen Lohnkostenzuschuss bewilligt. In der angelegten Akte hätten der Antrag, die Erfassung zum Budget, der Arbeitsvertrag, die Anmeldung zur Sozialversicherung und schließlich auch die LKZ-Vereinbarung gefehlt. Im September und Oktober 2008 habe es bereits eine Zahlungsanweisung gegeben, eine Zahlung sei allerdings nicht erfolgt. Die LKZ-Vereinbarung sei am 27.11.2008 an den Arbeitgeber gefaxt und von diesem am 08.12.2008 zurückgesandt worden. Randnummer 24 Für den Arbeitnehmer C. seien für September und Oktober 2008 Zuschüsse ausgezahlt worden, eine Zuschussvereinbarung habe gefehlt. Auch Abrechnungen hätten nicht vorgelegen. Die Auszahlung für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sei dann erst am 04.02.2009 durch Frau K. erfolgt. Erst dann hätten Abrechnungen auch für September und Oktober vorgelegen. Randnummer 25 Für die Beschäftigung des Arbeitnehmers D. habe die Klägerin einen Lohnkostenzuschuss bewilligt, ohne dass eine LKZ-Vereinbarung abgeschlossen gewesen sei. In der Akte hätten sich nur ein Antrag des Arbeitgebers sowie handschriftliche Notizen der Klägerin über eine Zusage gefunden. Die LKZ-Vereinbarung sei nur im Entwurf vorhanden gewesen. Tatsächlich sei Geld für Herrn D. am 05.02.09 ausgezahlt worden. Randnummer 26 Auch für den Arbeitnehmer K. sei ein Lohnkostenzuschuss gewährt worden, obwohl in der Akte die entsprechende Vereinbarung gefehlt habe. Der Arbeitgeber habe eine Zusage der Klägerin jedoch glaubhaft versichert. Randnummer 27 Die Klägerin habe ferner das ihr zustehende Budget nicht ausgeschöpft und dies auch nach der Abmahnung vom 07.11.2008 nicht geändert, wie eine Überprüfung am 27.11.2008 ergeben habe. Auch das rechtfertige die Kündigung. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Amt zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vorwurf, die Klägerin habe Zahlungsverpflichtungen ohne Anträge, Aufzeichnungen, Dokumentation oder Bescheide begründet und die Klägerin habe Ansprüche der Leistungsempfänger für die Folgejahre nicht ins Soll gestellt, hätte zuvor abgemahnt werden müssen. Es sei nicht erkennbar, dass eine Abmahnung der Klägerin nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch wiege das Fehlverhalten der Klägerin nicht so schwer, dass die Klägerin habe davon ausgehen müssen ihren Arbeitsplatz auf `s Spiel zu setzen, da es sich lediglich um Verfahrens- und Dokumentationsverstöße handele. Sofern die Abmahnung vom 07.11.2008 überhaupt einschlägig sei, fehle es jedenfalls an der Darlegung eines Wiederholungsfalls. Der Vorwurf, die Klägerin habe ihr Budget nicht ausgeschöpft, sei unsubstantiiert. Im Übrigen fehle auch die Personalratsbeteiligung hierzu. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf das Obsiegen im Kündigungsschutzprozess begründet. Randnummer 29 Gegen dieses ihr am 03.02.2011 zugestellte Urteil hat das beklagte Amt am 28.02.2011 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2011 begründet. Randnummer 30 Das beklagte Amt trägt nunmehr vor: Randnummer 31 Eine Abmahnung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Mit der Klägerin seien eingehend ausufernde Personalgespräche geführt worden. Diese habe in den Personalgesprächen mehrfach verdeutlicht, sich nicht in der Lage zu sehen, die ihr gestellten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Es entspreche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und sei in sämtlichen Verwaltungen vorgeschrieben, bearbeitete Fälle ordnungsgemäß zu dokumentieren und Leistungen nur auf einen entsprechenden Antrag hin zu bewilligen, sofern nach Prüfung der Rechtslage ein Anspruch auf Leistungen bestehe. Die Klägerin habe mehrfach verdeutlicht, dass sie nicht gewillt sei, Dienstanweisungen Folge zu leisten. Vielmehr habe sie sich statt ihrer Arbeit regelmäßig organisatorischen Fragen gewidmet und deswegen ihre Arbeit nicht erledigen können. Im März 2008 sei ihr im Personalgespräch deutlich gemacht worden, dass für das Jahr 2008 die Datenerfassung Priorität habe. Entsprechende Vereinbarungen seien von der Klägerin ignoriert worden. Die Überprüfung der Akten der Klägerin habe zudem ergeben, dass diese zu zwei Drittel ihrer 104 Kunden in 2008 überhaupt keinen Kontakt gehabt habe. Randnummer 32 Das Arbeitsgericht habe eine viel zu niedrige Schwelle verwandt, was die Führung der Papierakten und die Verbuchung von Zahlungsansprüchen betreffe. Die öffentliche Verwaltung sei als vollziehende Gewalt gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Handeln zu dokumentieren. Es sei geradezu grotesk, die Verhaltensweise der Klägerin als lediglich abmahnungswürdig anzusehen, wenn die Klägerin für die Kunden gar keine Akten anlege oder ein „wildes Sammelsurium“ in einem Leitzordner vorzufinden sei. Für niemanden sei im Falle der Abwesenheit der Klägerin nachvollziehbar, ob ein Kunde sich bei ihr gemeldet habe oder nicht, ob es diesen Kunden überhaupt gebe oder nicht, welche Unterlagen er überreicht habe oder auch nicht, ob er Anträge gestellt habe oder auch nicht und ob die Klägerin im Falle einer Antragstellung überhaupt geprüft habe, ob diesem Antrag stattzugeben oder ob er abzulehnen sei. Randnummer 33 Demzufolge sei das Verhalten der Klägerin auch besonders schwerwiegend. Beispielsweise verweist das beklagte Amt noch einmal auf den Fall J. und die weiteren Fälle, die es in erster Instanz vorgetragen hat. Randnummer 34 Auch die Nichtausschöpfung des Budgets rechtfertige die Kündigung, da die Klägerin trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert habe. Hierüber sei auch der Personalrat informiert gewesen. Diesem sei der gesamte Sachverhalt einschließlich der Kündigungsgründe umfassend mitgeteilt worden. Er sei auch über die Nichtausschöpfung des Budgets informiert gewesen. Randnummer 35 Der Weiterbeschäftigungsantrag sei schon deswegen unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig bis zum 31.03.2010 befristet sei und dieser Zeitraum schon bei Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts verstrichen gewesen sei. Randnummer 36 Das beklagte Amt beantragt, Randnummer 37 unter Abänderung des am 17.01.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg, Az. 3 Ca 719/09, die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie trägt vor: Randnummer 41 Keineswegs habe sie in den Personalgesprächen verdeutlicht, nicht gewillt zu sein, Dienstanweisungen zu beachten. Sie habe vielmehr regelmäßig versucht, die ihr vom Leiter des Sozialzentrums vorgegebenen Organisationsanweisungen zu beachten. Dies sei aufgrund der stark gestiegenen Betreuungszahlen jedoch problematisch gewesen. Nach wie vor sei festzustellen, dass die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe nur die Führung der Akten und die Verbuchung von Zahlungsansprüchen beträfen. Es handele sich um bloße Verstöße gegen Verfahrens-, Organisations- und Dokumentationspflichten. Natürlich habe sie für alle ihre Kunden Akten angelegt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass eine Abmahnung vorliegend gerade nicht entbehrlich sei. Auch habe das beklagte Amt in der Berufungsbegründung nicht substantiiert vorgetragen, dass es nach Erteilung der Abmahnung zu gleichartigen Verstößen gegen Verfahrens- oder Dokumentationspflichten gekommen sei. Der Vorwurf der mangelhaften Nichtausschöpfung des Budgets sei falsch. Auch bestreite sie weiterhin, dass dieser Vorwurf dem Personalrat mitgeteilt worden sei. Die entsprechende pauschale Behauptung des entsprechenden Amts sei nicht substantiiert. Randnummer 42 Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 43 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Leiters des Sozialzentrums Dr. M. als Zeugen. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des beklagten Amtes ist begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg ist abzuändern und die Klage abzuweisen, da sie mit beiden Anträgen unbegründet ist. Randnummer 45 I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Kündigung des beklagten Amtes vom 08.05.2009, die in diesem Verfahren streitgegenständlich ist, ist rechtmäßig. Randnummer 46 1. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist vielmehr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gerechtfertigt, da sie durch Gründe, die im Verhalten der Klägerin liegen, bedingt ist. Randnummer 47 Eine Kündigung ist verhaltensbedingt sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Im Vergleich mit einer fristgemäßen Kündigung kommt als milderes Mittel insbesondere eine Abmahnung in Betracht (BAG, ständige Rechtsprechung, zuletzt Urt. v. 09.06.2011 – 2 AZR 284/10 – Juris, Rn. 34). Randnummer 48 Diese Voraussetzungen liegen in dem hier zu entscheidenden Fall vor. Randnummer 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.