Nachträgliche Zulassung einer Entfristungsklage - Zurechnung von Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten Orientierungssatz 1. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung einer gesetzlichen Klagefrist (hier: § 17 S 1 TzBfG) ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnen. (Rn.26) 2. Es gehört zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte kann die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. (Rn.27) Es bedarf klarer engmaschiger Organisationsanweisungen, wie und wann durch wen Fristabläufe, Vorfristen und Genaufristen notiert, vorgelegt, nochmals kontrolliert und in Bezug auf den Ausgang von den Angestellten überprüft werden müssen. (Rn.39) 3. Prozessbevollmächtigte können sich von der eigenen Verantwortung für die Einhaltung einer Frist nicht durch die Anweisung an ihr Büropersonal befreien, die Fristwahrung zu kontrollieren und sie ggf an die Erledigung von Fristsachen zu erinnern. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 18. Mai 2011, 1 Ca 171/11, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 18.05.2011 – 1 Ca 171/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang vorab über die nachträgliche Zulassung der Klage. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 01.08.2005 bei der Beklagten aufgrund mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Sie war zuletzt als Integrationsfachkraft mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von rund 3.300,-- EUR eingesetzt. Der letzte befristete Vertrag wurde für den Zeitraum vom 07.02.2009 bis zum 31.12.2010 geschlossen. Die Befristung wurde auf Haushaltsplanvorgaben 2009 gestützt. Seit dem 27.08.2010 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Randnummer 3 Sechs Wochen nach Auslaufen des Arbeitsvertrages ging beim Arbeitsgericht am 11.02.2011 die vorliegende Entfristungsklage ein. Randnummer 4 Die Klägerin hatte die D... R... GmbH in S... Mitte November 2010 mit der Vertretung zur Herbeiführung der Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses beauftragt. Man war jedoch so verblieben, dass sie vor Erhebung einer Entfristungsklage noch außergerichtliche Rücksprache bei der Beklagten nimmt. Mit Schreiben vom 24.11.2010 wurde ihr seitens ihrer Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, im Januar werde ggf. Klage erhoben, die Klagefrist sei bereits notiert (Anlage K 2, Bl. 9 f d. A.). Sachbearbeiter war zu diesem Zeitpunkt der Rechtssekretär Herr H.... Randnummer 5 Als Verwaltungsangestellte sind bei der D... R... GmbH in F... beschäftigt Frau F..., Frau H... und Frau K.... Frau F... ist Rechtsanwalts- und Notargehilfin und seit fast 30 Jahren im R... des D... tätig. Frau H... ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Sie ist seit 1998 als Teilzeitbeschäftigte im Rechtsschutz des D... beschäftigt. Frau K... ist dort seit 1991 als Verwaltungsangestellte tätig. Die drei Verwaltungsangestellten sind für die Fristenkontrolle zuständig. Ob es insoweit eine vorrangige Zuständigkeit der Angestellten F..., und lediglich eine nachrangige, vertretende Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen H... und K..., und zwar in der genannten Reihenfolge, gab, ist auch durch undifferenzierte, wechselnde Sachverhaltsdarstellung der Klägerseite streitig. Randnummer 6 Herr Rechtssekretär H... wies die Angestellte Frau H... nach dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 24.11.2010 mündlich an, die Klagefrist im Fristenkalender mit dem Zusatz „Klage 21.01.2011“ zu notieren. Schriftliche Verfügungen erfolgten nicht. Es erfolgte eine Fristeintragung im Kalender 2010. Diese Frist ist – noch im Kalender 2010 – „auf den 11.01.2011 vorgezogen“ worden. Randnummer 7 Später übertrugen die ebenfalls langjährig bei der D... R... GmbH tätige Rechtsanwalts- und Notargehilfin, Frau F..., und die Angestellte, Frau H..., die Fristen aus dem Kalender 2010 in den Kalender 2011. Dort ist in Sachen der Klägerin eine Frist auf den 11.01.2011 notiert (Anlage K 3, Bl. 12 d. A.). Sie ist nicht gestrichen. Weitere Fristen sind in dieser Angelegenheit nicht im Kalender 2011 notiert. In der angelegten Handakte ist keine Frist eingetragen (Bl. 29 d. A.). Randnummer 8 Am 22.12.2010 erteilte die Klägerin Klagauftrag. Zum 31.12.2010 wechselte der Rechtssekretär, Herr H..., nach H.... Am 27.12.2010 stellte er zuvor noch im PC Fragmente für eine Entfristungsklage zusammen. Ein Ausdruck und eine weitere Bearbeitung erfolgten jedoch nicht. Randnummer 9 Im Büro der D...-R... GmbH besteht die Anweisung, spätestens zur Mittagszeit die zuständigen Rechtssekretäre auf die Fristabläufe hinzuweisen. Ferner besteht eine weitere Anweisung, bei Bestandsschutzstreitigkeiten eine weitere Zwei-Wochen-Frist nach Klagerhebung zu notieren. Randnummer 10 Im Kalender 2011 ist nur die „vorgezogene“ Klagefrist 11.01.2011, nicht die am 21.01.2011 ablaufende Klagefrist notiert. Die „Zwei-Wochen-Frist nach Klagerhebung“ ist ebenfalls nicht notiert. Randnummer 11 Am 11.01.2011 war Frau Rechtssekretärin W... als Urlaubsvertreterin für die Bearbeitung des Vorgangs zuständig. Sie wurde nicht auf den Fristablauf hingewiesen. Die Akte wurde ihr nicht vorgelegt. Die Klagefrist am 21.01.2011 verstrich. Am 04.02.2011 meldete sich die Klägerin und fragte nach der Klage. Diese wurde dann am 11.02.2011 bei Gericht eingereicht, verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage. Randnummer 12 Die Klägerin hat stets die Ansicht vertreten, angesichts der Existenz klarer Anweisungen, der Beauftragung fachkundigen, zuverlässigen Personals sowie stichprobenartiger Organisations- und Durchführungskontrollen durch die Rechtssekretäre sei ihr kein Verschulden in Bezug auf die Fristversäumnis vorzuhalten. Die Klage sei daher nachträglich zuzulassen. Die Befristung sei rechtsunwirksam. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage und sodann die Klage insgesamt abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Fristversäumung sei auf ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Es sei weder eine Genaufrist, also der Tag des Ablaufs der Klagefrist, notiert worden noch die Zuständigkeitsverteilung der Rechtssekretäre und der für die Fristenkontrolle verantwortlichen Verwaltungsangestellten ausreichend festgelegt worden. Auch sei kein Mechanismus für eine hinreichende Ausgangskontrolle geschaffen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg vom 18.05.2011 verwiesen. Randnummer 14 Gegen diese der Klägerin am 04.07.2011 zugestellte Entscheidung hat sie am 28.07.2011 Berufung eingelegt, die am 01.09.2011 begründet wurde. Randnummer 15 Sie ist nach wie vor der Meinung, sie habe in ausreichendem Umfang Verantwortlichkeiten für die Notierung von Fristen und deren Kontrolle in Bezug auf die bei ihr beschäftigten, umfassend qualifizierten Verwaltungsangestellten festgelegt. Das Fristenmanagement werde auch regelmäßig von den Rechtssekretären, deren Zuständigkeit hinreichend festgelegt sei, kontrolliert. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 18.05.2011 – Az. 1 Ca 171/11 – dahingehend abzuändern, dass 1. die Klage nachträglich zugelassen wird, 2. festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 07.02.2009 vereinbarten Befristung am 31.12.2010 beendet worden ist, 3. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte verurteilt wird, die Berufungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Integrationsfachkraft weiterzubeschäftigten. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Ihres Erachtens haben die Prozessbevollmächtigten die sie treffende eigene Verantwortung für die Einhaltung einer Frist in unzulässigem Maße auf ihr Büropersonal delegiert. Ferner sei keine hinreichende Festlegung erfolgt, welche Mitarbeiterin wann genau für die Fristüberwachung und Erinnerung an die Prozessbevollmächtigten verantwortlich ist. Auch sei die Art und Weise der Führung des Fristenkalenders unzureichend. Aufgrund dieses Organisationsverschuldens sei die Klagefrist schuldhaft versäumt worden. Randnummer 21 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache konnte sie jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 23 Mit ausführlicher und überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sowie dann folgerichtig die Entfristungsklage mit Hinweis auf Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle abgewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 24 1. Die am 11.02.2011 eingegangene Entfristungsklage wahrt nicht die Klagefrist des § 17 TzBfG. Diese war am 21.01.2011 bereits abgelaufen. Das hat zur Folge, dass gemäß § 17 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG die Befristung als rechtswirksam gilt. Randnummer 25 2. Die Klage war nicht nachträglich zuzulassen, da die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage fristgerecht zu erheben. Randnummer 26
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