VG geltend, so ist im Beschlussverfahren regelmäßig der Betriebsrat als Organ zu beteiligen. (Rn.44) Orientierungssatz 1. Befinden sich Betriebsratsbüro und Arbeitsplatz des Betriebsratsmitgliedes nicht am selben Ort, so sind auch die notwendigen Fahrtkosten zwischen Arbeitsplatz und Betriebsratsbüro
VG zu erstatten. Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen dem Betrieb und der Wohnung des Betriebsratsmitgliedes gilt dies allerdings nur insoweit, als das Betriebsratsmitglied nicht hätte in den Betrieb fahren müssen, wenn nicht die konkrete Betriebsratstätigkeit von ihm zu erledigen gewesen wäre. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. (Rn.47)
VG ist keine Ausschlussfrist. (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster,
VG keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und
VG keinen Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 22 Der Antragsteller hat gegen den ihm am
Ziffer 3.1 BRTV-Bau bzw.
VG geltend machen. Es handele sich um Kosten, die aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit entstanden seien. Er könne auch nicht auf die kostenlose betriebliche Transportmöglichkeit verwiesen werden. Die Nutzung sei ihm unzumutbar gewesen. Denn dann hätte er seinen Privat-PKW auf der Baustelle zurücklassen müssen. Auch die Fahrtkosten von der Betriebsratssitzung nach Hause seien
Ein solcher Erstattungsanspruch bestehe immer dann, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes mehr als Randnummer 25 10 km von seinem Wohnort entfernt eingesetzt werde. Dies sei hier der Fall. Der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Besuch der Betriebsversammlung am
GG an die Entscheidung des Arbeitsgerichts gebunden, das ursprünglich eingeleitete Urteilsverfahren in das Beschlussverfahren überzuleiten. Randnummer 34 a.
GG prüft das Beschwerdegericht nicht mehr, ob die Verfahrensart zulässig ist. Ob ein Rechtsstreit im Beschluss- oder im Urteilsverfahren auszutragen ist, kann daher nur vom Arbeitsgericht durch Beschluss mit der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde
GG i.V.m. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG entschieden werden. Eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ist ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, in der Rechtsmittelinstanz eine Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben, weil die Verfahrensart fehlerhaft gewesen ist, so dass der Rechtsstreit in die richtige Verfahrensart an die Vorinstanz zurückzuverweisen wäre (Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz,
VG aber allein nach der Erforderlichkeit beziehungsweise Notwendigkeit des Beschlussverfahrens. Das heißt, dort geht es nicht um Kriterium des Unterliegens oder Obsiegens, sondern um die Erforderlichkeit, was bedeutet, dass auch trotz eines Unterliegens dennoch ein Beschlussverfahren erforderlich sein könnte. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht bei der Entscheidung über die zutreffende Verfahrensart im Einzelnen genau den Streitgegenstand zu ermitteln. Die richtige Verfahrensart hängt nicht davon ab, welche Anspruchsnorm vom Kläger beziehungsweise Antragsteller benannt wird, sondern die Verfahrensart wird bestimmt durch den Streitgegenstand, der abhängig ist vom Antrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Randnummer 39 Hier stützt sich der Antragsteller auf verschiedene Streitgegenstände: Randnummer 40 aa. Soweit es um die Reisekosten geht, ist Anspruchsgrundlage § 40 BetrVG. Dafür ist das Beschlussverfahren auch die zutreffende Verfahrensart. Denn der Anspruch wurzelt in § 40 BetrVG und damit im Betriebsratsamt (vgl. dazu Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage, § 40 Rn. 139). Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht in der vom Arbeitsgericht genannten Entscheidung vom 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 – auch das Beschlussverfahren als zutreffende Verfahrensart akzeptiert. Denn dort ging es nur um die Fahrtkostenabgeltung
VG. Randnummer 41 bb. Soweit das Arbeitsgericht allerdings auch den Antrag des Antragstellers auf Vergütung der Fahrtzeiten in das Beschlussverfahren übergeleitet hat, erfolgte dies fehlerhaft. Auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 – kann dies nicht gestützt werden, weil sich das Bundesarbeitsgericht dort nur mit der Fahrtkostenerstattung - wie oben ausgeführt –
VG befasst. Bei dem Anspruch auf Vergütung der Fahrtzeit als Arbeitszeit jedoch handelt es sich um einen geltend gemachten Anspruch aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Streitigkeiten zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber über die Gewährung von Freizeitausgleich bzw. die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung bei der Durchführung notwendiger Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit sind individualrechtliche Streitigkeiten, die im Urteilsverfahren zu entscheiden sind (Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage, § 37 Rn. 253). Das Arbeitsgericht hätte daher diesen Streitgegenstand nicht in das Beschlussverfahren überleiten dürfen, sondern hätte ihn vom übrigen Streitgegenstand abtrennen und im Urteilsverfahren entscheiden müssen. Randnummer 42 cc. Ein dritter getrennt zu behandelnder Streitgegenstand ist sodann die Betriebsversammlung. Ansprüche
VG (Fahrtkosten) sind im Urteilsverfahren zu prüfen (Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage, § 44 Rn. 49). Allerdings kommt auch § 37 III BetrVG und § 40 BetrVG in Betracht. Dies ist bei der Entscheidung zur richtigen Verfahrensart vom Arbeitsgericht genau zu prüfen. Randnummer 43 c. Es ist Aufgabe des Arbeitsgerichts, insoweit den Streitgegenstand zu ermitteln und unter Gewährung rechtlichen Gehörs auf die zutreffende Verfahrensart hinzuweisen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Beschwerdegericht
VG an die Entscheidung gebunden ist, sofern es keine Vorabentscheidung gab. Allerdings sind auch die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sie es in der Hand haben, das Beschwerdegericht zu einer Vorabentscheidung zu veranlassen. Dies setzt lediglich eine Rüge seitens eines der Beteiligten hinsichtlich der Verfahrensart voraus. Das Arbeitsgericht müsste dann eine Vorabentscheidung treffen, die im Wege der Beschwerde überprüft werden könnte. Wenn folglich die Arbeitgeberin nunmehr beanstandet, sie sehe sich hinsichtlich der Kosten der Vorschrift des § 40 BetrVG ausgesetzt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie durch ihre Zustimmung bezüglich der Überleitung des Urteilsverfahrens in das Beschlussverfahren selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass nicht mehr die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zur Anwendung gelangen für die im Urteilsverfahren zu entscheidenden Streitgegenstände, sondern nunmehr § 40 BetrVG. Randnummer 44
VG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Zu den zu tragenden Aufwendungen zählen insbesondere Reisekosten, die dem Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit entstehen, zum Beispiel durch die Teilnahme an Sitzungen der Gremien, oder durch den Besuch eines abgelegenen, jedoch zum Betrieb gehörenden Betriebsteils oder Nebenbetriebs. Befinden sich Betriebsratsbüro und Arbeitsplatz des Betriebsratsmitgliedes nicht am selben Ort, so sind auch die notwendigen Fahrtkosten zwischen Arbeitsplatz und Betriebsratsbüro zu erstatten (Fitting u.a., BetrVG, 25 Aufl., § 40 Rn. 46). Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen dem Betrieb und der Wohnung des Betriebsratsmitgliedes gilt dies allerdings nur insoweit, als das Betriebsratsmitglied nicht hätte in den Betrieb fahren müssen, wenn nicht die konkrete Betriebsratstätigkeit von ihm zu erledigen gewesen wäre. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats enstanden sind (BAG, Beschluss vom 28.08.1991 -7 ABR 46/90 -, zitiert nach juris Rn. 16). Darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Im Hinblick darauf, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist, welches Betriebsratsmitglieder unentgeltlich zu führen haben, dürfen unter den durch die Tätigkeit des Betriebsrats verursachten Kosten im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht alle persönlichen Aufwendungen des Betriebsratsmitgliedes verstanden werden, die nur irgendwie im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsmitgliedschaft oder -betätigung stehen, insbesondere nicht solche seiner persönlichen Lebensführung. Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten in der Betriebsstätte zur Arbeitsleistung einzufinden. Hieran ändert sich auch nichts, wenn statt der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit konkrete Betriebsratsaufgaben zu erledigen sind, der Arbeitnehmer indessen zur Erbringung der ihm sonst obliegenden Arbeitsleistung gleichermaßen den Weg zwischen seiner Wohnung und Betrieb und zurück auf seine Kosten hätte überwinden müssen (BAG, Beschluss vom 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 -, zitiert nach juris Rn. 17) . Randnummer 48 Hinzu kommt, dass nur die erforderlichen Fahrtkosten zu erstatten sind. Denn die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht nur für notwendige Kosten (Fitting u.a., BetrVG, 25 Aufl., § 40 Rn. 47 und 52). Randnummer 49 bb. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Seinem Anspruch steht bereits entgegen, dass die ihm entstandenen Fahrtkosten für die Fahrt von der Baustelle an den Betriebssitz nicht erforderlich gewesen sind. Denn er hätte wie die anderen Arbeitnehmer auch den kostenlosen Transport, den die Arbeitgeberin anbietet, in Anspruch nehmen können. Ihm wären dann keine Fahrtkosten entstanden. Die Inanspruchnahme dieser kostenlosen Beförderung war ihm auch zumutbar. Es mag sein, dass es für ihn bequemer war, aufgrund der Nähe seines Wohnsitzes mit seinem Privatfahrzeug direkt zu den Baustellen zu fahren. Diese von ihm getroffene persönliche Entscheidung vermag jedoch keine Belastung der Arbeitgeberin mit Fahrtkosten auszulösen, die dadurch entstehen, dass er dann aufgrund dieser persönlichen Entscheidung zur Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit von der Baustelle zum Betriebssitz mit seinem Fahrzeug fahren muss. Denn es wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, an den Sitzungstagen mit seinem Fahrzeug morgens direkt nach N... zu fahren. Die Strecke von 30 km ist keine unzumutbare Entfernung. Er hätte sich dann in das Fahrzeug der Arbeitgeberin setzen können und wäre kostenlos zur Baustelle und zurück befördert worden. Das Argument hinsichtlich des Standortes seines Fahrzeuges, das er in der Beschwerdeinstanz vorträgt, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Wäre er mit seinem Fahrzeug nach N... gefahren, so hätte er am Abend auch mit seinem Fahrzeug von N... wieder nach Hause fahren können. Wieso dieses an einem anderen Standort hätte stehen bleiben müssen, ist nicht verständlich. Randnummer 50 Soweit der Antragsteller im Übrigen in der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Fahrtkosten vom Betriebssitz zur Wohnung sich wiederum auf § 7 Ziff. 3 Abs. 1 BRTV-Bau stützt, trägt diese Argumentation nicht. Fahrtkostenerstattung nach § 7 Ziff. 3.1 BRTV-Bau ist nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Baustelle arbeitet und er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug nutzt. Unbeschadet der Einschränkung in § 7 Ziff. 3.1 Abs. 3 BRTV setzt aber der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung immer voraus, dass es sich um eine Tätigkeit außerhalb des Betriebes handelt. Nur für solche Tätigkeiten können die Ansprüche aus § 7 in Betracht kommen (Biedermann/Möller, BRTV, 8. Auflage, Seite 512). Wenn der Antragsteller aber nach der Betriebsratssitzung vom Betriebssitz in N... nach Hause fährt, ist dies keine Fahrt, die sich bezieht auf eine Strecke zwischen Wohnung und Baustelle außerhalb des Betriebssitzes. Zudem wird die tarifliche Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug auch pauschal auf die einfache Fahrt von der Wohnung zur Baustelle begrenzt. Für die Rückfahrt von der Arbeitsstelle zur Wohnung erhält der Bauarbeitnehmer bei der Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug keine Fahrtkostenabgeltung (Biedermann/Möller, BRTV, 8. Aufl., § 7 Seite 518, 519). Randnummer 51 b. Der Antragsteller hat gegen die Arbeitgeberin Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Umfang von 9,5 Stunden. Dieser Anspruch folgt aus § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Der Antrag ist zulässig. Er ist bestimmt genug, weil es unschädlich ist, dass ein bestimmter Freistellungszeitpunkt nicht genannt wurde. Dem Kläger geht es um die Gutschrift der beanspruchten Stunden, um sie später zu nehmen. Ein solcher Antrag hat einen bestimmten vollstreckbaren Inhalt. Randnummer 52 aa.
VG hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Randnummer 53 Zur Tätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG zählen auch solche Tätigkeiten, die für sich allein keine Betriebsratstätigkeit darstellen, jedoch in einem unmittelbaren notwendigen sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsratstätigkeit stehen. Aus diesem Grunde können auch Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb der Arbeitszeit aufwendet, einen entsprechenden Ausgleichsanspruch auslösen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsratsmitgliedes durchgeführt wird (Fitting u.a., BetrVG,
VG liegen nicht vor. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren und sofern dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Eine Abgeltung der Zeit, die das Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit für die erforderliche Betriebsratsarbeit aufwendet, kommt aber nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die beantragte Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Wird die Arbeitsbefreiung - wie hier – nicht innerhalb eines Monats gewährt, obwohl dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und deshalb im Allgemeinen kein Abgeltungsanspruch entsteht, so behält das Betriebsratsmitglied grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Die Monatsfrist ist keine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass nach Ablauf der Frist der Anspruch nicht mehr bestünde (Fitting u.a., BetrVG, 25 Aufl., § 37 Rn. 104). Eine Abgeltung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die beantragte Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist (Fitting u.a., BetrVG, 25 Aufl., § 37 Rn. 106). Dafür besteht hier jedoch kein Anhaltspunkt, weshalb der Antragsteller nur mit seinem Hilfsantrag im zugesprochenen Umfang obsiegt. Randnummer 62 ff. Für die Fahrt vom Betriebssitz zurück zur Privatwohnung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Insoweit gilt, dass an diesem Tag am Betriebssitz mit Ende der Betriebsratssitzung seine Arbeitszeit endete, weil die Teilnahme an der Betriebsratssitzung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gleichsteht. Die Fahrt nach Ende der Arbeitszeit zurück nach Hause ist aber unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt vergütungsrechtlich als Arbeitszeit zu behandeln, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier – die Rückfahrt am Betriebssitz angetreten wird. Der Weg zum Betriebssitz oder zurück ist immer Angelegenheit des Arbeitnehmers. Andernfalls müsste der Arbeitgeber abhängig von der persönlichen Lebensführung des Arbeitnehmers - Wahl des Wohnsitzes – die Fahrtzeit vergüten. Dies ist aber von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt, wie sich aus der Regelung des § 3 Ziffer 4 BRTV ergibt. Randnummer 63 c. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten und bezahlten Freizeitausgleich wegen der Hin- und Rückfahrt zur Betriebsversammlung. Randnummer 64 Dabei kann der Streit dahingestellt bleiben, ob bei einer Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit für das Betriebsratsmitglied der § 37 Abs. 3 BetrVG oder § 44 Abs. 1 S. 3 BetrVG anzuwenden ist (vgl. zum Streit Fitting u.a., BetrVG, § 37 Rn. 78). Entscheidend ist hier, dass die Betriebsversammlung jedenfalls nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfand. Zwar hat der Antragsteller selbst an diesem Tag nicht gearbeitet wegen Schlechtwetter. Die Betriebsversammlung fand aber deshalb nicht außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit statt. Findet die Betriebsversammlung innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit statt, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich an diesem Tag gearbeitet wurde oder nicht, so sind Wegezeiten unter keinem Gesichtspunkt als Arbeitszeit vergütungsrechtlich zu bewerten. Denn bei einer Betriebsversammlung innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit entstehen dem Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten. Die Betriebsversammlung steht der Arbeitszeit gleich. Diese bekommt er bezahlt. Die Fahrt zur Betriebsversammlung innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit ist jedoch seine Angelegenheit. Insoweit besteht überhaupt kein Unterschied zu dem Sachverhalt, bei dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle fährt, um dort die Arbeit aufzunehmen. Randnummer 65 Aus § 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG folgt nichts anderes. Es geht dort um die zusätzlichen Wegezeiten. Zusätzlich sind die Zeiten, die der Arbeitnehmer über die Wegezeit hinaus aufwenden muss, die er zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht benötigt (Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage, § 44 Rn. 36). Soweit die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit im Betrieb stattfindet, dürfte die Regelung keine praktische Bedeutung haben, da keine zusätzlichen Wegezeiten anfallen. Etwas anderes gilt, wenn die Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, so dass der Arbeitnehmer eine zusätzliche Fahrt von seiner Wohnung zum Betrieb machen muss. Eine solche zusätzliche Fahrt ist aber nicht angefallen, weil die Betriebsversammlung in der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfand, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass der Antragsteller an diesem Tag eigentlich nicht hätte arbeiten müssen. Darauf kommt es nicht an, denn ihm ist entgegenzuhalten, dass er die Fahrtzeit auch dann nicht vergütet bekommen hätte, wenn er an dem Tag hätte arbeiten müssen. Das ihm im Übrigen zusätzliche Fahrtzeiten entstanden sind, weil die Betriebsversammlung nicht direkt am Betriebssitz stattfand, ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Randnummer 66 Soweit es um den Fahrtkostenersatz geht, kann sich der Antragsteller auch nicht auf § 44 Abs. 3, 2. Halbsatz BetrVG stützen. Auch insoweit geht es nur um Veranstaltungen, die wegen der Eigenart des Betriebes außerhalb der Arbeitszeit stattfanden. Die Betriebsversammlung fand aber nicht wegen der Eigenart des Betriebs der Arbeitgeberin außerhalb der Arbeitszeit statt. Sie fand während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt. Randnummer 67 Nach alledem ist der Beschwerde nur im Umfang eines bezahlten Freizeitausgleichs in Höhe von 9,5 Arbeitsstunden stattzugeben. Im Übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen. Randnummer 68 Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. 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