Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet war, ist die nach Verfahrenseröffnung - grundsätzlich tageweise - entstehende KraftSt eine Masseverbindlichkeit i.S.
O, wenn das KFZ Teil der Insolvenzmasse ist (Rn.34) (Rn.37) . 2. Die mit Beginn
jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehende KraftSt-Zahlungsschuld ist kein "begründeter Vermögensanspruch" i.S.
O und damit keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt
Haltens
KFZ nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens verwirklicht wird (Rn.43) . 3. Im Sinne
Insolvenzrechts (§ 38 InsO) ist eine Steuerforderung immer dann Insolvenzforderung, d. h. "begründete" Vermögensforderung, wenn der ihr zugrundeliegende (zivilrechtliche) Tatbestand, der zur Entstehung
Steueranspruchs führt, vom Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung verwirklicht, d. h. vollständig erfüllt und materiellrechtlich abgeschlossen worden war; der Zeitpunkt
Entstehens
Steueranspruchs ist dabei ohne Bedeutung (Rn.43) . 4. Die Rechtsposition
Halters eines Kraftfahrzeugs ist kein "Vermögen" i. S.
O (Rn.33) .
Insolvenzverwalters unterliegt (Rn.41) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Randnummer 2 Mit Beschluss
Amtsgerichtes - Insolvenzgericht - vom 01.07.2010 wurde über das Vermögen der ... GmbH (GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger, Herr Rechtsanwalt A, zum Insolvenzverwalter bestellt. Randnummer 3 Für die GmbH ist seit dem 26.09.2008 ein Pkw mit einem Hubraum von 1995 ccm zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Pkw wird durch einen Dieselmotor angetrieben und hat die Emissionsklasse Euro 5. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 19.07.2010 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 01.01.2010 bis zum Stichtag vor Insolvenzeröffnung am 30.06.2010 die - ursprünglich für ein vollständiges Jahr festgesetzte - KraftSt neu mit 153 € fest. Das sich aus diesem Bescheid auf Grund der bereits vollständig erfolgten Entrichtung der KraftSt ergebende Guthaben verrechnete das Finanzamt mit Umbuchungsmitteilung vom 27.07.2010 mit offenen Umsatzsteuerrückständen im Range von Insolvenzforderungen. Randnummer 5 Am 19.07.2010 erging gleichzeitig ein Bescheid mit dem die KraftSt ab dem 01.07.2010 für einen neuen - wiederum ein volles Jahr umfassenden - Entrichtungszeitraum in Höhe von 308 € festgesetzt wurde. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Mit nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 05.10.2010 setzte das Finanzamt die KraftSt für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung am 01.07.2010 bis zum Ende
ursprünglichen bzw. regulären Entrichtungszeitraums am 25.09.2010 mit 73 €, danach ab 26.09.2010 auf jährlich 308 € fest. Randnummer 7 Der Kläger begründete seinen Einspruch im Wesentlichen damit, dass durch die Insolvenzeröffnung weder ein Halterwechsel noch eine Unterbrechung
ursprünglichen Entrichtungszeitraumes erfolgt sei. Für die gegenteilige Auffassung biete das Kraftfahrzeugsteuergesetz keine Grundlage. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2010 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Randnummer 10 Der KraftSt-Bescheid vom 05.10.2010, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 10.12.2010, sei rechtswidrig, weil darin zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass auf Grund der Insolvenzeröffnung mit Bestellung
Insolvenzverwalters durch Übergang der Vermögensverwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter i. S. d. InsO kraftfahrzeugsteuerlich eine Abmeldung
Kfz fingiert werde. Dies sei jedoch nicht zutreffend und in keinster Weise durch die gesetzlichen Regelungen sowohl im KraftStG als auch in der InsO zu stützen. Randnummer 11 Weder enthalte § 11 KraftStG einen Änderungstatbestand, der die vom Finanzamt erlassenen Bescheide für einen neuen Entrichtungszeitraum rechtfertige, noch sei aus den §§ 5, 6, 7 und 12 KraftStG zu folgern, dass sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer oder der Steuerschuldner durch die Insolvenzeröffnung geändert hätten. Schuldner der Kfz-Steuer sei die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KfzStG). Bei einem Wechsel der Haltereigenschaft komme es ausschließlich auf die verkehrsrechtliche Zulassung an, so dass lediglich der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO noch keinen Halterwechsel herbeiführt. Die Eröffnung
Insolvenzverfahrens habe somit weder eine Unterbrechung
regulären Besteuerungszeitraums noch einen Wechsel
Halters zur Folge. Randnummer 12 Lediglich für den Fall, dass ein Fahrzeug vor Ablauf
ursprünglichen Entrichtungszeitraums abgemeldet wird, sei gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG tatsächlich eine Neufestsetzung durch Bescheid vorzunehmen. Jedoch sei die Festsetzung ab Beginn
regulären Entrichtungszeitraumes bis zur Abmeldung vorzunehmen. Randnummer 13 Der 7. Senat
BFH komme in seinem Urteil vom 16.11.2004 (VII R 62/03) für den Fall, dass die KraftSt für den bei Verfahrenseröffnung laufenden Entrichtungszeitraum noch nicht entrichtet sei, zu dem Ergebnis, dass die rückständige KraftSt für den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung eine Insolvenzforderung und für die Zeit danach eine Masseverbindlichkeit darstelle. Sei die KraftSt dagegen schon entrichtet, entstünde zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Erstattungsanspruch für den auf den nachinsolvenzlichen Teilzeitraum entfallenden Steueranteil, gegen den das Finanzamt mit Insolvenzforderungen aufrechnen dürfe. Dies sei unabhängig davon, ob der Verwalter das Fahrzeug abmelde oder weiter für die Masse nutze. In letzterem Fall sei für die Zeit nach Verfahrenseröffnung die KraftSt aus der Masse erneut (!) zu entrichten. Soweit die Steuer demnach eine Masseverbindlichkeit darstelle, sei sie in gesondertem an den Insolvenzverwalter zu richtenden Bescheid festzusetzen. Je nach Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sei unter Umständen nahezu das Doppelte der eigentlichen Jahressteuer zu entrichten. Randnummer 14 Dieses eigenwillig anmutende Ergebnis - insbesondere im Falle der vorinsolvenzlich bereits vollständig entrichteten Steuer bei Weiternutzung
Fahrzeugs für die Masse - erreiche der BFH mit der Differenzierung zwischen der KraftSt-Zahlungsschuld, die nach § 6 KraftStG mit Beginn
jeweiligen Entrichtungszeitraums entstehe, und der KraftSt (dem Kfz-Steuertatbestand) selbst, die durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten
Kfz tageweise verwirklicht und damit auch tageweise begründet werde. Damit lasse sich indessen für den Entrichtungszeitraum der Verfahrenseröffnung das gewünschte Ergebnis keinesfalls rechtfertigen. Zwar sei eine Steuer unabhängig von ihrem Entstehen insolvenzrechtlich begründet, wenn ihr Rechtsgrund gelegt sei, hier also mit jedem neuen Tag. Insolvenzrechtlich sei indessen nur auf die Steuerzahlungsschuld abzustellen, denn auf diese werde geleistet. Und für sie gelte eine wichtige Ausnahme: Werde die Steuerzahlungsschuld abweichend vom Üblichen vor der Erfüllung aller Merkmale
Steuertatbestands, also vor dem Entstehen der Steuer als solcher, fällig, sei sie insolvenzrechtlich mit dem Eintritt der Fälligkeit zwingend auch begründet, weil sie i. S. d. § 38 InsO einen "begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner" darstelle. Eine zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung - und sei es auch nur aus erhebungstechnischen Gründen - fällige Forderung sei stets Insolvenzforderung, auch wenn das Entstehen der Steuer erst danach eintrete. Gemessen daran überzeuge die Rechtsauffassung
BFH, insbesondere für den hier vorliegenden Fall, in dem keine zur Insolvenzeröffnung offene KraftSt-Zahlungsschuld existiere, nicht. Die KraftSt-Zahlungsschuld sei durch die erfolgte zweckgebundene Zahlung der KraftSt bereits ausgeglichen. Randnummer 15 Sowohl nach abgabenrechtlich als auch insolvenzrechtlich korrekter Würdigung bleibe mit Eröffnung
Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldner Halter und damit Steuerschuldner eines massegebundenen Fahrzeugs. Sofern also das Fahrzeug nicht durch die Insolvenzmasse über den ursprünglichen - ausgeglichenen - Entrichtungszeitraum genutzt werde und nicht freigegeben bzw. abgemeldet werde, sei für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung bis zum Zeitpunkt der Abmeldung bzw. dem Ende
regulären Entrichtungszeitraums weder eine offene KraftSt-Zahlungsschuld im Range einer Masseverbindlichkeit vorhanden noch entstehe ein aufrechenbares Guthaben. Randnummer 16 Eine Festsetzung der Kfz-Steuer gegen die Masse würde nur dann in Betracht kommen, wenn die bereits vor Insolvenzeröffnung entstandene KraftSt-Zahlungsschuld für den kompletten Entrichtungszeitraum von einem Jahr noch nicht getilgt gewesen sei. Vorliegend seien jedoch sämtliche KraftSt-Zahlungsschulden bereits zum Stichtag der Insolvenzeröffnung getilgt gewesen. Randnummer 17 Auch in dem neuesten Urteil
BFH vom 13.04.2011 (II R 49/09) betreffend ein Insolvenzverfahren über eine natürliche Person sei es im Wesentlichen darum gegangen, dass bereits vor Insolvenzeröffnung die KraftSt nicht bezahlt worden sei. Aus allen Entscheidungen
BFH sei für den vorliegenden Fall jedenfalls zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Halterwechsel, der dazu führe, dass die KraftSt ab Insolvenzeröffnung neu festzusetzen sei, nicht erfolge. Danach sei das Vorgehen
Finanzamts, mittels eines „fingierten“ Halterwechsels die bereist vor Insolvenzeröffnung geleisteten KraftSt-Zahlungen und erfolgten Tilgungen der KraftSt-Ansprüche, die über den Zeitraum der Insolvenzeröffnung hinausreichten, mit Insolvenzforderungen aufzurechnen und aus der Masse ein zweites Mal zu fordern, unrechtmäßig. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, den KraftSt-Bescheid für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... vom 19.07.2010, geändert durch Bescheid vom 05.10.2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2010 aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die KraftSt entstehe gemäß § 38 AO mit der Verwirklichung
Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Demnach entstehe die KraftSt regelmäßig (§ 1 Abs.1 Nr.1 KraftStG) durch das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Das Halten beginne mit der verkehrsrechtlichen Zulassung und endet grundsätzlich mit der verkehrsrechtlichen Abmeldung
Fahrzeuges (§ 5 Abs.1 Nr.1 KraftStG). Da der Besteuerungstatbestand durch das fortlaufende Halten
Fahrzeuges verwirklicht werde, entstehe die Steuer tageweise. Randnummer 21 Davon zu unterscheiden sei die KraftSt-Zahlungsschuld. Diese entstehe mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn
jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG). Die KraftSt sei für den - im Regelfall einjährigen - Entrichtungszeitraum im Voraus zu entrichten (§ 11 KraftStG). Die Steuer werde, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt (§ 12 Abs.1 Satz 1 KraftStG). Randnummer 22 Die zu Beginn
Entrichtungszeitraums im Voraus entrichtete Steuer sei eine Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer. Randnummer 23 Durch die Eröffnung
Insolvenzverfahrens gehe das Recht
Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs.1 InsO). Der Insolvenzverwalter sei Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO und habe damit die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedoch würden die Vorschriften
KraftStG durch die Vorschriften
Insolvenzrechts überlagert und modifiziert. Demnach sei die Eröffnung
Insolvenzverfahrens kraftfahrzeugsteuerlich wie eine Abmeldung
Fahrzeugs durch den bisherigen Halter und eine gleichzeitige Neuanmeldung
Fahrzeugs durch den Insolvenzverwalter zu behandeln. Der Insolvenzverwalter sei kraft dieser Rechtsstellung auch zur Abmeldung
Fahrzeuges befugt und habe es somit letztlich selbst in der Hand, die Verpflichtung zur Entrichtung von KraftSt für die Zeit nach Verfahrenseröffnung zu beenden. Trotz der Eröffnung
Insolvenzverfahrens bleibe der Schuldner nach außen hin Halter
Kraftfahrzeugs (§§ 1 Abs.1, 7 KraftStG). Randnummer 24 Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr.1 InsO seien Forderungen an die Masse, die durch deren Verwaltung durch den Verwalter begründet worden sind. Die KraftSt, die nach Ergehen
Beschlusses über die Eröffnung
Insolvenzverfahrens entsteht, gehöre somit zu den Masseverbindlichkeiten. Die KraftSt sei vorliegend gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Bescheid vom 19.07.2010 bzw. 05.10.2010 geltend gemacht worden. Der Insolvenzverwalter sei Schuldner der Masseverbindlichkeit. Die gegen den Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss ergangene KraftSt-Festsetzung wirke nicht gegen den Insolvenzverwalter fort. Randnummer 25 Dementsprechend wirke die Eröffnung
Insolvenzverfahrens wie die Abmeldung eines Fahrzeugs. Die KraftSt für den laufenden Entrichtungszeitraum sei vorliegend bereits vollständig beglichen gewesen. Der Abmeldebescheid habe zu einem Guthaben geführt. Dieses Guthaben habe gegen andere Insolvenzforderungen
Finanzamts aufgerechnet werden können. Hinsichtlich der ab dem Tag der Eröffnung
Insolvenzverfahrens entstehenden KraftSt (Masseverbindlichkeit) sei ein neuer KraftSt-Bescheid zu erlassen gewesen, der dem Verwalter bekanntzugeben war. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem von dem Kläger herangezogenen Urteil
BFH vom 16.11.2004 (VII R 62/03). Randnummer 26 Die von dem Kläger gesehene Gefahr, dass die KraftSt doppelt zu Lasten der Insolvenzmasse gezahlt werde, bestehe nicht. Das Guthaben wäre auch an die Insolvenzmasse ausgekehrt worden, wenn nicht die Aufrechnungsmöglichkeit mit anderen Insolvenzforderungen bestanden hätte. Zu einer doppelten Festsetzung der KraftSt könne es unabhängig von dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht kommen. Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 29 Der angegriffene KraftSt-Bescheid vom 19.07.2010 in Gestalt
Änderungsbescheides vom 05.10.2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10.12.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 30 Der Beklagte hat zu Recht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Halterin
PKW’s mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der GmbH, gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter die KraftSt für den restlichen Teil
Entrichtungszeitraums und danach jährlich neu festgesetzt. Randnummer 31 Mit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht
Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 35 Abs. 1 InsO) zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über und hat dieser als Vermögensverwalter gemäß § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten
Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht (vgl. BFH-Urteil vom
Schuldners richten, gegen den Schuldner festzusetzen (BFH-Urteil vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944). Randnummer 33 Mit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens am 01.07.2010 ging danach das Recht der GmbH, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, auf den Kläger als Insolvenzverwalter über. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren u. a. das gesamte Vermögen, das der GmbH zur Zeit der Eröffnung
Verfahrens gehörte. Zu dieser Insolvenzmasse zählte nach bisheriger Rechtsprechung
IX. Senats
BFH auch die Rechtsposition als Halter eines Fahrzeugs, so dass der Kläger aus diesem Grund die KraftSt als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO geschuldet hätte (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145). Diese Auffassung teilt der nunmehr für die KraftSt - nach dem Geschäftsverteilungsplan
BFH allein - zuständige II. Senat
BFH nicht. Die nach Insolvenzeröffnung begründete Kraftfahrzeugsteuer kann danach nicht mit der Begründung als Masseverbindlichkeit i. S.
O beurteilt werden, dass die Rechtsposition als Halter
Kfz zur Insolvenzmasse gehöre. Denn die Rechtsposition
Halters eines Kraftfahrzeugs ist kein „Vermögen“ i. S.
O. Randnummer 34 Maßgebend dafür, ob eine Masseverbindlichkeit vorliegt, ist nach Auffassung
II. Senats
BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, vielmehr allein, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist (vgl. BFH-Urteile vom
IX. Senats kommt es dafür auch nicht auf eine Verwendungsmöglichkeit
Fahrzeugs "im Geschäft"
Schuldners und damit auf
sen Nutzung für die Insolvenzmasse an. Denn nach dem Wortlaut
O ("durch die Verwaltung ... der Insolvenzmasse") liegen Masseverbindlichkeiten nur vor, wenn ein Massegegenstand verwaltet wird und daraus eine (Steuer-)Verbindlichkeit resultiert (BFH-Urteil vom 8. September 2011 II R 54/10, BStBl II 2012, 149). Diese Voraussetzung erfüllt die nach Insolvenzeröffnung entstandene KraftSt, wenn das Fahrzeug nach § 80 InsO der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Insolvenzverwalters unterliegt. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall selbst über die weitere Verwendung und Verwertung
Fahrzeugs bestimmen. Er hat es in diesem Fall auch selbst in der Hand, das Fahrzeug z. B. zu veräußern oder außer Betrieb zu setzen und damit die Entstehung künftiger KraftSt zu verhindern (vgl. Pahlke, BFH/PR 2011, 464). Ebenso entfällt der Bezug der KraftSt zur Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzverwalter eine echte Freigabe
Fahrzeugs erklärt (BFH-Urteil vom 8. September 2011 II R 54/10, BStBl II 2012, 149). Randnummer 35 Gründe dafür, dass nach diesen Grundsätzen vorliegend das streitbefangene Fahrzeug nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Klägers unterläge, sind von diesem weder vorgetragen worden, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den beigezogenen Akten. Randnummer 36 Das Finanzamt hat auch zu Recht die KraftSt bereits ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (01.07.2010) für den restlichen (jährlichen) Entrichtungszeitraum gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festgesetzt. Entgegen der Rechtsauffassung
Klägers kommt mit der Begründung, die Schuldnerin (GmbH) habe vor Insolvenzeröffnung die KrafSt für den laufenden, über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinausgehenden Entrichtungszeitraum bereits entrichtet gehabt, nicht erst eine Festsetzung ihm gegenüber ab dem folgenden Entrichtungszeitraum in Betracht. Randnummer 37 Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis entstehen nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. KraftSt entsteht demnach - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen - durch das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, das mit der verkehrsrechtlichen Zulassung
betreffenden Fahrzeuges beginnt und nach näherer Maßgabe
StG bis zu
sen verkehrsrechtlicher Abmeldung andauert. Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Besteuerungstatbestand wird also durch das fortdauernde Halten
Kraftfahrzeugs verwirklicht (BFH-Beschlüsse vom
StG tageweise (BFH-Beschluss vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86). Randnummer 38 Hiervon ist nach der Rechtsprechung
BFH (VII. Senat) die KraftSt-Zahlungsschuld zu unterscheiden (BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BFHE 170, 300, 302, BStBl II 1994, 207), die mit Beginn
jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG) entsteht. Entrichtungszeitraum ist nach § 11 Abs. 1 KraftStG grundsätzlich ein Jahreszeitraum; denn nach dieser Vorschrift ist die Steuer im Allgemeinen für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Es handelt sich dabei indes um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer. Randnummer 39 Hieraus folgt ferner, dass die Tatsache, dass der Schuldner die KraftSt bereits für Tage entrichtet hat, in denen sein Vermögen (später) einem Insolvenzverfahren unterliegt, nichts für die Frage besagt, ob er auch für diese Tage Schuldner der KraftfSt ist (bleibt) oder ob er die KraftSt insoweit ohne Rechtsgrund (voraus-)geleistet hat - und er folglich einen Erstattungsanspruch hat, weil er für diese Tage nicht KraftSt-Schuldner ist - und nunmehr, d. h. ab Insolvenzeröffnung, stattdessen der Insolvenzverwalter Schuldner der KraftSt (aus der Insolvenzmasse) ist. Randnummer 40 Steuerschuldner ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG grundsätzlich derjenige, für den das Fahrzeug zum Verkehr (verkehrsbehördlich) zugelassen ist. Betrachtet man diese Vorschrift für sich genommen, ließe sich die Rechtsauffassung vertreten, dass der Schuldner Steuerschuldner (jedenfalls) für den über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinausgehenden Entrichtungszeitraum bleibt. Bei dieser Betrachtungsweise würde jedoch übersehen, dass die Vorschriften
KraftStG durch die Vorschriften
Insolvenzrechts überlagert und, ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre, modifiziert werden (vgl. hierzu Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 23.39 ff.). Denn der dem Insolvenzrecht zugrunde liegende Rechtsgedanke verlangt, dass der Steuerfiskus aufgrund der - in der Regel ohne Rücksicht auf den Insolvenzfall konzipierten - steuerrechtlichen Regelungen keinen Vorteil gegenüber anderen Insolvenzgläubigern erlangt, aber auch keinen Nachteil.
halb kann, so bereits der VII. Senat
BFH (BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309), nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass Steuerschulden, die erst nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch die Verwaltung
zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens begründet werden, ebenso wie aus Rechtsgeschäften
Insolvenzverwalters bezüglich dieses Vermögens entstehende Forderungen nicht als Insolvenzforderungen anteilig zu befriedigen sind, sondern Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) darstellen, während Verbindlichkeiten, die aufgrund eines dem Schuldner auch während der Dauer
Insolvenzverfahrens außerhalb
selben gestatteten rechtsgeschäftlichen oder steuerpflichtigen Handelns (vgl. § 80 Abs. 1 InsO) entstehen, aus der Masse überhaupt nicht (weder bevorrechtigt als Masseverbindlichkeit noch anteilig als Insolvenzforderung) befriedigt werden dürfen. Randnummer 41
halb ist vor Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer, wenn sie noch nicht bezahlt worden ist, Insolvenzforderung (§ 38 InsO), nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer jedoch aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug nach § 80 InsO der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Insolvenzverwalters unterliegt. Folglich hat es der BFH gebilligt, dass die KraftSt für die Zeit vor und nach der Insolvenzeröffnung ungeachtet
Laufs
Entrichtungszeitraums aufgeteilt wird und dass für die Zeit von der Insolvenzeröffnung an bis zum Tage einer etwaigen Abmeldung
Fahrzeuges entstehende Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter durch KraftSt-Bescheid festgesetzt (und nicht etwa als Insolvenzforderung angemeldet) wird (vgl. BFH-Beschluss vom
BFH ein Fall zugrunde, in dem vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens die KraftSt für den laufenden, in den Insolvenzzeitraum hineingehenden Entrichtungszeitraum bereits von dem Schuldner gezahlt worden war. Eine Aufteilung der Kraftfahrzeugsteuer auf die beiden bezeichneten Zeiträume ist auch in diesem Fall um einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger willen geboten. Randnummer 43 Etwas anderes ergibt sich vorliegend, entgegen der Rechtsauffassung
Klägers, auch nicht aus insolvenzrechtlichen Grundsätzen, d. h. insbesondere § 38 InsO. Nach dieser Vorschrift dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Zwar bestand hier im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.07.2010 gegen den Schuldner, die GmbH, ein - von dieser im Voraus beglichener - Vermögensanspruch auf - bezogen auf das Entrichtungsjahr - restliche KraftSt für das Fahrzeug ... . § 38 InsO verlangt aber nicht nur einen Vermögensanspruch, sondern einen „begründeten“ Vermögensanspruch. Im Sinne
Insolvenzrechts (§ 38 InsO) ist eine Steuerforderung immer dann Insolvenzforderung, d. h. „begründete“ Vermögensforderung, wenn der ihr zugrundeliegende (zivilrechtliche) Tatbestand, der zur Entstehung
Steueranspruchs führt, vom Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung verwirklicht, d. h. vollständig erfüllt und materiellrechtlich abgeschlossen worden war (vgl. Nerlich/Römermann, InsO, Stand: November 2011, § 38 Rn. 15; Kübler/Prütting, InsO, § 38, Rn. 12 m. w. N.; Runkel, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, § 10, Rz. 97 ff.); der Zeitpunkt
Entstehens
Steueranspruchs ist dabei ohne Bedeutung (Gottwald, Insolvenzrecht-Handbuch, § 112 Rn. 1 ff. m. w. N.). Wird der steuerrelevante Sachverhalt dagegen nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens verwirklicht, kann es sich bei den daraus resultierenden Steueransprüchen nicht um Insolvenzforderungen handeln, sondern entweder um Masseforderungen (Tatbestandverwirklichung durch den Insolvenzverwalter) oder um insolvenzfreie Forderungen (Tatbestandsverwirklichung durch den Gemeinschuldner) (vgl. Gottwald, Insolvenzrecht-Handbuch, § 112 Rn. 1). Randnummer 44 Auch aus insolvenzrechtlicher Sicht liegen damit hier (ebenfalls) die Voraussetzungen für eine Insolvenzforderung nicht vor. Denn der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen (Grund-)Tat-bestand und damit sowohl das (steuerrechtliche) Entstehen der Steuerforderung als auch das (insolvenzrechtliche) „Begründetsein“ gemäß § 38 InsO wird, wie bereits festgestellt, durch das fortdauernde Halten
Kraftfahrzeugs verwirklicht, also monats-, unter Umständen tageweise (vgl. BFH-Beschluss vom
Insolvenzverwalters unterliegt, sondern beispielsweise dem Schuldner frei gegeben wird oder wegen Unpfändbarkeit kraft Gesetzes nicht Gegenstand
Insolvenzverfahrens ist (§ 36 Abs. 1 InsO), ist die Steuer von dem Schuldner aus dem insolvenzfreien Vermögen oder Erwerb zu tragen; der im Voraus entrichtete Betrag hingegen muss an die Masse zurückgelangen bzw., wenn aufgerechnet wird, durch die Verminderung der Insolvenzforderungen den konkurrierenden Insolvenzgläubigern - wenn auch in geringerem Umfang als bei Auszahlung
Erstattungsbetrages zugunsten der Masse - mittelbar zugute kommen. Randnummer 46 Aber auch wenn das Fahrzeug, wie vorliegend, der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
Insolvenzverwalters unterliegt und dieser folglich aus der Insolvenzmasse die Kraftfahrzeugsteuer als Masseforderung ungekürzt entrichten muss, erübrigt sich eine Festsetzung der während
Insolvenzverfahrens entstehenden KraftSt und eine Erstattung der im Voraus entrichteten KraftSt nicht. Denn die Steuerschuld
Insolvenzverwalters und die im Voraus befriedigte, damals noch nicht entstandene Schuld
Schuldners sind nur der Höhe nach identisch, wesensmäßig jedoch verschieden (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309). Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 48 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001091633
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