Rentenversicherung - Anspruch auf Halbwaisenrente - Übergangzeit - unvermeidbare Zwischenzeit Leitsatz Eine rentenberechtigende Übergangszeit iSd § 48 Abs 4 S 1 Nr 2b SGB 6 setzt voraus, dass der sich
§ 48Nr.
2). Randnummer 25 Der Kläger, der im streitbefangenen Zeitraum bereits sein
- Lebensjahr vollendet hatte, erfüllte ab August 2008 keinen der gesetzlichen Tatbestände, die einen weiteren Bezug von Halbwaisenrente ermöglichen. In Betracht kommt insoweit nur § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b SGB VI. Danach besteht längstens bis zur Vollendung des
- Lebensjahres Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass eine Übergangszeit im Sinne dieser Norm nur vorliegt, wenn der sich daran anschließende Ausbildungsabschnitt einer Berufsausbildung – die hier unstreitig ab
- Oktober 2008 fortgesetzt wurde – einen Anspruch auf Halbwaisenrente begründet. Insoweit macht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen davon Gebrauch, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 1 SGG Bezug zu nehmen. Der anschließende Ausbildungsabschnitt begründete im Fall des Klägers unstreitig keinen Anspruch auf Halbwaisenrente, da die mögliche Bezugsdauer überschritten war. Randnummer 26 Deshalb kann der Senat auch dahingestellt lassen, ob ein Anspruch nach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI bereits daran scheitert, dass der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum die maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte und sich wegen des von ihm zuvor geleisteten Wehrdienstes und der dadurch bedingten Ausbildungsverzögerung nicht auf den Verlängerungszeittatbestand des Abs. 5 der Norm berufen kann. Dieser nimmt seinem Wortlaut nach nur Fälle des Absatzes 4 Nr. 2 Buchst. a) in Bezug, der Waisen erfasst, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Kläger befand sich im August und September 2008 jedoch nicht in einer Ausbildungs-, sondern in einer Wartephase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Da diese aber bereits rechtlich nicht als Übergangszeit im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI zu qualifizieren ist, ist nicht entscheidungserheblich, ob der Verlängerungszeittatbestand des Abs. 5 nur in tatsächlichen Ausbildungsphasen erfüllt sein kann oder auch für Übergangszeiten gilt. Randnummer 27 Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren enthält keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer vom Sozialgericht abweichenden Entscheidung Anlass geben könnten. Soweit sich der Kläger auf den bloßen Wortlaut der Norm stützt, verkennt er, dass eine waisenrentenunschädliche Übergangszeit im Sinne des Gesetzes begriffsnotwendig nur dann vorliegen kann, wenn sie zwei Anspruchszeiträume verbindet. Eine anspruchsbegründende Übergangszeit setzt voraus, dass sie die Zeit zwischen zwei rentenberechtigenden Ausbildungsabschnitten überbrückt. Randnummer 28 Für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI spricht nicht nur die bereits vom Sozialgericht dargestellte Gesetzeshistorie der Norm. Sie berücksichtigt auch den Sinn und Zweck der Gewährung von Waisenrente an Erwachsene. Die Waisenrente hat Unterhaltsersatzfunktion. Der Anspruch auf Waisenrente nach Vollendung des
- Lebensjahres ersetzt in den Fällen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und b SGB VI in stark pauschalierender Weise und typisierend den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Bürgerliches Gesetzbuch hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre (vgl. BSG, Urteile vom
- Juni 2003 – B 4 RA 37/02 R =
§ 48Nr.
2 Rdnr. 17; vom 17. April 2007 – B 5 R 62/06 R =
§ 58Nr.
8; vom
- April 2008 – B 13/4 R 49/06 R = BSGE 100, 210). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte billigt aber einer Volljährigen bereits hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Abschluss eines Berufskollegs und dem Beginn eines unbezahlten Praktikums, das erforderlich ist, um den erstrebten Ausbildungsplatz zu erhalten, keinen Unterhaltsanspruch mehr zu. Weil für die Betroffene erkennbar war, dass sie nach dem Schulabschluss nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte, ist sie als verpflichtet angesehen worden, in dem Übergangszeitraum ihren Unterhaltsbedarf mit Hilfe einer Aushilfstätigkeit selbst sicherzustellen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
- April 2006 – 1 UF 80/05, veröffentlicht in juris). Auch in der Wartezeit bis zum Beginn eines Studiums muss ein volljähriges Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken, Urteil vom
- März 1994 – 5 UF 210/91 – NJW-RR 1994, 1225 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom
- Mai 2007 – 4 UF 94/07, FamRZ 2008, 86); eine Ausnahme wird insoweit nur für kurze Übergangszeiten unter dem Gesichtspunkt einer zuzubilligenden „Erholungsphase“ sowie einer „angemessenen Orientierungs- und Vorbereitungszeit“ gemacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
- Dezember 2005 – 11 UF 218/05 – NJW-RR 2006, 509 – betreffend einen Zeitraum von der Abiturprüfung im Juli bis zum Studienbeginn im Oktober). Steht jedoch wie hier fest, dass die Unterhaltsersatzfunktion für den Ausbildungsabschnitt nach der Wartezeit aufgrund Erreichens der Altersbegrenzung nicht mehr zum Tragen kommen kann, ist es nicht gerechtfertigt, die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten noch anspruchsbegründend für Halbwaisenrente zu erachten. Randnummer 29 Die Systematik des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI trägt der Unterhaltsersatzfunktion ebenfalls Rechnung. Die Norm ist Bestandteil des Katalogs von Sachverhalten, bei deren Vorliegen Waisenrente abweichend von dem Grundsatz in § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über die Vollendung des
- Lebensjahres der Waise hinaus zu zahlen ist. Selbst wenn es sich insoweit nicht um Ausnahmevorschriften im eigentlichen Sinne handelt, die eng ausgelegt werden müssen, ist doch die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst – ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel – bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs. 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2010 - B 13 R 86/09 R – zur erweiternden Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB V bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten, veröffentlicht in juris). Der Sachverhalt des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b SGB VI rechtfertigt eine Verlängerung der Rentengewährung nur, wenn die Zeit zwischen zwei anspruchsbegründenden Ausbildungsabschnitten überbrückt werden muss, denn nur diese sind unterhaltsrechtlich relevant. Randnummer 30 Zwar kann es für die Zahlung der Waisenrente in der unvermeidbaren Zwangspause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ausreichen, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats hinreichend wahrscheinlich ist. Denn ein Abwarten auf die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts der Waise gedacht ist. War die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz aber erfolglos, endet der Anspruch auf Waisenrente in der „Zwischenzeit“ mit Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung erkennbar ist, spätestens wenn sie bekanntgegeben wird (vgl. W. Lilge in Lilge SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Stand Lfg. 3/08-IV/08, § 48 Rdnr. 16.3). Randnummer 31 Gemessen an diesen Grundsätzen hätte dem Kläger entgegen der Auffassung des Sozialgerichts daher auch für Juli 2008 ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Halbwaisenrente zustehen können, wenn unterstellt wird, dass der Verlängerungszeittatbestand des § 48 Abs. 5 SGB VI nicht nur in tatsächlichen Ausbildungsphasen erfüllt sein kann. Halbwaisenrente für diesen Monat ist im Berufungsverfahren aber nicht mehr im Streit. Für den nur noch streitbefangenen Zeitraum vom
- August bis
- September 2008 kann der Kläger aus einer noch offenen Bewerbungssituation bereits deshalb keinen Anspruch auf Halbwaisenrente herleiten, weil ihm aufgrund des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom
- Juli 2008 bereits vor August 2008 bekannt war, dass seinem Antrag auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zum
- September 2008 nicht entsprochen worden war. Deshalb hat er sich auch mit Schreiben vom
- Juli 2008 bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin
- Oktober 2008 beworben. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch aufgrund des Alters des Klägers und des bereits ausgeschöpften Verlängerungszeittatbestandes unstreitig ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Waisenrente nicht mehr vor. Der Umstand, dass dem Kläger im Ablehnungsschreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom
- Juli 2008 mitgeteilt worden war, er könne möglicherweise noch im Nachrückverfahren eingestellt werden und solle sich insoweit auf eine kurzfristige Nachricht bis einschließlich
- August 2008 einrichten, kann unabhängig von der Altersbegrenzung über den Monat Juli 2008 keinen Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten Leistung begründen. Denn zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass er aufgrund der zu berücksichtigenden Rangfolge der Bewerber nicht mehr regulär zum
- September 2008 in den juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt werden würde. Die vage Aussicht, im Nachrückverfahren eingestellt zu werden, vermag den Halbwaisenrentenanspruch in der Wartezeit nicht zu begründen. Der Beginn des Referendariats zum
- September 2008 war aufgrund der erteilten Absage des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle ab Zugang dessen Schreibens im Juli 2008 für den Kläger nicht mehr hinreichend wahrscheinlich, weil zu diesem Zeitpunkt mehr gegen eine Einstellung sprach als dafür. Dass der Kläger auch selbst nicht ernsthaft darauf vertraut hat, im Nachrückverfahren noch berücksichtigt zu werden, belegt schließlich auch sein Bewerbungsschreiben an die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
- Juli
- Bei dieser Sachlage endete der Anspruch auf Halbwaisenrente in der Wartezeit bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf des Monats Juli
- Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001094376