1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 1 BGB dadurch verletzt, dass er den Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist (BAG Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 -). (Rn.32) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1251/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 23. Juni 2011, 2 Ca 64 c/11, Urteil
gehend BAG,
dem das Arbeitsgericht in dem Vorprozess der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 14.10.2010
Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben hatte, forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen und wies ihm einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz zu. Ab dem 01.11.2010 arbeitet der Kläger wieder für die Beklagte. Auch
November 2010 musste der Kläger noch an zahlreichen therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, sodass er die ihm nunmehr von der Beklagten zugewiesene und seiner Leistungsfähigkeit entsprechende vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht nur eingeschränkt erbringen konnte. Randnummer 3 Für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.10.2010 erhielt der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 11.335,50 EUR netto (Bl. 77 d. A.). Mit Schreiben vom 12.11.2010 bat die Beklagte den Kläger, auf das
Auch für Mai 2010 habe der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung einer Bruttomonatsvergütung von € 2.555,00, §§ 611, 615 BGB, § 9 Abs. 1 EFZG. Soweit dies die zu zahlende Entgeltfortzahlung
1 EFZG betreffe, könne die Beklagte Regressansprüche gegenüber dem Versicherer des Unfallgegners des Klägers nehmen. Da der Kläger von Juni bis Oktober 2010 bereits an ambulanten Therapiemaßnahmen teilgenommen habe und somit seine volle Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht der Beklagten habe nicht zur Verfügung stellen können, stehe ihm, dem Kläger, nur ein monatlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 75 % des vertraglich vereinbarten Gehalts (€ 2.515,00) zzgl. € 40,00 VWL, mithin monatlich insgesamt € 1.926,25 brutto, zu. Für das Jahr 2010 habe der Kläger Anspruch auf das
gewährter Fristverlängerung bis zum 29.11.2011 am 29.11.2011 begründet. Randnummer 8 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe in unzulässiger Weise unterstellt, dass der Kläger während des Freistellungszeitraums durchgängig leistungsfähig im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung gewesen sei. Allein der Hinweis auf das rechtskräftige Urteil vom 14.10.2010, Az. 2 Ca 811 b/09, in dem Kündigungsschutzverfahren belege die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht. Das Arbeitsgericht verkenne den Prüfungsmaßstab einer personenbedingten Kündigungsschutzklage und einer Verzugslohnklage. Für die Anspruchsvoraussetzungen einer Verzugslohnklage komme es nicht auf eine Prognose an, sondern auf die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum. Aus dem Sachverständigengutachten vom 17.11.2009 folge, dass der Kläger aufgrund seiner unfallbedingten körperlichen Einschränkungen nur in der Lage gewesen sei, weniger als 50 % der vertraglich geschuldeten Arbeiten zu erledigen. Der Kläger habe aber auch keinen dementsprechenden Schadensersatzanspruch. Sie, die Beklagte, habe dem Kläger zwar grundsätzlich im Rahmen des Direktionsrechts eine leidensgerechte Tätigkeit zuweisen müssen. Diese Verpflichtung bestünde indessen erst dann, wenn der Arbeitnehmer dies verlange und zugleich darlege, welche Tätigkeiten er trotz der körperlichen Einschränkungen noch ausüben könne. Dies habe der Kläger indessen nicht getan. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 23.06.2011 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, zumindest stünde ihm ein Schadenersatzanspruch in Höhe des zuerkannten Verzugslohns zu, weil die Beklagte es unterlassen habe, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Dem Schadenersatzanspruch stehe auch nicht entgegen, dass er der Beklagten
seiner Freistellung nicht ausdrücklich erklärt habe, welche Arbeiten er trotz seiner körperlichen Einschränkungen noch ausüben könne. Durch die Freistellungserklärung habe die Beklagte auf ein tatsächliches und wörtliches Angebot seinerseits verzichtet. Ungeachtet dessen habe er in dem Kündigungsschutzprozess bereits mit Schriftsatz vom 29.07.2009 und damit vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgetragen, inwieweit er noch in der Lage sei, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten
zukommen. Letztlich ergebe sich dies aber auch aus dem im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.09.2009. Letztlich habe der Kläger bereits mit Erhebung der Kündigungsschutzklage (2 Ca 811 b/09) deutlich gemacht, dass er arbeiten wolle und auch leistungsfähig sei. Die Leistungsfähigkeit habe er im dortigen Schriftsatz vom 29.07.2009 konkretisiert. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 22.03.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unzulässig. Die Berufung ist nur in Bezug auf die zuerkannten Verzugslohnansprüche des Klägers für Januar und Februar 2010, für die zweite Hälfte April 2010, den halben Mai 2010 sowie Juni bis Oktober 2010 in Höhe von insgesamt € 17.336,25 zulässig. Randnummer 16 Die Berufung ist zwar dem Beschwerdewert
insgesamt statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, aber nur teilweise ordnungsgemäß begründet worden. Letzteres gilt in Bezug auf den Klagabweisungsantrag, in Bezug auf das
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urt. v. 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -, zit. n. Juris; Urt. v. 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 -, zit. n. Juris, jew. m. w. Rspr.-
w.). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG, Urt. v. 28.05.2009 - 2 AZR 223/08 -, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO). Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG, Urt. 17.01.2007 - 7 AZR 20/06 -, AP Nr. 30 zu § 14 TzBfG m. w. Rspr.-
w.). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -, a.a.O.). Randnummer 19 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 28.11.2011 in Bezug auf die zuerkannten Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Entgeltfortzahlungsansprüche nicht. Randnummer 20
1 EFZG zuerkannt hat. Auch mit dieser Anspruchsbegründung hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ist die Beklagte nicht auf die Urteilsgründe unter A. III. Abs. 2, IV. und V. der Entscheidungsgründe eingegangen. Randnummer 22
S. 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitnehmer muss die infolge des Annahmeverzugs ausgefallene Arbeit nicht
leisten. Der Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Voraussetzung ist ein zur Erfüllung taugliches Arbeitsangebot. Die Leistung muss grundsätzlich gemäß § 294 BGB so, wie sie geschuldet ist, tatsächlich angeboten werden. Hat der Arbeitgeber jedoch erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, § 295 S. 1 BGB. Nicht einmal eines wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung bedarf es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – wie vorliegend – von der Arbeitsleistung freigestellt hat. Randnummer 29 Die Beklagte hatte den Kläger unstreitig zeitgleich mit Ausspruch der ordentlichen personenbedingten Kündigung vom 29.04.2009 von der Arbeitspflicht unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freigestellt. Die Aufhebung der Arbeitspflicht bedeutet regelmäßig nur einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung, sodass der Annahmeverzug des Arbeitgebers auch ohne tatsächliches oder wörtliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers gemäß §§ 294, 295 BGB eintritt (BAG, Urt. v. 23.09.2009 – 5 AZR 518/08 -, NZA 2010, 781 ff.; BAG, Urt. v. 23.01.2008 – 5 AZR 393/07 -, NZA 2008, 595 f.; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.12.2011 – 5 Sa 297/11 -, zit. n. Juris). Die Fortzahlung des Gehaltes während der Freistellungsphase setzt daher voraus, dass der Arbeitnehmer – mit Ausnahme des tatsächlichen oder mündlichen Arbeitsangebots - die sonstigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs ohne Arbeitsleistung erfüllt (§§ 616 BGB, 615 Satz 2 BGB). Randnummer 30 Gemäß § 297 ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist. Annahmeverzug setzt daher Leistungsfähigkeit des Gläubigers im Annahmeverzugszeitraum voraus. Die Leistungsfähigkeit bezieht sich wiederum auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf dem konkret zugewiesenen Arbeitsplatz und nicht
dem im Arbeitsvertrag umschriebenen Berufsbild. Der Arbeitnehmer, der beispielsweise aufgrund einer körperlichen Einschränkung nur einen Teil der ihm kraft Direktionsrecht zugewiesenen Arbeiten ausführen kann, ist nicht leistungsfähig i. S. v. § 297 ZPO und damit folgerichtig arbeitsunfähig. Eine teilweise oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitsrecht fremd. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Schuldners an, sondern nur auf die objektiven Umstände seiner Leistungsfähigkeit. Ist ein Arbeitnehmer objektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die vereinbarte Leistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch den Willen des Arbeitnehmers ersetzt werden, trotz objektiver Leistungsunfähigkeit einen Arbeitsversuch zu unternehmen (BAG Urt. v. 29.10.1998 – 2 AZR 666/97 -, AP Nr. 77 zu § 615 BGB). Randnummer 31 b) Hieran gemessen hatte der Kläger keinen Anspruch auf Verzugslohn für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Randnummer 32 Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts
O wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer „leidensgerechten Arbeit“ ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der i. S. v. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren. Das widerspräche § 106 Satz 1 GewO. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist
O Sache des Arbeitgebers. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeit in rechtlich einwandfreier Art und Weise, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ablehnt und stattdessen eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet (BAG Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 162/09 -, AP Nr. 10 zu § 106 GewO). Mit der Ausübung des Direktionsrechts wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit näher bestimmt und ist ab diesem Zeitpunkt bis zur - wirksamen - Neuausübung des Direktionsrechts die konkret geschuldete Leistung (BAG Urt. v. 27.04.1960 - 4 AZR 584/58 -, AP Nr. 10 zu § 615 BGB). Randnummer 33 Der Kläger war bei der Beklagten ausweislich des Arbeitsvertrages als Gärtner eingestellt. Im Zuge des Direktionsrechts hatte die Beklagte den Kläger vor der Freistellung im Wesentlichen mit Gartenarbeiten (Entfernung von Wildkräutern 45 %; Schneiden von Hecken und Sträuchern: 10%, Rasenmähen: 10 %, Reinigung der Mülltonnenstandorte: 10 %, Wohnungsräumung: 5 %, Winterdienst: 10 %, Fahrdienste: 5 %) betraut. Die dem Kläger von der Beklagten hiernach konkret zugewiesene arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Gärtner konnte dieser im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in vollem Umfang verrichten. Es ist durch Einholung des Sachverständigengutachtens bewiesen und mittlerweile auch unstreitig, dass der Kläger Ende 2009 bis Ende 2010 die von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten und kraft Direktionsrecht vor der Freistellung von der Beklagten zugewiesenen Arbeiten aufgrund eines hochgradigen Hüftverschleißes und der Einnahme von Marcumar sowie der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gerade nicht mehr in vollem Umfang ausüben konnte. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die funktionelle Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund des von der Beklagten zugrunde gelegten Tätigkeitsprofils tatsächlich weit unter 50 % lag. Denn der Sachverständige kommt auch unter Zugrundelegung des vom Kläger erstellten Tätigkeitsprofils zu dem Ergebnis, dass aus sozialmedizinischer Sicht dem Kläger nur noch leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende Arbeiten zuzumuten seien. Randnummer 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 296 BGB. Die Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen (vgl. ErfK/Preis, 12. Aufl., Rn. 40 zu § 615 BGB). Aus § 296 BGB lässt sich aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten, die von ihm wirksam konkretisierte Arbeitspflicht
den Wünschen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die vom Arbeitgeber unterlassene Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz begründen kann (BAG Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 162/09 -, a.a.O.). Randnummer 35 2. Der Kläger kann jedoch einen dem (Verzugs-)Lohn entsprechenden Schadensersatz von der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB beanspruchen, weil die Beklagte schuldhaft ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt hat, dass sie dem Kläger nicht durch Neuausübung ihres Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuwies. Randnummer 36 a)
2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es auch geboten sein, auf den Wunsch
Vertragsanpassung als Reaktion auf unerwartete Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einzugehen, insbesondere wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht (BAG Urt. v. 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 -, AP Nr. 4 zu § 241 BGB). Randnummer 37 Ist der Arbeitnehmer mithin aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts
O näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Dementsprechend ist kündigungsrechtlich der Arbeitgeber auch bei dauernder Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich zu beschäftigen, erst dann zur Kündigung berechtigt, wenn das aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers resultierende Hindernis nicht nur einer Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch einer Beschäftigung an anderer Stelle entgegensteht (st. Rspr., vgl. nur: BAG Urt. v. 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 -, m. w. N. Rspr.-
w., NZA 2010, 628). Randnummer 38
VG durchzuführen (zur krankheitsbedingten Kündigung im Ergebnis ebenso BAG 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107). Randnummer 41 b)
Maßgabe dieser Voraussetzungen war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger schon im Freistellungszeitraum und insbesondere in dem hier allein maßgeblichen Zeitraum ab Januar 2010 einen seinen körperlichen Einschränkungen entsprechenden, leidensgerechten Arbeitsplatz als Gärtner zuzuweisen bzw. bereitzuhalten. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe seinerseits nicht die Zuweisung einer leidensgerechten Arbeit verlangt und ihr gegenüber nicht dargetan, welche konkreten Arbeiten er unter Berücksichtigung seiner Hüftprobleme noch ausüben könne, geht fehl. Der Kläger hatte bereits
der Eingliederungsphase seine Arbeit bei der Beklagten wieder aufgenommen.
Ausspruch der personenbedingten Kündigung vom 29.04.2009 und zeitgleicher Freistellung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und damit zugleich kund getan, dass er sich in der Lage sah, auf „einem leidensgerechten Arbeitsplatz“ weiterzuarbeiten (Klagschrift vom 15.05.2009, Bl. 2 d. BA.). Spätestens in dem Schriftsatz vom 29.07.2009 hat er auch im Einzelnen vorgetragen, in welchem Umfang er noch leistungsfähig ist und inwieweit er Arbeiten als Gärtner – ggf. mit Hilfsmitteln – noch ausüben kann. Es wird insoweit insbesondere auf Ziff. 5 des genannten Schriftsatzes verwiesen (Bl. 43 ff. d. BA.). Schlussendlich ergab sich aber auch für die Beklagte aus dem Sachverständigengutachten, welches ihr am 19.11.2009 und damit vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum zugestellt wurde, inwieweit der Kläger noch unter Beachtung seiner körperlichen Einschränkungen und sozialmedizinischer Gesichtspunkte in der Lage war, als Gärtner zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner vorhergehenden Mitwirkungshandlung des Klägers, zumal die Beklagte ihn bereits im April 2009 von der Arbeit freigestellt hatte. Der Kläger hatte im Verlaufe des Kündigungsschutzverfahrens die Beklagte nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich aufgefordert, ihn auf einem konkret benannten leidensgerechten Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Mehr kann vom Kläger nicht verlangt werden. Randnummer 42 Die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes war der Beklagten auch möglich und zumutbar. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger sogleich
Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 14.10.2010 in dem Kündigungsschutzprozess (Beiakte 2 Ca 881 d/09 = 5 Sa 518/10) unstreitig mit Wirkung ab dem 01.11.2010 einen leidensgerechten Arbeitsplatz zugewiesen und zur Arbeitsaufnahme aufgefordert hat. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, dass es ihr vor diesem Zeitpunkt, d. h. ab Januar 2010, gerade noch nicht möglich oder unzumutbar war, durch entsprechende Ausübung ihres Direktionsrechts und/oder Bereitstellung von Hilfsmitteln den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen. Für das Vorliegen solcher Unzumutbarkeitsgründe sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 43 III.
alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Randnummer 45 Gesetzlich vorgesehene Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001094387
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