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SG Itzehoe 11. Kammer S 11 AL 86/09 Beschluss Gründungszuschuss - Förderausschluss - Zeitpunkt - folgender Monat - Erreichen der Regelaltersgrenze - A

Obsah (5)§§ 57§ 58§ 99§ 93§ 235

Gründungszuschuss - Förderausschluss - Zeitpunkt - folgender Monat - Erreichen der Regelaltersgrenze - Anspruch auf Altersrente - Redaktionsversehen Leitsatz Der Förderausschluss des § 57 Abs 5 SGB 3

§§ 57, 58 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung ab dem 01.08.2009.

Randnummer 19 Er hat bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 30.01.2009 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen, die Tragfähigkeit der Existenzgründung war durch die Stellungnahme der Handwerkskammer nachgewiesen und er hatte seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt (§ 57 Abs. 1 u. 2 SGB III). Randnummer 20 Der Anspruch des Klägers ist auch für den Monat September (bis zum 29.09.2009) gegeben (§§ 57 Abs. 5, 58 Abs. 1 SGB III). Der Gründungszuschuss ist

§ 58Abs.

1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten. Randnummer 21 Entgegen dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 SGB III, ist der Gründungszuschuss von dem Beginn des folgenden Monats, indem der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erforderliche Lebensjahr vollendet hat, zu leisten. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Norm. Randnummer 22 Nach dem reinen Wortlaut des § 57 Abs. 5 SGB III hat die geförderte Person ab dem Monat, indem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollendet, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Der reine Wortlaut hätte zur Folge, dass die geförderte Person, die während des Förderungszeitraumes die Regelaltersgrenze erreichen, im Monat ihres Geburtstages keinen Gründungszuschuss mehr und noch keine Altersrente erhalten würde.

§ 99Abs.

1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Zeitpunkt an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erst im Laufe eines Monats eingetreten, besteht ein Anspruch auf die Rente also erst zu Beginn des folgenden Kalendermonats. Anspruch auf eine Regelaltersrente hat ein Versicherter, der die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt hat. Die Regelaltersgrenze wird von einem vor dem 01.01.1947 geborenen Versicherten mit Vollendung des

  1. Lebensjahres erreicht (§§ 35, 235 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008). Randnummer 23 Ein Versicherter der – wie der Kläger - im Laufe des Septembers die Regelaltersgrenze erreicht, hat erst ab Oktober Anspruch auf eine Altersrente, da er erst zu Beginn dieses Monats die Voraussetzung der Regelaltersgrenze erreicht hat. Randnummer 24 Die Auslegung ergibt, dass es sich bei der Wortwahl des § 57 Abs. 5 SGB III um ein redaktionelles Versehen handelt. Randnummer 25 Ein Redaktionsversehen liegt vor, wenn die Gesetzesredaktoren versehentlich einen anderen Ausdruck gewählt haben, als sie beabsichtigten (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
  2. Aufl, S. 219). Es liegt vor, wenn die Worte des Gesetzestextes nicht Randnummer 26 das zum Ausdruck bringen, was der Gesetzgeber tatsächlich regeln wollte. Das Redaktionsversehen muss offensichtlich und aus dem Werdegang des Gesetzes zu erklären sein (so BSG 30.08.1967, 4 RJ 43/67; weitergehend: BSG 27.05.2008, B 2 U 21/07 R). Randnummer 27 Vorliegend bringt der Gesetzestext für die Altersbegrenzung nicht das zum Ausdruck, was der Gesetzgeber tatsächlich regeln wollte. Der Werdegang des § 57 SGB III in der Fassung ab dem 01.08.2009 verdeutlich klar, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss noch in dem Monat bestehen soll, indem der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet hat (und nach §§ 99 Abs.1, S. 1, 35, 235 Abs. 1 und 2 SGB VI eben noch kein Anspruch auf Altersrente besteht). Randnummer 28 Die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Einführung des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III), ergeben, dass der Gesetzgeber eine Altersbegrenzung entsprechend zur Regelung des Arbeitslosengeldes I einführen wollte. Der Gründungszuschuss wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 eingeführt. Der Gründungszuschuss ersetzte als einheitliches Förderungsinstrument das bisherige Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III gültig vom 31.12.2005 bis zum 31.07.2008) und den zum 30.06.2006 ausgelaufenen Existenzgründungszuschuss (§ 421 l Abs. 5 SGB III gültig ab 31.12.2005). Für das Überbrückungsgeld regelte § 57 Abs. 3 a.F., das geförderte Personen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben. Eine gleichlautende Regelung beinhaltete § 421 l Abs. 2 SGB III a.F. für den Existenzgründungzuschuss. Randnummer 29 Für den zum 01.08.2006 eingeführten Gründungszuschuss des § 57 Abs. 5 SGB III lautete der Gesetzestext jedoch wie folgt: Geförderte Personen haben ab dem Monat, indem sie das
  4. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Diese Formulierung wich von den bisherigen Formulierungen ab. Sie widerspricht der Begründung der Gesetzesredakteure. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Bundestagsdrucksache 16/1696) beinhaltet auf Seite 11, 12 den Text des § 57 SGB II und auf den Seiten 30, 31 die Begründung zur Einführung des Gründungszuschusses. Zur Begründung der Altersgrenze heißt es: Analog zur Regelung des Bezuges von Arbeitslosengeld wird die Förderung mit der Vollendung des
  5. Lebensjahres beendet. Die Altersbeschränkung für das Arbeitslosengeld war in § 117 Abs. 2 SGB III geregelt und lautete (wie die Regelung zum Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss): Arbeitnehmer, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an Randnummer 30 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Fassung ab dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2007). Die Fassung des § 117 Abs. 2 SGB III ab 01.01.2008 lautet: Arbeitnehmer, die das für die Regealtersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben von Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Randnummer 31 Arbeitslosengeld wurde demnach auch für den Monat gezahlt, indem der Arbeitslose die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreichte. Randnummer 32 Eine analoge d. h. entsprechende, gleichartige Regelung der Altersgrenze des Gründungszuschusses zum Arbeitslosengeld bedeutet, dass der Gründungszuschuss auch für den Monat gezahlt wird, indem der Geförderte die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht hat. Eine vorherige Begrenzung der Förderungsdauer wäre keine entsprechende Regelung im Vergleich zur Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Die Anspruchsdauern wären ansonsten unterschiedlich und würden sich gerade nicht entsprechen. Der Sinn der Worte, die der Gesetzgeber wählte, widersprach also der in den Gesetzesmaterialien gegebenen Begründung. Darüber hinaus führte sie auch nicht die bisherigen Altersgrenzen des Existenzgründungszuschusses und des Überbrückungsgeldes fort, sondern verkürzte den Anspruch um ein Monat. Randnummer 33 Dieser redaktionelle Fehler setze sich in der weiteren Fassung des § 57 SGB III fort. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde § 57 SGB III durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wie folgt geändert: In § 57 Abs. 5 wurde die Angabe „
  7. Lebensjahr“ durch die Wörter „Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches“ ersetzt. Diese Änderung erfolgte in Anpassung der schrittweisen Anhebung der Regelaltersrente von 65 auf bis zu 67 Jahren. Dass bei dieser Änderung des § 57 Abs. 5 SGB III keine Korrektur der fehlerhaften Formulierung erfolgte, spricht nicht gegen ein redaktionelles Versehen. Dies lag vielmehr daran, dass das Problem in der Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich - nicht diskutiert wurde. In juris findet sich kein Urteil, dass sich mit der Altersbegrenzung des Gründungszuschusses in § 57 Abs. 5 SGB II befasst. Die Literatur zitiert entweder zum Teil den Gesetzestext, ohne das Problem der einmonatigen Lücke zu problematisieren (Schmidt in: Beck’scher Onlinekommentar SGB III, § 57 Rn. 11), oder gibt die Gesetzesbegründung wieder (Stratmann in: Niesel SGB III,
  8. Aufl., § 57 Rn. 15). Winkler in: Gagel Beck Online, SGB III, Rn. 36 führt sogar aus, dass die Regelung des § 57 Abs. 5 dem § 117 Abs. 2 entspräche, wonach ab Randnummer 34 demselben Zeitpunkt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe (so auch Winkler, info also 2006, 195, 197). In Anbetracht dessen, dass – wohl mangels entsprechender praktischer Fälle einer Existenzgründung kurz vor Beginn der Altersrente – das redaktionelle Versehen nicht in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert wurde, hatte der Gesetzgeber den redaktionellen Fehler bei der Änderung des § 57 Abs. 5 SGB II übersehen. Randnummer 35 Mit der Änderung des Gründungszuschusses hin zu einer Ermessensleistung, hat der Gesetzgeber nunmehr auch den gesetzgeberischen Irrtum korrigiert.

§ 93Abs.

5 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung, können geförderte Personen, die das für die Altersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss mehr erhalten. Nach der Gesetzesbegründung wurde der Wortlaut des § 93 Abs. 5 SGB III n.F. an den Wortlaut des § 136 SGB III, der nunmehr die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld regelt, angepasst (Bundestagsdrucksache 17/6277 S. 102). Randnummer 36 Auch der Sinn und Zweck des Gründungszuschusses spricht für ein redaktionelles Versehen. Der Gründungszuschuss soll eine Existenzgründung, in der auch finanziell schwierigen Anfangsphase erleichtern, in dem der Lebensunterhalt zu Beginn der selbständigen Tätigkeit gesichert wird. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1696, S 30) stellte die Sicherung des Lebensunterhaltes zu Beginn der selbständigen Tätigkeit das größte Problem für Gründungen aus Arbeitslosigkeit dar. Das weggefallene Arbeitslosengeld muss kompensiert werden, da Erträge aus der Selbständigkeit dazu in der Regel noch nicht ausreichen. Empirische Studien belegen, dass Gründungen aus Arbeitslosigkeit mit erheblich geringerem Haushaltseinkommen erfolgen als andere Gründungen. Es ist auch Aufgabe der Arbeitsmarktpolitik diesen Nachteil zu kompensieren. Die Erfahrungen mit dem Existenzgründungszuschuss zeigen darüber hinaus, dass die soziale Absicherung auch für Selbständige immer bedeutsamer wird. Randnummer 37 Es widerspräche dem Sinn und Zweck des Gründungszuschusses, dem Existenzgründer im letzten Monat vor Beginn der Altersrente den Lebensunterhalt nicht mehr zu sichern. Ansonsten würde eine einmonatige finanzielle Lücke entstehen. Randnummer 38 Selbst die Ausführungen der Beklagten sprechen für diese Auslegung. Sie argumentiert, dass Hintergrund der Altersgrenze die Abgrenzung der Risikobereiche der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Das Risiko der Arbeitslosigkeit solle ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung der Altersrente grundsätzlich gefordert werden könne, nicht mehr von der Arbeitslosenversicherung getragen werden. Das Gesetz basiere auf der Annahme, mit Erreichen der Altersgrenze für die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde das Risiko des Ausfalls von Arbeitsentgelt sachgerechter durch die gesetzliche Rentenversicherung getragen werden. Diese Argumente stützen die obigen Ausführungen zu dem Sinn und Zweck der Norm. Durch die vorgenommene Auslegung des § 57 Abs. 5 SGB III kommt es nicht zu einer Überschneidung von Zuständigkeiten der Renten- und der Arbeitslosenversicherung. Es wird lediglich, wie bei dem Arbeitslosengeld, ein übergangsloser Leistungsanspruch erzielt. Randnummer 39 Bei Anwendung der soeben dargestellten Auslegung des § 57 Abs. 5 SGB III hat der Kläger Anspruch auf den Gründungszuschuss auch noch für den Monat September 2009. Der Gründungszuschuss war noch für den Monat zu leisten, in dem der Kläger das für die Regelaltersgrenze erforderliche Lebensjahr vollendet hat. Er vollendete im September 2009 das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr. Er wurde am 1944 geboren.

§ 235Abs.

2 SGB VI gilt für Versicherte, die vor dem

  1. Januar 1947 geboren sind, dass die Regelaltersgrenze mit Vollendung des
  2. Lebensjahres erreicht wird. Anspruch auf die Regelaltersrente hatte der Kläger somit ab dem 01.10.
  3. Randnummer 40 Der Gründungszuschuss war - wie in der Klage beantragt - bis zum 29.09.2009 zu gewähren.

§ 58Abs.

1 SGB wird der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten geleistet. Der Kläger begann seine Selbständigkeit am 30.01.2009, ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte dem Kläger den Gründungzuschuss bewilligt. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001101346

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