Gewerberaummiete: Außerordentliche Kündigung des Mieters wegen enttäuschter Erwartungen und Bedrohung durch den Vermieter Orientierungssatz
(256)) nicht begründet ist. Randnummer 25 Da bereits nicht feststeht, dass es überhaupt zu einer – ernst gemeinten und genommenen – Bedrohung seitens Herrn …., die der Klägerin zuzurechnen wäre, gekommen ist, kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit die nachträgliche Entschuldigung durch den Parteivertreter der Klägerin für Herrn …. eine etwaige Vertragsverletzung relativiert hat. Nachträgliches Parteiverhalten wäre zwar grundsätzlich die Verletzung abmildernd zu berücksichtigen (vgl. Schmidt-Futterer, § 543 Rn. 188), allerdings war es hier gerade nicht Herr …. selbst, der sich entschuldigt hat. Randnummer 26 Andere Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsrechts sind nicht ersichtlich. Randnummer 27 Mangels anderweitiger Einwendungen, ist die Beklagte zu
- zur Zahlung des Mietzinses für Mai und Juni 2011 verpflichtet. Für diese Forderung haften die persönlich haftenden Beklagten zu
- und
- mit der Beklagten zu
- als Gesamtschuldner, § 421 BGB: Randnummer 28
- Die Zinsforderung auf die Hauptforderung folgt aus den §§ 288 Absatz 1, 2 BGB i.V.m. § 286 BGB. Da der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt war, § 6 Nr. 1 des Mietvertrags, bedurfte es für den Verzugseintritt keiner Mahnung, § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Randnummer 29
- Ferner verlangt die Klägerin zu Recht die Zahlung von € 430,00 als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus den §§ 280, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB. II. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zivilforderung hinsichtlich der Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001101576