Soldatenversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Radarflugmelder - Krebserkrankung - Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationale
§ 81Nr. 16; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 – B 9 VG 3/99 R - = Soz
R 3-3900 § 15 Nr. 3). Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs genügt dagegen nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG die Wahrscheinlichkeit. Randnummer 28 Der Ehemann der Klägerin ist am
- März 1996 an den Folgen einer im Jahr 1995 diagnostizierten Hautkrebserkrankung (Melanom) gestorben. Diese Erkrankung war bis zu seinem Tod nicht rechtsverbindlich als Schädigungsfolge anerkannt. Entsprechendes gilt für die Erkrankung des Ehemannes an dem Hodentumor im Jahr
- Der Hodentumor konnte nach dem Inhalt der vorliegenden Befundberichte und dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. W. zudem erfolgreich behandelt werden, sodass der Ehemann der Klägerin insoweit als geheilt eingestuft werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Hodentumor Einfluss auf die Entstehung des Hautkrebses hatte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 29 Dafür, dass die Hautkrebserkrankung, die zum Tod des Ehemannes der Klägerin geführt hat, auf ein zeitlich begrenztes traumatisches Ereignis wie z. B. einen Strahlenunfall zurückzuführen sein könnte, gibt es keine Hinweise und dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr führt die Klägerin das Entstehen der Krebserkrankung auf allmähliche Einwirkungen in Gestalt radioaktiver Strahlungen während des Wehrdienstes zurück. Randnummer 30 Wenn eine Gesundheitsstörung – wie vorliegend – als Schädigungsfolge wegen allmählicher Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse geltend gemacht wird, so kann sie nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt ist oder anerkannt werden könnte oder die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen zurückgehen, die in zivilen Berufen typischerweise nicht vorkommen (BSG, Urteil vom
- Mai 1993 – 9/9a RV 25/92,
§ 81Nr.
8; BSG, Beschluss vom
- Oktober 1994 - BV 55/94 -; BSG, Beschluss vom
- Juni 1996 – 9 BV 105/95; BSG, Urteil vom
- Juli 2008 - B 9/9a VS 5/06 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 5). Die Hautkrebserkrankung des Klägers kann deshalb im vorliegenden Fall grundsätzlich nur dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung oder des § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind. Randnummer 31 Für die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemanns durch ionisierende Strahlen ist Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung maßgebend. Das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung setzt danach den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2012 – L 13
(6)VS 58/08 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2011 – L 6 VS 5431/08; zum Unfallversicherungsrecht: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2012 – L 9 U 109/10). Randnummer 32 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Hinterbliebenenrente, weil die Hautkrebserkrankung, an der ihr Ehemann verstorben ist, nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Klägerin während seines Dienstes als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr einer Strahlendosis ausgesetzt war, die geeignet wäre, das Erkrankungsrisiko messbar zu erhöhen und die deutlich höher ist als die Strahlendosis, der die Gesamtbevölkerung ausgesetzt ist (dazu nachfolgend unter 1.). Es greifen auch keine Beweiserleichterungen zu Gunsten der Klägerin ein (nachfolgend unter 2.). Die in dem Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA (Bericht der Radarkommission) vom
- Juli 2003 empfohlenen Beweiserleichterungen sind rechtlich nicht verbindlich (nachfolgend unter 3.). Selbst unter Zugrundelegung der im Bericht der Radarkommission empfohlenen Maßstäbe besteht der geltend gemachte Anspruch nicht (vgl. dazu unter 4.). Für Beweiserleichterungen, die noch über die Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission hinausgehen, gibt es jedenfalls bezogen auf die hier zu entscheidende Fallgestaltung keine Rechtsgrundlage (vgl. 5.). Randnummer 33
- In seiner Tätigkeit als Radarflugmelder hatte der Ehemann der Klägerin an einem Bildschirm den Luftraum zu überwachen. Sein Arbeitsplatz befand sich einige Kilometer entfernt von der Radarantenne und auch von den als Störstrahler in Betracht kommenden Senderöhren und Schaltröhren, die sich in unmittelbarer Nähe der Radarantenne befanden. Vor diesem Hintergrund kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz Röntgenstrahlung aus diesen Sende- bzw. Schaltröhren ausgesetzt war. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2009 hat die Klägerin durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass nicht behauptet werden solle, der Verstorbene habe Techniker am Radargerät unterstützt. Sie hat ausdrücklich eingeräumt, dass deshalb keine Belastungen durch ionisierende Strahlung aus Röntgenstörstrahlern in Betracht kämen. An diesem Vortrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
- Juni 2012 ausdrücklich nicht mehr festhalten wollen und geltend gemacht, dass ihr verstorbener Ehemann durchaus zur Unterstützung der Techniker am Radargerät herangezogen worden sei. Auf Nachfrage hat sie dazu allerdings eingeräumt, dass ihr dazu weder aus eigener Kenntnis noch von dem Verstorbenen konkrete Angaben vorlägen und dass es sich dabei lediglich um Annahmen handele. Dazu hat sie ausgeführt, von Radarmechanikern werde berichtet, dass auch gerade Radarflugmelder als „zweiter Mann“ herangezogen worden seien. Davon sind der Beklagte sowie die Beigeladene bereits im Verwaltungsverfahren jedenfalls bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation nicht ausgegangen. Angesichts der Entfernung von einigen Kilometern zwischen dem Arbeitsplatz des Wehrpflichtigen in einem Bunker und der Radaranlage kann die Annahme der Klägerin vom Senat nicht nachvollzogen werden. Die Beigeladene hat dazu dargelegt, dass im Bereich des Radarführungsdienstes Unterstützungstätigkeiten durch Bediener regelmäßig nur in nicht-verbunkerten Stellungen vorgekommen seien. Darüber sei bereits bei Besprechungen im Rahmen des dialogischen Verfahrens zwischen dem Sonderbeauftragten Radar und Vertretern des Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter Einvernehmen erzielt worden. Bei dem Verstorbenen sei keine dieser Bedingungen erfüllt, da er in einem Bunker gearbeitet habe und die Radarmechaniker und –bediener dort organisatorisch getrennt gewesen seien, also unterschiedlichen Einheiten angehört hätten. Selbst wenn die Vermutung der Klägerin zutreffen würde, dass in bestimmten Fällen auch Radarflugmelder, die weit entfernt von der Radaranlage in einer verbunkerten Stellung tätig waren, von Radarmechanikern für Arbeiten am Radargerät herangezogen wurden, könnte daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch im Falle des Ehemannes der Klägerin so verfahren worden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Ermittlung einer für die Verursachung einer Krebserkrankung relevanten Strahlendosis nicht die Feststellung ausreichen würde, dass der Verstorbene überhaupt zu Reparaturarbeiten herangezogen wurde, sondern auch, in welchem Umfang dies geschehen ist (vgl. dazu auch die Klarstellungen der Radarkommission in ihren Antworten auf den vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Katalog “Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission“ - Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
- Juli 2003). Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Möglichkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Die von der Klägerin allgemein geäußerten und nicht näher begründeten Annahmen sind nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis für eine Strahlenexposition ihres Ehemannes zu erbringen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Radarkommission davon ausgegangen ist, dass wegen unzureichender Messwerte eine sinnvolle Dosisabschätzung für die hier maßgebende Zeit vor 1976 (Phase I) nicht möglich ist (a. a. O. Seite 31). Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiet der individuellen Expositionsrekonstruktion seien für die Phase I nicht erfolgversprechend. Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat keinen Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu einer möglichen Strahlenexposition des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Randnummer 34 Das Gleiche gilt für eine Exposition des Verstorbenen gegenüber radiumhaltiger (Ra 226) Leuchtfarbe. Dazu hat die Beigeladene – ebenfalls für den Senat nachvollziehbar – dargelegt, dass für die vom Verstorbenen bedienten Konsolen, die Komponenten des computergestützten Gefechtsstandsystems 412 L waren, schon wegen der dortigen Beleuchtungsverhältnisse keine hohe Wahrscheinlichkeit für den Einsatz radioaktiver Leuchtfarbe bestanden habe. Auch eine im Bestand der Sammlung des Luftwaffenmuseums befindliche originale Konsole des genannten Gefechtsstandsystems sei mit elektrischen Leuchtmitteln (Glühlampen) beleuchtet worden und weise keine selbstaktivierende Leuchtfarbe aus. Dem entsprechend ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom
- Dezember 2011 (L 6 VS 4157/10) davon ausgegangen, dass bei den an dem Waffensystem 412 L eingesetzten Konsolen keine selbstaktivierende Leuchtfarbe eingesetzt worden ist. Auch wenn nach Auffassung des Senats – insoweit abweichend von der genannten Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg – der Einsatz von Leuchtfarben am Arbeitsplatz des Verstorbenen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, so lässt sich deren Einsatz jedenfalls nicht beweisen. Auch insoweit besteht – in Übereinstimmung mit dem Bericht der Radarkommission - für die sogenannte Phase I (Zeitraum vor 1976) keine Möglichkeit zur Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse und möglicher Dosiswerte. Der erforderliche Vollbeweis ist damit nicht zu erbringen. Randnummer 35 Soweit die Klägerin mit dem am
- Mai 2012 – und damit weniger als 2 Wochen vor dem Verhandlungstermin – eingegangenen Schriftsatz vom
- Mai 2012 geltend gemacht hat, dass ihr verstorbener Ehemann Röntgenstrahlung aus „Anzeigeröhren mit einer Betriebsspannung von über 5 Kilovolt“ ausgesetzt worden sei und dass es sich bei solchen Anzeigeröhren um Störstrahler im Sinne der Röntgenverordnung handele, ist zwar im Grundsatz zutreffend, dass auch übliche Röhrenbildschirme geeignet sind, Röntgenstrahlung freizusetzen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die am Arbeitsplatz des Verstorbenen eingesetzten Bildschirme insoweit von anderen Röhrengeräten wie Fernsehern oder Computerbildschirmen unterschieden haben. Wie bereits das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom
- Dezember 2011 (L 6 VS 157/10) ebenfalls bezogen auf den Bediener einer Konsole in einem computergestützten Gefechtsstandsystem 412 L dargelegt hat, handelt es sich bei den dort verwendeten Bildschirmkonsolen nicht um Sendeschränke, in denen sich Baugruppen befinden, mit denen aus elektrischem Strom unter erheblicher Hochspannung hochfrequente elektromagnetische Strahlung im Mikrowellenbereich erzeugt wurde. Die Bildschirme werden insbesondere nicht mit vergleichbar hoher Leistung betreiben, wie dies für die Modulation von HF-Strahlung an Radargeräten erforderlich ist. Die Hochspannung an Bildschirmgeräten ist üblicherweise nicht derart, dass dadurch Röntgenstrahlung verursacht wird, die als wahrscheinliche Ursache von Krebserkrankungen in Betracht kommt. Dabei wird das Vorbringen der Klägerin, nach dem am Arbeitsplatz des Verstorbenen Bildschirme eingesetzt wurden, die mit Spannungen in Höhe von 10 Kilovolt betrieben wurden, nicht in Zweifel gezogen. Eine solche Spannung ist im vorliegenden Zusammenhang als vergleichsweise niedrig anzusehen. Bereits in handelsüblichen Farbfernsehgeräten oder Computermonitoren mit Röhrenbildschirm sind Spannungen im Bereich um 25 Kilovolt und höher üblich (vgl. LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Damit übereinstimmend wird in den im Jahr 2008 herausgegebenen öffentlich zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Strahlenschutz („Strahlung/Strahlenschutz“) mitgeteilt, dass Fernsehgeräte und Computerbildschirme wie alle elektrisch betriebenen Büro- und Haushaltsgeräte von elektromagnetischen Feldern umgeben sind, die sich aus der Funktionsweise der Geräte ergeben. Dabei ließen sich Strahlungsarten aus dem gesamten Bereich des elektromagnetischen Spektrums bis hin zu ionisierender Strahlung nachweisen. Messungen an Bildschirmgeräten hätten jedoch gezeigt, dass keine dieser Strahlungsarten in einer Größenordnung auftrete, die auch nur annähernd die heute geltenden Grenzwerte erreichten. Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 1970 am Arbeitsplatz des Verstorbenen verwendeten monochromen Bildschirme in höherem Maße ionisierende Strahlen abgegeben haben, kann der Senat nicht erkennen und auch der Bericht der Radarkommission enthält dafür keine Anhaltspunkte (im Ergebnis ebenso bezogen auf Tätigkeiten an Radarbildschirmen und anderen Sichtgeräten: Hessisches LSG, Urteil vom
- Februar 2012 - L 9 U 109/10). Randnummer 36 Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Strahlenbelastung ursächlich für das Entstehen einer Erkrankung in Betracht zu ziehen ist, die Dosis im erkrankten Organ maßgebend ist (vgl. die Wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ vom
- Oktober 2011, GMBl. 2011, 983). Der Hautkrebs, an dessen Folgen der Ehemann der Klägerin verstorben ist, ist am linken Unterschenkel aufgetreten. Anhaltspunkte dafür, dass es gerade an dieser Stelle zu einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung durch Bildschirme gekommen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Ferner hat der Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom
- November 2011 dargelegt, dass sich für Licht u. a. aus Computerbildschirmen kein ausreichender Zusammenhang für die Entwicklung eines malignen Melanoms ergeben hat. Randnummer 37 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Erkrankung des Ehemanns der Klägerin an Hodenkrebs – an der dieser jedoch nicht verstorben ist – nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Wehrdienstverrichtung zurückgeführt werden kann, weil bereits eine Strahlenexposition des Verstorbenen nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen geht der Senat mit dem auch insoweit schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. W. davon aus, dass berufsbedingte Ursachen für das Auftreten von Hodenkrebs bisher nicht bekannt sind. In Übereinstimmung damit ist das LSG Baden-Württemberg in dem Urteil vom
- Juli 2008 (L 6 VS 2599/06) davon ausgegangen, dass es an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen für eine Verursachung von Hodentumoren durch ionisierende Strahlung fehlt. Randnummer 38
- Für den Nachweis der Exposition des Verstorbenen gegenüber Röntgenstrahlung kommen der Klägerin keine Beweiserleichterungen zu Gute. Dies gilt zunächst für den Beweis des ersten Anscheins. Ein Anscheinsbeweis setzt typische Geschehensabläufe voraus, auf die nach allgemeiner Erfahrung aus bestimmten Tatsachen geschlossen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 9 VG 3/02 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 5, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom
- April 2011 – 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1, m.w.N.). An solchen Anknüpfungstatsachen, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin einer Strahlenexposition ausgesetzt gewesen sein muss, fehlt es hier. Auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung hilft der Klägerin über die Beweisschwierigkeiten nicht hinweg, weil sie aus eigenem Wissen keine Angaben zu der Strahlenexposition, der ihr verstorbener Ehemann ausgesetzt gewesen sein soll, machen kann. Wie die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat ihr dazu auch ihr verstorbener Ehemann keine konkreten Informationen vermittelt. Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr nicht vor. Das Bundessozialgericht hat eine Umkehr der Beweislast selbst in Fällen einer durch den Sozialleistungsträger verursachten Beweisnot abgelehnt (BSG, Urteil vom
- Mai 1997 – 2 RU 38/96, SozR 3-1500 § 128 Nr. 11). Die Tatsachengerichte seien lediglich befugt, an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen. Dagegen kann eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Beweislastumkehr zugunsten eines Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1992 – 3 B 26/92, Buchholz 427.207 § 1 7.FeststellungsDV Nr. 61; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1994 - 3 B 66/94, Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2000 – 11 B 76/00, NJW 2001, 841; BVerwG, Urteil vom
- April 2011 – 2 C 55/09, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1). Die Voraussetzungen einer solchen Beweisvereitelung mit dem Ziel, einen prozessualen Vorteil zu erlangen, liegen bei der Beklagten jedoch nicht vor. Zwar ist dem Bericht der Radarkommission zu entnehmen, dass insbesondere in der Phase I (vor 1976) trotz grundsätzlich vorhandener Erkenntnis von Röntgenstrahlung leistungsfähiger Radarsender nicht in größerem Umfang Messungen von Ortsdosisleistungen vorgenommen wurden. Von einer planmäßig herbeigeführten Unklarheit kann deshalb jedoch noch nicht ausgegangen werden (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 2008 - L 6 VS 2599/06). Allein eine fehlende Beobachtung und Dokumentation von Strahlenbelastungen führt nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn – wie hier - nicht festgestellt werden kann, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde: Zum Zeitpunkt der Ableistung des Wehrdienstes durch den Kläger im Jahre 1970 galt noch nicht die Röntgenverordnung von 1973, sondern die „Verordnung zum Schutze gegen Schädigungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben“ (Röntgenverordnung) vom
- Februar 1941 (RGBl. I, 88) sowie die Erste Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Erste Strahlenschutzverordnung vom
- Juni 1960, BGBl. I, 430). Röntgenstörstrahlung im Sinne nicht gewollter parasitärer Strahlung wird in diesen Regelwerken nicht erwähnt und es gab noch keine verbindlichen Vorgaben über maximale Grenzwerte von Röntgenstörstrahlung. Es bestand nach der Strahlenschutzverordnung 1960 kein Verbot, radiumhaltige Leuchtfarbe zu verwenden. Bereits aufgrund dieser aus heutiger Sicht lückenhaft und unzureichend erscheinenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu im Einzelnen OLG München, Urteil vom
- Februar 2009 – 1 U 3355/08 -, NVwZ 2009, 857; Bericht des Arbeitsstabes Dr. S., Die Bundeswehr und ihr Umgang mit Gefährdungen und Gefahrstoffen, Uranmunition, Radar, Asbest vom
- Juni 2001, S. 77) kann eine Verletzung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften bezogen auf den Arbeitsplatz des Verstorbenen nicht festgestellt werden. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, ob an dessen Arbeitsplatz überhaupt Röntgenstörstrahlung aus Radargeräten, Strahlung aufgrund von Leuchtfarben oder aus anderen Quellen aufgetreten ist, die nach heute geltenden Maßstäben eine Messung der Strahlenbelastung erforderlich machen würde. Randnummer 40 Eine Beweisvereitelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht damit zu begründen, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (Allgemeiner Umdruck 76) unter Verschluss halten würde. Die Behauptung der Klägerin, dass der Beigeladenen Fehlverhalten und eine „Verschleierungstaktik" vorzuwerfen sei, wird zwar auch in einer von der Klägerin in Bezug genommenen - den Berufsrichtern des Senats bekannten - Fernsehsendung (FAKT, ARD vom
- Februar 2012) aufgestellt. Bereits aus einem von der Klägerin als Anlage zu einem Schriftsatz vom
- Juni 2007 übersandten Vermerk der „Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar, Strahlenmessstelle der Bundeswehr bei der Wehrbereichsverwaltung Nord“ vom
- November 2006 geht hervor, dass der Allgemeine Umdruck 76 der Klägerin und auch dem Bund zur Unterstützung Radargeschädigter bereits damals bekannt war. Nach dem Inhalt dieses Vermerks waren die in dem Allgemeinen Umdruck 76 angegebenen Radioaktivitätswerte damals Gegenstand des fachlichen Austausches zwischen dem Bund zur Unterstützung Radargeschädigter e. V. und der Wehrbereichsverwaltung. Bereits in dem genannten Vermerk aus dem Jahr 2006 hat die Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar dargelegt, dass der Allgemeine Umdruck 76 keinen urkundlichen Nachweis des tatsächlichen Vorkommens radioaktiver Stoffe darstelle, sondern dass es sich um eine interne, dem Dienstgebrauch vorbehaltene Arbeitsgrundlage für die Strahlenschutzbeauftragten handele und dass aus den im Allgemeinen Umdruck 76 genannten Maximalwerten keine Schlüsse auf typische Radioaktivitätswerte gezogen werden könnten. Gegen die Richtigkeit der Angabe der Klägerin, nach der der Allgemeine Umdruck 76 mit dem Ziel der Verschleierung unter Verschluss gehalten werde, spricht auch die Tatsache, dass dieser Allgemeine Umdruck in der - auch im Internet öffentlich zugänglichen und im Abschlussbericht der Radarkommission erwähnten – Dienstvorschrift Strahlenschutz-Radioaktivität-ZDv 44/500 an verschiedenen Stellen (Rz. 209, Rz 222 sowie in der Anlage 1 Nr. 3, Anlage 11, Anlage 12) in Bezug genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten P. S. (Köln), Wa. G., J. A., weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, „Umgang der Bundeswehr mit den gesundheitlichen Folgen der Verwendung von radioaktiver Leuchtfarbe“, BT-Drucks. 17/9818 vom
- Mai 2012 für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Allgemeine Umdruck 76 auch Mitgliedern der Radarkommission bekannt gewesen sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass die im Allgemeinen Umdruck 76 angegebenen Radioaktivitätswerte von der Radarkommission hätten berücksichtigt werden müssen bestehen nicht; der Senat kann nicht erkennen, dass die Kommission auf dieser Grundlage zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Randnummer 41
- Die Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission sehen Beweiserleichterungen vor, die unter definierten Voraussetzungen bis zur Beweislastumkehr reichen. So sollen Personen, die während der Phase I (vor 1976) bestimmte qualifizierende Tätigkeiten verrichtet haben und die außerdem an bestimmten qualifizierenden Erkrankungen leiden, die nach Ablauf einer definierten Latenzzeit aufgetreten sind, grundsätzlich anerkannt werden. Ausnahmen sind u. a. für den Fall vorgesehen, dass die Bundeswehr zeitnah nachweist, dass Expositionen, die das erkrankte Organ betrafen, nicht aufgetreten sind (vgl. Seite 135 f des Berichts). Diese Vorgaben sind jedoch nicht rechtlich verbindlich. Zwar handelt es sich bei dem Bericht der Radarkommission ebenso wie bei den Teilberichten der Arbeitsgruppe „Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar“ um eine wichtige Erkenntnisquelle, insbesondere bezogen auf die Arbeitsplatzverhältnisse und teilweise auch bezogen auf medizinische Fragen. Rechtlich verbindliche Beweismaßstäbe können durch die Radarkommission jedoch nicht festgelegt werden. Bei dem Bericht handelt es sich weder um ein Gesetz noch um eine Rechtsverordnung. Randnummer 42 In Betracht käme allenfalls die Einordnung des Berichts der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten.Antizipierte Sachverständigengutachten geben über den konkreten Einzelfall hinausgehend die Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer bestimmten Frage wieder. Voraussetzung für eine gerichtliche Verwertung ist, dass das antizipierte Sachverständigengutachten auf wissenschaftlicher Grundlage von Fachgremien ausschließlich aufgrund der zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen Mitglieder erstellt worden ist und dass es wiederkehrend angewendet und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert wird (BSG, Urteil vom
- Mai 2001 - B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Der Senat hat Zweifel, ob der Bericht der Radarkommission diese Kriterien erfüllt, weil er sich jedenfalls nicht auf Aussagen zu Fragen beschränkt, für deren Beantwortung die sachverständigen Mitglieder über besonderen Sachkunde und Erfahrung verfügen. Vielmehr ging es bei dem Bericht erkennbar auch darum, zur Klärung aktueller rechtlicher und auch politischer Konflikte um die Entschädigung ehemaliger Soldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee beizutragen. Außerdem gibt der Bericht nur den zum Zeitpunkt seiner Erstellung maßgebenden Erkenntnisstand wieder; er wird nicht durch die Mitglieder der Kommission fortgeschrieben. Die Empfehlungen der Radarkommission werden soweit ersichtlich zwar vom Bundesministerium der Verteidigung und von den mit der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, nicht jedoch von den Gerichten allgemein anerkannt und akzeptiert (gegen eine Einordnung des Berichts der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom
- Juli 2008 – L 6 VS 2599/06 und vom
- Dezember 2011 – L 6 VS 4157/10; ausdrücklich offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2011 – L 6 VS 3/06; für eine Bewertung als antizipiertes Sachverständigengutachten jedenfalls bezogen auf bestimmte medizinische Fragen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- Februar 2008 - L 5 VS 11/05). Randnummer 43 Der Senat lässt offen, ob der Bericht der Radarkommission mit der genannten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bezogen auf die Beurteilung bestimmter Kausalitätsfragen oder auch bezogen auf die Bewertung der Strahlenbelastung an bestimmten Arbeitsplätzen nicht nur als wichtige Erkenntnisgrundlage, sondern darüber hinausgehend als antizipiertes Sachverständigen Gutachten anzusehen ist. Jedenfalls können die Empfehlungen der Kommission, die sich auf Beweismaßstäbe und Beweiserleichterungen beziehen, nach Auffassung des Senats für die Entscheidungen der Gerichte keine Bindungswirkung entfalten. Die Verbindlichkeit eines antizipierten Sachverständigengutachtens betrifft von vornherein nur tatsächliche Fragen, die einer sachverständigen Beurteilung zugänglich sind und die aufgrund der besonderen Sachkunde und Erfahrung der sachverständigen Mitglieder des Gremiums, das das Gutachten erarbeitet, mit einem gewissen Maß an Verbindlichkeit geklärt werden können. Dagegen handelt es sich bei Beweismaßstäben und Beweiserleichterungen in erster Linie um rechtliche Maßstäbe, die den Gerichten von einer Sachverständigenkommission nicht vorgegeben werden können. Die Empfehlung der Radarkommission, den Antragstellern Beweiserleichterungen einzuräumen, ist jedenfalls nicht allein Ausfluss der besonderen Sachkunde der Mitglieder der Radarkommission, sondern erkennbar auch von dem Bestreben getragen, einen Kompromiss in einem rechtlichen und politischen Konflikt anzuregen. Die Empfehlungen der Radarkommission sind auch nicht durch entsprechende gesetzliche Änderungen umgesetzt worden. Allein die Entscheidung der Bundesregierung, die Empfehlungen umzusetzen, begründet keine rechtliche Verbindlichkeit im gerichtlichen Verfahren. Randnummer 44
- Selbst wenn die Beweiserleichterungen aus dem Bericht der Radarkommission auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wären und auf der Grundlage der dort wiedergegebenen Empfehlungen zu entscheiden wäre, müsste der geltend gemachte Anspruch abgelehnt werden, weil auch danach nicht festgestellt werden könnte, dass die Hautkrebserkrankung des Verstorbenen durch eine Wehrdienstverrichtung herbeigeführt worden ist. Entsprechendes würde für die Hodenkrebserkrankung gelten. Voraussetzung für eine Anerkennung ist nach den genannten Empfehlungen, dass qualifizierende Arbeiten verrichtet worden sind. Dazu gehören zum einen Arbeiten als Techniker/Mechaniker und zum anderen Arbeiten als Bediener (Operator) an Radaranlagen. Der Verstorbene war nicht als Mechaniker bzw. Techniker an Radaranlagen tätig und er war auch kein Bediener an Radaranlagen. Vielmehr war er als Radarflugmelder an einem Bildschirm zur Luftüberwachung in einem unterirdischen Bunker mehrere Kilometer von der Radaranlage entfernt tätig. Die Beweiserleichterungen für Bediener (Operatoren) sollen nach den Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission nur für Personen gelten, die in relevantem Umfang an Störstrahlern gearbeitet haben (vgl. dazu im Einzelnen LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2011 – L 6 VS 3/06 -). Davon, dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger vorgelegen haben, geht der Senat - wie oben dargelegt – nicht aus. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger qualifizierende Tätigkeiten in Gestalt des Auskratzens oder Aufbringens radiumhaltiger Leuchtfarbe verrichtet hat. Allerdings kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass an dem Gefechtsstand L 412 L, an dem der Kläger eingesetzt war, radiumhaltige Leuchtfarbe verwendet wurde. Dies ist zwar aus den o. g. Gründen unwahrscheinlich. Nach den Empfehlungen der Radarkommission ist jedoch – im Sinne einer Umkehr der Beweislast – bereits von einer Exposition auszugehen, wenn von der Bundeswehr der Einsatz radiumhaltiger Leuchtfarben nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Daher wäre nach den Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission, Seite 138, die im Teilbericht der AG Radar zum AN/CPN-4 dokumentierte Organdosisleistung anzusetzen. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten S., Wa. G., J. Akten u.a. sowie der Fraktion DIE LINKE „Umgang der Bundeswehr mit gesundheitlichen Folgen der Verwendung von radioaktiver Leuchtfarbe“ (BT-Drucks. 17/9818) wird dazu ausgeführt, dass es sich bei den im Teilbericht zum AN/CPN-4 dokumentierten Werte, um - verglichen mit den an anderen Radaranlagen gemessenen Werten - sehr hohe Werte handele und dass die Bundeswehr damit den Interessen der Betroffenen so weit wie möglich entgegen komme. Die von der Beklagten auf dieser Basis ermittelte Dosis beträgt 10,8 mSV. Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W. vom
- Oktober 2011 begründen sich statistisch signifikante Risiken jedoch erst oberhalb einer Organdosis, die zwischen 50 und 100 mSV liegt. In Übereinstimmung damit geht die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlungen“ vom
- Oktober 2011 (a. a. O.) davon aus, dass für eine Dosis von weniger als 50 mSV in relevanten Organen für Nicht-Radonexpositionen eine gruppenbezogene Risikoerhöhung von 10 % nicht überschritten wird und dass unter diesen Umständen eine arbeitsbedingte Verursachung von vornherein nicht wahrscheinlich zu machen ist. Randnummer 45 Die unter Zugrundelegung der Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission zu unterstellende Strahlenexposition scheidet auch als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch nach den Maßstäben der so genannten Kann-Versorgung gem. § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG aus. Nach dieser Vorschrift kann eine Gesundheitsstörung mit Zustimmung des Bundesministeriums Arbeit und Soziales als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Nach ständiger Rechtsprechung müsste es dann aber wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs vertritt (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom
- November 1993 - 9/9a RV 41/92, BSGE 73, 190; BSG, Urteil vom
- Dezember 1995 – 9 RV 17/94,
§ 81Nr. 13). Dafür gibt es jedoch bezogen auf eine Dosis von weniger als 50 m
SV in relevanten Organen nach der wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlungen“ vom
- Oktober 2011 keine Anhaltspunkte. Randnummer 46
- Die eigene Berechnung der Klägerin, mit der sie zu einer höheren Strahlenexposition durch Leuchtfarben gelangt, findet weder in den für den Senat bindenden rechtlichen Vorgaben noch in den Empfehlungen der Radarkommission eine Grundlage. Die Berechnungsweise kann von dem Senat auch nicht nachvollzogen werden. So erscheint eine Arbeitszeit von durchschnittlich 56 Stunden wöchentlich im Gefechtsstand nicht realistisch, auch weil zu berücksichtigen ist, dass Wehrpflichtige in erheblichem Umfang an Lehrgängen, am Soldatensport, Appellen, Revierdienst und anderen soldatischen Veranstaltungen teilzunehmen haben. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht Bremen (Urteil vom
- Oktober 2009 – S 3 VS 27/05) geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten zu Grunde gelegte durchschnittliche Arbeitszeit von täglich 6 Stunden im Gefechtsstand, bezogen auf die gesamt Dauer des Wehrdienstes unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Lehrgangszeiten, jedenfalls nicht zu niedrig ist. Selbst auf der Basis der von der Klägerin angenommen 3136 Jahresarbeitsstunden im Gefechtsstand ergäbe sich – wie die Beigeladene in dem Vermerk vom
- Juni 2009 (Blatt 212 bis 216 der Gerichtsakte) nachvollziehbar dargelegt hat - nur eine Organdosis von 35,28 mSV (an Stelle von 10,8 mSV) und damit weiterhin ein Wert von deutlich weniger als 50 mSV. Maßgebend für die Ermittlung der noch sehr viel höheren Dosiswerte durch die Klägerin ist weniger die wöchentliche Arbeitszeit als vielmehr die Annahme, dass auch sehr geringe Abstände von der Leuchtfarbe ab 2 cm in die Berechnung einzufließen hätten. Maßgebend kann jedoch allein die Entfernung des betroffenen Organs von der Strahlenquelle sein (vgl. dazu die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“). Da die Hautkrebserkrankung am Unterschenkel des Verstorbenen aufgetreten ist, käme es hier auf die Entfernung des Unterschenkels zu den – auch nur zu unterstellenden – Leuchtfarben an den Konsolen an. Abstände von nur 2 cm zwischen dem Unterschenkel des Verstorbenen und den Konsolen erscheinen aus Sicht des Senats fernliegend und können deshalb einer Risikoabschätzung nicht zu Grunde gelegt werden. Randnummer 47 Ansatzpunkte für eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts konnte der Senat nicht erkennen. Wie bereits dargelegt, sind weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiet der individuellen Expositionsrekonstruktion für die Phase I nach Auffassung der Radarkommission nicht erfolgversprechend. Dem Senat stehen insoweit keine weitergehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zur Verfügung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, um die Arbeitsplatzverhältnisse gerade des Verstorbenen aufzuklären, so konnte sie dies nicht durch Angaben zu bestimmten Ermittlungsmöglichkeiten (namentliche Benennung von Zeugen, u. a.) konkretisieren. Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit zu geben, ergänzend vorzutragen. Die Dauer allein des gerichtlichen Verfahrens beträgt vorliegend fast 10 Jahre. Der auf den
- Januar 2012 anberaumte Verhandlungstermin ist – nach „vereinsinternen Kompetenzrangeleien“ des die Klägerin damals unterstützenden „Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter e. V.“ - auf Bitten des neu in das Verfahren eingetretenen Prozessbevollmächtigten der Klägerin verlegt worden, um diesem die Möglichkeit zur Einarbeitung zu geben. Schließlich hat der Senat der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom
- Dezember 2011 geäußerten Bitte Rechnung getragen, einen neuen Termin nicht vor April 2012 anzuberaumen und darüber hinaus hat der Senat der mit Schriftsatz vom
- April 2012 geäußerten Bitte Rechnung getragen, den neuen Verhandlungstermin nicht vor Ende Mai anzuberaumen sowie weitere Urlaubstermine des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen. In dem Verhandlungstermin, der schließlich am
- Juni 2012 durchgeführt werden konnte, ist die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden. Fragen, die bisher noch nicht Gegenstand des Vorbringens der Beteiligten waren und die auch noch nicht Gegenstand der (überwiegend in juris) veröffentlichten Rechtsprechung der Landessozialgerichte zur Anerkennung von Krebserkrankungen als Folge der Strahlenbelastung von Angehörigen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee waren, sind weder in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen noch Grundlage der vorliegenden Entscheidung geworden. Unter diesen Umständen hat die Klägerin bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001107493