StSystRL berufen, wenn er das Entgelt aufgrund eines vom Arbeitssuchenden vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur für Arbeit erhält (Rn.21) (Rn.29) .
Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2008 durch die Vermittlung von Arbeitssuchenden, für die der Kläger aufgrund von Vermittlungsgutscheinen i.S.d. § 421 g
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Entgelte unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit bzw. den zuständigen Arbeitsgemeinschaften erhalten hat, steuerpflichtige Leistungen erbracht hat. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 2004 unter der Bezeichnung „...“ als Personalberater, Arbeitsvermittler und Personaltrainer tätig. In den Streitjahren bestand seine Tätigkeit nahezu ausschließlich in der Arbeitsvermittlung. Hierzu schloss er mit den Arbeitssuchenden jeweils gleichlautende Vermittlungsverträge mit folgendem Inhalt: Randnummer 3 § 1 Beauftragung Randnummer 4 Der Arbeitssuchende beauftragt den Vermittler, für ihn geeignete offene Stellen zu finden. Der Vermittler unterstützt den Arbeitssuchenden mittels seines Internetsystems bei der Erstellung eines umfassenden Bewerberprofils und schlägt ihm nach Erstellung
Bewerberprofils geeignete Stellen vor. Der Vermittlungserfolg ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der Arbeitssuchende mit einem der vorgeschlagenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließt. Randnummer 5 § 4 Vermittlungshonorar Randnummer 6 Das Vermittlungshonorar beträgt 2.000 € mit Vermittlungsgutschein. Randnummer 7 Mit Abschluss
Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitssuchenden und einem vom Vermittler vorgeschlagenen Unternehmen entsteht der Honoraranspruch
Vermittlers. Mit dem Vermittlungshonorar sind grundsätzlich alle Tätigkeiten
Vermittlers abgegolten; über weitere Honoraransprüche, z.B. Online-Stellenbörse wird ggfs. ein gesonderter Vertrag geschlossen. Randnummer 8 § 5 Vermittlungsgutschein
Vermittlungsgutscheins wird diesem von ihm unterschriebenen Vertrag beigefügt.
persönlichen Gesprächs mit dem Arbeitssuchenden - Erstellung eines Bewerberprofils - Sichtung von Bewerbungsunterlagen und Anforderung fehlender Zeugnisse - Optimierung von Anschreiben und Lebenslauf - Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche - Beratung der Arbeitgeber bezüglich der Eignung
Bewerbers - Vereinbarung persönlicher Gespräche mit den Arbeitgebern - Nachbetreuung bei erfolgter Einstellung. Randnummer 10 Nach erfolgreicher Vermittlung stellte der Kläger bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft einen Antrag auf Auszahlung
Vermittlungsgutscheins nach § 421 g SGB III. Im Antrag versicherte er, von der Agentur für Arbeit nicht mit der Vermittlung
Arbeitssuchenden beauftragt worden zu sein. Die Auszahlung
Entgelts für die Vermittlung erfolgte durch Bescheid der jeweiligen Behörde. Für die Vermittlung von Arbeitssuchenden erhielt der Kläger im Jahr 2005 und in den Streitjahren aufgrund von Vermittlungsgutscheinen i.S.d. § 421 g SGB III folgende Entgelte unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit bzw. von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften: Randnummer 11 2005 35.000 €, 2006 38.000 €, 2007 34.250 €, 2008 33.000 € Randnummer 12 Für das Streitjahr 2006 gab der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ab; zur Begründung führte er aus, dass er wie im Jahr 2005 als Kleinunternehmer gemäß § 19
Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) anzusehen sei. Mit der am
Vermittlungsentgelts verpflichtet. Der Vermittlungsgutschein werde nach § 421 g Abs. 2 SGB III einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgestellt. Die Vermittlungsleistungen
Klägers seien nicht gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei, da sie nicht mit Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung gleichzusetzen seien. Eine Steuerfreiheit ergebe sich auch nicht aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Bei der Vermittlung von Arbeitssuchenden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handele es sich nicht um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Ein solcher enger Zusammenhang setze vielmehr eine aktive Unterstützung zur Selbsthilfe durch Weiterbildung der Arbeitssuchenden voraus, an der es bei der Vermittlungstätigkeit
Klägers fehle (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 2037). Der Kläger sei zudem nicht als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, da die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Kläger geregelt sei (Urteil
Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Mai 2009 V R 35/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 1032). Aus der unzutreffenden Anwendung der Kleinunternehmerregelung
G im Jahre 2005 ergebe sich kein Anspruch
Klägers auf eine entsprechende Behandlung in den Streitjahren. Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die am 29. Oktober 2008 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, dass er eine öffentlich-rechtliche Leistung an die Bundesagentur für Arbeit erbracht habe. Zwischen dem Kläger und den einzelnen Arbeitssuchenden bestehe zwar ein zivilrechtliches Leistungsverhältnis. Der Kläger könne den daraus folgenden Leistungsanspruch indessen zivilrechtlich nicht durchsetzen, da er von Vornherein nur einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, nicht aber einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitssuchenden habe. Die Entgeltberechtigung gegenüber der Agentur für Arbeit werde sozialrechtlich nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Das öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnis gegenüber der Agentur für Arbeit unterscheide sich qualitativ nicht von anderen steuerfreien Fortbildungsmaßnahmen i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG. Die Vergütung falle zudem unter die Steuerbefreiung
StSystRL. Der Gesetzgeber habe durch die öffentlich-rechtliche Leistungszahlung zum Ausdruck gebracht, dass die Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als eine Maßnahme der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit anzusehen sei. Der Kläger sei auch eine Einrichtung mit sozialem Charakter. Denn prägend für die Vermittlungstätigkeit sei der Zahlungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit; der zivilrechtliche Vertrag mit dem Arbeitssuchenden werde dagegen nur aus formalen Gründen abgeschlossen, da er gesetzliche Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch auf Auszahlung
Vermittlungsentgelts sei. Der Kläger werde schließlich gegenüber Kleinunternehmern i.S.d. § 19 UStG ungleich behandelt, da das Vermittlungsentgelt gesetzlich festgelegt sei und vom Kläger daher nicht kalkuliert werden könne. Eine betriebswirtschaftlich gewinnbringende Tätigkeit könne nur bei voller Inanspruchnahme
Vermittlungsentgelts ausgeübt werden. Die Ungleichbehandlung gegenüber Kleinunternehmern sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes (GG). Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2006 vom
Klägers dienen aus diesem Grund nicht unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck, so dass auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausscheidet. Randnummer 23 b. Der Kläger kann sich nicht auf die Steuerbefreiung
1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie
Rates vom
StSystRL für die Streitjahre 2007 und 2008 berufen, da er mit den streitigen Vermittlungsleistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt. Randnummer 24 aa) Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen
öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Randnummer 25 bb) Eine Leistung, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden ist, liegt vor, wenn der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und
BFH das Merkmal der mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 712). Der BFH hat dieses Merkmal für den Haus-Notruf-Dienst angenommen, da die Leistung Alten, Kranken, Behinderten oder sozial Hilfsbedürftigen zugute kommt. Für einen Menüservice hat er das Vorliegen
Merkmals dagegen abgelehnt, da diese Leistung grundsätzlich auch von gesunden und/oder jungen Menschen in Anspruch genommen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 712). Randnummer 26 Im Streitfall sind die vom Kläger erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitssuchenden nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden. Bei den Arbeitssuchenden handelt es sich zwar um hilfsbedürftige Personen, da sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Notlage befinden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2010, 2037). Die Vermittlung an Arbeitgeber stellt jedoch keine Leistung dar, die sich ausschließlich an Arbeitssuchende richtet, da derartige Leistungen auch gegenüber Arbeitnehmern erbracht werden, die aus ungekündigter Stellung eine neue Tätigkeit aufnehmen. Die vom Kläger im Rahmen der Vermittlungsleistungen vorgenommenen Tätigkeiten umfassten gerade keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme (z.B. Sprechen, Aussehen, Auftreten, Bewerbung per Telefon), die speziell auf hilfsbedürftige Arbeitssuchende zugeschnitten waren (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2010, 2037). Da die Leistungen
Klägers nicht ausschließlich dem Personenkreis hilfsbedürftiger Personen zugute kommen, kann die enge Verbundenheit dieser Leistungen mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich um Leistungen handelt, deren Art und Umfang in § 296 SGB III geregelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 zu Legasthenie-Behandlungen seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher). Randnummer 27 cc) Die Steuerbefreiung
1 Buchst. g 6. EG-RL bzw.
StSystRL setzt ferner voraus, dass die Leistung von einer Einrichtung bewirkt wird, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt worden ist. Der Begriff der Einrichtung erfasst auch natürliche Personen, die als Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Bei der Bestimmung der anerkannten Einrichtungen steht den Mitgliedstaaten ein Ermessen zu. Bei der Ausübung
Ermessens durch die Behörden der Mitgliedstaaten sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten
betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00 „Kügler“, Sammlung der Rechtsprechung
Gerichtshofes -Slg.- 2002, I-6833 Rz. 58; vom
Klägers mit den zuständigen Trägern der Arbeitsverwaltung bestand dagegen nicht. Dem steht nicht entgegen, dass das Entgelt für die Vermittlungsleistung über den Vermittlungsgutschein von den Trägern der Arbeitsverwaltung gezahlt worden ist. Denn die Übernahme
Entgelts erfolgte auf der Grundlage
g SGB III allein im Verhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und den Trägern der Arbeitsverwaltung. Gegenüber dem Kläger war ausschließlich der Arbeitssuchende selbst zur Zahlung
Vermittlungshonorars verpflichtet. Anderweitige Anhaltspunkte, aufgrund derer der Kläger bei Ausübung
Ermessens als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, sind im Streitfall nicht erkennbar. Randnummer 30 2. Der Kläger unterliegt schließlich in den Streitjahren nicht der Kleinunternehmerregelung
G, da er die in den Vorjahren maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat. Eine Verletzung
Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG infolge der Besteuerung der streitigen Vermittlungsleistungen liegt im Streitfall nicht vor, da die Anknüpfung an das Überschreiten der Umsatzgrenze einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung bildet, deren Zweck gerade in einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmer mit geringen Umsätzen besteht (Korn in Bunjes, UStG Kommentar, § 19 Rz. 1). Randnummer 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 32 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Revisionsgründe
2 FGO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung
1 Buchst. g 6. EG-RL bzw.
StSystRL zumindest im Hinblick auf die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter höchstrichterlich geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001110794
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.