nüpfung mit dem Aufgabenbereich - rechtliche Zuordnung - Aufopferungsgedanke - Konkurrenzregelung § 135 SGB 7 - Nichtvorliegen einer Konkurrenzfrage - Geschäftsführer einer Tauchservice-GmbH - Taucheinsatzleiter - Tauchunternehmen Orientierungssatz
(716)). Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII kann nicht dazu führen, das Fehlen einer möglichen freiwilligen Versicherung nach § 6 SGB VII für eine Unternehmertätigkeit zu umgehen, für die eine solche freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen wurde und die sonach unversichert ist (vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 2, Rdn. 63a). Randnummer 34 Das BSG hat zu der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII - der Regelung des § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO - in der Entscheidung vom
- Januar 1991 (Az.: 2 RU 29/90, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO eine besondere Gestaltungsform öffentlicher Unfallfürsorge bilde. Ihr entspreche es, dass der sich aus dieser Vorschrift ergebende Unfallversicherungsschutz nur hilfsweise in Betracht komme, wenn die unfallbringende Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon im Rahmen anderer gesetzlicher Vorschriften geschützt sei. Durch diese Vorschrift solle das Erfordernis für nicht schon gesetzlich oder kraft Satzung versicherte Unternehmer, freiwillig der Unfallversicherung beizutreten, um so für im Rahmen ihres Unternehmens verrichtete Tätigkeiten Versicherungsschutz zu erhalten, nicht umgangen werden. Erst wenn die Hilfeleistung im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmers von so untergeordneter Bedeutung sei, dass sie gegenüber den Umständen, die den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO begründeten, zurücktrete, bestehe Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift. Randnummer 35 Aufgrund dieser Grundsätze hat das BSG in dem von ihm am
- Januar 1991 entschiedenen Fall, in welchem kein Versicherungsschutz aufgrund freiwilliger Unternehmerversicherung bestand, den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO verneint. Der Kläger habe die Hilfe im Rahmen seines Unternehmens geleistet. Die Rettungshandlung des Klägers habe in enger Verknüpfung mit seinem Aufgabenbereich gestanden und sei dem Gegenstand des nautischen Unternehmens des Klägers zuzurechnen gewesen (so im sog. „Kapitäns-Urteil“). Randnummer 36 An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung des BSG ist auch im Hinblick auf die Nachfolgeregelung des § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO - also § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII - festzuhalten. Zum einen hat § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII gegenüber der Vorgängerregelung in § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO keine wesentliche inhaltliche Änderung erfahren. Zum anderen sind die in dieser Entscheidung des BSG aufgezeigten Grundsätze überzeugend. Randnummer 37 § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (bzw. § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO) liegt der Aufopferungsgedanke zugrunde. Für eine Hilfeleistung im Interesse des Allgemeinwohls soll Versicherungsschutz gewährt werden. Von dieser Regelung sollen die Fälle erfasst werden, in denen jemand ohne beruflichen Bezug als Helfer tätig wird, wobei eine rechtliche Pflicht zum Helfen (z.B. bei nahen Angehörigen) für den Versicherungsschutz unschädlich ist, solange die rechtliche Pflicht nicht auf einer vorsätzlichen Herbeiführung der Gefahr beruht (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juni 2000, Az.: L 6 U 54/98, zitiert nach juris). Randnummer 38 Diesem Gedanken der Aufopferung kommt dann kein Gewicht zu, wenn eine Hilfeleistung im inneren Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit steht. Ob ein solcher innerer Zusammenhang gegeben ist, hängt nach der Rechtsprechung des BSG davon ab, ob die Verrichtung dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt ist. Das ist im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig der Fall, wenn die Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ist. Geht es dagegen um Verrichtungen, die nicht Gegenstand der eigentlichen Arbeitstätigkeit sind, so kommt es auf die Betriebsdienlichkeit der Verrichtungen an. Abzustellen ist darauf, ob der Handelnde eine aus seiner Sicht im betrieblichen Interesse liegende, dem Unternehmen dienliche Tätigkeit verrichten will; es wird auf die Handlungstendenz abgestellt (vgl. zur Handlungstendenz: BSG, Urteil vom
- Februar 2006, Az.: B 2 U 30/04 R, sowie Urteil vom
- März 2008, Az.: B 2 U 12/07 R, jeweils zitiert nach juris). Bei Maßnahmen von Unternehmern kommt es darauf an, ob Unternehmensinteressen oder –pflichten - wie z. B. zur ersten Hilfe - im Vordergrund stehen oder weitergehende allgemeine außerbetriebliche Belange. Im Zweifel wird man bei mitbetroffenen Unternehmensbelangen ein Handeln für das eigene Unternehmen annehmen (Ricke, a. a. O., § 2, Rdn. 70b). Randnummer 39 Liegt ein Handeln für das eigene Unternehmen vor, unterfällt dieses bei einer freiwilligen Versicherung des Unternehmens dem Versicherungsschutz nach § 6 SGB VII. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII wird dann aber nicht begründet. Besteht keine freiwillige Versicherung des Unternehmers, ist die Tätigkeit also unversichert (Ricke, a. a. O., § 2, Rdn. 70b sowie § 135, Rdn. 11). Die Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass der Unternehmer die Möglichkeit hatte, sich freiwillig nach § 6 SGB VII zu versichern. Nimmt er diese Möglichkeit der freiwilligen Unternehmensversicherung nicht wahr, sind Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, als Konsequenz dessen nicht versichert (vgl. Quabach, a. a. O., § 135, Rdn. 45). Randnummer 40 Hiernach war die unterstellte Hilfeleistung des Verstorbenen zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bestand nicht. Auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII ist nicht anzunehmen. Der Verstorbene war aufgrund seiner Stellung wie ein Unternehmer und seiner Stellung als Taucheinsatzleiter verpflichtet, seinem Beschäftigten K... erste Hilfe zu leisten. Diese Pflicht entsprach keiner allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung in Notsituationen, sondern diente wesentlich dem eigenen Tauchunternehmen. Hätte der Verstorbene von der Möglichkeit der freiwilligen Unternehmerversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII Gebrauch gemacht, hätte diese Tätigkeit nach den Ausführungen der Beklagten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Randnummer 41 Ferner sind Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften bei den Taucherarbeiten festgestellt worden, wie sich dem vorläufigen Abschlussbericht der Wasserschutzpolizei entnehmen lässt. Den Verstorbenen traf somit eine Garantenstellung gegenüber dem weiteren Taucher, dem Zeugen K..., aus Ingerenz. Im Übrigen trägt der Unternehmer gegenüber seinem Beschäftigten bei derart gefährlichen Arbeiten wie Taucheinsätzen eine besondere Verantwortung. Nimmt er diese Verantwortung wahr und leistet seinen Beschäftigten Hilfe in Unglücksfällen, besteht bei der geleisteten Hilfe ein innerer Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit und die Handlungstendenz ist auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichtet. In der vorliegenden Konstellation ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Hilfeleistung im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung für das Unternehmen gewesen wäre. Randnummer 42 Zutreffend hat das Sozialgericht zwar in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass das BSG in einer Entscheidung vom
- Dezember 2006 (Az.: B 2 U 39/05 R, zitiert nach juris) dahingestellt habe sein lassen, ob an der Rechtsprechung in den Urteilen vom
- Januar 1991 sowie vom
- Februar 1973 festgehalten werde. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass das BSG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hätte. In dem genannten Urteil kam es lediglich nicht auf die Frage an, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werde, da im dort zu entscheidenden Fall eine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 6 SGB VII nicht bestanden hatte. Randnummer 43 Eine Abkehr von der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ergibt sich auch nicht aufgrund der Konkurrenzregelung in § 135 SGB VII. Randnummer 44 Auf die Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 7 SGB VII kommt es hier nicht an; denn bereits auf Tatbestandsebene sind die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII aufgrund des inneren Zusammenhangs der – unterstellten – Hilfeleistung des Verstorbenen mit dem Unternehmen nicht erfüllt (vgl. Ricke, a.a.O, § 2, Rdn. 63a sowie § 135, Rdn. 11; Quabach, a.a.O., § 135, Rdn. 45). Da weder Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gegeben ist, stellen sich also keine Konkurrenzfragen (vgl. Ricke, a.a.O, § 135, Rdn. 11). Randnummer 45 Hierfür spricht, dass § 135 SGB VII nicht nur echte, sondern auch unechte Konkurrenzen regelt (vgl. Ricke, a. a. O., § 135, Rdn. 2, 6). Die Vorschrift des § 135 SGB VII betrifft nicht immer Fälle, die tatsächlich die Merkmale mehrerer Versicherungstatbestände erfüllen, sondern regelt in einigen Konstellationen lediglich unechte (Schein-)Konkurrenzen (vgl. Ricke, a. a. O., § 135, Rdn. 2, 4, 6). In diesen Fällen hat § 135 SGB VII nur deklaratorische Bedeutung. Bestünde Versicherungsschutz nach § 6 SGB VII und läge eine Hilfeleistung vor, die im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stünde, wäre eine solche unechte Konkurrenz gemäß § 135 Abs. 7 SGB VII gegeben. Auf Tatbestandsebene wären auch in dieser Konstellation die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nicht erfüllt. Randnummer 46 Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 135 SGB VII gegenüber den vorherigen Konkurrenzregelungen bzw. bei Fehlen von solchen gegenüber der ständigen Rechtsprechung des BSG keine Änderung herbeiführen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 135 SGB VII, dass die Vorschrift die im geltenden Recht (§ 539 RVO) enthaltenen Konkurrenzregelungen zu den Versicherungstatbeständen zusammenfasse und ergänze (BT-Drucks. 13/2204, Seite 108). Randnummer 47 Im Übrigen hat auch das BSG zur Regelung des § 135 SGB VII ausgeführt, dass unter Geltung der RVO in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber bestanden habe, dass die Versicherung als Unglückshelfer Ausnahmecharakter gehabt habe und deshalb gegenüber der Versicherung als Beschäftigter grundsätzlich subsidiär gewesen sei. Diese Wertung sei auch der Auslegung des § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zugrunde zu legen, denn der Gesetzgeber habe ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes bei der Schaffung des SGB VII die nach bisherigem Recht geltenden Grundsätzen übernehmen und ergänzen wollen (BSG, Urteil vom
- März 2008, Az.: B 2 U 12/07 R, zitiert nach juris). Offenbar geht also auch das BSG davon aus, dass durch die Regelung des § 135 SGB VII keine systematische Änderung herbeigeführt, sondern lediglich die bisherige Rechtsprechung zu den Regelungen der RVO gesetzlich normiert werden sollte. Das BSG ging, wie oben ausgeführt, davon aus, dass unter der Geltung der RVO der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII) nur hilfsweise in Betracht kommen und durch diese Vorschrift das Erfordernis für Unternehmer, freiwillig der Unfallversicherung beizutreten, nicht umgangen werden sollte. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001111336