Mietvertrag: Höhe der Vergütung der Wahlleistung "Unterbringung in einem Einbettzimmer" Leitsatz Die Angemessenheit der Vergütung für die Wahlleistung "Unterbringung in einem Einbettzimmer" nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG ist im Verhältnis zwischen Patienten und Krankenhausträger im Rahmen des § 134 BGB überprüfbar. (Rn.40) Die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung für die Wahlleistung "Unterbringung in einem Einbettzimmer" richtet sich auch nach Umstellung der Krankenhausfinanzierung zum 1. Januar 2005 nach der "Bezugsgröße Unterkunft" (BZU) und der darauf Bezug nehmenden "Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft" der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Verbands der privaten Krankenversicherung vom 15./24. Juli 2002. (Rn.42) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.508,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt als Betreiberin eines Krankenhauses vom Beklagten die Bezahlung von Wahlleistungen im Rahmen der Krankenhausunterbringung. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die von der Klägerin verlangte Vergütung für die Unterbringung in einem Einbettzimmer angemessen ist. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt in Hamburg ein Krankenhaus. Randnummer 3 Das Krankenhaus der Klägerin unterlag unter anderem der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts vom 26. September 1994, zuletzt in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (Bundespflegesatzverordnung, BPflV). Seit Inkrafttreten der §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) unterliegt das Krankenhaus der Klägerin nicht mehr der Bundespflegesatzverordnung. Randnummer 4 Am 15. beziehungsweise 24. Juli 2002 schlossen die Deutsche Krankenhausgesellschaft einerseits und der Verband der Privaten Krankenversicherung andererseits die sogenannte Gemeinsame Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft. Die Präambel der Gemeinsamen Empfehlung nahm Bezug auf § 22 BPflV und § 17 Abs. 1 KHEntgG. Randnummer 5 Nach § 1 der Gemeinsamen Empfehlung empfahlen die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung unter anderem den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern im Anwendungsbereich des KHEntgG, bei der Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft unter anderem, die in Anlage 1 der Gemeinsamen Empfehlung aufgeführten Regelungen anzuwenden. Randnummer 6 Nach Ziffer 1. der Anlage 1 zur Gemeinsamen Empfehlung sollte sich der Preis für eine Wahlleistung Unterkunft unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2000, Az.: III ZR 158/99, aus einem sogenannten Basispreis und Komfortzuschlägen zusammensetzen. Der Basispreis sollte prozentual anhand der individuell zu ermittelnden, sogenannten Bezugsgröße Unterkunft (BZU) des jeweiligen Krankenhauses errechnet werden. Für den Fall, dass die Unterbringung der Patienten im Zweibettzimmer Regelleistungsstandard sei, sollte der Basispreis für eine Unterbringung im Einbettzimmer 45% der jeweiligen BZU betragen. Bei einer Unterbringung in einem Zimmer mit mehr als zwei Betten als Regelleistungsstandard sollte der Basispreis für eine Unterbringung im Zweibettzimmer 30% und für eine Unterbringung im Einbettzimmer 80% der jeweiligen BZU betragen. Randnummer 7 Nach § 4 der Gemeinsamen Empfehlung trat diese mit Wirkung ab dem 1. August 2002 in Kraft. Sie war mit einer Frist von einem Quartal jeweils zum Jahresende kündbar. Randnummer 8 Mit Inkrafttreten der §§ 17 bis 19 des KHEntgG zum 1. Januar 2005 wurden für diesen Regelungen unterliegende Krankenhäuser und damit auch für das Krankenhaus der Klägerin keine BZU mehr ermittelt. Randnummer 9 Im Krankenhaus der Klägerin ist die Unterbringung im Zweibettzimmer nicht Regelleistungsstandard. Die zuletzt im Jahr 2003 ermittelte BZU für das Krankenhaus der Klägerin betrug 97,16 Euro. Randnummer 10 Der Beklagte ist in der privaten Krankenversicherung krankenversichert. Randnummer 11 Er befand sich zunächst vom 28. Januar bis 16. Februar 2008, also insgesamt 19 volle Tage, in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Randnummer 12 Mit schriftlicher Vereinbarung vom 28. Januar 2008 entschied sich der Beklagte für die Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. In der Vereinbarung wurde der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe grundsätzlich nur die Regelleistungen und keine zusätzlichen Wahlleistungen erstatten und dass bei Fehlen einer entsprechenden Zusatzversicherung der Patient die Mehrkosten tragen muss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung (Anlage K1, Bl.11 f d. Gerichtsakten) Bezug genommen. Randnummer 13 Das vom Beklagten daraufhin genutzte Einbettzimmer rechtfertigte seiner Ausstattung nach einen Komfortzuschlag von jedenfalls 5,65 Euro. Randnummer 14 Auch vom 3. bis 31. März 2008, also insgesamt 28 volle Tage, befand sich der Beklagte in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Er entschied sich wiederum mit schriftlicher Vereinbarung vom 3. März 2008 für eine Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. Die Vereinbarung entsprach in ihrer Ausgestaltung der Vereinbarung vom 28. Januar 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihre Kopie (Anlage K3, Bl.13 f d. Gerichtsakten) Bezug genommen. Randnummer 15 Mit Rechnung vom 7. April 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 3. bis 31. März 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 2.324,00 Euro. Mit Rechnung vom 23. April 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 28. Januar bis 16. Februar 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 1.577,00 Euro. Randnummer 16 Der Beklagte zahlte auf die Rechnung vom 7. April 2008 107,35 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 19 Tage. Auf die Rechnung vom 23. April 2008 zahlte der Beklagte 158,20 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 28 Tage. Randnummer 17 Vom 26. April bis 22. Mai 2008, also 26 volle Tage, und vom 11. Juni bis 11. Juli 2008, also 30 volle Tage, befand sich der Beklagte dann erneut in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Er entschied sich wiederum mit schriftlicher Vereinbarung vom 26. April 2008 für eine Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. Die Vereinbarung entsprach in ihrer Ausgestaltung der Vereinbarung vom 28. Januar 2011. Randnummer 18 Mit Rechnung vom 2. Juni 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 26. April bis 22. Mai 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 2.158,00 Euro. Für seinen Aufenthalt vom 11. Juni bis 11. Juli 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 18. Juli 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 2.490,00 Euro. Randnummer 19 Der Beklagte zahlte auf die Rechnung vom 2. Juni 2008 146,60 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 26 Tage, und auf die Rechnung vom 18. Juli 2008 169,50 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 30 Tage. Randnummer 20 Schließlich befand sich der Beklagte auch vom 24. bis 31. Juli 2008, also 7 volle Tage, in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Auch dieses Mal entschied er sich mit schriftlicher Vereinbarung vom 24. Juli 2008 für eine Unterbringung in einem Einbettzimmer für einen Zuschlag von 83,00 Euro je Berechnungstag. Die Vereinbarung entsprach in ihrer Ausgestaltung der Vereinbarung vom 28. Januar 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihre Kopie (Anlage K7, Bl.18 f d. Gerichtsakten) Bezug genommen. Randnummer 21 Mit Rechnung vom 28. August 2008 berechnete die Klägerin dem Beklagten für seinen Aufenthalt vom 24. bis 31. Juli 2008 für die Nutzung des Einbettzimmers 581,00 Euro. Randnummer 22 Der Beklagte zahlte darauf 39,55 Euro, nämlich einen Komfortzuschlag von 5,65 Euro für 7 Tage. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 forderte die Klägerin den Beklagten letztmalig auf, die sich aus den Rechnungen ergebenden, noch offenen Beträge zu zahlen. Randnummer 24 Die Klägerin meint, der Beklagte sei schon aufgrund der zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommenen, zivilrechtlichen Vereinbarungen zur Zahlung der dort vereinbarten Vergütung für die Nutzung des Einbettzimmers verpflichtet, ohne dass es auf die Angemessenheit der Vergütung nach den eher öffentlich-rechtlich geprägten Vorschriften des KHEntgG oder der BPflV ankomme. Randnummer 25 In jedem Fall aber die vereinbarten Vergütung angemessen. Auch nach Inkrafttreten der §§ 17 bis 19 KHEntgG zum 1. Januar 2005 könne die Klägerin die angemessenen Beträge für die Wahlleistung Unterkunft auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung von 2002 und damit prozentual nach der zuletzt vereinbarten BZU ermitteln. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 den Beklagte zu verurteilen, an sie 8.508,50 Euro nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2008 in Höhe des Betrags von 1.469,65 Euro nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 in Höhe des Betrags von 2.165,80 Euro nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 in Höhe des Betrags von 2.011,10 Euro nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 in Höhe des Betrags von 2.320,50 Euro nebst fünf Prozent Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2008 in Höhe des Betrags von 541,45 Euro zu zahlen. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Er meint, die Klägerin dürfe den zu vergütenden Basispreis für die Unterbringung in einem Einbettzimmer nicht mehr prozentual anhand der BZU ermitteln, weil seit dem 1. Januar 2005 im Geltungsbereich des KHEntgG keine BZU mehr ermittelt werde. Randnummer 31 Dementsprechend dürfe ein Krankenhausbetreiber den Basispreis für die Vergütung der Unterbringung seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr pauschal ermitteln. Eine solche pauschale Ermittlung der Vergütung sei dem Krankenhausfinanzierungsrecht seit dem 1. Januar 2005 fremd. Konsequenterweise sei deshalb die in § 22 Abs. 1 S. 3 2. Hs. BPflV vorgesehene Mindesthöhe für Wahlleistungen in der Nachfolgevorschrift des § 17 Abs. 2 KHEntgG nicht mehr aufgeführt. Randnummer 32 Darüber hinaus sei eine Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der BZU insgesamt unangemessen, weil diese Berechnung die Krankenhäuser zu Lasten der Wahlleistungspatienten subventioniert habe. Randnummer 33 Dementsprechend müsse die Klägerin jetzt im Einzelfall zu ihren Bemessungsgrundlagen für die angemessene Vergütung der Nutzung eines Einbettzimmers vortragen. Dazu seien die die Mehrkosten vorzutragen, die der Klägerin bei Unterbringung in einem Einbettzimmer gegenüber der Regelunterbringung entstanden wären. Dem genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Entscheidungsgründe Randnummer 34 A. Die zulässige Klage hat in der Sache bis auf einen Teil der Zinsen Erfolg. Randnummer 35 I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 8.508,50 Euro aus § 535 Abs.2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 36 1. Die Parteien haben am 28. Januar, 3. März, 26. April und 24. Juli 2008 jeweils einen Mietvertrag über die Nutzung eines Einbettzimmers im Krankenhaus der Klägerin geschlossen. Inhaltlich handelt es sich um einen Mietvertrag, weil die zeitlich begrenzte Überlassung des Zimmers gegen Entgelt vereinbart worden ist. Randnummer 37 2. Die Parteien haben eine Miete von 83,00 Euro je Tag vereinbart. Randnummer 38 Dem steht § 134 BGB nicht entgegen. Danach ist ein Rechtsgeschäft nicht, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Tagesmiete von 83,00 Euro verstößt aber gegen kein Gesetz. Randnummer 39 Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 17 Abs.1 S.3 KHEntgG vor. Danach dürfen Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Randnummer 40
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