Vertraglicher Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung Leitsatz 1. Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. (Rn.34) Die Benennung ei
§ 14Abs. 2 Tz
BfG. Dass hinter dem Handeln der Beklagten ein Konzept stehe, Mitarbeitern den Bestandsschutz vorzuenthalten, sei nicht ersichtlich, zumal der Gesetzgeber die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit zulasse. Randnummer 16 Gegen dieses ihr am 12.04.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.05.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 12.06.2012 begründet. Randnummer 17 Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätten die Parteien die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG vertraglich abbedungen. Als wesentliche Indizien für einen vertraglichen Ausschluss der sachgrundlosen Befristung seien sowohl der Vermerk zum Arbeitsvertrag als auch die dazugehörige Anlage zu werten. Ferner würden diese Indizien noch gestützt durch die bereits erstinstanzlich dargelegten und unter Beweis gestellten Erklärungen der Zeuginnen M. und G.k in den Einstellungs- und Verlängerungsgesprächen. Sie selbst habe mit dem internen Service der Beklagten, der für die Ausfertigung der Arbeitsverträge zuständig sei, gar nichts zu tun gehabt. Frau M. habe das Einstellungs- und Verlängerungsgespräch geführt und habe ihr die Arbeitsverträge ausgehändigt, die sie dann in deren Büro unterzeichnet habe. Auf Anraten der Zeuginnen M. und G. habe der interne Service in seinem Vertragsangebot die sachgrundlose Befristung abbedungen und im Vermerk zum Arbeitsvertrag den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ausdrücklich genannt. Die Zeuginnen M. und G. wiederum hätten der Klägerin sodann lediglich die zuvor vom internen Service getroffene Entscheidung, eine sachgrundlose Befristung abzubedingen, kommuniziert. Es liege aber auch keine wirksame sachliche Befristung des Arbeitsvertrages i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wie das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 14.03.2012 (11 Sa 813/11) zutreffend festgestellt habe. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.03.2012, Az.: 4 Ca 1447 c/11, abzuändern und
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsabrede vom 17.12.2010 nicht zum 31.12.2011 enden wird,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.628,05 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 999,90 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet, dass die Zeuginnen M. und G. der Klägerin gegenüber erklärt hätten, dass die Befristung des Arbeitsvertrages ausschließlich auf den im Vermerk genannten Befristungsgrund gestützt wird und die sachgrundlose Befristung ausgeschlossen werden solle. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass im letzten Absatz des Vermerks ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass verbindliche Auskünfte über die Beschäftigung, soweit sie die Gestaltung des Arbeitsvertrages berührten, ausschließlich durch das Team Personal erteilt würden. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.09.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Randnummer 25 In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat die Entfristungs- und Vergütungsklage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen seitens der Klägerin erhobenen Einwände rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann und soll auf die zutreffenden Entscheidungsgründe verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf den Sach- und Rechtsvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz eingehend sei noch Folgendes angemerkt: Randnummer 27 I. Die Klägerin hat die Dreiwochenfrist des § 17 S. 1 TzBfG zur Erhebung einer Entfristungsklage mit der am 12.12.2011 erhobenen Klage gewahrt, sodass die Rechtswirksamkeit der möglicherweise unwirksamen Befristungsabrede nicht bereits nach § 7 Halbs. 1 KSchG i. V. m. § 17 Satz 2 TzBfG fingiert wird. Die Entfristungsklage kann bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden (BAG, Urt. v. 29.06.2011 – 7 AZR 774/09 -, AP Nr. 83 zu § 14 TzBfG; Urt. v. 02.06.2010 – 7 AZR 136/09 -, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG). Randnummer 28 II. Der allein der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegende zweite und gleichzeitig letzte befristete Arbeitsvertrag vom 17.12.2010 bedurfte entgegen der Auffassung der Klägerin keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob der in der Anlage zum Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsgrund eines „vorübergehenden Bedarfs“ für die Beschäftigung im „Projekt 50 Plus“ den Anforderungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG entspricht. Randnummer 29
- Für die Befristungsabrede vom 17.12.2010 musste kein sachlich-rechtfertigender Grund vorliegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags möglich (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Insbesondere ist die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten. Diese betrifft den Zeitrahmen für das Arbeitsverhältnis, nicht die Zeit vom Vertragsschluss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 29.06.2011 – 7 AZR774/09 -, a.a.O.). Das Arbeitsverhältnis dauerte insgesamt vom 04.01.2010 bis zum 31.12.
- Eine Vorbeschäftigung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 30
- Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt daran gehindert, sich auf
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BfG zu berufen. Die sachgrundlose Befristung muss im Arbeitsvertrag nicht schriftlich niedergelegt werden (a). Die Parteien haben die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch weder ausdrücklich noch konkludent abbedungen (b). Randnummer 31 a) Weder der Arbeitsvertrag vom 17.12.2010 noch der dort in Bezug genommene Arbeitsvertrag vom 22.12.2009 benennen einen Grund für die Befristung. Indessen schreibt § 14 TzBfG nicht vor, dass der Befristungsgrund im schriftlichen Arbeitsvertrag ausgewiesen wird. Dem Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt nur die Befristungsabrede als solche (BAG, Urt. v. 29.06.2011 – 7 AZR 774/09 -, a.a.O.; BAG, Urt. v. 03.09.2003 – 7 AZR 106/03 -, AP Nr. 4 zu § 14 TzBfG). Ein Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede muss weder im schriftlichen Arbeitsvertrag stehen noch bei Abschluss des Arbeitsvertrages (mündlich) mitgeteilt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach unterliegt die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die von § 14 Abs. 4 TzBfG bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion bezieht sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf deren Rechtfertigung und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags. Dies gilt nicht nur für die Rechtfertigung der Befristung durch einen sachlichen Grund, sondern auch für die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG (BAG, Urt. v. 26.07.2006 - 7 AZR 515/05 -, - AP Nr. 1 zu § 5 AVR Diakonisches Werk). Es reicht aus, wenn ein Befristungsgrund objektiv vorliegt. Randnummer 32
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BfG setzt auch keine - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diese Rechtsgrundlage stützen zu wollen. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG bei Vertragsschluss objektiv vorlagen. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er grundsätzlich die Befristung auch dann mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (vgl. BAG, Urt. v. 12.08.2009 - 7 AZR 270/08 -, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG). Randnummer 33
- b)Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Ab s. 2 TzBfG auch nicht vertraglich abbedungen. Randnummer 34
- aa)Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Das kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Unstreitig haben die Parteien weder im Arbeitsvertrag selbst noch anderweitig schriftlich oder mündlich den Ausschluss der sachgrundlosen Befristung ausdrücklich vereinbart. Randnummer 35
- bb)Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien aber auch nicht konkludent eine sachgrundlose Befristung vertraglich ausgeschlossen. Randnummer 36
(1)Ein konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrundes kann ein wesentliches Indiz sein. Allein reicht sie allerdings regelmäßig nicht aus, um anzunehmen,
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BfG solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (BAG, Urt. v. 29.06.2011 – 7 AZR 774/09 -, a.a.O.; BAG, Urt. v. 12.08.2009 - 7 AZR 270/08 -, a.a.O.). Randnummer 37
(2)Hieran gemessen hat die Klägerin gerade nicht schlüssig dargelegt, dass die Parteien einvernehmlich auf die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit verzichtet haben. Dies ergibt sich weder aus dem im Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag enthaltenen „Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG (vorübergehender Betrieblicher Bedarf – Perspektive 50+; siehe Anlage)“ noch aus den bestrittenen Äußerungen der Zeuginnen M. und G. anlässlich der Fortsetzung des Projekts „Perspektive 50 Plus“. Randnummer 38 Der strittige Vermerk ist nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag selbst enthält keine Bezugnahme auf diesen Vermerk. Während eine Anlage zum Vertrag diesen regelmäßig ergänzt und damit selbst zum Gegenstand des Vertrages wird, beinhaltet ein Vermerk zum Arbeitsvertrag regelmäßig nur eine Anmerkung, Erläuterung, Erklärung oder Kommentierung desselben, wird seinerseits aber nicht selbst zum Vertragsinhalt. Der informatorische Charakter des vorliegenden Vermerks wird auch daraus ersichtlich, dass die Klägerin diesen mit ihrer Unterschrift nur zur „Kenntnis genommen“ und nicht als eigene Willenserklärung unterzeichnet hat. In erster Linie dient der Vermerk dazu, der Klägerin ihren konkreten Arbeitseinsatz als Fallmanagerin im Bereich SGB II in der A. S., LZ N., bei der Agentur für Arbeit E. mitzuteilen. Dieser war im Arbeitsvertrag nicht genannt. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages hatte die Klägerin gerade keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Mit dem Vermerk verzichtete die Beklagte auch nicht auf das ihr nach § 5 des Arbeitsvertrages umfassende Direktionsrecht, sondern übte das Direktionsrecht durch Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes aus. Gleichzeitig wies sie die Klägerin darauf hin, dass diese projektbezogene Tätigkeit nur vorübergehender Natur und somit das Arbeitsverhältnis auch nur befristet bis zum 31.12.2011 abgeschlossen sei. Ferner enthält der Vermerk schon den Hinweis nach § 38 Abs. 1 SGB III. Vor diesem Hintergrund kann aber dem Hinweis auf den Befristungsgrund nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die Beklagte zugleich mit vertraglichem Bindungswillen auf die rechtliche Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG verzichten wollte. Vielmehr diente der Vermerk erkennbar in erster Linie der Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes für die Dauer der Befristung und dem Hinweis, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Vertrages oder Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erwirbt. Der Aufnahme des Befristungsgrundes kommt allenfalls die Bedeutung bei, dass die Beklagte bei Vertragsschluss davon ausging, dass die Befristung (auch) nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt sei. Durch diese möglicherweise falsche rechtliche Einschätzung ist die Beklagte aber nicht gehindert, sich im Nachhinein auch auf die Rechtfertigung einer sachgrundlosen Befristung zu berufen. Vielmehr wird gerade aus dem Umstand, dass weder in dem Ausgangsvertrag vom 22.12.2009 noch in dem Verlängerungsvertrag vom 17.12.2010 ein Befristungsgrund mit aufgenommen wurde, deutlich, dass sich die Beklagte vorbehalten wollte, sich auf sämtliche rechtlich zulässigen Befristungsgründe zu berufen. Es kam ihr darauf an, dass die vereinbarte Befristung wirksam ist, aus welchem Rechtsgrunde auch immer (vgl. ArbG Hamburg, Urt. v. 09.12.2010 – 17 Ca 330/10 -, zit. n. Juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vermerk offenbar in einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen (formularmäßig) Verwendung fand, mithin auch bei solchen, bei denen eine sachgrundlose Befristung aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht kam. Randnummer 39
(2)Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zeuginnen M. und G.k den „internen Service“ davon überzeugt hätten, dass im Falle der Klägerin und der weiteren Arbeitnehmer des Ursprungsteams die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung vertraglich ausgeschlossen werden sollte und die Befristungen einzig und allein und rechtsverbindlich nur auf die sachliche Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden sollte. Dabei ist bereits unklar, welche mit Personalhoheit ausgestatteten Personen die Zeuginnen davon überzeugt haben wollen, den sachgrundlosen Befristungsgrund im vorliegenden Falle abzubedingen. Eine Vernehmung der Zeuginnen liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auch wenn die Zeugin G. die Klägerin telefonisch kontaktiert hätte, um den ihr und Frau M. zu verdankenden Erfolg der Sachgrundbefristung nochmals zu bekräftigen, konnte die Klägerin daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte durch Abschluss des Änderungsvertrages vom 17.12.2010 zugleich rechtswirksam darauf verzichtete, sich auch auf
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BfG zu berufen. Vielmehr wird durch die – als wahr unterstellten – Äußerungen der Zeuginnen lediglich klargestellt, dass die Beklagte bei Vertragsschluss davon ausging, dass die Befristung auf einen sachlichen Rechtfertigungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG beruhte. Ein Abbedingen der Möglichkeit, sich auf eine sachgrundlose Befristung ebenfalls zu berufen, kann dem nicht entnommen werden. Gerade der Umstand, dass die Änderungsvereinbarung vom 17.12.2010 nur eine befristete Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2011 vorsah macht deutlich, dass die Beklagte gerade nicht darauf verzichten wollte, sich auf eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit zu berufen. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin soll bereits Ende 2010 festgestanden haben, dass das Projekt 50 Plus in seiner dritten Phase vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 fortgeführt werde. Vor diesem Hintergrund hätte es aber nahe gelegen, dass die Beklagte den Arbeitsvertrag vom 17.12.2010 von vornherein bis zum 31.12.2015 befristet abschließt, wenn sie die Befristung ausschließlich vom Vorliegen dieses Befristungsgrundes hätte abhängig machen wollen. Dies hat die Beklagte indessen unstreitig nicht getan, sondern die Klägerin ausdrücklich in dem Vermerk darauf hingewiesen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist ende. Randnummer 40 Auch die – bestrittene - Erklärung der Zeugin M., dass nun sichergestellt sei, dass sie, die Klägerin, auch im Falle der Nichterreichung der Zielvorgaben jedenfalls bis zum Ende des Projekts (31.12.2015?) beschäftigt werden könne, beinhaltet nach dem Empfängerhorizont nicht einen Hinweis auf eine rechtsverbindliche Abbedingung der sachgrundlosen Befristung durch die Beklagte. Dabei lässt die Klägerin auch außer Acht, dass in dem Vermerk gerade steht, dass ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Vertrages nicht besteht und das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf (31.12.2011) ende. Randnummer 41 Letztlich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Beklagten im letzten Absatz des Vermerks die Klägerin ausdrücklich darüber unterrichtet hat, „dass verbindliche Auskünfte über ihre Beschäftigung, soweit sie die Gestaltung des Arbeitsvertrages berühren, ausschließlich das Team Personal“ erteilen könne und „andere Mitarbeiter/innen … hierzu nicht befugt (seien)“. Randnummer 42 Die im Arbeitsvertrag vom 17.12.2010 getroffene Befristungsabrede war mithin rechtmäßig gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, sodass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der vereinbarten Frist zum 31.12.2011 endete. Randnummer 43 III. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Randnummer 45 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001115724