gehend BAG,
2 AÜG. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Der 26-jährige Kläger war bei ihr vom 27.08.2009 bis zum 31.01.2011 als Produktionshelfer beschäftigt. Der zunächst vom 27.08.2009 bis zum 26.02.2010 befristete Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen (künftig nur: Arbeitsvertrag, Bl. 8 - 10 d. A.): Randnummer 3 „§ 1 Vertragsgegenstand Randnummer 4
AÜG teilte diese unter dem Datum des 20.04.2011 mit, dass für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer ein Stundenlohn in Höhe von 13,50 € brutto gelte (Bl. 61 d. A.). Randnummer 13 Mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten sogenannte Equal-Pay-Ansprüche geltend und forderte sie auf, eine Neuberechnung seines Lohnes für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich Januar 2011 auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 13,50 € brutto vorzunehmen (Bl. 37 - 39 d. A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 23.02.2011 ab. Randnummer 14 Mit seiner am 31.03.2011 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Zahlungsklage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Randnummer 15 Der Kläger hat gemeint, die Beklagte schulde ihm einen Stundenlohn in Höhe von 13,50 € brutto statt des gezahlten Stundenlohnes in Höhe von 7,35 € bzw. 7,60 € brutto. Das Bundesarbeitsgericht habe mit Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - festgestellt, dass die CGZP keine Spitzenorganisation sei, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen könne. Folglich würden die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge keine Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse der hierunter fallenden Leiharbeitnehmer entfalten.
dem Equal-Pay-Grundsatz habe er als Leiharbeitnehmer
2, 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf den gleichen Arbeitslohn wie ihn die Stammbelegschaft in dem Entleiherbetrieb erhalte. Die von der Beklagten noch an den Kläger zu zahlenden monatlichen Vergütungsdifferenzen für die Zeit von August 2009 bis Januar 2011 betrügen insgesamt 17.614,97 € brutto. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 18
von der Beklagten nicht bestrittene Vergütungsdifferenz gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 10 Abs. 4 AÜG zu. Die Parteien hätten nicht wirksam die Anwendung eines Tarifvertrages
2 AÜG vereinbart, so dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger das Arbeitsentgelt eines ihm vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers in Höhe von 13,50 € brutto je Stunde zu zahlen. Sowohl die Vereinbarung in dem ersten Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 als auch diejenige in der Änderungsvereinbarung vom 29.03.2010, dass auf das Arbeitsverhältnis die dort genannten Tarifverträge Anwendung fänden, hielten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB nicht stand. Die Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge sei intransparent und benachteilige dadurch den Kläger unangemessen.
1 des Arbeitsvertrages sei der Kläger auch für Auslandseinsätze eingestellt worden. Der räumliche Geltungsbereich der am 29.08.2009 vorhandenen Tarifverträge erstrecke sich indessen nur auf das Gebiet der Bundesrepublik, so dass fraglich sei, ob es im Falle eines Auslandseinsatzes einen „einschlägigen“ Tarifvertrag gibt. Zudem hätten die CGZP und der AMP für Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Entgelttarifverträge abgeschlossen. Auch hier bestünden Unklarheiten, welcher Entgelttarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. Angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 01.04.2009 - 35 BV 17008/08 - bereits festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig sei, habe völlige Unsicherheit bestanden, ob und ggf. welcher und zu welchem Zeitpunkt zwischen der CGZP und AMP abgeschlossene Tarifvertrag wirksam abgeschlossen werden konnte. Der Verweis auf „einschlägige“ Tarifverträge sei mithin besonders unklar. Der Beklagten sei es auch zumutbar gewesen, die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge konkret zu benennen. Gleiches gelte auch für die Änderungsvereinbarung.
Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung seien u. a. zwei Manteltarifverträge und die Entgelttarifverträge West und Ost in Bezug genommen worden. Der Kläger habe mithin davon ausgehen müssen, dass auf sein Arbeitsverhältnis auch der Tarifvertrag für Auszubildende oder der Entgelttarifvertrag Ost Anwendung finde. Unklarheiten bestünden auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Regelungen in Ziff. 1. In der Überschrift zu Ziff. 1 sei geregelt, dass § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags mit Wirkung ab dem 01.01.2010 wie folgt geändert werde. Am Schluss der Änderungsvereinbarung sei - räumlich getrennt von der Regelung in Ziff. 4 - aufgeführt, dass die veränderte Regelung erst ab dem 01.04.2010 in Kraft trete. Dem Grunde
habe der Kläger mithin Anspruch auf einen Stundenlohn von 13,50 € brutto. Hieran gemessen und unter Berücksichtigung des dem Kläger unstreitig ausweislich der vorgelegten Abrechnungen gezahlten Lohnes habe der Kläger noch Anspruch auf restliche Vergütung in nicht bestrittener Höhe von insgesamt 17.614,97 € brutto. Da eine wirksame Inbezugnahme von Tarifverträgen nicht vorliege, seien Ansprüche des Klägers auch nicht aufgrund tariflicher Ausschlussklauseln verfallen. Einzelvertraglich sei keine Ausschlussfrist vereinbart worden. Randnummer 41 Gegen dieses ihr am 12.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.10.2011 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese
gewährter Fristverlängerung bis zum 12.01.2012 am 09.01.2012 begründet. Randnummer 42 Die Beklagte trägt vor, die Inbezugnahme der vorhandenen Tarifverträge zwischen der CGZP und dem AMP sei auch im Falle eines Auslandseinsatzes klar und eindeutig. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie, die Beklagte, ihren Sitz in H. habe und der Kläger in M. wohne. Im räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland habe sie mithin von ihrem Betriebssitz aus das Direktionsrecht ausüben dürfen. Dass das Resultat des Direktionsrechts auch ein Einsatz im benachbarten Ausland sein könne, ändere nichts daran, dass sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses aus dem Arbeitsvertrag und den in Bezug genommenen Tarifverträgen ergebe. Zudem regele § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages, dass das bei gleichbleibender Vergütung erfolge und die Zahlung einer Einsatzzulage gemäß Ziff. 2.3 des Entgeltrahmentarifvertrages unberührt bleibe. Zudem sei auch klar geregelt, dass der Entgelttarifvertrag West auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde.
1 des Arbeitsvertrages erfolge die Vergütung ausdrücklich auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag West). Abwegig sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass ggf. auch der Tarifvertrag für Auszubildende Anwendung finden könnte. Auch die Änderungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle stand. Soweit in Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung „§ 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages“ ersetzt werde, handele es sich hierbei um den Fall einer falsa demonstratio non-nocet. Der Zahlendreher „§ 2 Abs. 1“ anstelle von „§ 1 Abs. 2“ sei evident und begründe keine Unklarheit. Unklarheit bestehe auch nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelung. Das Arbeitsgericht habe den Unterschied zwischen Vereinbarung der (Rück)Wirkung der neuen Fassung eines Tarifvertrages und des Beginns des Inkrafttretens der geänderten Regelung verkannt. Die Inbezugnahmen der genannten Tarifverträge seien mithin wirksam. Da der Kläger seine Klagforderung weit überwiegend mit Equal-Pay-Ansprüchen vor der BAG-Entscheidung vom 14.12.2010 begründe, müsse der Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 1 und 5 ArbGG ausgesetzt werden. Ungeachtet dessen führe eine Tarifunfähigkeit der CGZP nicht automatisch dazu, dass der Equal-Pay-Grundsatz zum Tragen komme. Denn aus der Formulierung „Handelnd für ihre Mitgliedsgewerkschaften“ aus dem Flächentarifvertrag der CGZP mit der AMP vom Juni 2003 sowie aus der CGZP-Satzung 2002 folge, dass die CGZP nicht als selbstständiger Spitzenverband, sondern stellvertretend für ihre Mitgliedsgesellschaften handele. Das Bundesarbeitsgericht habe jedoch keine Entscheidung über die Tariffähigkeit der damaligen Mitgliedsorganisationen der CGZP getroffen. Die am 15.03.2010 geschlossenen mehrgliedrigen Tarifverträge zwischen der AMP und CGZP, CGM u. a. seien wirksam. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.08.2011, Az. 51 Ca 542 a/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 45 Der Kläger beantragt, Randnummer 46 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 47 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 48 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.10.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 50 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. II. Randnummer 51 In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg. Randnummer 52 Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für den Klagzeitraum von August 2009 bis einschließlich Januar 2011 Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von insgesamt 17.614,97 € brutto. Soweit die Ansprüche Lohnrückstände von August 2009 bis März 2010 betreffen und damit auf dem Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 27.02.2010 fußen, folgt dieses aus dem Equal-Pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenlohnabrede über 7,35 € brutto ist
2 Hbs. 1 AÜG unwirksam, da die mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter im Entleiherbetrieb einen höheren Lohn erhalten. Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge der CGZP und AMP sind nichtig und damit keine Tarifverträge, die vom Equal-Pay-Grundsatz abweichende Regelungen i. S. v. §§ 10 Abs. 4 Satz 2; 9 Nr. 2 Hbs. 2 u. 3 AÜG zulassen (1.). Die Lohnrückstände von April 2010 bis Januar 2011 folgen ebenfalls aus dem Equal-Pay-Gebot des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Ab April 2010 findet auf das Arbeitsverhältnis die Änderungsvereinbarung vom 29.03.2010 Anwendung. Die Bezugnahme in der Änderungsvereinbarung auf den dortigen mehrgliedrigen Tarifvertrag ist unwirksam, da sie einer Inhaltskontrolle
1 BGB nicht stand hält (2.). Mithin haben die Parteien auch für den Zeitraum ab April 2010 keinen wirksamen Tarifvertrag i. S. v. § 9 Nr. 2 Hbs. 2 u. 3 AÜG arbeitsvertraglich in Bezug genommen, der schlechtere Arbeitsbedingungen als beim Verleiher erlauben würde. Die Zahlungsansprüche sind auch nicht aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist erloschen (3.). Der Zinsanspruch ist begründet (4.). Randnummer 53 1. Der Kläger hat für die Monate August 2009 bis März 2010 Anspruch auf rückständigen Lohn in Höhe von insgesamt 6.930,98 € brutto. Hierbei handelt es sich um den Equal-Pay- Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Randnummer 54 a)
dieser Vorschrift ist der Verleiher grundsätzlich verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Diesem Grundsatz entsprechend sind
2 Hbs. 1 AÜG arbeitsvertragliche Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen. Von dem Equal-Pay-Grundsatz macht das Gesetz dann eine Ausnahme, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht, §§ 10 Abs. 4 Satz 2; 9 Nr. 2 Hbs. 2 AÜG. § 9 Nr. 2 Hbs. 3 AÜG enthält ferner die Möglichkeit, dass im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können und somit aufgrund einer (wirksamen) arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen solchen Tarifvertrag nicht an das Equal-Pay-Gebot gebunden sind. Randnummer 55 b) Vorliegend fehlt es für den hier fraglichen Zeitraum von August 2009 bis März 2010 an einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen rechtswirksamen Tarifvertrag gemäß § 9 Nr. 2 Hbs. 3 AÜG. Randnummer 56 aa) Die Parteien haben in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 27.08.2009 vereinbart, dass auf ihr Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge der CGZP und dem AMP in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
des Arbeitsvertrages erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des zwischen der CGZP und dem AMP abgeschlossenen Entgeltrahmentarifvertrages und des Entgelttarifvertrages West
der Entgeltgruppe E1, wonach der Stundenlohn 7,35 € brutto beträgt. Durch diese Vergütungsabrede erhielt der Kläger unstreitig einen schlechteren Stundenlohn als vergleichbare Stammarbeitnehmer in dem Entleiherbetrieb. Jene bezogen unstreitig im maßgeblichen Zeitraum einen Stundenlohn von 13,50 € brutto. Randnummer 57 bb) Die Beklagte kann sich indessen nicht mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Nr. 2 Hbs. 3 AÜG berufen. Die gesetzliche Tariföffnungsklausel gemäß § 9 Nr. 2 Hbs. 2 u. 3 AÜG setzt voraus, dass es sich um einen Tarifvertrag im Rechtssinne handelt.
, 2 TVG können nur gesetzlich anerkannte Tarifvertragsparteien rechtswirksam Tarifverträge mit normativer Wirkung gegenüber den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern abschließen.
dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - und der
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 - 1 ABN 27/12 - in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11 u. a. - steht jedoch fest, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11.12.2002, 05.12.2005 sowie 08.10.2009 weder als Gewerkschaft
1 TVG noch als Spitzenorganisation
3 TVG tariffähig war bzw. ist (BAG, Beschl. v. 23.05.2012 - 1 AZB 67/11 -; BAG Beschl. v. 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 -; BAG, Beschl. v. 24.07.2012 - 1 AZB 47/11 -, jeweils zit. n. Juris). Randnummer 58 Da der Arbeitsvertrag auf die zwischen der CGZP und dem AMP geschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag West) verweist, liegt mithin keine Bezugnahme auf rechtswirksame Tarifverträge i. S. v. § 9 Nr. 2 Hbs. 3 AÜG vor. Die CGZP war und ist tarifunfähig. Rechtsfolge des Abschlusses eines Tarifvertrages durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit ist die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Tarifvertrages (LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.06.2012 - 15 Sa 228/12 -, zit. n. Juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.07.2012 - 5 Sa 248/12 -, zit n. Juris). Die in § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrages getroffene Lohnabrede verstieß mithin gegen das Equal-Pay-Gebot, so dass der Kläger
4 Satz 1 AÜG Anspruch auf den gleichen Arbeitslohn hat, wie sie in dem fraglichen Zeitraum die mit ihm vergleichbaren Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb bezogen haben. Randnummer 59 Der vom Kläger für den Zeitraum von August 2009 bis März 2010
Maßgabe des Equal-Pay-Grundsatzes errechnete Differenzlohn ist der Höhe
unstreitig, so dass der Kläger für den genannten Zeitabschnitt Anspruch auf restliche Vergütung in Höhe von 6.930,98 € brutto hat. Randnummer 60 2. Von April 2010 bis einschließlich Januar 2011 kann der Kläger von der Beklagten noch Restlohn in Höhe von insgesamt 10.683,99 € brutto beanspruchen. Dieser Zahlungsanspruch fußt ebenfalls auf dem Equal-Pay-Gebot gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien in Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung vom 29.03.2010 nicht rechtswirksam von der Tariföffnungsklausel gemäß § 9 Nr. 2 Hbs. 3 AÜG Gebrauch gemacht. In Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung haben die Parteien die zwischen dem AMP und der CGZP, der CGM, dem DHV, dem BIGD, dem ALEB sowie der medsonet geschlossenen Tarifverträge in Bezug genommen. Mit dieser arbeitsvertraglichen Regelung haben sie mithin einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag in Bezug genommen. Die fehlende Tariffähigkeit der CGZP führt zwar vorliegend nicht per se zur Rechtsunwirksamkeit der - im Rahmen der mehrgliedrigen Tarifverträge - zwischen der AMP und den übrigen christlichen Gewerkschaftsverbänden (BAG, Urt. v. 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 -, zit. n. Juris) geschlossenen Tarifverträge; indessen hält die arbeitsvertragliche Bezugnahme in Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung vom 29.03.2010 einer Inhaltskontrolle
BGB nicht stand. Randnummer 61
1 S. 2 BGB unwirksam. Randnummer 63 aa)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB daraus ergeben, dass die Bedingungen nicht klar und verständlich sind. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. nur: BAG, Urt. v. 01.09.2010 - 5 AZR 517/09 -; BAG, Urt. v. 01.10.2010 - 5 AZR 517/09 -; BAG, Urt. v. 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 -, jeweils zit. n. Juris). Allerdings ist nicht schon die Verweisung auf die Vorschriften eines Gesetzes oder eines anderen Regelungswerks für sich genommen intransparent. Auch ist eine Regelung nicht bereits deshalb unverständlich, weil sie dynamisch ausgestaltet ist. Dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendungen in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Bergen jedoch unklar abgefasste allgemeine Vertragsbedingungen die Gefahr in sich, dass der Arbeitnehmer seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vor ( LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.08.2012 - 1 Sa 495/11 -, zit n. Juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11 -, zit. n. Juris). Randnummer 64 bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen hält die in Ziff. 1 des Änderungsvertrages enthaltene Bezugnahmeklausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die von der Beklagten verwendete Bezugnahmeklausel ist unklar und unbestimmt und benachteiligt den Kläger dadurch in unangemessener Weise. Insoweit schließt sich die erkennende Kammer den Auffassungen der 1. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts (Urt. v. 14.08.2012 - 1 Sa 495/11 -), des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Urt. v. 23.05.2012 - 2 Sa 615/11 -), des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urt. v. 25.04.2012 - 3 Sa 1657/11 -) sowie des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11 -) an. Randnummer 65
deren Wortlaut unklar ist, ob ein einziger Tarifvertrag oder ein mehrgliedriger Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Randnummer 66 In Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung hat die Beklagte einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag in Bezug genommen und damit die Anwendung mehrerer Tarifverträge gleichzeitig vereinbart. Die Bezugnahmeklausel verweist nicht nur auf ein Tarifwerk bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen und Entgelttarifvertrag, sondern auf jeweils insgesamt sechs Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge, abgeschlossen zwischen dem AMP auf der einen Seite und der CGZP, der CGM, der DHV, dem BIGD, dem ALEB sowie der medsonet jeweils auf der anderen Seite. Randnummer 67 Bei einem solchen Tarifvertrag, der auf der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite von mehreren Tarifvertragsparteien abgeschlossen ist (mehrgliedriger Tarifvertrag), ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um mehrere, voneinander unabhängige, nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasste Tarifverträge handelt oder um einen einheitlichen, alle Tarifvertragsparteien gemeinsam bindenden Tarifvertrag. In der Regel ist dabei von mehreren selbstständigen Tarifverträgen auszugehen, bei denen jede Tarifvertragspartei die Autonomie über die Vertragsgestaltung, insbesondere das Kündigungsrecht behalten will (BAG v. 07.05.2008 - 4 AZR 229/07 -, AP Nr. 45 zu § 1 TVG; BAG, Urt. v. 08.11.2006 - 4 AZR 590/05 -, AP Nr. 33 zu § 5 TVG). Vorliegend handelt es sich eindeutig um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, d. h. um jeweils selbstständige Tarifverträge der AMP mit den jeweils genannten Tarifpartnern. Dies folgt eindeutig aus der Präambel des hier in Rede stehenden mehrgliedrigen Tarifvertrages, in der es heißt: Randnummer 68 „Die zwischen der AMP und CGZP abgeschlossenen Tarifverträge … werden nunmehr auf Arbeitnehmerseite neben der CGZP auch von CGM, DHV, BIGD, ALEB und medsonet jeweils als selbständige Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Die Tarifverträge sind also jeweils ein 'mehrgliedriger Tarifvertrag im engeren Sinne' und nicht ein 'Einheitstarifvertrag' im Sinne der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung. Jede Tarifvertragspartei kann ihre Rechte hinsichtlich des jeweiligen Tarifvertrages (z.B. Kündigung, Vereinbarung von Änderungen der tarifvertraglichen Bestimmungen) selbstständig und unabhängig von den übrigen Tarifvertragsparteien ausüben.“ Randnummer 69 Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung suggeriert indessen, dass sich das Arbeitsverhältnis
den tariflichen Regelungen eines einheitlichen Tarifwerkes bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag bestimmt. So werden in der Klausel die in Bezug genommenen Tarifverträge, d. h. das Tarifwerk, im Singular aufgeführt „derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag für Auszubildende, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag West und Ost sowie Beschäftigungssicherungstarifvertrag, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung“. Die Bezugnahme auf sechs selbstständige Tarifwerke kommt gerade nicht klar und verständlich zum Ausdruck. Schon insoweit liegt hier ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, der zur Nichtigkeit der Bezugnahmeklausel führt. Randnummer 70
Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung gelten mithin vermeintlich auch die Regelungen des nichtigen Tarifwerkes AMP/CGZP, ohne dass für den Kläger die Unwirksamkeit der Bezugnahme auf die nichtigen AMP/CGZP-Tarifverträge erkennbar wäre. Die Tariffähigkeit der CGZP war bereits seit Gründung derselben im Streit und spätestens mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09 -, die das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 bestätigte, virulent. Gleichwohl hat die Beklagte als Verwenderin in die Bezugnahmeklausel auch das nichtige Tarifwerk AMP/CGZP mit aufgenommen. Beim Kläger als Vertragspartner der Beklagten wird dadurch irreführend der Eindruck erweckt, er sei an die AMP/CGZP-Tarifverträge gebunden (Heimann, AuR 2012, 50 ff.). Auch aus diesen Gründen verstößt die Bezugnahmeklausel gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 72
entstandenen Equal-Pay-Ansprüche des Klägers für den hier in Rede stehenden Klagzeitraum von August 2009 bis Januar 2011 in unstreitiger Höhe von insgesamt 17.614,97 € brutto sind weder aufgrund einer wirksamen einzelvertraglichen Ausschlussfrist verfallen noch sind die Ansprüche verjährt. Randnummer 75 In § 11 Nr. 1 des Arbeitsvertrages haben die Parteien formularmäßig vereinbart, dass beide Arbeitsvertragsparteien „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb der im Tarifvertrag angegebenen Ausschlussfrist geltend machen“ können. § 11 Nr. 1 wiederholt den Wortlaut von Ziff. 19.4 AMP/CGZP-MTV vom 29.11.
alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. S. v. § 64 Abs. 6 ArbGG. Randnummer 81 Die Revision war im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine Bezugnahmeklausel auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhält, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001116996
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