den Darlegungen des Zulassungsantrags nicht vor. Randnummer 3 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Ergebnis ist nicht ernsthaft zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin (dingliches) Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Schwartau ist. Dies trifft zu. Randnummer 5 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in Hobbersdorf, Rohlsdorfer Straße … und Rohlsdorfer Straße (Grundbuch Ratekau, Bl. … u. … Auch der Zulassungsantrag geht davon aus, dass der jeweilige Rechtsvorgänger im Eigentum der Grundstücke gesetzliches Mitglied der Wassergenossenschaft Schwartau war (§§ 1, 4 u. 8 des Gesetzes für den Landesteil Lübeck v. 24.05.1928, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften und Änderung der Wasserordnung v. 09.04.1889). Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 (WVG 1937, RGBl. I S. 88) und der WVVO vom 03. September1937 (RGBl. I S. 933) waren die alten Wasser- und Bodenverbände (Genossenschaften) gem. § 143 ff. WVVO neu zu gestalten.
1 WVVO konnte die Aufsichtsbehörde das Mitgliederverzeichnis (§ 11 WVVO) festsetzen. Die Festsetzung gem. § 147 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 WVVO erfolgte entweder durch die Angabe der Mitglieder in der Satzung oder in einem Verzeichnis, auf das in der Satzung hinzuweisen ist. Letzteres ist hier geschehen. § 2 Abs. 2 der Satzung des Beklagten, erlassen gem. § 145 WVVO durch den Landrat des Kreises Eutin, verweist auf das vom früheren Oldenburgischen Kulturamt in Eutin aufgestellte Mitgliederverzeichnis.
den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Grundstücke der Klägerin unstreitig im Mitgliederverzeichnis aufgeführt. Der Zulassungsantrag tritt dem nicht entgegen. Vielmehr geht auch der Zulassungsantrag davon aus, dass die Grundstücke der Klägerin zur Wassergenossenschaft Schwartau im Sinne der §§ 1 S. 1 Nr. 2 u. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
dem Recht der WVVO keine dingliche Mitgliedschaft durch Rechtsnachfolge bei Eigentumswechsel gäbe, kann ihr nicht gefolgt werden.
1 WVVO können die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken dingliche Mitglieder sein. Damit wird der Grundsatz der Realmitgliedschaft festgelegt. Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband knüpft grundsätzlich an das Eigentum an einem Grundstück an; sie ist vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, NVwZ-RR 2004, 334). Durch die Regelung des § 3 Nr. 1 WVVO ist zweifelsfrei klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer dingliches Mitglied ist, mithin der neue Eigentümer des Grundstücks Mitglied wird und der ehemalige Eigentümer aus dem Verband ausscheidet. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- 7 C 11.11 -, NVwZ 2012, 974) lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Auch diese Entscheidung betont die Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft und führt ausdrücklich aus, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet. Der § 22 S. 1 WVG bringt dies mit der Formulierung, dass Verbandsmitglieder die bei der Errichtung vorhandenen Beteiligten (als originäre Mitglieder) „und die jeweiligen Rechtsnachfolger“ sind, nicht eindeutig zum Ausdruck. Ausweislich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG liegt der Vorschrift aber die Vorstellung zugrunde, dass der Rechtsnachfolger in der Eigentümerstellung auch im Verband an die Stelle seines Rechtsvorgänger tritt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, a.a.O.). § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG entspricht § 3 Nr. 1 WVVO. Auch wenn es in der WVVO keine Vorschrift gibt, die von Rechtsnachfolge spricht, ändert dies an der Abhängigkeit von Eigentümerstellung und (dinglicher) Mitgliedschaft schon
dem Recht der WVVO nichts. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zuletzt genannten Entscheidung lassen eine andere Sichtweise nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht betont vielmehr, dass auch im Falle der Dereliktion die zwingende Verbindung von Eigentum und Mitgliedschaft besteht und der Umstand, dass die dingliche Mitgliedschaft wegen Fehlens eines Eigentümers nicht aktualisiert werden kann, nicht den Schluss zulässt, dass die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen des Alteigentümers fortbestehen. Keinesfalls lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass an der Rechtsprechung,
der im Falle des Eigentumswechsels der neue Eigentümer Verbandsmitglied wird, nicht mehr festgehalten wird. Randnummer 7 Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass das ermächtigende WVG 1937 nicht den Bestimmtheitserfordernissen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügt. Richtig ist, dass die Verordnungsermächtigung in § 1 WVG 1937 wegen ihres nationalsozialistischen Charakters nicht zu den fortgeltenden Vorschriften rechnete (Begründung zum Entwurf des WVG 1991, BT-Drs. 11/6764 S. 20). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.08.1955 - IV C 18.54 -, BVerwGE 3, 1) ist jedoch früh geklärt worden, dass die WVVO gemessen an der Kollisionsnorm des Art. 123 Abs. 1 GG - mit Ausnahme der dem Rechtsstaat zuwiderlaufenden Bestimmungen - fortgilt. Sie ist wegen der fehlenden Regelungssubstanz des § 1 WVG 1937 wie eine „gesetzesvertretende Verordnung“ zu behandeln (Löwer, Wasserverbandsrecht, in Achterberg/Püttner, besonderes Verwaltungsrecht, Bd. I, Rn. 1060). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 14/79 -, BVerfGE 58, 45) geht davon aus, dass die WVVO eine gesetzliche Regelung darstellt. Randnummer 8 Soweit die Klägerin sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 7 WVVO wendet, bedarf es eines Eingehens hierauf nicht, weil die Klägerin selbst vorträgt, dass § 7 WVVO Einwendungen ausschließe, die sie gar nicht geltend mache. Ihr gehe es im Kern nicht darum, ob der Beklagte existent oder nicht existent sei, sondern darum, ob die Rechtsbehauptung des Beklagten vom Bestehen einer Gründungsmitgliedschaft eines unbekannten Rechtsvorgängers zutreffend sei oder nicht. Die Frage
der Gründungsmitgliedschaft stellt sich nicht. Die Klägerin übersieht, dass der Wasser- und Bodenverband Schwartau
Inkrafttreten der WVVO nicht neu gegründet wurde, sondern die ehemalige Wassergenossenschaft Schwartau gem. § 143 ff WVVO neu gestaltet und als Wasser- und Bodenverband Schwartau fortgeführt wurde mit der Folge, dass die seinerzeitigen Eigentümer der Grundstücke der Klägerin aus den vorgenannten Gründen jeweils Mitglied des neugestalteten Wasser- und Bodenverbandes Schwartau waren. Randnummer 9 Darauf, ob die Rechtsvorgänger der Klägerin
den Grundsätzen von Treu und Glauben ihr Recht auf die Berufung auf Fehler bei der Begründung der Verbandsmitgliedschaft verwirkt haben, kommt es
den obigen Ausführungen nicht an. Angemerkt sei nur, dass allein die Zeitdauer zur Annahme der Verwirkung nicht ausreichend ist und eine Vertrauensgrundlage frühestens dann gegeben sein dürfte, wenn einem Rechtsvorgänger Zweifel an der Mitgliedschaft bekannt waren und er gleichwohl Verbandsbeiträge gezahlt hat (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 12.02.2003 - 2 L 280/01 -). Randnummer 10 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb unrichtig, weil durch die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht der Klägerin
§ 42 Abs. 1 LWG ihr kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 28 Abs. 4 WVG erwachse. Die Klägerin verkennt den Vorteilsbegriff. Der Vorteil entfällt nicht deshalb, weil - wie die Klägerin meint - in Folge der Erfüllungspflicht des Verbandes ihre Unterhaltungspflicht gem. § 40 Abs. 1 LWG entwertet bzw. ihr jede Belastung genommen sei. Durch die Aufgabenerfüllung seitens des Verbandes werden der Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken, die im Einzugsbereich des vom Verband unterhaltenen Gewässers gelegen sind, wirtschaftliche Vorteile geboten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin selbst nicht zur Wahrnehmung der Gewässerunterhaltung berechtigt oder verpflichtet ist. Der Vorteil liegt in der Wahrnehmung der gesetzlich bestehenden Unterhaltungspflicht der Klägerin seitens des Verbandes. Ob wirtschaftliche Vorteile geboten werden, hängt nicht davon ab, wer zur Aufgabenerfüllung verpflichtet ist. So kann z. B. auch im kommunalen Abgabenrecht der Eigentümer eines Grundstücks nicht mit Erfolg geltend machen, er habe keinen Vorteil von der Straßenbaumaßnahme, weil nicht er, sondern die abgabenerhebende Gemeinde straßenbaulastpflichtig sei. Randnummer 11 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die das normale Maß nicht nur unerheblich überschreiten, weist die Rechtssache nicht auf. Randnummer 12 Die Anwendbarkeit der WVVO ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.08.1955, a.a.O.) geklärt. Allein fraglich könnte sein, ob die Mitglieder der Altverbände im Sinne des § 1 Nr. 1 WVVO auch Mitglieder der gem. § 143 ff. WVVO neu zu gestaltenden Wasser- und Bodenverbände waren. Diese Frage wird - wie ausgeführt - durch § 147 Nr. 1 WVVO beantwortet. Verfassungsrechtliche Relevanz eines Verfahrens ist nicht gleichbedeutend mit bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten. Randnummer 13 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
2 GG verstößt, wenn ein Verwaltungsrichter im Vertretungsorgan öffentlich-rechtlicher Körperschaften mitwirkt, die wie im Streitfalle einen sachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezug zu Gerichtsverfahren haben, in denen der Richter mitwirkt, wird sich im Berufungsverfahren nicht stellen und ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Randnummer 14 Soweit die Klägerin geltend macht, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1979 (- 7 C 7.78 -) ab, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen einer Divergenzrüge. Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht - im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 7 WVVO über die Verletzung eigener Rechte hinaus eine „unmittelbare“ Rechtsverletzung für erforderlich halte, um Einwendungen gegen die Gründung des Verbandes erheben zu können. Der Zulassungsantrag legt keine Abweichung von Rechtssätzen dar, sondern rügt die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt auch nicht vor. Vielmehr stützt das Verwaltungsgericht seine Ausführungen gerade auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen ergibt sich aus den Gründen des Urteils zweifelsfrei, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur objektive Mängel des Gründungsverfahrens von der Prüfung als ausgeschlossen ansieht. Soweit es ausführt, es sei ausgeschlossen, Mängel des Gründungshergangs geltend zu machen, die Verbandsmitglieder „nicht unmittelbar“ in eigenen Rechten verletzen, ist offensichtlich gemeint, dass die geltend gemachte Verletzung eigener Rechte sich „unmittelbar“ auf Mängel des Gründungsverfahrens beziehen muss und nicht - wie die spätere Beitragsveranlagung - nur mittelbar damit im Zusammenhang steht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich fehlt es auch an der Darlegung des Beruhens der Entscheidung auf der behaupteten Divergenz. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie Einwendungen, die § 7 WVVO ausschließt, nicht geltend mache. Ihr gehe es vielmehr um die Frage der Gründungsmitgliedschaft eines ihr unbekannten Rechtsvorgängers. Randnummer 15 Auch der gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin rügt die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters an dem angefochtenen Urteil. Er sei nicht der gesetzliche Richter
1 S. 2 GG. Es lägen schwerwiegende und hinreichende Gründe vor, die geeignet seien, starkes Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Klägerin macht keine Ausschließungsgründe gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO, sondern Ablehnungsgründe gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO geltend.
GO i.V.m. § 43 ZPO verliert eine Partei das Ablehnungsrecht, wenn sie sich in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin trägt selbst vor, dass auf einen Befangenheitsantrag verzichtet wurde. Unerheblich ist, dass dies vor dem Hintergrund früherer erfolgloser Befangenheitsanträge geschehen ist. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 17 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO). Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001117139
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