Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts Orientierungssatz 1. Nach § 514 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG unterliegt ein sogenanntes Zweites Versäumnisurteil der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumnis nicht vorgelegen habe. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO. Ob ein Verschulden der Partei vorliegt, ist nach dem objektiv abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgebend ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei, wobei das Verschulden im Einzelfall verfahrensbezogen zu bestimmen ist. "Ohne Verschulden" setzt im vorliegenden Fall voraus, dass sowohl die Klägerin als auch deren Prozessbevollmächtigter schuldlos den Einspruchstermin versäumt haben. Dabei schaden Vorsatz und Fahrlässigkeit jeden Grades, also auch nur ein leichtes prozessuales Verschulden. Nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln hat die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Der entsprechende Vortrag gehört zur Schlüssigkeit des Rechtsmittels. (Rn.23) 2. Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 18. Januar 2012, 1 Ca 1185 d/10, Versäumnisurteil Tenor 1. Die Berufung Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.01.2012, Az. 1 Ca 1185 d/10, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über rückständige Lohnansprüche sowie Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten vom 08.12.2009 bis zum 31.07.2010 als Verkäuferin beschäftigt. Soweit hier von Belang enthält der „Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung“ vom 28.12.2009 folgende Regelungen (Bl. 119 f. d. A.): Randnummer 3 „ § 4 Arbeitszeit 1) Die Arbeitszeit ist unregelmäßig und kann je nach Arbeitsanfall bis zu 57 Stunden monatlich betragen. … § 5 Vergütung 1) Die Arbeitnehmerin erhält eine Vergütung von EUR 7,00 /Std. netto (brutto Euro 9,10; der Arbeitgeber übernimmt 30 % Sozialabgaben). …“ Randnummer 4 Während der Vertragslaufzeit erhielt die Klägerin von Januar 2010 bis Juni 2010 jeweils eine monatliche Vergütung von € 399,00 netto und für den Monat Dezember 2009 € 320,00 netto und für den Monat Juli 2010 € 357,00 netto, insgesamt mithin € 3.071,00 netto. Randnummer 5 Mit ihrer am 30.09.2010 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin restliche Vergütung sowie Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Randnummer 6 Die Klägerin hat behauptet, sie habe in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Im Dezember 2009 habe sie 60 Stunden, im Januar 2010 75 Stunden sowie von Februar bis einschließlich Juli 2010 jeweils 80 Stunden gearbeitet. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von € 9,10 brutto stehe ihr eine Gesamtvergütung von € 5.596,50 brutto zu, sodass ihr die Beklagte unter Abzug der bereits gezahlten € 3.071,00 netto noch restliches Gehalt in Höhe von € 2.525,50 brutto schulde. Des Weiteren habe sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung für insgesamt 16 Tage in Höhe von € 868,00 brutto. Ferner schulde die Beklagte ihr Schmerzensgeld in Höhe von € 4.000,00 netto. Die Beklagte habe ihr beim Einstellungsgespräch für den Fall der Bewährung eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt. Die Beklagte habe sie gezwungen, Überstunden zu leisten, anderenfalls sie nicht übernommen werde. Sie sei auch ihrer spanischen Herkunft wegen benachteiligt worden. Zudem habe man von ihr verlangt, die von ihr verkauften Waren anderen Kolleginnen zuzuschreiben, damit diese daraus Vorteile hätten ziehen können. Randnummer 7 Die Klägerin hat in der Klagschrift folgenden Antrag angekündigt, Randnummer 8 den Beklagten zu verpflichten, ihr € 3.393,50 brutto und € 4.000,00 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen. Randnummer 9 Im Gütetermin am 29.10.2010 hat das Arbeitsgericht der Klägerin einen rechtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Klage und weitergehende Auflagen erteilt. Trotz mehrfach beantragter Fristverlängerungen hat die Klägerin ihre Klage nicht weitergehend begründet. Aufgrund der Säumnis der Klägerin hat das Arbeitsgericht im Kammertermin am 26.01.2011, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß geladen war, auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Randnummer 10 Gegen das ihr am 10.02.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 21.02.2011 Einspruch eingelegt. Eine Begründung des Einspruchs hat sie nicht abgegeben. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 18.01.2012, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß geladen war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten durch Zweites Versäumnisurteil den Einspruch der wiederum säumigen Klägerin verworfen. Randnummer 12 Gegen dieses ihr am 25.01.2012 zugestellte Zweite Versäumnisurteil hat die Klägerin am 24.02.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 25.04.2012 am 25.04.2012 begründet. Randnummer 13 Die Klägerin meint, ihre Säumnis im Einspruchstermin sei unverschuldet. Die seit 1999 bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigte Mitarbeiterin, Frau D. Y., sei alleine für die Fristenkontrolle und Termineintragungen zuständig. Aus unerklärlichen Gründen habe diese im Terminkalender als Gerichtstermin den 13.02.2010 und als Wiedervorlagetermin den 18.01.2012 eingetragen, obwohl in der Handakte als Frist für den Gerichtstermin 18.01.2012 und zur Wiedervorlage der 13.01.2012 vermerkt gewesen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe erst bei der Wiedervorlage am 18.01.2012 nachmittags bemerkt, dass der Einspruchstermin bereits abgelaufen war. Aus diesem Grunde seien weder ihr noch ihrem Prozessbevollmächtigten ein Verschulden vorzuwerfen. Für das Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozessbevollmächtigten habe sie, die Klägerin, nicht einzustehen. Sie müsse sich ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen lassen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe solche einfachen Tätigkeiten wie die Eintragung von Terminen auch seiner juristisch geschulten Mitarbeiterin zur selbstständigen Erledigung übertragen dürfen. Wegen der unverschuldeten Säumnis im Termin vom 18.01.2012 sei die Sache ans Arbeitsgericht zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht habe seinen Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme ihres Ablehnungsantrages missachtet und den Antrag zurückgewiesen. Der Einspruchstermin hätte nicht stattfinden dürfen. Zur Klagbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des Zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.01.2012, Az. 1 Ca 1185 d/10, die Sache unter Auferlegung der Kosten der Berufung an die Beklagte zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht Neumünster zurückzuweisen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Gesamtbetrag von € 3.393,50 brutto und einen weiteren Betrag in Höhe von € 4.000,00 netto Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte meint, es handele sich um einen Fall der schuldhaften Säumnis der Klägerin im Einspruchstermin. Die angebliche Falscheintragung des Gerichtstermins vom 18.01.2012 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass eine ausreichende Fristen- und Terminkontrolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten gegeben sei. Dies zeige schon der Verfahrensgang. Die Klägerin habe mehrfach gesetzte Schriftsatzfristen nicht eingehalten. Bis zum Einspruchstermin habe die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter die gerichtliche Auflage vom 29.10.2010 nicht erfüllt. Zudem habe die Klägerin kurz vor dem zunächst auf den 31.08.2011 anberaumten Einspruchstermin einen Verlegungsantrag gestellt, weil „durch die Mitarbeiter übersehen“ worden sei, dass der Prozessbevollmächtigte einen religiösen Feiertag wahren müsse und den Termin nicht wahrnehmen könne. Auch in dem Fall habe es Probleme bei der Eintragung der Termine gegeben. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.10.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. Randnummer 22 II. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Randnummer 23 1. Nach § 514 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 6 ArbGG unterliegt ein sogenanntes Zweites Versäumnisurteil der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumnis nicht vorgelegen habe. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO (BGH, Urt. v. 22.04.1999 – IX ZR 364/98 -, NJW 1999, 2120 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.07.2005 – 5 Sa 164/05 -, zit. n. Juris; Zöller/ Heßler, ZPO 29. Aufl., Rn. 9 zu § 514 ZPO).Ob ein Verschulden der Partei vorliegt, ist nach dem objektiv abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgebend ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei, wobei das Verschulden im Einzelfall verfahrensbezogen zu bestimmen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 12 zu § zu 233). „Ohne Verschulden“ setzt im vorliegenden Fall voraus, dass sowohl die Klägerin als auch deren Prozessbevollmächtigter schuldlos den Einspruchstermin versäumt haben. Dabei schaden Vorsatz und Fahrlässigkeit jeden Grades, also auch nur ein leichtes prozessuales Verschulden. Nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln hat die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Der entsprechende Vortrag gehört zur Schlüssigkeit des Rechtsmittels (LAG Köln, Urt. v. 29.10.1993 - 4 Sa 707/93 -, LAGE § 513 ZPO Nr. 8). Randnummer 24 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann gerade nicht festgestellt werden, dass der Klägerin überhaupt kein Verschulden an ihrer Säumnis im Einspruchstermin am 18.01.2012 trifft. Vorliegend beruht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches sich diese gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, auf einer unzureichenden bzw. mangelhaften Büroorganisation in Bezug auf die Fristen- und Terminkontrolle. Randnummer 25
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