Equal-Pay - unwirksame CGZP/AMP-Tarifverträge - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist Leitsatz 1. Die Tariföffnungsklausel in § 9 Nr. 2 Hbs. 2 und 3 AÜG setzt einen rechtswirksamen einschlägigen Tarifve
§ 305BGB).
Dies gilt auch dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Bezugnahmeklausel ein Tarifvertrag Anwendung findet ( LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.08.2012 – 1 Sa 495/11 -, zit. n. Juris). Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist findet sich auch nicht an einer irgendwo im Vertrag versteckten Stelle, sondern ist in einem eigenen Paragraphen und unter der fettgedruckten und damit optisch hervorgehobenen Überschrift „Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen“ im Arbeitsvertrag geregelt. Von einer überraschenden Klausel kann mithin nicht die Rede sein. Die Ausschlussklausel ist von ihrem Regelungsgehalt in § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages auch klar und eindeutig formuliert und damit nicht mehrdeutig i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB. Dies gilt hinsichtlich der Art der betroffenen Ansprüche (sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis), der Länge der Geltendmachungsfrist (drei Monate ab Fälligkeit), der Form der Geltendmachung (schriftlich) sowie der Rechtsfolge der Fristversäumung (Erlöschen der Ansprüche). Randnummer 60 bb) Die Ausschlussklausel gemäß § 12 Abs. 1 und 2 BGB des Arbeitsvertrages hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand. Randnummer 61
(1)Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, wonach Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden müssen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Angemessenheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen (BAG, Urt. v. 25.05.2005 – 5 AZR 572/94 -, AP Nr. 1 zu § 310 BGB; BAG, Urt. v. 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 -, AP Nr.
§ 305BGB). Randnummer 62
(2)Die einzelvertragliche Ausschlussklausel ist aber auch nicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, insbesondere ist im Arbeitsvertrag das Verhältnis zwischen der arbeitsvertraglichen und der in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist klar und eindeutig geregelt. Randnummer 63 Zwar haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis in § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages den tariflichen Bedingungen der CGZP/AMP-Tarifverträge unterstellt, welches sich grundsätzlich auch auf die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen des CGZP/AMP-Manteltarifvertrages bezieht; indessen haben die Parteien in § 1 Abs. 5 Satz 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich klargestellt, dass im Falle sich widersprechender Regelungen die arbeitsvertragliche Regelung dann gilt, wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger ist H. Hieraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass vorliegend die dreimonatige arbeitsvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages gilt und nicht die zweimonatige tarifliche Ausschlussfrist gemäß Ziff. 19.2 CGZP/AMP-Manteltarifvertrages (Sächsisches LAG, Urt. v. 23.08.2011 – 1 Sa 322/11 -, zit. n. Juris; LAG Nürnberg, Urt. v. 02.05.2012 – 2 Sa 516/11 -, zit. n. Juris; LAG Hamm, Urt. v. 25.04.2012 – 3 Sa 1657/11 -, zit. n. Juris; a.A.: Sächsisches LAG, Urt. v. 23.05.2012 – 2 Sa 615/11 -, wobei dort eine dreimonatige arbeitsvertragliche Ausschlussklausel im Verhältnis zur ebenfalls dreimonatigen tariflichen Ausschlussfrist der Ziff. 19.2 des mehrgliedrigen CGZP u. a./AMP-Manteltarifvertrages der Inhaltskontrolle unterlag). Randnummer 64
(3)Auch führt der Umstand, dass die in § 12 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte einmonatige Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung (zweite Stufe der zweistufigen Ausschlussklausel) möglicherweise unwirksam ist, nicht dazu, dass auch die dreimonatige Ausschlussfrist auf der ersten Stufe unwirksam ist H. Randnummer 65 § 12 Abs. 3 des Arbeitsvertrages benachteiligt den Kläger gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar unangemessen, weil die dreimonatige Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung unterschritten wurde (BAG, Urt. v. 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 -, AP Nr.
§ 305BGB), indessen können zweistufige Ausschlussfristen geteilt werden.
§ 306 Abs. 1 BGB enthält insoweit eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB und bestimmt, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Dieser Grundsatz gilt im Arbeitsrecht ohnehin allgemein (ErfK/ Preis , 12. Aufl., Rn. 342 zu § 611 BGB). Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz. Die Teilbarkeit der Klausel ist mittels einer Streichung des unwirksamen Teils mit einem “blauen Stift” zu ermitteln (blue-pencil-test; BAG, Urt. v. 21.04.2005 - 8 AZR 425/04 -, AP Nr. 3 zu § 307 BGB). Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält (BAG, Urt. v. 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 -, AP Nr.
§ 305BGB; BAG, Urt.
v. 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB) und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist H. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene AGB-Bestimmungen. Randnummer 66 Auch wenn man die zweite Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel, d. h. § 12 Abs. 3 des Arbeitsvertrages mittels des „blue-pencil-tests“ streicht, verbleibt eine eigenständige und sinnmachende Geltendmachungsfrist auf der ersten Stufe in § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages. Infolge der Unwirksamkeit des § 12 Abs. 3 des Arbeitsvertrages gilt nur noch die einstufige Ausschlussklausel gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages. Randnummer 67
- b)Die Beklagte ist nicht gehindert, sich auf die arbeitsvertragliche dreimonatige Ausschlussfrist zu berufen. Dies folgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht aus Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 29.10.2009, ArbG Elmshorn, Az. 1 Ca 1065 d/09. Die Beklagte hat dort weder etwaige Equal-Pay-Ansprüche aus der Zeit von September 2007 bis Oktober 2008 anerkannt noch hat sie auf die Verfallfristen verzichtet. Randnummer 68
- aa)Ein Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten (BAG, Beschl. v. 31.05.2012 - 3 AZB 29/12 -, zit. n. Juris). Die Auslegung des mit dem Prozessvergleich abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags richtet sich nach §§ 133, 157 BGB (BAG, Urt. v. 22.10.2008 – 10 AZR 617/07 -, AP Nr. 82 zu § 74 HGB). Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist unter Beachtung des Empfängerhorizontes der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch, wobei Begriffe und Redewendungen, die in beteiligten Verkehrskreisen in einem bestimmten Sinne verstanden werden, diese Bedeutung erhalten (Palandt/ Ellenberger , BGB, 71. Aufl., Rn. 14). Bei der Auslegung sind mithin alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. nur BAG, Urt. v. 15.09.2009 - 9 AZR 757/08 -, AP Nr. 7 zu § 106 GewO). Randnummer 69
- bb)Hieran gemessen hat die Beklagte in Ziff. 2 des Prozessvergleichs nicht darauf verzichtet, sich auf die Ausschlussfristen bzgl. der hier strittigen Equal-Pay-Ansprüche zu berufen. Randnummer 70
(1)Ziff. 2 des Prozessvergleichs ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel verpflichtet hat, die Equal-Pay-Ansprüche aus dem Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2008 abzurechnen und die Nettodifferenzbeträge an den Kläger auszuzahlen. Nach dem Wortlaut der Regelung war die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsanzeigen an den Kläger auszuzahlen. Randnummer 71
(2)Es ist zwar anerkannt, dass eine einmal in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung streitlos gestellt ist und nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden muss. Das folgt aus dem Zweck von Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zeitnah zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung ist dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf (BAG, 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 -, AP Nr. 124 zu § 4 TVG ‚Ausschlussfristen‘). Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt dann nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet (BAG, Urt. v. 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 – a.a.O.). Randnummer 72 Die aus den dem Kläger bereits vorliegenden Abrechnungen für die Monate September 2007 bis Oktober 2008 ergebenden Nettobeträge hatte die Beklagte bereits an den Kläger ausgezahlt. Diese Vergütungsansprüche waren mithin bereits abgerechnet und damit anerkannt. Indessen hatte die Beklagte die hier allein strittigen Equal-Pay-Ansprüche gerade noch nicht abgerechnet. Ziff. 2 des Prozessvergleichs ist indessen gerade nicht zu entnehmen, dass die zwar entstandenen, aber bereits verfallenen Equal-Pay-Ansprüche neu abzurechnen und die Differenzbeträge an den Kläger auszuzahlen sind. Randnummer 73
(3)Vielmehr handelt es sich bei Ziff. 2 des Prozessvergleichs, um eine, wenn auch nicht vollstreckungsfähige, aber gleichwohl übliche Formulierung, um im Rahmen der Beendigung eines Kündigungsrechtsstreit entstandene Verzugslohnansprüche einer Regelung zuzuführen. Auch in dem Kündigungsrechtsstreit haben die Parteien ausschließlich um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gestritten. Bei der Auslegung darf mithin nicht außer Betracht gelassen werden, dass der strittige Prozessvergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits abgeschlossen wurde, in dem irgendwelche vom Kündigungsrechtsstreit unabhängige Zahlungsansprüche weder rechtshängig waren noch sonst wie seitens der Parteien in das Verfahren eingeführt wurden. Die Parteien haben sich mit dem Prozessvergleich schlicht und einfach darauf geeinigt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 08.09.2009 endete, sondern unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erst zum 31.07.2009 endete. Durch diese in Ziff. 1 des Prozessvergleichs getroffene Einigung sind zugunsten des Klägers Verzugslohnansprüche für die Zeit zwischen dem Ausspruch der fristlosen Kündigung (08.06.2009) und dem gemäß Ziff. 1 des Prozessvergleichs vertraglich beschlossenen Beendigungszeitpunkt (31.07.2009) entstanden. Um die oftmals in der mündlichen Verhandlung nicht zu beziffernden Verzugslohnansprüche gleichwohl in einem Prozessvergleich mit zu regeln, wählen die Parteien – nicht selten auf Vorschlag des Gerichts – ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit eine Formulierung der vorliegenden Art. Dass es in Ziffer 2 des Prozessvergleichs um die Abrechnung der Verzugslohnansprüche ging, ergibt sich zudem daraus, dass Auszahlungen an den Kläger nur unter Berücksichtigung „etwaiger Überleitungsanzeigen“ erfolgen sollten. Unstreitig erhielt der Kläger im Verzugszeitraum Arbeitslosengeld. Randnummer 74
(4)Auch der Umstand, dass der Kläger die ihm nach Abschluss des Prozessvergleichs seitens der Beklagten erteilte Schlussabrechnung im November 2009 (Bl. 296 d. A.) kommentarlos akzeptiert hat, spricht dafür, dass auch er die Regelung in Ziff. 2 des Prozessvergleichs gerade nicht so verstanden hat, dass die Beklagte sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis neu abrechnen und die sich somit aus den Abrechnungen ergebenden Nettodifferenzbeträge an ihn auszahlen sollte. Randnummer 75
(5)Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger Differenzlohnansprüche sowie Differenzaufwendungsersatz bereits mit dem Anspruchsschreiben vom 15.07.2009 außergerichtlich geltend gemacht hatte. Ziff. 2 des Prozessvergleichs enthält gerade keinen Hinweis auf das Anspruchsschreiben vom 15.07.2009. Zudem hatte der Kläger dieses Anspruchsschreiben in dem Kündigungsrechtsstreit gerade nicht eingeführt, sodass die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont auch nicht hätte darauf schließen können, dass sie nach Ziff. 2 des Prozessvergleichs auch die bereits abgerechneten und verfallenen Equal-Pay-Ansprüche des Klägers abrechnen sollte. Randnummer 76
- c)Die hier allein streitgegenständlichen Equal-Pay-Ansprüche von September 2007 bis Oktober 2008 waren zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung bereits lange verfallen. Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages waren die den Monat Oktober 2008 betreffenden Lohnansprüche bereits mit Ablauf des 15.02.2009 verfallen. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche und nicht erst mit Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – ( LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.08.2012 – 1 Sa 495/11 -; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.06.2012 – 9 Sa 24/12 -; LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2011 – 11 Sa 852 -; LAG Nürnberg Urt. v. 02.05.2012 – 2 Sa 516/11 -; LAG Hamm, Urt. v. 25.04.2012 – 3 Sa 1657/11 -; a.A.: LAG Berlin, Urt. v. 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11 -, alle zit, n. Juris). Randnummer 77
- aa)Grundsätzlich richtet sich die Fälligkeit der Vergütung nach § 614 BGB. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Arbeit zu erbringen, d. h. in der Regel am Ende des Abrechnungsmonats. Die Vorschrift ist jedoch abdingbar. Vorliegend haben die Parteien in § 4 Abs. 5 des Arbeitsvertrages eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen. Danach ist die Vergütung spätestens bis zum 15. des Folgemonats auf das Konto des Arbeitnehmers zu überweisen. Die während der Entsendezeit zur Fa. St. entstandenen Equal-Pay-Ansprüche waren mithin bereits bei Zugang des per Einschreiben mit Rückschein versandten Anspruchsschreibens vom 15.07.2009 allesamt verfallen. Randnummer 78
- bb)Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -. Randnummer 79
(1)Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Anspruch sei erst mit Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.2010 - 1 ABR 19/10 - im Sinne der Ausschlussfrist entstanden bzw. fällig geworden, weil er erst infolge dieses Beschlusses von dem Bestehen seines Equal-Pay-Anspruchs Kenntnis erlangt habe (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 -, AP Nr. 53 zu § 242 BGB ‚Unzulässige Rechtsausübung – Verwirkung‘). Grundsätzlich kommt es bei den Rechtsfolgen einer Ausschlussfrist nicht auf die Kenntnis eines Anspruchs an. Denn Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner rechtzeitig auf offene Forderungen einstellen kann. Randnummer 80 Zum Beispiel wird ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütungsbeträge in der Regel bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die zu viel gezahlte Summe kann sofort zurückverlangt werden. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es nicht an (BAG, Urt. v. 19.02.2004 - 6 AZR 664/02 -, AP Nr. 3 zu § 70 BAT-O). Randnummer 81
(2)Die Beklagte ist aber auch nicht nach dem das gesamte Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert, sich auf die vertragliche Ausschlussfrist zu berufen. Die Ausschlussfrist war aufgrund der bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Tariffähigkeit der CGZP weder gehemmt, noch bedeutet die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist eine unzulässige Rechtsausübung. Randnummer 82 (
- a)Der Lauf der Ausschlussfrist kann nach § 242 BGB gehemmt sein, wenn der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche nicht erheben kann, weil er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht kennt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber keine Abrechnung erteilt oder diese verzögert. Der Lauf der Verfallfrist für die Zahlungsansprüche ist dann solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann (BAG, Urt. v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 -,a.a.O.; BAG, Urt. v. 16.11.1989 - 6 AZR 168/89 -, AP Nr. 3 zu § 11 BAT). Dies gilt jedoch regelmäßig nur in den Fällen, in denen der Gläubiger eine Abrechnung benötigt, um seine Ansprüche überhaupt berechnen zu können. Das Gebot der Rechtsklarheit erfordert, dass der Lauf der Fälligkeit nur ausnahmsweise und unter ganz engen Voraussetzungen gehemmt sein kann, wenn es dem Gläubiger unzumutbar war, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Randnummer 83 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war bereits vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 - in der Lage, den Equal-Pay-Anspruch auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 bzw. 4 AÜG betragsmäßig genau zu ermitteln und geltend zu machen. Dies zeigt augenscheinlich sein eigenes Anspruchsschreiben vom 15.07.2009. Der Kläger wusste, dass er als Leiharbeitnehmer eingesetzt war und es war ihm sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich, seine Auskunftsansprüche gemäß § 13 AÜG gegenüber der Fa. St. durchzusetzen, um letztendlich seine Differenzlohnansprüche beziffern zu können. Die Gesetzeslage war bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Lohnansprüche eindeutig. Randnummer 84 Strittig war vorliegend allein die Frage, ob die CGZP im Rechtssinne tariffähig war und ob die Ausnahmevorschriften der §§ 10 Abs. 4 Satz 2; 9 Nr. 2 Hbs. 3 AÜG vorliegend den Equal-Pay-Anspruch ausschließen. Hierbei handelt es sich nicht um die Unkenntnis anspruchsbegründender Tatsachen, sondern allenfalls um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum (LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2011 – 11 Sa 852/11, zit n. Juris; Sächsisches LAG, Urt. v. 23.08.2011 – 1 Sa 322/11 -, zit. n. Juris). Ein Rechtsirrtum hemmt jedoch nicht die Ausschlussfrist. Randnummer 85 (
- b)Zudem folgt aus dem Grundgedanken des Verjährungsrechts, dass es für den Beginn der Ausschlussfrist nicht darauf ankommen kann, dass der Gläubiger positive oder annähernd positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Vielmehr setzt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass neben dem Entstehen des Anspruchs der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners kennt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen können. Dieser Rechtsgedanke ist hier dahingehend zu übertragen, dass der Anspruch erst dann fällig im Sinne der Ausschlussfristen ist, wenn der Gläubiger nach der Vertrags- und Gesetzeslage sowie unter Berücksichtigung des Kenntnisstands des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte den Anspruch für möglich halten muss und ihn zudem annähernd beziffern kann (vgl. BAG, Urt. v. 01.03.2006 – 5 AZR 511/05 -, AP Nr.
§ 307BGB; BAG, Urt.
v. 09.02.2005 - 5 AZR 175/04 -; AP Nr. 12 zu § 611 BGB ‚Lohnrückzahlung‘; LAG Hamm, Urt. v. 25.04.2012 – 3 Sa 1657/11 -, zit. n. Juris). Fälligkeit in diesem Sinne liegt indessen nicht vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen bzw. der vertraglich vereinbarten Fälligkeit geltend zu machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (BAG, Urt. v. 01.03.2006 – 5 AZR 511/05 -, AP Nr.
§ 307BGB).
Randnummer 86 Auch von diesem am Verjährungsrecht orientierten Grundsatz ausgehend hätte der Kläger die gesetzlichen Equal-Pay-Ansprüche bereits bei Fälligkeit derselben geltend machen können. Dies folgt bereits daraus, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Equal-Pay-Anspruch als Grundsatz normiert hat. Alle Abweichungen hiervon sind nur aufgrund der engen Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 4 Satz 2; 9 Nr. 2 Hbs. 2 und 3 AÜG zulässig. Schon aus diesem Regel-/Ausnahmeprinzip muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich damit rechnen, dass er gegenüber dem Arbeitgeber Equal-Pay-Ansprüche durchsetzen kann. Randnummer 87 Zudem war die Tariffähigkeit der CGZP bereits seit langem bezweifelt worden (Thüsing, AÜG, 3. Aufl. Rn. 42). Der Kläger hat hiervon auch Kenntnis erlangt. Denn er hat bereits nahezu anderthalb Jahre vor der besagten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 – mit Anspruchsschreiben vom 15.07.2009 unter Berufung auf den branchenüblichen Lohn seine Differenzlohnansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger war mithin trotz der ungeklärten Rechtsfrage der Tariffähigkeit der CGZP weder subjektiv noch objektiv daran gehindert, seine Equal-Pay-Ansprüche zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltend zu machen. Randnummer 88 (
- c)Die Beklagte hat den Kläger auch nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich davon abgehalten, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Insbesondere hat sie den Kläger nicht durch irgendein Vertrauen erweckendes Verhalten im guten Glauben gelassen, sie werde im Falle der Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP ungeachtet etwaiger Verfallfristen alle Equal-Pay-Ansprüche gleichwohl abrechnen und Differenzbeträge auszahlen. Sie hat den Kläger nicht davon abgehalten, seine Equal-Pay-Ansprüche innerhalb der Verfallfrist geltend zu machen. Dies behauptet der Kläger auch nicht. Randnummer 89 II. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die ihm vom Arbeitsgericht zuerkannte Zahlung von € 170,54 brutto. Randnummer 90 Für den Zeitraum ab Februar 2009 bis zum 31.07.2009 macht der Kläger im Berufungsverfahren keine Equal-Pay-Ansprüche gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 bzw. 4 AÜG geltend, sondern hält nur seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Hilfsantrag auf Zahlung des Tarifentgelt entsprechend der Entgeltgruppe 4 nach dem iGZ/DGB-Entgelttarifvertrag mit dem Berufungszurückweisungsantrag aufrecht. Randnummer 91 1. Die bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 08.06.2009 entstandenen Lohnansprüche des Klägers sind bereits aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Der Kläger hat diese auf tariflicher Grundlage basierenden Ansprüche gegenüber der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 26.09.2011 und damit weit außerhalb der Frist des § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages geltend gemacht. Randnummer 92 2. Aber auch die vom Kündigungsrechtsstreit abhängig gewesenen Verzugslohnansprüche betreffend den Zeitraum vom 09.06. bis zum 31.07.2009 sind zwischenzeitlich verfallen. Randnummer 93
- a)Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Arbeitnehmer mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage regelmäßig auch konkludent gegenüber dem Arbeitgeber die hieraus folgenden Verzugslohnansprüche geltend macht. Das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Unter dem Gesichtspunkt der mit den Ausschlussfristen bezweckten Rechtsklarheit bedarf es mithin grundsätzlich keiner gesonderten außergerichtlichen Geltendmachung der bislang auf vertraglicher Grundlage gezahlten Verzugslohnansprüche (BAG, Urt. v. 26.04.2005 – 5 AZR 403/05 -, AP Nr. 188 zu § 4 TVG ‚Ausschlussfristen‘). Randnummer 94 Dies gilt indessen dann nicht, wenn die Parteien neben dem Kündigungsrechtsstreit auch noch über die Höhe der vertraglich oder tarifvertraglich geschuldeten Vergütung streiten. Der Kläger hat weder im laufenden Arbeitsverhältnis noch in dem Kündigungsschutzverfahren gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er das Tarifentgelt nach den iGZ/DGB-Tarifen beansprucht. Das Gegenteil ist der Fall. In der Klagschrift im Kündigungsschutzprozess (ArbG Elmshorn, Az. 1 Ca 1085 d/09) hat der Kläger vorgetragen, dass sein Bruttomonatsgehalt € 1.230,00 betrage. Auch der Ziff. 2 des Prozessvergleichs ist nicht im Ansatz zu entnehmen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Verzugslohn nach den iGZ/DGB-Tarifen abzurechnen. Erstmals im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger sich auf Zahlung des Tarifentgelts nach dem iGZ/DGB-Tarifen berufen und diese gegenüber der Beklagten erkennbar geltend gemacht. Randnummer 95
- b)Ungeachtet dessen sind die Verzugslohnansprüche des Klägers spätestens mit Erteilung der Schlussabrechnung im November 2009 fällig geworden. Der Kläger hat die hier allein in Rede stehenden Verzugslohnansprüche indessen erstmals im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Ansprüche sind mithin auch aus diesem Grunde gemäß der wirksam vereinbarten Ausschlussfrist gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages verfallen. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages enthält auch eine für den Kläger günstigere Regelung als die tarifliche Ausschlussklausel gemäß § 10 iGz/DGB-Manteltarifvertrag, nach der die wechselseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Randnummer 96 B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 97 Sämtliche mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche auf Fahrtzeitenvergütung für die Zeit von Juli 2007 bis Oktober 2008 (€ 2.323,52 brutto), auf weitergehende Equal-Pay-Ansprüche für die Zeit von September 2007 bis September 2008 (€ 1.192,62 brutto), auf Entgeltfortzahlung für November 2007 (€ 93,36 brutto), auf Fahrtkostenersatz (€ 874,00 netto), auf Aufwendungsersatz für die Nutzung eigenen Werkzeugs sowie auf Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes(€ 3.253,20 netto) sind ebenfalls gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages verfallen. Zur Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist kann auf die obige Begründung verwiesen werden. Der Kläger hat die mit seiner Berufung weiterverfolgten Ansprüche, die allesamt bereits im Jahr 2007/2008 fällig wurden, unstreitig erstmals und noch dazu völlig unspezifiziert mit Schreiben vom 15.07.2009 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Randnummer 98 C. Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Randnummer 100 Die Revision war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001118699