Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze Orientierungssatz 1. Umsätze aus dem Verkauf sog. Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten werden, unterfallen --wenn sie als "Außer-Haus-Menüs" verkauft werden-- hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz und hinsichtlich des Getränks dem Regelsteuersatz (Rn.28) . 2. Der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts ist unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln (Rn.33) . 3. Der Verkauf von Sparmenüs stellt keine einheitliche Leistung sondern eine Mehrheit von Leistungen, die jeweils eigenständig zu beurteilen sind, dar (Rn.25) (Rn.27) . 4. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 125/12). Verfahrensgang nachgehend BFH, 3. April 2013, V B 125/12, Beschluss Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze für die Jahre 2002 bis 2006 strittig. Randnummer 2 Die Antragstellerin betreibt als Franchisenehmerin einer Fast-Food-Kette mehrere Schnellrestaurants. Sie verkauft ihre Produkte – Speisen und Getränke – sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgt auch in Form von so genannten Sparmenüs. Bei diesen Menüs handelt es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen, wie Sandwich und Pommes-frites, auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalten. Für diese Menüs bezahlt der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile liegt. Eine beim Erwerb für den Kunden – etwa am Menübord – erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgt dabei nicht. Erst aus dem Kassenzettel wird für den Kunden ersichtlich, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Steuersatz und einer mit dem Regelsteuersatz besteuert wird. Randnummer 3 Die Antragstellerin berücksichtigte den bei den Sparmenüs gewährten Gesamtrabatt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Menüpreis und der Summe der Einzelpreise in erster Linie bei dem – mit dem Regelsteuersatz besteuerten – Getränk. Dies führte beispielsweise im Jahr 2002 dazu, dass bei einem mittleren Menü das Getränk, dessen Einzelverkaufspreis rund 27 % der Summe aller Einzelverkaufspreise betrug, im Rahmen des Menüs nur noch rund 12,6 % des Menüpreises ausmachte. Zu den Einzelheiten der von der Antragstellerin vorgenommenen Preisaufteilung wird auf die Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichts vom 27. Oktober 2010 verwiesen. Randnummer 4 Für die Vorgehensweise einer vornehmlichen Rabattgewährung auf das Getränk berief sich die Antragstellerin auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 12. Mai 2003 an das Bundesministerium der Finanzen sowie auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Oktober 2004 an ..., in dem es u.a. heißt: Randnummer 5 „Die Abteilungsleiter haben beschlossen, dass bei der Lieferung von Menüs, die Getränke einschließen, im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Lieferungen ausgeführt werden. Der jeweilige Unternehmer kann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferbestandteile aufteilen. Diese Aufteilung darf jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) erfolgen. Damit wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Aufgrund der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken erscheint eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn die Preisbildung nicht missbräuchlich wird, d.h. das Entgelt kann nach Rabattgewährung noch als angemessen beurteilt werden. Die einzelnen Produkte, aus denen sich das Sparmenü zusammensetzt, können damit zwar unterschiedlich kalkuliert werden, für jedes Produkt des Sparmenüs muss jedoch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Wird das Entgelt für das einzelne Produkt des Sparmenüs aufgrund eines zu geringen Gewinnaufschlags zu niedrig angesetzt, würde sich allerdings die Frage des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO stellen.“ Randnummer 6 Den von der Antragstellerin im Jahr 2004 und später eingereichten Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen, denen die vorstehend beschriebene Entgeltaufteilung bei den Sparmenüs zu Grunde lag, stimmte der Antragsgegner jeweils zu bzw. verarbeitete diese ohne Abweichungen. Randnummer 7 Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 25. Januar 2008 führte das Finanzamt für die Streitjahre 2002 bis 2006 eine Außenprüfung durch. Dabei ging der Prüfer im Hinblick auf die von der Antragstellerin veräußerten Menüs davon aus, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kaufpreisaufteilung missbräuchlich sei. Da keine weitergehenden außersteuerlichen Umstände für diese Entgeltaufteilung vorgetragen worden seien, seien die Entgelte nach Einzelproduktpreisen ins Verhältnis zu setzen. Auf Basis dieser Annahme teilte der Prüfer den Menüpreis in dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Menükomponenten auf und ermittelte so die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz (Getränk) einerseits und mit dem ermäßigten Steuersatz (Speisen) andererseits. Aus der sich hieraus im Verhältnis zur Berechnung der Antragstellerin ergebenden (positiven) Differenz der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz sowie der (negativen) Differenz für die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz ermittelte der Prüfer die sich für die jeweiligen Menüs ergebende USt-Differenz und multiplizierte diese mit den in den Streitjahren jeweils veräußerten Menüs . Dies führte zu einem Mehrergebnis in Höhe von Randnummer 8 ... EUR für das Jahr 2002 ... EUR für das Jahr 2003 ... EUR für das Jahr 2004 ... EUR für das Jahr 2005 ... EUR für das Jahr 2006 Randnummer 9 Der Antragsgegner folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 8. November 2010 entsprechend geänderte USt-Bescheide für die Jahre 2002 bis 2006. Randnummer 10 Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. November 2010 Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung trug sie vor, dass das Bestimmungsrecht für die Aufteilung des Kaufpreises in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung beim Unternehmer liege und seine Grenzen allein in § 42 AO finde. Dies gehe nicht nur aus dem Schreiben des BMF vom 4. Oktober 2004 hervor, sondern auch aus einer Vielzahl entsprechender OFD-Verfügungen wie z.B. die der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 15. Dezember 2004, der Oberfinanzdirektion München vom 29. April 2005 oder der Oberfinanzdirektion Hannover vom 11. Januar 2005. Diesen Maßgaben trage das Verhalten des Antragsgegners nicht Rechnung. Im Übrigen sei umsatzsteuerrechtlich die vereinbarungsgemäße Zahlung des Entgelts je Leistung bindend, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die objektive Angemessenheit oder Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- V R 37/84), so dass auch insofern eine Korrektur allenfalls nach § 42 AO vorgenommen werden dürfe. Randnummer 11 Die der Antragstellerin durch § 42 AO gesetzte Grenze sei aber nicht überschritten, da der im Rahmen des § 42 AO zu fordernde wirtschaftliche Grund für den gewählten Aufteilungsmaßstab vorliege. Denn es entspreche allgemeinen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen der Preisbildung, dass Rabatte in erster Linie auf solche Waren angeboten würden, bei denen eine vergleichsweise hohe Gewinnspanne bestehe. Aus rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus sei es daher plausibel, wenn auch bei Produktzusammenstellungen (hier: Sparmenüs) Preisermäßigungen vornehmlich auf die Produkte gewährt würden, bei denen ursprünglich der höchste Kalkulationsaufschlag zu verzeichnen gewesen sei. Die Aussage, dass in der Gastronomie am Getränk verdient werde, treffe bei ihr, der Antragstellerin, in einem besonderen Ausmaß zu. Zum Beleg hierfür beziehe sie sich auf ein „vereinfachendes Beispiel zur trendmäßigen Verdeutlichung der Erträge und Selbstkosten von Speisen und Getränken bei ...“, aus dem hervorgehe, dass die gesamten Selbstkosten bei einer Speise zum Verkaufspreis von 3,00 EUR rund 79 % und bei einem Getränk zum Preis von 1,00 EUR lediglich rund 23 % ausmachten. Die in Praxi vorgenommene Preisaufteilung berücksichtige für alle verkauften Menüs, dass die Einstandskosten der Getränke nicht unterschritten werden dürften. Bei dem Getränk verbleibe sogar ein Aufschlag in Höhe von mindestens 15 % auf die Einstandskosten. Randnummer 12 Die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers bei der Kaufpreisaufteilung sei zudem auch in ähnlich gelagerten Fällen anerkannt. Dies sei etwa im Rahmen der Aufzeichnungspflichten gemäß § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 64 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) der Fall, wo dem Unternehmer auf Antrag Erleichterungen bei der in den Aufzeichnungen vorzunehmenden Trennung der Bemessungsgrundlagen eingeräumt würden. Die Einzelheiten hierzu würden sich aus dem vom BMF herausgegebenen „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen“ ergeben. Doch selbst wenn dem Unternehmer kein weitgehend freies Zuordnungsrecht zustünde und es ein proportionales Aufteilungsgebot geben sollte, sei nicht einsichtig, warum die Aufteilung ausschließlich anhand der Einzelveräußerungspreise erfolgen sollte. Der Vorgehensweise des Finanzamts stehe insoweit auch entgegen, dass eine verhältnismäßige Kürzung der auf die Menükomponenten entfallenen Entgelte dazu führe, dass die Burger sogar unter den Selbstkosten verkauft werden müssten. Stattdessen wäre es möglich, beispielsweise eine Aufteilung anhand der Einstandspreise, Selbstkosten, der Kalkulationsaufschläge oder der Gewinnaufschläge vorzunehmen. Für jedes dieser Kriterien würden sich Gründe finden lassen. Randnummer 13 Und schließlich sei zu beachten, dass die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Verkäufers bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises auch der zivilrechtlichen Situation – namentlich dem Willen der Vertragsparteien – entspreche. Denn den Käufern der Menüs sei es regelmäßig gleichgültig, wie sich der Gesamtpreis zusammensetze. Sie könnten nicht einen Bestandteil des Menüs einzeln erwerben oder auf einen Bestandteil verzichten, ohne den Preisnachlass zu verlieren. Vor diesem Hintergrund sei von einem einseitigen Bestimmungsrecht des Verkäufers hinsichtlich der Aufteilung des Gesamtpreises analog zu § 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszugehen. Der vom Unternehmer durch Aufteilung des Gesamtpreises einseitig festgelegte Einzelpreis stelle also den zivilrechtlich vereinbarten Preis und damit die Bemessungsgrundlage für das Getränk im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG dar. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 lehnte das Finanzamt den Antrag auf AdV der USt-Bescheide 2002 bis 2006 vom 8. November 2010 ab. Mit der Frage der Aufteilung des Gesamtentgelts habe sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 (C-308/96) auseinandergesetzt und darin zwei Möglichkeiten zur Aufteilung erörtert, namentlich die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktwert. Der EuGH habe in dieser Entscheidung die Methode nach dem Marktpreis präferiert und in seinem Urteil vom 25. Februar 1999 (C-349/96) bekräftigt, dass bei einer vergleichbaren Aufteilung die einfachstmögliche Methode heranzuziehen sei. Zudem sei auf das Urteil des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (2008/15/0075E) vom 16. Dezember 2009 zu verweisen, in welchem es ebenfalls um eine entsprechende Aufteilung pauschaler Menüpreise auf unterschiedliche Umsatzsteuersätze einer Lizenznehmerin einer Fast-Food-Kette gegangen sei. Randnummer 15 Der Hinweis, dass die zu Grunde gelegte Kalkulation bei der Vorgehensweise des Finanzamts zu negativen Rohgewinnen bei den Speisen führen könnte, sei zurückzuweisen, da eine mehrfach angeforderte betriebswirtschaftliche Kalkulation nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen sei die Argumentation aus dem „vereinfachenden Beispiel zur trendmäßigen Verdeutlichung der Erträge und Selbstkosten von Speisen und Getränken“ auch nicht schlüssig, da die Außer-Haus-Sparmenüs auch im Verzehr an Ort und Stelle zu den gleichen Endpreisen angeboten würden. Bei dem Verzehr an Ort und Stelle sei jedoch sogar für das gesamte Leistungspaket der volle Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen; damit würde sich auch dort eine Unterdeckung in diesem Bereich ergeben. Randnummer 16 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 11. Februar 2011 bei Gericht eingegangenen AdV-Antrag. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Schreiben des BMF vom 4. Oktober 2004, die Verfügungen der Oberfinanzdirektion München bzw. Oberfinanzdirektion Frankfurt, das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 12. Mai 2003 sowie auf das Vorbringen ihres Vertreters im Verwaltungsverfahren und hält ergänzend noch einmal fest, dass die vom BMF anerkannte Preispolitik bei der Menüpreisbildung im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen von ihr wie auch sonst von der Franchisegeberin praktiziert werde und keinen Raum für eine „lineare Kürzung“ lasse. Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung liege nicht vor; insofern erübrige sich auch der Hinweis auf eine „einfachere Methode“, welcher der EuGH bei komplexeren Aufschlüsselungsvorgängen den Vorzug gebe. Im Hinblick auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sei zudem auf die alte Fassung des § 42 AO zurückzugreifen, wonach eine missbräuchliche Gestaltung ausscheide. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der USt-Bescheide 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006, jeweils vom 8. November 2010, auszusetzen Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Bei der Lieferung von Menüs liege keine einheitliche Leistung vor, sondern es würden jeweils mehrere Lieferungen ausgeführt. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November 1987, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 210) folge, dass bei einer Mehrheit von Leistungen die Festlegung der jeweiligen Entgelte durch die Beteiligten als Vertragspartner grundsätzlich bindend sei. Da eine solche Gestaltung hier nicht vorliege, sei die Aufteilung von der Antragstellerin vorzunehmen und vom Finanzamt auf ihre Sachgerechtigkeit zu überprüfen (so z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 1998, BStBl II 1998, 492). Durch die nahezu ausschließliche Rabattgewährung bei den Getränken erreiche die Antragstellerin wegen der vorgeschriebenen Regelbesteuerung dieser Umsätze gegenüber einer Rabattgewährung auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speisen, bezogen auf die Bemessungsgrundlage, einen Steuervorteil von 9 %. Überzeugende außersteuerliche Gründe für die von der Antragstellerin gewählte Entgeltaufteilung seien nicht vorgetragen. Der Hinweis, dass die höhere Gewinnspanne bei Getränken die überwiegende Rabattierung rechtfertige, sei nicht stichhaltig. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Antragstellerin es für gerechtfertigt halte, den im Einzelveräußerungspreis des Getränkes enthaltenen Gewinnaufschlag von rund 1.400 % im Falle der Einzelveräußerung innerhalb eines Menüs auf nur noch rund 200 % – und damit deutlich unter den auf den Speisen liegenden Aufschlagssatz (z.B. 487 % im Menü ... und 572 % im Menü ...) – zu reduzieren (alle Angaben bezogen auf das Jahr 2008). Zudem sei nach der Rechtsprechung des EuGH, des BFH sowie einiger Finanzgerichte die einfachste Methode für die Aufteilung heranzuziehen. Dies sei hier die lineare Kürzung unter Heranziehung des Marktwertes der Einzelleistungen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 21 Das Gericht der Hauptsache soll auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Im Streitfall liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen USt-Bescheide vor (1.)); auch sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht erfüllt (2.)). 1.) Randnummer 22 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1982, IX B 69/92, BFHE 100, 106, BStBl II 1993, 263). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994, IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren. Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 1989, VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06. September 1989, II B 33/89, BFH/NV 1990, 670). Randnummer 23 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, da der Antragsgegner die ursprünglichen Steuerfestsetzungen noch ändern konnte (a.)), die Antragstellerin durch den Verkauf der Menüs jeweils eine Mehrheit einzelner umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungen erbrachte (b.)) und die vom Finanzamt vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für diese einzelnen Leistungen –namentlich die vorgenommene Kaufpreisaufteilung– sowie deren konkrete Besteuerung bei summarischer Prüfung rechtmäßig war (c.)). a.) Randnummer 24 Der Antragsgegner konnte die ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Jahre 2002-2006 am 8. November 2010 noch ändern. Denn die für die Streitjahre eingereichten und ohne Abweichungen verarbeiteten USt-Erklärungen standen für die Jahre 2004 und 2006 gemäß § 168 Satz 1 AO einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Festsetzung gleich und konnten daher gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO geändert werden. Für die Jahre 2002, 2003 und 2005 folgt dies, nachdem das Finanzamt den Steueranmeldungen jeweils zugestimmt hatte, aus § 168 Satz 2 AO in Verbindung mit § 164 Abs. 2 Satz 1 AO. b.) Randnummer 25 Die Antragstellerin hat durch den Verkauf der von ihr angebotenen Speisen und Getränke Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) im Rahmen ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 1 UStG) ausgeführt, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und nicht steuerfrei waren. Dabei stellt der Verkauf der streitgegenständlichen Sparmenüs keine einheitliche Leistung sondern eine Mehrheit von Leistungen, die jeweils eigenständig zu beurteilen sind, dar. Randnummer 26 Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009, V R 25/07, BStBl II 2010, 239 m.w.N.; vgl. auch Leonard, in: Bunjes, Kommentar zum UStG, 10. Auflage, § 3, Rn. 19 m.w.N.), der der Senat folgt, gilt für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, dass in der Regel jeder Umsatz als eigenständige, selbstständige Leistung zu betrachten ist. Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb sind die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger mehrere selbstständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Eine einheitliche Leistung liegt demnach vor, wenn entweder mehre (Hauptleistungs-) Elemente so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ihre Eigenständigkeit verlieren und etwas selbständiges „Drittes“ bilden, oder wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, und ein oder mehrere Teile Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Abzustellen ist bei der Beurteilung jeweils auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Randnummer 27 Nach diesen Grundsätzen stellen die Menüs – wovon auch die Beteiligten ausgehen – bei summarischer Prüfung keine einheitlichen, sondern jeweils mehrere eigenständige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar. Die Zusammenstellung der Speisen und des Getränks führt zu keiner derartigen Verbundenheit der Einzelbestandteile, dass etwas Neues und Untrennbares entstünde, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die einzelnen Komponenten können in den Restaurants grundsätzlich auch einzeln erworben und vom Kunden in beliebigen (anderen) Variationen zusammengestellt werden. Die mit dem Pauschalpreis versehene Menüzusammenstellung stellt lediglich eine von vielen Variationsmöglichkeiten dar, deren besondere Verbundenheit letztlich vor allem über die Pauschalpreisbildung begründet wird. Selbst wenn die einzelnen Komponenten dahingehend aufeinander abgestimmt sind, dass sie einer wohl häufig gewählten Speisezusammenstellung – bestehend auf Fleischgericht, Beilage und Getränk – entsprechen dürften, so führt dieses Maß an Abstimmung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht zur Annahme einer derartigen Verbundenheit, die den Verlust der Eigenständigkeit der Einzelkomponenten zu begründen vermag oder gar zur Folge hätte, dass einer der Bestandteile seinen eigenen Zweck verliert, und lediglich (als Nebenleistung) das Mittel darstellt, die anderen Menübestandteile (die Hauptleistung) unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. c.) Randnummer 28 Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der von der Antragstellerin erbrachten Leistungen ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG das Entgelt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Nach dieser, auf Art. 11 Teil A Abs. 1
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