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AG Kiel 7 II 4882/12 Beschluss Beratungshilfe: Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bei Anspruchsübergang auf den Rec

Beratungshilfe: Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bei Anspruchsübergang auf den Rechtsanwalt Leitsatz Wird ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gelte

§ 12Ber

HG-RegE). Steht dem Rechtsuchenden kein Erstattungsanspruch gegen den Gegner zu, kann auch kein Anspruch übergehen. Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt indes nicht. Auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 8/3311, S.

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HG-RegE) geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht damit entweder in der Bewilligung von Beratungshilfe oder in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung. Randnummer 14 Der Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen die Bundesagentur für Arbeit für die Vertretung im Verfahren über ihren Widerspruch vom 22.12.2011 gegen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.2011 ist, vorausgesetzt ein solcher Anspruch besteht, auf ihre Bevollmächtigte übergangen. Der Antragstellerin wurde zum einen für die Vertretung in diesem Widerspruchsverfahren Beratungshilfe in dem vorherigen Bewilligungsverfahren (Az.: 7 II 3821/12) bewilligt. Zum anderen wurde der Bevollmächtigten die Beratungshilfevergütung zu jenem Verfahren (Az.: 7 II 3821/12) ausgezahlt. Es kann deshalb offenbleiben, welches dieser beiden Ereignisse den Anspruchsübergang bewirkte. Mit dem Anspruchsübergang verlor die Antragstellerin den Ersatzanspruch, den die Bevollmächtigte der Antragstellerin zeitgleich erwarb. Randnummer 15 Indes macht die Antragstellerin geltend, dass § 9 S. 2 BerHG den Fall betreffe, dass der Gegner verpflichtet sein, die Kosten des Hilfesuchenden zu erstatten, ein solcher Fall aber nicht vorliege und die Bundesagentur für Arbeit eine Kostenerstattung bestandskräftig abgelehnt habe. Zutreffend ist, dass ein Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung nur übergeht, soweit dieser Anspruch besteht (vgl. auch BT-Drucks. 8/3311, S.

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HG-RegE). Ob ein Recht objektiv besteht, ist nicht entscheidend. Vielmehr kommt darauf an, ob sich die Beratung oder Vertretung auf eigene Rechte bezieht . Denn nach § 1 Abs. 1 BerHG muss Beratungshilfe die Wahrnehmung von Rechten betreffen. Randnummer 16 Indes bezog sich die anwaltliche Tätigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe (02.07.2012) nicht auf ein eigenes Recht der Antragstellerin, sondern auf ein fremdes, der Bevollmächtigten gehörendes Recht. Denn hätte ein Ersatzanspruch bestanden - darauf war ja die anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet -, dann hätte dieser Ersatzanspruch nur der Bevollmächtigten nach § 9 S. 2 BerHG zugestanden, nicht aber der Antragstellerin. Randnummer 17 Der Ablehnung der Bewilligung von Beratungshilfe steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit über den Widerspruch vom 02.05.2012 gegen die Ablehnung, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären, noch Inhaberin des geltend gemachten Ersatzanspruchs war. In diesem Zeitpunkt war der Antragstellerin für die Vertretung über den Widerspruch vom 22.12.2011 gegen den Bescheid vom 14.12.2011 in dem vorherigen Bewilligungsverfahren (Az.: 7 II 3821/12) weder Beratungshilfe bewilligt, noch der Bevollmächtigten die Beratungshilfevergütung ausgezahlt worden. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Antragsteller ein eigenes oder ein fremdes Recht geltend macht, ist im Grundsatz frühestens der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingereicht wird. Wird indes ein Rechtsanwalt direkt aufgesucht und der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nachträglich gestellt (vgl. §§ 4 Abs. 2 S. 4, 7 BerHG), wird vertreten, dass für die Beratungshilfevoraussetzung, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG), auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Beginns der gewährten anwaltlichen Beratung abzustellen sei (vgl. Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl.

(2012), § 1 BerHG, Rn. 49). Diese Auffassung ist auf die Beratungshilfevoraussetzung, dass der Antragsteller ein eigenes Recht geltend macht, jedenfalls dann nicht übertragbar, wenn bereits bei Einleitung des Beratungshilfeverfahrens der Anspruchsübergang nach § 9 S. 2 BerHG eingetreten ist. Ein anderes erfordert auch das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfG NJW 2009, 3417) nicht. Randnummer 18 2.) Eine Kostengrundentscheidung ist nicht angezeigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Randnummer 19 Diese Entscheidung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG („… nur Erinnerung …“) nicht anfechtbar (so auch: OLG Schleswig v. 05.01.2011 - 2 W 271/10; OLG Schleswig v. 18.01.2011 - 2 W 8/11; LG Kiel v. 16.12.2009 - 3 T 364/09; OLG Hamm NJOZ 2011, 649; OLG Celle NJOZ 2011, 410; OLG Brandenburg NJOZ 2011, 409; OLG Naumburg NJOZ 2011, 1097). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001119388

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