Soldatenversorgung - Hinterbliebenenrente - Tumorerkrankung eines ehemaligen Radaroffiziers der Bundeswehr - Wehrdienstbeschädigung - ursächlicher Zusammenhang - Beweis einer relevanten Strahlenexposi
§ 81Nr. 16; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 – B 9 VG 3/99 R = Soz
R 3-3900 § 15 Nr. 3). Für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs genügt dagegen nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG die Wahrscheinlichkeit. Randnummer 28 Der Ehemann und Vater der Kläger ist am
- August 2000 an den Folgen eines im Jahr 1999 diagnostizierten Rektumkarzinoms verstorben. Diese Erkrankung war bis zu seinem Tod nicht rechtsverbindlich als Schädigungsfolge anerkannt. Randnummer 29 Dafür, dass die Krebserkrankung, die zum Tod des Ehemanns bzw. des Vaters der Kläger geführt hat, auf ein zeitlich begrenztes traumatisches Ereignis wie z. B. einen Strahlenunfall zurückzuführen sein könnte, gibt es keine Hinweise und dies wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Vielmehr führen die Kläger das Entstehen der Krebserkrankung auf allmähliche Einwirkungen in Gestalt radioaktiver Strahlung während des Wehrdienstes zurück. Wenn eine Gesundheitsstörung wie vorliegend als Schädigungsfolge wegen allmählicher Einwirkung des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse geltend gemacht wird, so kann sie nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt ist oder anerkannt werden könnte oder wenn die wehrdiensttypischen Belastungen auf kriegsähnliche Belastungen zurückgehen, die in zivilen Berufen typischerweise nicht vorkommen (BSG, Urteil vom
- Mai 1993 – 9/9a RV 25/92,
§ 81Nr.
8; BSG, Beschluss vom
- Oktober 1994 - BV 55/94 -; BSG, Beschluss vom
- Juni 1996 – 9 BV 105/95; BSG, Urteil vom
- Juli 2008 - B 9/9a VS 5/06 R, SozR 4-3200 § 81 Nr. 5). Die Krebserkrankung des Verstorbenen kann deshalb im vorliegenden Fall grundsätzlich nur dann als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. der BKV oder des § 9 Abs. 2 SGB VII erfüllt sind. Randnummer 30 Für die von den Klägern geltend gemachte Erkrankung des Verstorbenen durch ionisierende Strahlen ist Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV maßgebend. Das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung setzt danach den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2012 – L 13
(6)VS 58/08 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2011 – L 6 VS 5431/08; zum Unfallversicherungsrecht: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2012 – L 9 U 109/10). Schädigende Einwirkungen i.S.d. der Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV sind ionisierende Strahlen. Bei der durch solche Strahlen entstehenden Mutation oder Transformation von Zellen, die Krebserkrankungen (Malignome) zur Folge haben können, handelt es sich um sog. stochastische, d.h. zufällig auftretende Schäden, die nicht erst ab einer bestimmten Strahlendosis auftreten. Mit der Höhe der Dosis nimmt jedoch die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Schädigung zu. Da kein Schwellenwert angenommen wird, ist die Kausalität im Einzelfall schwierig zu beurteilen (Mertens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand Mai 2012, M 2402 S. 27). Randnummer 31 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die geltend gemachte Versorgung, weil die Krebserkrankung, an der der Ehemann und Vater der Kläger verstorben ist, nicht mit Wahrscheinlichkeit Folge einer Wehrdienstbeschädigung war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene während seines Dienstes als Soldat bei der Bundeswehr einer Strahlendosis ausgesetzt war, die geeignet gewesen wäre, das Erkrankungsrisiko auch nur messbar zu erhöhen (dazu nachfolgend unter 1.). Bezogen auf die Strahlenexposition greifen auch keine Beweiserleichterungen zu Gunsten der Kläger ein (nachfolgend unter 2.). Ob der Anspruch unter Zugrundelegung der im Bericht der Radarkommission empfohlenen Maßstäbe bestehen würde, kann der Senat nicht feststellen (vgl. dazu unter 3.) Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an, weil die in dem Bericht der Radarkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA (Bericht der Radarkommission) vom
- Juli 2003 empfohlenen Beweiserleichterungen rechtlich nicht verbindlich sind (nachfolgend unter 4.). Randnummer 32
- In seiner Tätigkeit als Flugabwehrraketenoffizier am Waffensystem HAWK befand sich der Arbeitsplatz des Verstorbenen nach den schlüssigen Darlegungen der Beigeladenen, die mit dem Teilbericht zu den Radargeräten des Waffensystems HAWK der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar im Einklang stehen, im Battery Control Center (BCC). Das BCC enthielt keine Sende- oder Modulatorschränke, aus denen radioaktive Strahlung austreten konnte. Vielmehr befanden sich dort die Konsolen und Sichtgeräte. Im BCC liefen die von den verschiedenen Radargeräten gelieferten Daten zusammen und waren von dem Verstorbenen auszuwerten. Ein Verlassen des Trailers des BCC kam deshalb allenfalls in den Fällen in Betracht, in denen ein Radargerät aufgrund einer Störung ausfiel. In diesem Falle hatte der Verstorbene die Verantwortung für die umgehende Behebung des Fehlers. Der Verstorbene verfügte jedoch nicht über eine technische Ausbildung, die ihn befähige hätte, den Fehler selbst zu beheben oder die Fehlerbehebung fachlich zu überwachen. Für die Fehlerbehebung waren vielmehr Radarmechaniker zuständig. Die fachliche Kontrolle der Radarmechaniker oblag den Flugabwehrraketen-Elektronikoffizieren. Dies schließt zwar nicht aus, dass sich der Verstorbene in Fällen der Störung eines Radargerätes auch in der Nähe des Senders aufgehalten haben könnte. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reichweite der Strahlung, die an den Sendern entsteht, gering ist (vgl. Seite 1 des Berichts der Radarkommission). Sie beträgt nur einige Zentimeter oder Dezimeter. Aus diesen Gründen ist die Radarkommission davon ausgegangen, dass eine Gefährdung nur für das Personal in unmittelbarer Nähe der Sendeschränke entsteht und dass eine solche besondere Nähe nur bei Einstellungs- und Reparaturarbeiten erreicht wird (Bericht der Radarkommission S. 1, 135). Dementsprechend sind nur Arbeiten als Techniker bzw. Mechaniker oder Bediener an Radaranlagen als qualifizierende Tätigkeiten angesehen worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Ermittlung einer für die Verursachung einer Krebserkrankung relevanten Strahlendosis nicht die Feststellung ausreichen würde, dass der Verstorbene überhaupt zu Reparaturarbeiten herangezogen wurde, sondern auch, in welchem Umfang dies geschehen ist (vgl. dazu die Klarstellung der Radarkommission in ihrer Antwort auf den vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Katalog „Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission“ - Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
- Juli 2003). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verstorbene in eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Nähe zu den Sendern der Radaranlage begeben haben könnte, vermag der Senat auch dem Vorbringen der Kläger und der von diesen vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen nicht zu entnehmen. Gegen die Durchführung von Reparaturarbeiten durch den Verstorbenen spricht insbesondere die Tatsache, dass er dafür nicht ausgebildet war. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Verstorbene von den Radarmechanikern zu Handlangerdiensten herangezogen worden ist. Dagegen spricht in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Beigeladenen insbesondere die Tatsache, dass nach den gerichtsbekannten Strukturen bei der Bundeswehr nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein im Dienstgrad des Unteroffiziers oder Feldwebels tätiger Radarmechaniker einen fachlich für solche Arbeiten nicht qualifizierten Offizier regelmäßig zu Handlangerdiensten heranziehen würde. Auch in den von den Klägern vorgelegten Zeugenaussagen wird nicht angegeben, dass der Verstorbene zu Hilfstätigkeiten bei der Reparatur von Radaranlagen herangezogen worden wäre. Vielmehr wird allgemein angegeben, dass sich der Verstorbene im Rahmen seiner verantwortlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Dienstaufsicht in der Nähe der Radargeräte aufgehalten hätte. Eine solche für die Wahrnehmung der Dienstaufsicht erforderliche Nähe von jedenfalls deutlich mehr als einem Meter führt aus den oben genannten Gründen jedoch nicht zu einer im vorliegenden Zusammenhang relevanten Strahlenbelastung. Da der Aufenthalt des Verstorbenen in großer Nähe zu der Strahlenquelle, die sich im Inneren der Sendeschränke befand, weder festgestellt noch nach den Umständen angenommen werden kann, kommt es auf die in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen begründete Angabe der Kläger, dass die Radarkommission bezogen auf die von den Sendeschränken des Waffensystems HAWK ausgehende ionisierende Strahlung von zu geringen „Maximalwerten“ ausgegangen sei, im Ergebnis nicht an. Ausschlaggebend ist, dass jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Verstorbene ionisierender Strahlung aus Sendeschränken von Radaranlagen in einem Ausmaß ausgesetzt war, dass die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs mit seiner Erkrankung angenommen werden könnte. Davon, dass eine entsprechende Dosis bei dem Verstorbenen unbekannt ist, geht im Übrigen auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Vermerk der Prof. Dr. S... vom
- Oktober 2012 mit dem Titel „Die von der Bundeswehr bestimmte Ersatzdosis ist keine maximal mögliche Dosis“ aus. Entgegen der in dem Vermerk vertretenen Auffassung ist unter diesen Umständen auch kein theoretisch erreichbarer „Maximalwert“ zu ermitteln und der Dosisabschätzung zu Grunde zu legen (vgl. dazu auch 2.) Randnummer 33 Entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Verstorbenen als Radarleitoffizier in Stellungen des Radarführungsdienstes in der Zeit von Mai 1967 bis einschließlich Juni
- Der Arbeitsplatz des Verstorbenen hat sich in dieser Zeit in einem unterirdischen Bunker in einiger Entfernung von den oberirdisch aufgestellten Radargeräten befunden. Auch für diesen Zeitraum gibt es daher keine Hinweise dafür, dass der Verstorbene als Offizier mit deutlich anderer Aufgabenstellung für Wartungs- und Reparaturarbeiten herangezogen worden sein könnte, obwohl er dafür keine Qualifikation besaß. Bezogen auf die Tätigkeit als Hörsaalleiter an der Heeresflugabwehrschule in Rendsburg in der Zeit von Juli 1986 bis einschließlich Februar 1993 ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass von der dort vorhandenen Radaranlage - dem Flugabwehrraketenpanzer Roland - nach dem dazu vorliegenden Teilbericht der Arbeitsgruppe zur Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar keine Röntgenstrahlung ausging. Darüber hinaus wurde an der Heeresflugabwehrschule in Rendsburg ausschließlich das Bediener- und nicht das Technikerpersonal für den Flugabwehrraketenpanzer Roland ausgebildet. Randnummer 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Ga... Dieser gibt zwar an, dass ihm aus verschiedenen Gutachten bekannt sei, dass „offenkundig praktisch während der gesamten Phase I die Wiederherstellung der Gefechtsbereitschaft von Radargeräten oberste Maxime war, so dass alle Dienstgrade vom Radarbediener über Radarmechaniker bis zu Offiziersdienstgraden bei den Reparaturen aktiv beteiligt waren“. Eine konkrete Quelle für diese Erkenntnis benennt der Sachverständige jedoch nicht und der Sachverständige unterscheidet auch z.B. nicht zwischen Offizieren, die über eine für die fachliche Aufsicht über die Radarmechaniker qualifizierende Ausbildung verfügten (Flugabwehrraketen-Elektronikoffizier) und Offizieren, die wie der Verstorbene in anderer Funktion tätig waren. Der Senat geht ferner aufgrund der aus dem Teilbericht „Radargeräte des Waffensystems HAWK“ der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar (Teilbericht HAWK vom
- Februar 2002) bekannten räumlichen Verhältnisse davon aus, dass nur eine begrenzte Zahl von Personen unmittelbar an den Sendeschränken gearbeitet haben kann und dass dafür in erster Linie entsprechend qualifizierte Soldaten verwendet worden sind. Ferner geht der Senat unter Berücksichtigung des genannten Teilberichts (S. 9/Bl. 95 der Gerichtsakte) davon aus, dass Bediener (Operatoren) und Mechaniker am Waffensystem HAWK grundsätzlich unterschiedliche Arbeiten an verschiedenen Geräten durchzuführen hatten. Die Flugabwehrraketen-Radarelektronikfeldwebel hatten vorrangig die Aufgabe, die Radargeräte zu warten. Bei Personalmangel konnten auch die Bediener (Flugabwehrraketen-Unteroffiziere) zur Hilfestellung herangezogen werden, zumal bei den Tätigkeiten an den Hochspannungsanlagen aus Sicherheitsgründen jeweils zwei Mann anwesend zu sein hatten. Bei auftretenden Schwierigkeiten wurde danach der Flugabwehrraketen-Elektronikoffizier (Supervisor) herangezogen. Hinweise dafür, dass Soldaten, die in der Funktion des Verstorbenen als Radarleitoffizier oder Flugabwehrraketen-Offizier eingesetzt waren, ebenfalls zu Reparaturarbeiten an den Radargeräten herangezogen wurden, sind auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Etwas anderes ist auch der vom Sachverständigen Prof. Dr. Ga... vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Hans Anna, der in einer gänzlich anderen Funktion als der Verstorbene des vorliegenden Verfahrens und an einem anderen Radargerät eingesetzt war, nicht zu entnehmen. Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung dazu befragte Klägerin zu
- (Witwe M. S.) und der Kläger zu
- (Sohn C. S.) konnten für den Senat nachvollziehbar keine konkreten Angaben zu einem möglichen Einsatz des Verstorbenen an Sendeschränken von Radaranlagen machen. Randnummer 35 Ferner kann nicht angenommen werden, dass der Verstorbene einer Exposition gegenüber radiumhaltiger Leuchtfarbe ausgesetzt war, die geeignet sein könnte, die Krebserkrankung zu verursachen. Unter Zugrundelegung der insoweit nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen (Aktenvermerk der Schwerpunktgruppe Radar vom
- Oktober 2008, S. 7 Fn 7 / Bl. 158 der Gerichtsakte), deren Richtigkeit insoweit auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen worden ist, war der Verstorbene im Zeitraum von 1963 bis 1967 insgesamt 2 ½ Jahre an Konsolen des Waffensystems HAWK eingesetzt. Bezogen auf die Exposition gegenüber radioaktiver Leuchtfarbe geht die Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar, Teilbericht Waffensystem HAWK (Teilbericht vom
- Februar 2002, S. 23) aus Sicht des Senats nachvollziehbar und überzeugend von einer Ortsdosisleistung im Abstand von 30 cm (vor dem Oberkörper) von 3 µSv pro Stunde aus. Bezogen auf das hier von der Krebserkrankung betroffene Organ (Rektum) dürfte nach Auffassung des Senats jedenfalls kein höherer Wert zu Grunde gelegt werden. Auf dieser Grundlage ist die Schwerpunktgruppe Radar in dem Vermerk vom
- Oktober 2008 unter Zugrundlegung von 800 Jahresarbeitsstunden an der Konsole nachvollziehbar zu einer Strahlenbelastung des Verstorbenen durch die externe Strahlung der an den Konsolen des Waffensystems HAWK verwendete radioaktive Leichtfarbe von insgesamt 6 mSV gelangt. Unter weiterer Berücksichtigung von 1 mSV für jedes Jahr der Tätigkeit am Waffensystem HAWK durch die Betätigung von Schaltern, die mit radioaktiver Leuchtfarbe versehen worden sein könnten, und eine daraus folgende Inkorporation von Leuchtfarbe (Teilbericht der Arbeitsgruppe zur Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar vom
- Februar 2002, S. 23) ergibt sich eine weitere Strahlenexposition von 2,5 mSV. Bezogen auf die gesamte Tätigkeit des Verstorbenen am Waffensystem HAWK geht der Senat daher von einer Strahlenbelastung im Umfang von etwa 8,5 mSV aus (der bezogen auf das von der Krebserkrankung betroffene Organ wegen des Abstands von mehr als 30 cm zur Strahlenquelle an der Konsole tatsächlich nicht erreicht worden sein dürfte). Randnummer 36 Für die Annahme der Kläger, dass von den älteren Anlagen des Waffensystems HAWK (Basic-HAWK), an denen der Verstorbene in den 1960er Jahren tätig war, bezogen auf die radioaktive Leuchtfarbe eine höhere Strahlung ausgegangen wäre, als die, die die Radarkommission ihren Ermittlungen zugrunde gelegt hat, kann der Senat keine Anhaltspunkte erkennen. Zwar trifft es zu, dass bezogen auf die von den Senderöhren ausgehende Strahlung bereits geringfügige bauliche Veränderungen erhebliche Auswirkungen auf die Strahlendosis haben können, so dass für die Zeit vor 1976 (sog. Phase 1) insoweit keine belastbaren Daten erhoben werden konnten (vgl. Bericht der Radarkommission, S. 31). Dies gilt jedoch nicht in gleichem Maße für die Exposition durch radioaktive Leuchtfarbe. Für den Fall, dass die Angaben der Kläger zutreffen würden und die im Bericht der Radarkommission und im Teilbericht der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar zu den Radargeräten des Waffensystems HAWK genannten Dosiswerte nicht auf die Tätigkeit des Verstorbenen in der Zeit seiner Tätigkeit an diesem Waffensystem übertragen werden könnten, würde sich dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast nicht zu Gunsten der Kläger auswirken können, weil dann überhaupt keine Dosis ermittelt werden könnte. Verwertbare arbeitsplatzbezogene Messungen der Dosiswerte sind in der Zeit des Einsatzes des Verstorbenen am Waffensystem HAWK nicht durchgeführt worden. Randnummer 37 Darüber hinaus ist der Verstorbene nach den Ermittlungen der Schwerpunktgruppe Radar (vgl. Bl. 52 der zu der Klägerin zu
- geführten Verwaltungsakte der Beklagten) für insgesamt 7 Monate (vom
- Oktober 1963 bis zum
- Dezember 1963 als Lehrgangsteilnehmer, vom
- Dezember 1963 bis zum
- März 1964 im Truppendienst und vom
- November 1967 bis zum
- Dezember 1967 in Form einer Einweisung) am Waffensystem NIKE eingesetzt worden. Die von der Beigeladenen erteilte Auskunft, nach der diese Zeiten bereits in die Berechnung der Strahlenbelastung für den Einsatz am Waffensystem HAWK eingeflossen seien und dass sich unter Berücksichtigung der am Waffensystem NIKE zu erwartenden Strahlenbelastung geringere Werte ergeben würden, kann der Senat nicht vollständig nachvollziehen, weil die Zeiträume vom
- Oktober 1963 bis zum
- Dezember 1963 und vom
- November 1967 bis zum
- Dezember 1967 soweit ersichtlich nicht in die Berechnung der Dosis bezogen auf das Waffensystem HAWK eingeflossen sind (vgl. Vermerk der Schwerpunktgruppe Radar vom
- Oktober 2008, S. 7, Fußnote 7). Vor diesem Hintergrund kann der Senat die auf seine Nachfrage von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom
- Oktober 2012 vertretene Auffassung, dass bei der Dosisabschätzung bereits die gesamt Wehrdienstzeit des Verstorbenen berücksichtigt worden und damit auch die Zeit der Tätigkeit am Waffensystem NIKE eingeflossen sei, nicht nachvollziehen. Zutreffend ist unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren Darlegungen in dem Teilbericht der Arbeitsgruppe zur Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar zum Waffensystem NIKE (Teilbericht vom
- April 2002,S. 15, Bl. 66 ff., 80 der Gerichtsakte) die Angabe der Beigeladenen, dass die für die Zeit der Tätigkeit am Waffensystem NIKE zu Grunde zu legenden Ortsdosisleistungen erheblich geringer sind als bezogen auf das Waffensystem HAWK und dass für die externe Strahlung der an den Konsolen des Waffensystems NIKE verwendete radioaktive Leichtfarbe lediglich von 0,5 µSv (anstelle von 3 µSv am Waffensystem HAWK) auszugehen ist. Am Waffensystem NIKE wurde auch keine nicht berührungssicher abgedeckte Leuchtfarbe auf Beschriftungen der Konsolen und Bedienelemente gefunden. Zudem war der Verstorbene nur wenige Monate am Waffensystem NIKE tätig. Danach kann jedenfalls ein Wert von 10 mSV unter Berücksichtigung sowohl der Tätigkeit des Verstorbenen am Waffensystem HAWK wie auch am Waffensystem NIKE nicht erreicht werden. Ob der Verstorbene neben seiner Tätigkeit an Konsolen der Waffensysteme NIKE und HAWK an Konsolen gearbeitet hat, die mit radioaktiver Leuchtfarbe versehen sind, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 38 Dies gilt auch für den von der Beigeladenen in ihre Berechnung einbezogenen Zeitraum von 3 Jahren und 8 Monaten der Tätigkeit an den Radarkonsolen 4476, T-64 und T 61 von Januar 1967 bis zum
- September 1970 (Vermerk der Schwerpunktgruppe Radar vom
- Oktober 2007 S. 8 Fn. 10), weil dieser Dosisermittlung Vorgaben aus den Empfehlungen der Radarkommission zu Grunde liegen, die rechtlich nicht verbindlich sind (vgl. dazu 3.). Konkrete Belege dafür, dass an den Konsolen, an denen der Verstorbene nach 1967 tätig war, radiumhaltige Leuchtfarbe verwendet wurde, sind nicht vorhanden und auch von den Klägern nicht genannt. Die Beigeladene hat dargelegt, dass an den Konsolen 4476, T-64 und T-61, an denen der Verstorbene tätig gewesen ist, keine radiumhaltige Leuchtfarbe verwendet worden sei sondern externe Lichtquellen, dass entsprechende Messungen jedoch nicht dokumentiert seien, sodass diese Angabe nicht bewiesen werden könne (Vermerk der Schwerpunktgruppe Radar vom
- Oktober 2008, S. 7). Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die an den Konsolen verwendeten Bildschirme Röntgenstrahlen in einem für die Entstehung einer Krebserkrankung relevanten Umfang freigesetzt haben könnten. Wie die Beigeladene ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat und dem Senat auch aus anderen Verfahren (vgl. Urteil vom
- Juni 2012 – L 2 V 4/09 ) bekannt ist, unterscheiden sich die an den Konsolen verwendeten Bildröhren in Funktions- und Bauweise nicht von normalen monochromen Röhren-Fernsehgeräten. Bildröhren werden nicht mit einer vergleichbar hohen Spannung betrieben wie die Senderöhren an den Radaranlagen. Die Hochspannung an Bildschirmgeräten ist nicht so stark, dass dadurch Röntgenstrahlung verursacht wird, die als wahrscheinliche Ursache von Krebserkrankungen in Betracht kommt. Die an den Schwarz-Weiß-Bildröhren verwendete Spannung ist vergleichsweise niedrig und unterschreitet die an handelsüblichen Farbfernsehgeräten oder Computermonitoren mit Röhrenbildschirm verwendete Spannung. Damit übereinstimmend wird in den im Jahr 2008 herausgegebenen öffentlich zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Strahlenschutz („Strahlung/Strahlenschutz“) mitgeteilt, dass Fernsehgeräte und Computerbildschirme wie alle elektrisch betriebenen Büro- und Haushaltsgeräte von elektromagnetischen Feldern umgeben sind, die sich aus der Funktionsweise der Geräte ergeben. Dabei ließen sich Strahlungsarten aus dem gesamten Bereich des elektromagnetischen Spektrums bis hin zu ionisierender Strahlung nachweisen. Messungen an Bildschirmgeräten hätten jedoch gezeigt, dass keine dieser Strahlungsarten in einer Größenordnung auftrete, die auch nur annähernd die heute geltenden Grenzwerte erreiche. Anhaltspunkte dafür, dass die seit den 1960er Jahren am Arbeitsplatz des Verstorbenen verwendeten monochromen Bildschirme in höherem Maße ionisierende Strahlen abgegeben hätten, kann der Senat nicht erkennen. Auch dem Bericht der Radarkommission sind dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen (im Ergebnis ebenso bezogen auf Tätigkeiten an Radarbildschirmen und anderen Sichtgeräten: Hessisches LSG, Urteil vom
- Februar 2012 – L 9 U 109/10; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2011 – L 6 VS 157/10). Randnummer 39 Die danach zu Grunde zu legende Gesamtdosis von unter 10 mSv ist eindeutig nicht geeignet, das Risiko für das Entstehen einer Krebserkrankung in statistisch messbarer Weise zu erhöhen. Insoweit bezieht sich der Senat auf das schlüssige und überzeugende Gutachten des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. W... vom
- Januar 2012 und dessen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar auch noch unter Zugrundelegung einer Strahlenbelastung von 51,77 mSV davon ausgegangen, dass die Krebserkrankung des Verstorbenen nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Strahlenexposition während seines Wehrdienstes zurückgeführt werden kann. Dabei hat Dr. W... dargelegt, dass eine statistisch signifikante Risikoerhöhung erst oberhalb einer Organdosis zwischen 50 und 100 mSV bestehe und dass von einer Verdoppelungsdosis bezogen auf Organkrebse (mit Ausnahme von Leukämie) erst bei Dosen von 1000 bis 2000 mSV auszugehen sei. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur vorgetragen haben, dass diese Werte viel zu hoch seien, so folgt der Senat dem nicht. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. W... steht im Einklang mit der aktuellen wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ vom
- Oktober 2011, GMBl. 2011, 983, nach der eine Strahlendosis von kleiner 50 mSV im relevanten Organ so niedrig ist, dass eine Zusammenhangswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung aller relevanten Risikofaktoren in der Regel nicht zu erreichen ist (vgl. auch Bericht der Radarkommission, S. 74-6.1.2.1). Konkrete Belege dafür, dass bereits die vom Senat hier zu Grunde gelegt Belastung mit weniger als 10 mSV geeignet gewesen sein könnte, das Risiko für das Entstehen einer Krebserkrankung bei dem Verstorbenen so weit zu erhöhen, dass die Strahlenbelastung hier als wahrscheinliche Ursache anzusehen wäre, kann der Senat auch dem Vorbringen der Kläger und ihres Beistands, Prof. Dr. S..., nicht entnehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Strahlenbelastung für eine Erkrankung die Dosis im erkrankten Organ maßgebend ist (vgl. die wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKV „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ vom
- Oktober 2011, GMBl. 2011, 983) und dass sich die Strahlenbelastung bezogen auf die hier relevante Strahlung aus radioaktiver Leuchtfarbe mit zunehmendem Abstand ganz erheblich reduziert. Bezogen auf das bei dem Verstorbenen aufgetretene Rektumkarzinom geht der Senat davon aus, dass sich das erkrankte Körperteil regelmäßig nicht in unmittelbarer Nähe der Strahlenquelle in Gestalt der radiumhaltigen Leuchtfarbe auf den Anzeigeinstrumenten befunden haben wird und dass der Abstand größer war als bei der Dosis in dem Teilbericht der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar zu den Radargeräten des Waffensystems HAWK zu Grunde gelegt (30 cm). Daher spricht viel dafür, dass die Dosis am erkrankten Organ noch sehr viel niedriger als 10 mSv war. Wie der Sachverständige Dr. W... in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, wäre bei dem Verstorbenen am ehesten eine Einwirkung auf die Haut der Hände und des Gesichts zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich einer relevanten Strahlenexposition aus Leuchtfarben an Anzeigeinstrumenten ausgesetzt gewesen wäre, nicht jedoch eine Erkrankung der Darmschleimhaut. Ferner muss der Senat berücksichtigen, dass die evidenzbasierten Daten gegen die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs sprechen. Denn der Dickdarmkrebs ist die zweithäufigste Todesursache bei den Malinomen. Epidemiologische Studien zeigen einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieser Krebserkrankung und dem Genuss kalorienreicher Ernährung, insbesondere tierischem Eiweiß und Nahrungsfetten. Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass die Ernährung auch bei dem Verstorbenen Einfluss auf die Entwicklung der Krebserkrankung gehabt haben könnte, da bei ihm bereits im Jahre 1986 Übergewicht diagnostiziert worden ist. Ferner hat der Sachverständige Dr. W... zutreffend berücksichtigt, dass bei dem Kläger Risikofaktoren für die Entstehung eines Darmkrebses in Gestalt eines Adenoms der Darmschleimhaut nachgewiesen waren und dass gerade solche Adenome zu Darmkrebs entarten können. Dagegen hat die als Beistand der Kläger in der Verhandlung aufgetretene Prof. Dr. S... eingewandt, dass das Darmkrebsrisiko vom Lebensalter abhängig sei und dass dieses Risiko in dem verhältnismäßig jungen Lebensalter von 56 Jahren, mit dem der Verstorbene an Darmkrebs erkrankt ist, noch relativ niedrig sei. Diese Auffassung kann der Senat im Grundsatz nachvollziehen. Allerdings geht aus der von dem Beistand der Kläger vorgelegten Graphik auch hervor, dass das Risiko einer Erkrankung an Darmkrebs bereits ab dem
- Lebensjahr zunächst langsam ansteigt und sich bereits nach der Vollendung des
- Lebensjahres ganz erheblich erhöht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der offenbar bestehenden Disposition des Verstorbenen für die Entwicklung eines Adenoms spricht die Erkrankung des Verstorbenen bereits in verhältnismäßig jungen Jahren aus Sicht des Senats nicht dafür, dass die sehr geringe Strahlenbelastung von bis zu 10 mSV mit Wahrscheinlichkeit als Ursache für die Entstehung der Krebserkrankung angesehen werden kann, sondern dass ebenso auch andere Risikofaktoren in die Überlegungen einbezogen werden müssen. Randnummer 40 Dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Ga... ist nichts Abweichendes über die Ursächlichkeit der Strahlendosis, der der Verstorbene ausgesetzt gewesen sein könnte, für die Krebserkrankung zu entnehmen. Der Sachverständige hat dazu nur allgemein ausgeführt, dass ein Karzinom des Dickdarms, wie es bei dem Verstorbenen aufgetreten ist, durch ionisierende Strahlen induziert werden kann . Das trifft in dieser Allgemeinheit auch nach Kenntnis des Senats selbstverständlich zu. Der Sachverständige beantwortet jedoch nicht die hier maßgebende Frage, ob die Strahlendosis, der der Verstorbene im Bereich des erkrankten Organs ausgesetzt war, tatsächlich geeignet war, das Karzinom mit Wahrscheinlichkeit zu verursachen. Auch auf mögliche andere Ursachen der Erkrankung des Verstorbenen geht der Sachverständige Prof. Dr. Ga... nicht ein. Ferner geht auch Prof. Dr. Ga... davon aus, dass die Strahlendosis, der der Verstorbene ausgesetzt war, nicht mehr feststellbar sei und dass lediglich eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ dafür bestehe, dass dieser einer Röntgenstrahlung ausgesetzt war. Unabhängig davon, dass der Senat das Vorliegen einer solchen hohen Wahrscheinlichkeit aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehen kann und vom Sachverständigen nicht begründet wird, würde dies im vorliegenden Fall nicht ausreichen, weil auch das schädigende Ereignis im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen sein muss. Insofern legt der Sachverständige Prof. Dr. Ga... seiner Beurteilung unzutreffende Maßstäbe zu Grunde. Randnummer 41
- Maßgebend für die Annahme des Sozialgerichts, nach der die Krebserkrankung des Verstorbenen ursächlich auf die Exposition gegenüber ionisierender Strahlung zurückzuführen sei, war die Annahme, dass Beweiserleichterungen in Gestalt einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Kläger eingreifen würden. Nur wenn dies zutreffen würde, käme – wie von den Klägern gefordert – die Zugrundelegung einer theoretisch denkbaren Höchstdosis als Grundlage für die Abschätzung der Strahlenbelastung des Verstorbenen in Betracht. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sowie der Kläger liegen indessen die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr nicht vor. Das Bundessozialgericht hat eine Umkehr der Beweislast selbst in Fällen einer durch den Sozialleistungsträger verursachten Beweisnot abgelehnt (BSG, Urteil vom
- Mai 1997 – 2 RU 38/96, SozR 3-1500 § 128 Nr. 11). Die Tatsachengerichte seien lediglich befugt, an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand beziehe, weniger hohe Anforderungen zu stellen. Dagegen kann eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Beweislastumkehr zugunsten eines Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1992 – 3 B 26/92, Buchholz 427.207 § 1
- FeststellungsDV Nr. 61; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1994 - 3 B 66/94, Buchholz 427.2 § 35 FG Nr. 9; BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2000 – 11 B 76/00, NJW 2001, 841; BVerwG, Urteil vom
- April 2011 – 2 C 55/09, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1). Die Voraussetzungen einer Beweiserleichterung – entweder in Gestalt verringerter Anforderungen an die Beweisführung oder einer Beweislastumkehr – liegen hier jedoch nicht vor, weil dem beklagten Land oder der Beigeladenen nicht der Vorwurf der Beweisvereitelung mit dem Ziel, einen prozessualen Vorteil zu erlangen, gemacht werden kann. Mit dem Einsatz der Radarkommission und der Arbeitsgruppe zur Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse sind vielmehr umfangreiche Bemühungen zur Aufklärung unternommen worden. Zwar ist dem Bericht der Radarkommission zu entnehmen, dass insbesondere in der Phase I (vor 1976) trotz grundsätzlich vorhandener Erkenntnis von Röntgenstrahlung leistungsfähiger Radarsender nicht in größerem Umfang Messungen von Ortsdosisleistungen vorgenommen wurden. Von einer planmäßig herbeigeführten Unklarheit mit dem Ziel, einen prozessualen Vorteil zu erlangen, kann deshalb jedoch noch nicht ausgegangen werden (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- Juli 2008 - L 6 VS 2599/06). Allein eine fehlende Beobachtung und Dokumentation von Strahlenbelastungen führt nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn – wie hier – nicht erkennbar ist, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde: In der ersten Zeit der Ableistung des Wehrdienstes durch den Verstorbenen galt noch nicht die Röntgenverordnung von 1973, sondern die „Verordnung zum Schutze gegen Schädigungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben“ (Röntgenverordnung) vom
- Februar 1941 (RGBl. I, 88) sowie die Erste Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Erste Strahlenschutzverordnung vom
- Juni 1960, BGBl. I, 430). Röntgenstörstrahlung im Sinne nicht gewollter parasitärer Strahlung wird in diesen Regelwerken nicht erwähnt und es gab noch keine verbindlichen Vorgaben über maximale Grenzwerte von Röntgenstörstrahlung. Auch bestand nach der Strahlenschutzverordnung 1960 kein Verbot, radiumhaltige Leuchtfarbe zu verwenden. Bereits aufgrund dieser aus heutiger Sicht lückenhaft und unzureichend erscheinenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu im Einzelnen OLG München, Urteil vom
- Februar 2009 - 1 U 3355/08 -, NVwZ 2009, 857; Bericht des Arbeitsstabes Dr. Sommer, Die Bundeswehr und ihr Umgang mit Gefährdungen und Gefahrstoffen, Uranmunition, Radar, Asbest vom
- Juni 2001, S. 77) kann eine Verletzung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften bezogen auf den Arbeitsplatz des Verstorbenen nicht festgestellt werden. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, ob an dessen Arbeitsplatz überhaupt Röntgenstörstrahlung aus Sendeschränken von Radargeräten ausgetreten ist, die nach heute geltenden Maßstäben eine Messung der Strahlenbelastung erforderlich gemacht hätte. Randnummer 42 Eine Beweisvereitelung liegt auch nicht darin, dass die Bundeswehr die vom Sachverständigen Prof. Dr. Ga... in seiner Funktion als Mitglied der Radarkommission empfohlene Kohortenstudie nicht durchgeführt hat. Die Gründe, die gegen die Durchführbarkeit einer wissenschaftlichen Maßstäben entsprechenden Kohortenstudie sprechen, sind von der Beigeladenen im Berufungsverfahren im Einzelnen dargelegt worden. Dagegen haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass die von Prof. Dr. Ga... vorgeschlagene Kohortenstudie durchführbar gewesen wäre. Auf die Frage, ob die Auffassung des Prof. Dr. Ga..., mit der sich dieser in der Radarkommission nicht durchsetzen konnte, zutreffend ist oder ob der Auffassung der Mehrheit der Mitglieder der Radarkommission der Vorzug zu geben ist, nach der die für die Durchführung einer solchen Studie erforderlichen Daten nicht in erforderlichem Umfang und erforderlicher Qualität zur Verfügung stehen, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Es stellt sich bereits die Frage, ob aus einer solchen Kohortenstudie Rückschlüsse auf die Strahlenexposition gezogen werden könnten, denen der Verstorbene tatsächlich ausgesetzt war. Unabhängig davon bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Kohortenstudie von den unabhängigen Mitgliedern der Radarkommission planmäßig und in einer dem beklagten Land zuzurechnenden Weise mit dem Ziel unterlassen worden sein könnte, dem beklagten Land dadurch einen prozessualen Vorteil zu verschaffen. Selbst wenn also die Auffassung des Prof. Dr. Ga... zutreffend wäre, könnte daraus nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr abgeleitet werden. Randnummer 43 Den Klägern kommt auch nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute. Ein Anscheinsbeweis setzt typische Geschehensabläufe voraus, auf die nach allgemeiner Erfahrung aus bestimmten Tatsachen geschlossen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 9 VG 3/02 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 5, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom
- April 2011 – 2 C 55/09 -, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1, m.w.N.). An solchen Anknüpfungstatsachen dafür, dass der verstorbene Ehemann bzw. Vater der Kläger einer für die Verursachung einer Krebserkrankung relevanten Strahlenexposition ausgesetzt gewesen sein muss, fehlt es hier. Auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nach § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) hilft den Klägern nicht über Beweisschwierigkeiten hinweg, weil sie aus eigenem Wissen keine Angaben zu der Strahlenexposition, der der Verstorbene ausgesetzt gewesen sein soll, machen können. Randnummer 44
- Allerdings sehen die Empfehlungen aus dem Bericht der Radarkommission Beweiserleichterungen vor, die unter definierten Voraussetzungen bis zur Beweislastumkehr reichen. So sollen Personen, die während der Phase I (vor 1976) bestimmte qualifizierende Tätigkeiten verrichtet haben und die außerdem an bestimmten qualifizierenden Erkrankungen leiden, die nach Ablauf einer definierten Latenzzeit aufgetreten sind, grundsätzlich anerkannt werden. Ausnahmen sind u. a. für den Fall vorgesehen, dass die Bundeswehr zeitnah nachweist, dass Expositionen, die das erkrankte Organ betrafen, nicht aufgetreten sind (vgl. Seite 135 f des Berichts). Selbst die von der Radarkommission empfohlenen Beweiserleichterungen könnten den Klägern nicht über ihre Beweisschwierigkeiten zu der geltend gemachten Exposition gegenüber ionisierender Strahlung aus den Sendeschränken der Radaranlagen hinweghelfen, weil die Beweiserleichterungen nur für Arbeiten als Techniker/Mechaniker sowie auf Arbeiten als Bediener (Operator) an Radaranlagen gelten. Für die Bediener sollen diese Beweiserleichterungen nur gelten, soweit diese an Störstrahlern gearbeitet haben (vgl. dazu die Antwort der Radarkommission zu dem vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Katalog „Fragen/Auslegungen zum Bericht der Radarkommission“ – Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
- Juli 2003). Der Verstorbene war weder als Mechaniker bzw. Techniker noch in diesem Sinne als Operator an der Radaranlage tätig (s. o.). Vielmehr war er als Flugabwehrraketen-Offizier bzw. Radarleitoffizier und als Hörsaalleiter tätig. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene qualifizierende Tätigkeiten in Gestalt des Auskratzens oder Aufbringens radiumhaltiger Leuchtfarbe verrichtet hat. Randnummer 45 Nach Auffassung des Senats kann nicht ausgeschlossen werden, dass an den Gefechtskonsolen, an denen der Verstorbene in der Zeit seiner Verwendung in B... tätig war (Konsolen 4476, T-64 und T-61), radiumhaltige Leuchtfarbe verwendet wurde. Nach den Empfehlungen der Radarkommission (Bericht Seite 138) sind für Radargeräte, für die die Verwendung radiumhaltiger Leuchtfarben nicht dokumentiert, aber von der Bundeswehr auch nicht durch einen geeigneten Nachweis ausgeschlossen werden kann, für die Ersatzdosisermittlung die im Teilbericht der AG Radar zum AN/CPN-4 dokumentierten Organdosisleistungen von 10,8 mSV pro Jahr anzusetzen. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, u. a. „Umgang der Bundeswehr mit gesundheitlichen Folgen der Verwendung von radioaktiver Leuchtfarbe“ (BT-Drucks. 17/9818), wird dazu nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den im Teilbericht zum AN/CPN-4 dokumentierten Werten um – verglichen mit den an anderen Radaranlagen gemessenen Werten – sehr hohe Werte handele und dass die Bundeswehr damit den Interessen der Betroffenen soweit wie möglich entgegenkomme. Die Beigeladene hat auf dieser Basis für den Verstorbenen eine Dosis von 39,6 mSv ermittelt. Allerdings liegt diesem Wert die Annahme zu Grunde, dass der Verstorbene nur drei Jahre und 8 Monate an Konsolen gearbeitet habe, für die keine Messwerte angegeben werden könnten. Für die Zeit nach dem
- September 1970 sei davon auszugehen, dass der Verstorbene an garantiert Ra-226-freien Gefechtsstandkonsolen gearbeitet habe (Aktenvermerk der Schwerpunktgruppe Radar vom
- Oktober 2008, S. 8.) Dem liegt soweit ersichtlich die Annahme zu Grunde, dass die Radargeräte T-80 und T-13 und damit auch die Konsolen, an denen der Verstorbene tätig war, Anfang der 1970er Jahre gegen moderne Gefechtsstandkonsolen ausgetauscht worden sind, die den Erfordernissen des Strahlenschutzes entsprachen (Aktenvermerk, a.a.O. S. 5). Die schriftliche Bitte des Senats, dies näher zu erläutern, wurde von der Beklagten im Wesentlichen dahin beantwortet, dass am
- August 1962 allen Dienststellen der Bundeswehr verboten worden sei, neues Gerät zu beschaffen, das mit radiumhaltiger Leuchtfarbe versehen war. Gerade angesichts der im Bericht der Radarkommission dokumentierten Defizite bei der Umsetzung der bereits Mitte der 1960er Jahre beschlossenen Aussonderung radiumhaltiger Leuchtfarbe hat der Senat Zweifel, ob ein den Empfehlungen der Radarkommission entsprechender Beweis, dass Leuchtfarben nicht verwendet wurden, unter Hinweis auf die Weisungslage bei der Bundeswehr geführt werden kann. Aus den vorliegenden Unterlagen kann der Senat auch nicht ersehen, um welches „garantiert Ra 226 -freie“ Gefechtsstandsystem, das Ende der 1960er Jahre beschafft worden sein soll, es sich gehandelt haben soll. Dazu konnten auch die Terminsvertreter des beklagten Landes und der Beigeladenen in der mündliche Verhandlung auf Nachfrage keine konkreten Angaben machen. Im Ergebnis spricht danach zwar unter Zugrundelegung der Darlegungen der Beigeladenen (vorgelegter Vermerk der Schwerpunktgruppe Radar vom
- Oktober 2008), nach der der Verstorbene seit Anfang der 1970er Jahre an neuen, nicht mehr mit radioaktiver Leuchtfarbe versehenen Konsolen gearbeitet habe und in Kenntnis der Ausführungen im Bericht der Radarkommission, wonach radiumhaltige Leuchtfarbe seit den 1960er Jahren schrittweise ersetzt wurde, viel dafür, dass die Annahme der Beigeladenen zutrifft, nach der der Verstorbene spätestens seit dem
- Oktober 1970 an radiumfreien Konsolen tätig war. Aus Sicht des Senats ist ein entsprechender Nachweis jedoch bisher nicht erbracht, sodass die Beklagte unter Zugrundlegung der Empfehlungen der Radarkommission (9.3.2, Nr. 6, S. 138) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verwendung radiumhaltiger Leuchtfarbe „durch einen geeigneten Nachweis ausgeschlossen werden kann“, von dem für die im Teilbericht zum AN/CPN-4 dokumentierte Ortsdosisleistung (10,8 mSV pro Jahr) auszugehen hätte. Der Senat hat daher Zweifel daran, dass das beklagte Land und die Beigeladene die Maßstäbe umgesetzt haben, die sie sich selbst mit der angekündigten Übernahme der Empfehlungen der Radarkommission gesetzt haben. Randnummer 46
- Der Senat kann im Ergebnis jedoch offen lassen, ob das beklagte Land und die Beigeladene gegen selbst gesetzte Maßstäbe verstoßen haben. Aus einem Verstoß gegen die Empfehlungen der Radarkommission folgt jedenfalls noch nicht, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, weil diese Empfehlungen rechtlich nicht verbindlich sind. Zwar handelt es sich bei dem Bericht der Radarkommission ebenso wie bei den Teilberichten der Arbeitsgruppe „Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar“ um eine wichtige Erkenntnisquelle, insbesondere bezogen auf die Arbeitsplatzverhältnisse von Soldaten und teilweise auch bezogen auf medizinische Fragen. Rechtlich verbindliche Beweismaßstäbe können durch die Radarkommission jedoch nicht festgelegt werden. Bei dem Bericht handelt es sich weder um ein Gesetz noch um eine Rechtsverordnung. Randnummer 47 In Betracht käme allenfalls die Einordnung des Berichts der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten. Antizipierte Sachverständigengutachten geben über den konkreten Einzelfall hinausgehend die Erfahrungen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer bestimmten Frage wieder. Voraussetzung für eine gerichtliche Verwertung ist, dass das antizipierte Sachverständigengutachten auf wissenschaftlicher Grundlage von Fachgremien ausschließlich aufgrund der zusammengefassten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen Mitglieder erstellt worden ist und dass es wiederkehrend angewendet und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert wird (BSG, Urteil vom
- Mai 2001 - B 2 U 24/00 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Der Senat hat Zweifel, ob der Bericht der Radarkommission diese Kriterien erfüllt, weil er sich jedenfalls nicht auf Aussagen zu Fragen beschränkt, für deren Beantwortung die sachverständigen Mitglieder über besondere Sachkunde und Erfahrung verfügen. Vielmehr ging es bei den Empfehlungen erkennbar auch darum, zur Klärung aktueller rechtlicher und auch politischer Konflikte um die Entschädigung ehemaliger Soldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee beizutragen. Außerdem gibt der Bericht nur den zum Zeitpunkt seiner Erstellung maßgebenden Erkenntnisstand wieder; er wird nicht durch die Mitglieder der Kommission fortgeschrieben. Die Empfehlungen der Radarkommission werden soweit ersichtlich zwar vom Bundesministerium der Verteidigung und von den mit der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, nicht jedoch von den Gerichten allgemein anerkannt und akzeptiert (gegen eine Einordnung des Berichts der Radarkommission als antizipiertes Sachverständigengutachten: LSG Baden-Württemberg, Urteile vom
- Juli 2008 – L 6 VS 2599/06 und vom
- Dezember 2011 – L 6 VS 4157/10; ausdrücklich offen gelassen: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2011 – L 6 VS 3/06; für eine Bewertung als antizipiertes Sachverständigengutachten, jedenfalls bezogen auf bestimmte medizinische Fragen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- Februar 2008 - L 5 VS 11/05). Randnummer 48 Der Senat lässt offen, ob der Bericht der Radarkommission mit der genannten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
- Februar 2008 bezogen auf die Beurteilung bestimmter medizinischer Fragen als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist. Jedenfalls können die Empfehlungen der Kommission, soweit sie sich auf Beweismaßstäbe und Beweiserleichterungen beziehen, nach Auffassung des Senats für die Entscheidungen der Gerichte keine Bindungswirkung entfalten. Die Verbindlichkeit eines antizipierten Sachverständigengutachtens betrifft von vornherein nur tatsächliche Fragen, die einer sachverständigen Beurteilung zugänglich sind und die aufgrund der besonderen Sachkunde und Erfahrung der sachverständigen Mitglieder des Gremiums, das das Gutachten erarbeitet, mit einem gewissen Maß an Verbindlichkeit geklärt werden können. Dagegen handelt es sich bei Beweismaßstäben und Beweiserleichterungen in erster Linie um rechtliche Maßstäbe, die den Gerichten von einer Sachverständigenkommission nicht vorgegeben werden können. Die Empfehlung der Radarkommission, den Antragstellern Beweiserleichterungen einzuräumen, ist erkennbar nicht allein Ausfluss der besonderen Sachkunde der Mitglieder der Radarkommission, sondern auch von dem Bestreben getragen, einen Kompromiss in einem rechtlichen und politischen Konflikt anzuregen. Die Empfehlungen der Radarkommission sind nicht durch entsprechende gesetzliche Änderungen umgesetzt worden. Allein die Entscheidung der Bundesregierung sowie der für die Durchführung des BVG zuständigen Landesbehörden, die Empfehlungen umzusetzen, begründet keine rechtliche Verbindlichkeit im gerichtlichen Verfahren. Randnummer 49
- Die hier zu Grunde zu legende Strahlenexposition von weniger als 10 mSV scheidet auch als Anknüpfungspunkt für einen Anspruch nach den Maßstäben der so genannten Kann-Versorgung gem. § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG aus. Nach dieser Vorschrift kann eine Gesundheitsstörung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Nach ständiger Rechtsprechung müsste es dann aber wenigstens eine wissenschaftliche Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit eines – durch statistische Erhebungen untermauerten – Ursachenzusammenhangs zwischen einer Darmkrebserkrankung, wie sie beim Verstorbenen vorgelegen hat, und einer Strahlendosis von weniger als 10 mSV vertritt (vgl. die ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom
- November 1993 - 9/9a RV 41/92, BSGE 73, 190; BSG, Urteil vom
- Dezember 1995 – 9 RV 17/94,
§ 81Nr.
13). Dafür gibt es nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. W..., das auch insoweit mit der wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402 in der Anlage 1 zur BKV „Erkrankungen durch ionisierend Strahlungen“ vom
- Oktober 2011 im Einklang steht, keine Anhaltspunkte. Auch den von den Klägern vorgelegten Unterlagen kann der Senat nicht entnehmen, dass sich ein ursächlicher Zusammenhang bereits bei einer so geringen Exposition, wie sie hier in Betracht zu ziehen ist (weniger als 10 mSV), und unter Berücksichtigung der beim Verstorbenen bestehenden schädigungsunabhängigen Risikofaktoren begründen ließe. Randnummer 50 Der Senat hat Dr. W... antragsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, um den Klägern Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen zu geben. Dem schriftsätzlich im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Kläger, auch den im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Prof. Dr. Ga... zur mündlichen Verhandlung zu laden, hat der Senat gem. § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 4 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entsprochen. Die Kläger hätten diesen Antrag bereits vor der Durchführung der Verhandlung vor dem Sozialgericht stellen müssen, um Gelegenheit zu erhalten, diesen Sachverständigen zu befragen (vgl. BSG, Beschluss vom
- Mai 1998 – B 2 U 305/97 B; BSG, Beschluss vom
- April 2005 – B 2 U 222/04 B). Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 52 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001123231