G im Übergangsjahr ist der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert zu erfassen. Zur Ermittlung des Teilwerts findet die Definition des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Anwendung (Rn.38) . 2. Bei der Ermittlung des Teilwerts von Handelsschiffen ist eine pauschale Ermittlung in der Weise, dass von den ursprünglichen Anschaffungskosten AfA
G unter Berücksichtigung einer 25-jährigen Nutzungsdauer abgezogen werden und ein Schrottwert unberücksichtigt bleibt, sachgerecht (Rn.38) . 3. Bei in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgütern sind die historischen Anschaffungskosten
den Kursen des Anschaffungszeitpunkts zu bestimmen (Rn.42) . Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Beschwerde wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Feststellung eines Unterschiedsbetrages gemäß § 5 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Randnummer 2 Der Antragsteller war als Kommanditist mit einer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage in Höhe von 273.504,00 EUR (entspricht ca. 1,78 % der Kommanditanteile insgesamt) an der Schifffahrtsgesellschaft ... GmbH & Co. KG (A KG) beteiligt. Die von ihm zu entrichtende Pflichteinlage in Höhe von 160.000,00 EUR hatte er erbracht. Randnummer 3 Gegenstand des Unternehmens der A KG war der Erwerb und Betrieb des Tankers MT „X“. Dieser ist im Mai 1998 auf der ... Co. Ltd. in Südkorea gebaut worden. Mit Kaufvertrag von Oktober 2002 hat die A KG den Tanker von der B GmbH & Co. KG zum ... Oktober 2002 erworben. Der Kaufpreis betrug 42,5 Millionen US-Dollar. Das Schiff wurde im Jahre 2000 in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Mit dem Erwerb des Schiffes durch die Gesellschaft ist sofort die Löschung des Schiffes im Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und somit auch das Recht zur Führung der Bundesflagge. Das Schiff ist danach in das Seeschiffsregister des Staates C eingetragen worden. Im April 2006 ist die Austragung des Schiffes aus dem Seeschiffsregister des Staates C und die Eintragung in das Seeschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Randnummer 4 Mit Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 24./26. Juli 2007 verkaufte der Antragsteller seine Beteiligung an der A KG mit schuldrechtlicher Wirkung zum 15. Juli 2007 an die D GmbH & Co. KG. Der Kaufpreis betrug 203.200,00 EUR und basierte
Juli 2007 („Bewertungsstichtag“). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen. Randnummer 5 In der Feststellungserklärung 2007 wurde für den Antragsteller hieraus ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 361.666,-EUR erklärt, der sich aus dem Kaufpreis und dem Stand des negativen Kapitalkontos zum Veräußerungszeitpunkt ergibt. Randnummer 6 Am 14. Dezember 2007 hat die A KG beim Finanzamt einen Antrag auf Gewinnermittlung
Tonnage gemäß § 5 a EStG mit Wirkung zum
vollziehbar und entspreche offensichtlich nicht den tatsächlichen Werten.
telefonischer Mitteilung einer Sachbearbeiterin aus dem Finanzamt sei der Teilwert des Seeschiffes offensichtlich in Anlehnung an die in Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 31. Oktober 2008 (Bundessteuerblatt -BStBl- I Seite 956) enthaltene Schätzmethode berechnet worden. Die Schätzung anhand der ursprünglichen Anschaffungskosten des Seeschiffes in Euro sei angesichts der tatsächlichen Marktlage jedoch nicht angemessen und führe zu überhöhten Werten. Der Ermittlung des Finanzamts sei insoweit zuzustimmen, dass sich die stillen Reserven in den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern der Gesellschaft ausschließlich auf das Schiff sowie die Fremdwährungsverbindlichkeiten verteilen. Der von dem Antragsteller erzielte Verkaufspreis habe 72,3 % der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme betragen. Der Antragsteller und sein Sohn, der gleichzeitig seinen Anteil an den gleichen Käufer veräußert habe, hätten insgesamt fast 9 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft an einen fremden Dritten veräußert, so dass davon auszugehen sei, dass der hierbei erzielte Preis auch nicht aufgrund seiner Geringfügigkeit oder sonstigen Sondereinflüssen von einem Teilwert für die jeweiligen Kommanditanteile abweiche. Ausgehend von den im wirtschaftlichen Verkehr erzielten Kaufpreisen für die Anteile der Herren ... errechne sich ein Gesamtwert (Gesamtkapital) für die Schifffahrtsgesellschaft in Höhe von 11.425.115,00 EUR. Bei einem bilanzierten Eigenkapital von 2.528.585,00 EUR könne der Unterschiedsbetrag zu den Buchwerten in der Gesamthandsbilanz insgesamt nur 13.953.700,00 EUR betragen. Der Anteil des Antragstellers am Unterschiedsbetrag betrage mithin maximal 248.172,00 EUR. Einem tatsächlich am Markt erzielten Preis sei einer rein fiktiven Schätzung aufgrund von historischen Anschaffungskosten in jedem Fall der Vorzug zu geben. Auch die Tatsache, dass die Veräußerungen der Kommanditanteile durch die Herren ... erst
dem Bewertungsstichtag erfolgt seien, ändere nichts an der grundsätzlichen Bedeutung der Markttransaktion für die Schätzung des Teilwertes, da auch wertaufhellende Umstände bei der Bewertung zu berücksichtigen seien (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1992, 449). Die Veräußerung eines wesentlichen Kommanditanteils innerhalb von nur sieben Monaten
dem Bewertungsstichtag sei daher als wertaufhellend zu berücksichtigen. Randnummer 10 Bei der Berechnung der Teilwerte für Seeschiffe sei insbesondere zu berücksichtigen, dass derartige Schiffe international ausschließlich in US$ gehandelt würden. Betriebswirtschaftlich sei auch eine Ertragswertermittlung nur auf Basis von US$ sinnvoll, da die Charterraten ebenfalls in US$ vereinbart würden und viele Betriebskosten und insbesondere die Zinsaufwendungen in US$ anfallen würden. Ein Equivalent eines Schiffswertes in Euro könne zwar zu jedem einzelnen Stichtag ermittelt werden, sei für den Wert des Schiffes nur von statistischer Bedeutung. Wendet man das im oben genannten BMF-Schreiben als Vereinfachung akzeptierte Verfahren zur Teilwertermittlung damit konsequent in US$ an, komme man zu einem ähnlichen Ergebnis wie bei der Teilwertermittlung unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Marktpreises. Würde man wie bisher bei der vereinfachten Teilwertermittlung die Anschaffungskosten auf der Aktivseite der Bilanz ohne Berücksichtigung von Wechselkurseffekten in Euro fortführen und nur die Wechselkursänderungen auf der Passivseite der Bilanz berücksichtigen, läge hierin ein systematisches Ungleichgewicht, das insbesondere aufgrund der vorliegend besonders langen Zeitdauer zwischen Anschaffung und Bewertungsstichtag zu starken Verzerrungen führen würde. Als Konsequenz hieraus könne bei Anwendung der vereinfachten Methode der Teilwertermittlung für das Seeschiff logischerweise nur gemeint sein, dass die Anschaffungskosten in US$ vermindert um die lineare Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ermittelt würden und der so in US$ ermittelte Teilwert des Seeschiffes zu dem Stichtagskurs umgerechnet werde, der auch für die Umrechnung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde gelegt werde. Auf die entsprechende Berechnung wird Bezug genommen. Ausweislich des Emissionsprospektes habe der Kaufpreis des Schiffes 42.500.000,00 US$ betragen. Bei Abschreibung vom zweiten Halbjahr 2002 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 4 % p.a. errechne sich eine Abschreibung von insgesamt 18 %, so dass der fortgeschriebene Buchwert bei Anwendung der vereinfachten Bewertungsmethode 34.850.000,00 US$ betragen würde. Rechne man diesen US$-Wert des Schiffes mit dem Stichtagskurs zum 31. Dezember 2006 (0,7371) um, errechne sich ein Teilwert für das Schiff
der vereinfachten Methode in Höhe von 25.688.129,00 EUR und ein Unterschiedsbetrag für das Schiff in der Gesamthandsbilanz in Höhe von 8.337.899,00 EUR. Der gesamte Unterschiedsbetrag betrüge somit 14.900.402,00 EUR in der Gesamthandsbilanz und der Anteil des Antragstellers hieran 265.009,00 EUR. Randnummer 11 Die Feststellung eines steuerpflichtigen Gewinns aus Gewerbebetrieb durch die Auflösung des Unterschiedsbetrages für die Herren ... im Jahr 2007 verstoße zudem gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip als Fundamentalprinzip gerechter Besteuerung. Die Unbilligkeit der Festsetzung im vorliegenden Fall folge aus dem Verbot der so genannten Erdrosselungssteuer, die aus der Garantie des Eigentums und des Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) sowie aus der Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als ein Fall des Übermaßverbotes abgeleitet werde. Die tatsächliche wirtschaftliche Bereicherung der Herren ... aus der Investition sei weitaus geringer als der jeweils festgestellte Unterschiedsbetrag. Bei der Berechnung der Einkommensteuer für 2007 werde deutlich, dass die Steuer nahezu 99 % des Betrages der wirtschaftlichen Bereichung aus der Investition bedeute. Damit sei vorliegend zweifelsfrei eine verfassungswidrige erdrosselnde Wirkung der Besteuerung gegeben. Folglich sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine systematische und am Marktpreis orientierte Feststellung des Unterschiedsbetrages geboten. Im Hinblick auf den hier tatsächlich vorliegenden Fall habe die Vorschrift des § 5 a EStG gerade keinen subventionierenden Charakter, sondern führe zu einer übermäßigen Besteuerung im Einzelfall. Der Antragsteller habe in der Besitzzeit des Kommanditanteils nicht die Möglichkeit gehabt, von der pauschalierten Gewinnermittlung aus dem Betrieb des Seeschiffes zu profitieren, da er nur ca. ein halbes Jahr an der Gesellschaft beteiligt war,
dem die Wirkung der Gewinnermittlung
der Tonnage eingetreten sei. Beim Ausscheiden des Antragstellers sei der Gewinn noch
den üblichen Vorschriften des § 5 EStG ermittelt worden. Der Antragsteller habe daher davon ausgehen können, dass sein Veräußerungsgewinn ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt würde und folglich auch nur auf Basis des tatsächlichen Zuwachses seine Leistungsfähigkeit besteuert würde. Randnummer 12 Über den Einspruch hat das Finanzamt bisher nicht entschieden. Den Antrag auf AdV hat das Finanzamt letztendlich mit Einspruchsentscheidung vom
vollzogen werden könne, wie der Kaufpreis ermittelt worden sei und welche Faktoren dabei Einfluss gefunden hätten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der vereinbarte Veräußerungspreis auch durch Ertragsaussichten sowie der Tatsache, dass der Antragsteller seine Hafteinlage lediglich zu 58,5 % eingezahlt habe und der Erwerber daher in Höhe der noch ausstehenden Hafteinlage in die Haftung eintrete, beeinflusst worden sei. Insbesondere der Umstand, dass der Kaufpreis in Höhe der gegebenenfalls nicht eingezahlten Pflichteinlage bzw. in Höhe von Rückzahlungen zwischen Kaufvertragsangebot und Annahme laut Kaufvertrag gemindert werde, lasse darauf schließen, dass die Höhe der nicht eingezahlten Hafteinlage im Rahmen der Kaufpreisermittlung Einfluss gefunden habe. Die von dem Antragsteller vorgenommene Ermittlung des Teilwertes des Seeschiffes aus dem Kaufpreis sei bereits aus diesen Gründen nicht möglich. Der Hinweis, es seien nur 72,3 % der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme als Verkaufspreis erzielt worden, vermöge daran nichts zu ändern, da die Bewertung des Betriebsvermögens eine Einzelbewertung und keine Gesamtbewertung sei. Es sei insbesondere bei professionellen Investoren davon auszugehen, dass diese ihren Kaufpreis allein unter Gesichtspunkten der zukünftig erzielbaren Erträge und nicht auf Basis historischer Anschaffungskosten bestimmen würden. Durch die Nichtvorlage der Ermittlung des Kaufpreises könne nicht abschließend geklärt werden, ob zur Ermittlung des Kaufpreises allein die Summe der Teilwerte Berücksichtigung gefunden habe. Der erzielte Veräußerungspreis müsse somit keine Obergrenze der Summe der Teilwerte darstellen. Damit genüge der Hinweis auf den von den Anteilsverkäufen abgeleiteten Marktpreis des Unternehmens zur Erschütterung der Teilwertvermutung nicht, da der Teilwert nicht den Ertragswert, sondern vielmehr den Substanzwert eines Wirtschaftsgutes umfasse. Gerade aus dem Grund könne der Veräußerungspreis nicht als Grundlage für die Bestimmung des Teilwertes des Seeschiffes herangezogen werden. Randnummer 14 Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, die Ermittlung des Unterschiedsbetrages bei Handelsschiffen
dem BFH-Schreiben vom
den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht bestimmen würden. Da für die vereinfachte Ermittlung
dem BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 die Anschaffungskosten maßgeblich seien, liege es nahe, dass insoweit auch die übliche Ermittlung von Anschaffungskosten gemeint sein müsse. Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, dass es sich um eine vereinfachte Ermittlung handele. Es bestehe daher auch insoweit kein Ungleichgewicht hinsichtlich der Berücksichtigung von Wechselkurseffekten, da sowohl die für die Berechnung der vereinfachten Methode zu Grunde gelegten historischen Anschaffungskosten als auch der Buchwert mit demselben Umrechnungskurs berücksichtigt würden. Auch der Umstand, dass sich durch die Währungsschwankungen bei Umrechnung des Teilwertes in US$ ein höherer Betrag als die ursprünglichen Anschaffungskosten ergebe, sei für die Ermittlung
der vereinfachten Methode nicht von Bedeutung. Darüber hinaus gingen auch zwei der drei von der Gesellschaft in Auftrag gegebene Gutachten von höheren Beträgen als den ursprünglichen Anschaffungskosten aus. Es werde darauf hingewiesen, dass der anhand des BMF-Schreibens vom
den dem Antragsteller vorliegenden Informationen sei der Bauauftrag für das streitgegenständliche Schiff im Jahr 1998 erteilt worden, die Inbetriebnahme sei erst 2002 erfolgt. Da die Schifffahrtsgesellschaft nicht bereits im Erstjahr einen Antrag auf Tonnagesteuerermittlung gestellt habe, sei sie zunächst 10 Jahre an die Regelsteuer gebunden. Der früheste Beginn der 10-Jahres-Frist sei das Jahr 1998. Somit sei die Regelbesteuerung bis einschließlich zum 31. Dezember 2007 durchzuführen. Der Antrag auf Tonnagesteuerermittlung habe erstmals wieder in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden können, das jeweils
Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, ende (§ 5 a Abs. 3 Satz 5 EStG). Damit sei das 11. Wirtschaftsjahr
Beginn der Indienststellung gemeint, also im vorliegenden Falle das Jahr
der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen erfolge, dürfe das nicht zu solch exorbitanten Verzerrungen führen wie im vorliegenden Fall. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine Vereinfachungsregelung im Ergebnis dazu führe, dass es zu einer Erdrosselungssteuer von etwa 100 % komme, die unter verschiedenen Aspekten verfassungswidrig wäre. Letztlich würde die unreflektierte schematische Anwendung der Tonnagesteuer unter Verwendung des Teilwertbegriffes des Antragsgegners im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Antragsteller einen Gewinn von 191.538,00 EUR versteuern müsste, obwohl sein tatsächlicher Liquiditätszufluss über die Totalperiode und auch gleichzeitig der zu versteuernde Gewinn
der Normalversteuerung „lediglich“ 84.814,00 EUR betrage. Insoweit wird auf die zahlenmäßige Darstellung in der Antragsschrift vom
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung insoweit ohne Sicherheitsleistung auszusetzen bzw. aufzuheben, als für den Antragsteller ein 248.867,13 EUR übersteigender Unterschiedsbetrag festgesetzt wurde. Randnummer 22 Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 23 Das Finanzamt erwidert wie folgt: Randnummer 24 Ein Antrag zur Option auf die Besteuerung
G mit Wirkung zum
G in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (
folgend § 5 a Abs. 3 EStG a.F.) habe der Antrag auf Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung
der Tonnage
G mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden können, das auf das Wirtschaftsjahr folge, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erziele (Erstjahr). Für den Beginn der Antragsfrist sei deshalb grundsätzlich das Wirtschaftsjahr entscheidend, in dem erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt würden. Diese Voraussetzung sei in dem Wirtschaftsjahr erfüllt, in dem unter anderem die Anzahl der Tage mit inländischer Registrierung die übrigen Tage überwiege. Die Registervoraussetzungen seien nur erfüllt, wenn das Schiff während des Zeitraums des Wirtschaftsjahres, in dem es (wirtschaftlich) Eigentum des Steuerpflichtigen sei, an mehr als 50 % der Reisetage, zu denen auch Wartezeiten in betriebsbereitem Zustand zählen, in einem inländischen Register eingetragen sei (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002, BStBl II 2002, 614, Tz. 5). Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 2003, 3076) sei die Antragsfrist zur Ausübung der Option zur pauschalen Gewinnermittlung
der Tonnage ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft worden. Diese Regelung sei erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
dem
G § 5 a Abs. 3 EStG a.F. anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für eine Option zur Besteuerung
Tonnage seien im Streitfall bis zur Eintragung des Schiffes in das inländische Seeschiffsregister am
dem diese Eintragung vorgenommen worden sei und damit die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 1 und 2 EStG gegeben gewesen seien, habe aufgrund des § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG ein Antrag auf Anwendung des § 5 a Abs. 1 EStG bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden können, das vor dem
G trete bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Zwecke der Tonnagesteuer an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Die Anwendung der Tonnagebesteuerung könne nicht aufgrund der Zugehörigkeit der steuerpflichtigen Rechtsform zu einer Firmengruppe oder aber aufgrund der Beteiligungsverhältnisse ausgeschlossen werden. Randnummer 25 Eine AdV komme auch nicht wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte in Betracht. Eine AdV wegen unbilliger Härte sei nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden; seien dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, sei eine AdV selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge habe. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden nicht, so dass eine Aussetzung auch nicht wegen unbilliger Härte erfolgen könne. Randnummer 26 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie die vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 II. Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 28
3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. I. Randnummer 29 Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
G ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt,
G auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen
der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.
G ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Abs. 1 vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das untermittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Unterschiedsbetrag ist
G gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG einheitlich festzustellen. Randnummer 33 Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für den Übergang zur Tonnagebesteuerung für die A KG im Jahr 2007 vor. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für die zeitlichen Regelungen.
G in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2004 ist der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung
Abs. 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffes (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, kann er
Satz 5 erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils
Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren, vom Beginn der Indienststellung gerechnet, endet. Diese Fassung des Abs. 3 ist grundsätzlich erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
dem 31. Dezember 2004 endet (§ 52 Abs. 15 Satz 2 EStG).
der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 3 und Satz 4 EStG ist § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG in der am
G gesondert und einheitlich festgestellt, da im Streitfall die A KG am 14. Dezember 2007 wirksam einen Antrag auf Gewinnermittlung
der Tonnage ab
G u. a. voraus, dass eigene oder gecharterte Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind. Diese Voraussetzung ist erstmals im Wirtschaftsjahr 2006 erfüllt gewesen, da in diesem Jahr das Schiff zu mehr als 50% der Reisetage, zu denen auch Wartezeiten in betriebsbereitem Zustand zählen, in einem inländischen Register eingetragen war (vgl. zu dieser Voraussetzung: Blümig/Hofmeister, Kommentar zum EStG, § 5a Rn. 32). Im vorliegenden summarischen Verfahren hat der Antragsteller keine präsenten Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Löschung des Schiffes im inländischen Seeschiffsregister nicht am ... Oktober 2002 erfolgte. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Geschäftsbericht der A KG zum
5a Abs. 4 Satz 1 EStG ist der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert zu erfassen. Zur Ermittlung des Teilwerts findet die Definition des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Anwendung (Weiland in Littmann, Kommentar zum EStG, § 5a Rn. 141). Danach ist Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Teilwertermittlung von Handelsschiffen gestaltet sich als außerordentlich schwierig, da es in der Regel an vergleichbaren Schiffen fehlt, aus denen Ableitungen vorgenommen werden können (Voß in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a EStG Anm. 71 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Auch die aus der Rechtsprechung des BFH entwickelten Teilwertvermutungen, die hier grundsätzlich ebenfalls anwendbar wären, führen in diesem Fall zu keinem Ergebnis. Letztendlich bliebe nur eine gutachterliche Stellungnahme (Weiland a.a.O.). Das BMF (Erlass vom 31. Oktober 2008, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2008, 956 Tz. 21) beanstandet es in diesem Zusammenhang nicht, wenn der Teilwert in der Weise ermittelt wird, das von den ursprünglichen Anschaffungskosten AfA
G unter Berücksichtigung einer 25-jährigen Nutzungsdauer abgezogen werden und ein Schrottwert unberücksichtigt bleibt. Der Senat hält diese pauschale Ermittlung, die so auch von der A KG selbst beantragt worden war, für sachgerecht. Randnummer 39 Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich aus seinem im Juli 2007 erfolgten Anteilsverkauf kein anderer, niedrigerer Teilwert des Seeschiffes ableiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob aus der Veräußerung der Beteiligung an der A KG direkte Rückschlüsse auf den Wert des Seeschiffes gezogen werden können (so allerdings BFH-Urteil vom
den Kursen des Anschaffungszeitpunkts zu bestimmen sind (Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 RNr. 22). Eine Vermischung der vereinfachten Teilwertermittlung mit einer davon abweichenden jährlichen Währungsumrechnung widerspricht dem Charakter einer Vereinfachungsregel. Randnummer 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.