Europarechtskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 AStG - Aufhebung von § 29 Nr. 2 KStG i.d.F. vom 23.10.2000 - Körperschaftsteuerbescheid 2001 kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 Orientierungssatz
(2001)aus eigener Ertragskraft zu erbringen. Randnummer 16 Ferner macht die Klägerin geltend, dass bei der Beurteilung, ob eine Geschäftsbeziehung vorliege, auch das Verhältnis von § 1 AStG und § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu berücksichtigen sei. Unter den Voraussetzungen des § 8a KStG würden Fremdkapitalzinsen für ein Darlehen, das eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von ihren wesentlich beteiligten Gesellschaftern erhalten habe, nicht zum Abzug zugelassen. Von § 8a KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung betroffene Gesellschafterdarlehen würden also im Ergebnis wie Eigenkapital behandelt, und zwar auch dann, wenn das Darlehen von einem ausländischen Gesellschafter gewährt werde. Im umgekehrten Fall, bei dem ein inländischer Gesellschafter seiner im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft ein eigenkapitalersetzendes, zinsloses Darlehen zuwende, könne die Finanzierung nicht wie Fremdkapital behandelt werden, indem nach § 1 AStG diese Zinsen zusätzlich besteuert würden. Es sei ein Wertungswiderspruch, die Finanzierung durch Gesellschafter im Inlandsfall wie Eigenkapital zu behandeln, während im Auslandsfall fiktiv Fremdkapital angenommen werde. Dieser Widerspruch lasse sich durch das dargelegte Verständnis der "Geschäftsbeziehung" vermeiden. Randnummer 17 Darüber hinaus verstoße § 1 Abs. 1 AStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit. Die unzulässige Diskriminierung bestehe darin, dass § 1 Abs. 1 AStG allein auf Auslandssachverhalte Anwendung finde, nicht aber auf Inlandsfälle. Der Zweck des § 1 Abs. 1 AStG, das inländische Steueraufkommen zu sichern, könne die Ungleichbehandlung der Leistungsbeziehung zum Ausland gegenüber der im Inland nicht rechtfertigen. Auch ein Fall des Missbrauchs, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Es liege in der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen, wie und zu welchen Konditionen er seine Tochtergesellschaften finanziere. Ein Steuerpflichtiger könne auch ein unverzinsliches Darlehen ausreichen. Dies sei nicht missbräuchlich. Hinzu komme, dass es im vorliegenden Fall lediglich darum gegangen sei, der D für eine Wirtschaftsgutinvestition die noch benötigten Mittel zu überlassen. Diese sollten kurzfristig zurückgeführt werden, das Darlehen habe ursprünglich eine Laufzeit von nur 1,5 Jahren gehabt. Außerdem habe im Streitjahr 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und L kein wesentliches "Steuergefälle", welches eine "zinslose Darlehensgewährung über die Grenze" aus steuerlichen Gründen hätte attraktiv erscheinen lassen, bestanden. Zudem habe die Klägerin über Verlustvorträge zur Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer in Millionenhöhe verfügt. Auch sonstige Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung bestünden nicht. Insbesondere werde die steuerliche Belastung der Klägerin durch die Hinzurechnung nach § 1 Abs. 1 AStG nicht durch andere damit zusammenhängende steuerliche Vorteile ausgeglichen, und zwar weder im Inland noch im Ausland. Vielmehr ergebe sich eine Art Doppelbesteuerung, denn der steuerlichen Hinzurechnung fiktiver Zinseinkünfte stehe kein korrespondierender steuermindernder Aufwand gegenüber. Randnummer 18 § 1 AStG sei nicht geeignet, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Staaten zu wahren. § 1 AStG ziele ausschließlich darauf, eine Gewinnverlagerung ins Ausland zu verhindern. Eine gerechte zwischenstaatliche Gewinnaufteilung setze hingegen zwingend Einkünftekorrekturen in beide Richtungen voraus. Randnummer 19 Eine Anwendung des § 1 AStG sei zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse und zur Verhinderung der Steuerumgehung auch nicht geeignet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könne ein Mitgliedsstaat nach dem so genannten Anerkennungsgrundsatz auch durch eigenes Verhalten an anderer Stelle – etwa durch Normen des Verwaltungshandels – zeigen, dass ein milderes Mittel existiere und er daher ohne die beschränkende Maßnahme auskomme. Anders als etwa das belgische Recht sehe das deutsche Steuerrecht Einkünftekorrekturen bei Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen nach den Regelungen über die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage vor. Bei Nutzungseinlagen verzichte die Bundesrepublik Deutschland bei innerstaatlichen Sachverhalten auf Einkünftekorrekturen, obwohl nicht unterstellt werden könne, dass sich die steuerlichen Auswirkungen beim vorteilsgewährenden Unternehmen und beim vorteilsempfangenden Unternehmen ausgleichen würden, vielmehr könne es auch im Inlandsfall zu einer Reduzierung des deutschen Steuersubstrats kommen. Durch die Erfassung von Nutzungseinlagen gemäß § 1 AStG einerseits und die Nichterfassung der verdeckten Einlage andererseits komme es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen grenzüberschreitend und rein innerstaatlich tätigen Steuerpflichtigen. Zudem sehe § 1 AStG keine Möglichkeit vor, außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vorzubringen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens, den Körperschaftsteuerbescheid 2001, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer auf den
- Dezember 2001 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
- Dezember 2001 – jeweils vom
- November 2005 – in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- März 2007 zu ändern, die Hinzurechnung in Höhe von 77.300 DM zu unterlassen und einen entsprechend höheren verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer und einen höheren verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den
- Dezember 2001 festzustellen. Randnummer 21 Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Ausweislich der eigenen Berechnungen der Klägerin sei die D in der Lage gewesen, aus den liquiden Mitteln die Zins- und Tilgungsleistungen zumindest teilweise zu tragen. § 1 AStG sei europarechtskonform. § 1 AStG enthalte keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Selbst wenn eine solche bejaht würde, so sei sie gerechtfertigt. Denn mit dieser Beschränkung werde ein zwingendes Interesse der Allgemeinheit, die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungshoheit zwischen den Mitgliedsstaaten, verfolgt. Die Regelung sei auch verhältnismäßig. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die betreffenden Geschäftsbeziehungen eine bewusste Steuerumgehung beinhalten würden. Die Vermeidung von Missbräuchen sei lediglich Nebeneffekt der sachgerechten Gewinnzuordnung im Konzern. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sei der Fremdvergleichsgrundsatz ein legitimes Mittel zur sachgerechten Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen. Diese Ansicht werde durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache SGI (Urteil vom 21 Januar 2010, C-311/08, IStR 2010, 144) gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom
- März 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe
- Randnummer 23 Die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer 2001 und gegen den Bescheid über die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
- Dezember 2001 ist zulässig. Insbesondere stellt sich der Bescheid über den Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer 2001 nicht als Folgebescheid zum Körperschaftsteuerbescheid 2001 dar (vgl. dazu nachfolgend 5.).
- Randnummer 24 Die Klage gegen die beiden genannten Bescheide ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn die gemäß § 1 AStG erfolgte Einkünftekorrektur erweist sich als rechtswidrig, soweit die fiktiven Zinsen auf den Darlehensbetrag entfallen, der zusammen mit dem Eigenkapital der D 40 Prozent der Summe aus Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen ausmacht. Selbst wenn insoweit eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG in der im Streitjahr geltenden Fassung vorliegen sollte (dazu nachfolgend 3.), so liegt in dem genannten Umfang ein wirtschaftlicher Grund für die Gewährung eines zinslosen Darlehens vor, der im Wege einer europarechtskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG zu berücksichtigen ist (nachfolgend 4.).
- Randnummer 25 Die Gewährung eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z.B. Urteil vom
- Juni 2010, I R 37/07, BFHE 230, 156, BStBl. II 2010, 895) dann nicht Gegenstand einer "Geschäftsbeziehung", wenn sie entweder nach den Vorschriften des für die Darlehensnehmerin maßgeblichen Gesellschaftsrechts als Zuführung von Eigenkapital anzusehen ist oder wenn sie der Zuführung von Eigenkapital in einer Weise nahe steht, die eine steuerrechtliche Gleichbehandlung mit jener gebietet. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Kapitalgesellschaft ausgleicht und eine notwendige Bedingung dafür ist, dass die Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann. Randnummer 26 Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die in Rede stehende Darlehensgewährung nach dem für die D maßgeblichen belgischen-Recht als Zuführung von Eigenkapital anzusehen ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Darlehen mit einem Teilbetrag der Zuführung von Eigenkapital in der Weise nahe steht, die eine steuerrechtliche Gleichbehandlung mit jener gebietet. Randnummer 27 Ein eigenkapitalersetzendes Darlehen liegt u.a. dann vor, wenn das Darlehen von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll (so genanntes Finanzplandarlehen). Entscheidend ist dabei, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom
- November 1997, VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344). Eine deutliche Unterkapitalisierung ist zwar ein Indiz für das Vorliegen eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, reicht aber für die Annahme, dass – in voller Höhe – ein Finanzplandarlehen vorliegt, nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom
- Juni 2010, I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895). Randnummer 28 Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass sich das Darlehen teilweise – nämlich bezogen auf das Streitjahr 2001 mit einem Anteil von 35 % des zum Beginn des Jahres bestehenden Restdarlehens – als eigenkapitalersetzend darstellte. Randnummer 29 Für das Vorliegen eines Finanzplandarlehens (zu den maßgeblichen Indizien in anderem rechtlichen Zusammenhang vgl. z.B. BFH, Urteil vom
- November 1997, VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) spricht, dass das Darlehen für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks unentbehrlich war; die D hätte ohne die durch den Kredit zugeführten Mittel das Wirtschaftsgut nicht erwerben und daher ihren Geschäftsbetrieb nicht aufnehmen können. Ein außenstehender Kreditgeber hätte der D im Hinblick auf die geringe Eigenkapitalausstattung und die zu prognostizierende Kapitaldienstfähigkeit keinen Kreditrahmen in der erforderlichen Höhe eingeräumt. Zwar hätte das zu erwerbende Wirtschaftsgut als Sicherheit für einen Kredit dienen können, ein fremder Kapitalgeber hätte jedoch auch die Kapitaldienstfähigkeit der Darlehensnehmerin geprüft, also die Fähigkeit, die Zins- und Tilgungsleistungen (Kapitaldienst) des gewährten Kredites aus der eigenen Ertragskraft zu erbringen, ohne dass es dazu der Verwertung etwaiger Kreditsicherheiten bedarf. Hierzu hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die D nicht in der Lage gewesen wäre, die im Falle einer verzinslichen Kreditgewährung erforderlichen Zins- und Tilgungsleistungen in voller Höhe zu erbringen. Zwar beziehen sich die Darlegungen zur Kapitaldienstfähigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung, sondern auf die Zeit ab 1998, die Annahmen für die Berechnung lassen sich jedoch auf die Zeit der Darlehensgewährung übertragen. Zwar würde sich bei Annahme eines niedrigeren banküblichen Zinssatzes und dem Ansatz zumindest des Schrottwertes des Wirtschaftsgutes als Restwert eine andere Quote der Kapitaldienstfähigkeit ergeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bewertung, in welchem Umfang Eigenkapital für die Aufnahme und Durchführung der Geschäfte erforderlich sein wird, stets prognostische Elemente enthält und gerade die Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft von vielen Gesichtspunkten abhängt. Das Gericht geht daher davon aus, dass in dem Umfang, in dem nach den eigenen Berechnungen der Klägerin – denen das beklagte Finanzamt nicht entgegengetreten ist – die prognostizierten Erträge nicht ausreichten, um ein fremdüblich verzinstes Darlehen zu bedienen, die Gewährung des zinslosen Darlehens nicht innerhalb einer Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG erfolgt ist. Dieser Anteil beträgt für das Streitjahr 2001 gerundet 35 Prozent der Restdarlehenssumme. Randnummer 30 Dass auch das darüber hinausgehende Darlehen erforderlich war, damit die D die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen konnte, lässt sich hingegen den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen. Dass die Aufnahme von Bankkrediten im Konzern regelmäßig durch die Muttergesellschaft erfolgt, welche die Kredite an Tochter- und Enkelgesellschaften weiterreicht, erklärt lediglich, warum die D kein Bankdarlehen aufgenommen hat, es erklärt aber nicht, warum es erforderlich gewesen sein könnte, dass die Klägerin das Darlehen zinslos an die D weitergibt, soweit diese in der Lage gewesen wäre, Zins- und Tilgungsleistungen aus ihren Erträgen zu erbringen.
- Randnummer 31 Eine europarechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG ergibt jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung fiktiver Zinsen nicht vorliegen, soweit das Darlehen 40 Prozent der Summe aus Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen nicht übersteigt. In diesem Umfang ist bei europarechtskonformer Auslegung und typisierender Berücksichtigung der in anderen gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden Wertungen ein wirtschaftlicher Grund für die Gewährung eines zinslosen Darlehens anzunehmen. Randnummer 32 Die Regelung des § 1 AStG stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung einer Einkünftekorrektur im belgischen-Recht: EuGH, Urteil vom
- Januar 2010, C-311/08 – SGI – IStR 2010, 144 Rn 55). Diese Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt. Die Rechtfertigung ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung von zwei Gesichtspunkten: zum einen dem Interesse an einer Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedsstaaten, zum anderen aus dem Interesse, Steuerumgehungen durch „künstliche Gestaltungen“ zu vermeiden (vgl. EuGH in der Rechtssache SGI, dort Randnummer 69). Für die Feststellung, ob eine „künstliche Gestaltung“ in diesem Sinne vorliegt, ist der Fremdvergleichsmaßstab ein taugliches Kriterium. Allerdings ist dem Steuerpflichtigen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einzuräumen, die Indizwirkung des Abweichens vom Fremdüblichen zu beseitigen, indem wirtschaftliche Gründe für das Verhalten nachgewiesen werden (vgl. EuGH in der Rechtssache SGI, dort Randnummer 71; zu diesem Gesichtspunkt auch Scheipers/Linn, „Einkünfteberichtigung nach § 1 Abs. 1 AStG bei Nutzungsüberlassungen im Konzern – Auswirkungen des EuGH-Urteils SGI“, IStR 2010, 469). Randnummer 33 § 1 Abs. 1 AStG enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Möglichkeit eines Gegenbeweises, die Regelung ist jedoch europarechtskonform entsprechend auszulegen (zur Auslegungsmöglichkeit vgl. BFH, Urteil vom
- Oktober 2009, I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, dort Randnummer 29 (zitiert nach juris); kritisch z.B. Schönfeld, „Missbrauchsvermeidung und Steuervergünstigungen im Lichte des Europarechts – dargestellt anhand von Fallbeispielen“, IStR 2012, 215, 218). Randnummer 34 Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AStG kann bei einem zinslos gewährten Darlehen des Alleingesellschafters typisierend davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlicher Grund für die gewählte Gestaltung besteht, soweit das zinslos gewährte Darlehen 40 Prozent der Summe aus Eigenkapital und Gesellschafterfremdkapital nicht übersteigt. Diese typisierende Wertung ergibt sich aus § 8a KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Randnummer 35 § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sieht vor, dass (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) die Vergütung für Gesellschafterfremdkapital zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, soweit das Gesellschafterfremdkapital das Eineinhalbfache des Eigenkapitals übersteigt. Ziel dieser Regelung war es, solches Gesellschafterfremdkapital auszugliedern, welches gemessen am Eigenkapital als zu hoch und verkehrsunüblich anzusehen war (vgl. Menck in Blümich, EStG – KStG – GewStG, Kommentar, Randnummer 1 zu § 8a KStG a.F.). Randnummer 36 Ausgehend von der in § 8a EStG getroffenen Regelung ist es daher als verkehrsüblich anzusehen, dass Eigenkapital und Gesellschafterfremdkapital (zumindest) im Verhältnis 2 zu 3 zueinander stehen. Verhält sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft verkehrsüblich in dem so verstandenen Sinne, so fallen Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital maximal für einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der Summe aus Eigenkapital und Gesellschafterfremdkapital an. Dann aber kann es im Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn für Gesellschafterfremdkapital, welches 60 Prozent der Summe aus Gesellschafterfremdkapital und Eigenkapital überschreitet, keine Vergütung vereinbart wird. Selbst wenn das darüber hinausgehende Gesellschafterfremdkapital, welches zinslos überlassen wird, keinen eigenkapitalersetzenden Charakter in dem unter Punkt
- der Urteilsgründe beschriebenen Sinne hat, so kommt diesem Teilbetrag eine eigenkapitalähnliche Funktion zu. Randnummer 37 Danach ergibt sich für das Streitjahr folgende Berechnung: Randnummer 38 Darlehen 7.026.449,11 € 13.742.539,96 DM Eigenkapital 44.610,00 € 87.249,58 DM Summe 7.071.059,11 € 13.829.789,54 DM Davon 60 Prozent 4.242.635,47 € 8.297.873,72 DM Zinssatz 4,50 % 4,50 % Zinstage 45 Tage 45 Tage Zinsen 23.864,82 € 46.675,54 DM gerundet 46.600,00 DM Randnummer 39 Demgemäß ergibt sich für das Jahr 2001 ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 46.600 DM (anstelle von bisher 77.300 DM). Randnummer 40 Ob abweichend von der aus § 8a KStG a.F. abgeleiteten Quote von einem höheren verkehrsüblichen verzinslichen Fremdkapitalanteil ausgegangen werden kann, wenn die Ertragskraft der Darlehensnehmerin offensichtlich ausreicht, um eine nicht vom Gesellschafter gegebene – über den genannten Anteil hinausgehende – Fremdfinanzierung zu marktüblichen Konditionen zu erhalten (vgl. dazu im Rahmen der Anwendung des § 8a KStG a.F. den dortigen Abs. 1 Nr. 2
- Halbsatz), bedarf hier keiner Vertiefung. Denn die obigen Ausführungen unter Punkt 3 der Urteilsgründe zeigen, dass sich bereits unter dem Aspekt des Feststellung der eigenkapitalersetzenden Funktion des Darlehens eine ähnliche Größenordnung des nicht der Hinzurechnung von Zinsen unterliegenden Darlehensteilbetrages ergibt, wie er sich auch bei einer typisierenden Anwendung der aus § 8a KStG a.F. abgeleiteten Quote errechnet.
- Randnummer 41 Die gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 gerichtete Klage ist unzulässig. Die Körperschaftsteuer ist auf 0 EUR festgesetzt worden, hierdurch ist die Klägerin nicht beschwert. Der Körperschaftsteuerbescheid ist hinsichtlich des Bescheides über die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht Grundlagenbescheid. Zwar sah § 29 Nr. 2 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom
- Oktober 2000 (BStBl. I 2000, 1433, 1455) vor, dass dem Körperschaftsteuerbescheid insoweit Grundlagenbescheidfunktion zukommen sollte. § 29 KStG in der Fassung des StSenkG ist jedoch durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom
- Dezember 2001 aufgehoben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
- September 2001, Bundestagsdrucksache 14/6882, S. 11 und 38) und durch eine materiellrechtliche Regelung ersetzt worden (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom
- November 2001, Bundestagsdrucksache 14/7343, S. 23). Zwar verweist § 34 Abs. 2a KStG i.d.F. des UntStFG auf § 29 i.d.F. des Gesetzes vom
- Juli 2000 (BGBl. I, S. 1034). Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um ein redaktionelles Versehen (im Ergebnis ebenso: Pung/Werner in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Kommentar, Rn 56 zu § 34 KStG, Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, Rn 53 zu § 47 KStG a.F.; wohl anderer Auffassung: Lambrecht in Gosch, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar,
- Auflage 2009, Rn. 44 zu § 34). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die in § 29 KStG vorgesehene Grundlagenfunktion zum Teil ins Leere gehe und im neuen Körperschaftsteuerrecht nicht mehr erforderlich sei (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 14/6882, S. 38). Dementsprechend war eine Aufhebung des § 29 KStG vorgesehen. § 34 Abs. 2a KStG i.d.F. des Gesetzentwurfes sah vor, dass § 29 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum gestrichen werden sollte, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Steuersenkungsgesetzes anzuwenden ist. Die Formulierung des § 34 Abs. 2a i.d.F. des UntStFG geht auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zurück (Bundestagsdrucksache 14/7343, S. 25). Der Finanzausschuss beabsichtigte jedoch keine inhaltliche Änderung der Anwendungsvorschrift, sondern eine redaktionelle Überarbeitung aus rechtsförmlichen Gründen (vgl. Bericht des Finanzausschusses, Bundesratsdrucksache 14/7344, S. 10).
- Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 43 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001124856