Verzögerungsgeld: Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Festsetzung kein Aufhebungsgrund, Keine Vorprägung des Entschließungsermessens, Erkennbarkeit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Orientierungssatz 1. Der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gem. § 146 Abs. 2b AO steht die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Ablauf der für die Festsetzung gesetzten Frist nicht entgegen. § 335 AO ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar (vgl. FG-Rechtsprechung) (Rn.38) . 2. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO vorliegen, ist das Entschließungsermessen für eine Festsetzung nicht vorgeprägt und muss vom FA erkennbar ausgeübt werden. Fehlen jegliche Ausführungen zum Ermessen, insbesondere auch zum Entschließungsermessen und zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, welche im Gegensatz zur Begründung des Auswahlermessens auch bei der Festsetzung des Mindestbetrags notwendig sind, ist die Festsetzung aufzuheben (Rn.41) (Rn.43) (Rn.45) . Tenor Der Bescheid vom 13. Mai 2011 über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verzögerungsgeldfestsetzung nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung (AO), da das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Randnummer 2 Die Klägerin ist in den Bereichen Installation von Heizung, Lüftung sowie Klimatechnik und Behälterbau tätig. Sie beschäftigt drei Arbeitnehmer. Randnummer 3 Mit Verwaltungsakt vom 03. April 2008 wurde eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 angeordnet, die am 30. April 2008 begonnen hatte. Diese Prüfungsanordnung wurde nicht angefochten. Aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt A, die für die anderen Steuerarten zuständig war, wurde die Lohnsteuer-Außenprüfung zeitweise unterbrochen und die Prüfungsanordnung vom 03. April 2008 mit Schreiben vom 09. Dezember 2010 insoweit ergänzt, dass der Prüfungszeitraum auf den Zeitraum 01. Dezember 2005 bis 30. November 2010 neu festgelegt wurde. Auch gegen diese Prüfungsanordnung erfolgte keine Anfechtung. Randnummer 4 Das Finanzamt ... (FA) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 auf, bis zum 18. Januar 2011, folgende Unterlagen zur Prüfungsfortsetzung einzureichen: Randnummer 5 1. sämtliche Brutto/Nettoabrechnungen, Lohnkonten und Lohnjournale für den Zeitraum 01.01.2008 - 30.11.2010 2. Kassenbücher und Kassenbelege der Jahre 2008 - 11/2010, 3. ggf. Nachweis über Prüfungsberichte der Deutschen Rentenversicherung, 4. Anstellungsvertrag sowie sämtliche Änderungsbeschlüsse für den Gesellschafter/Geschäftsführer für den mit Schreiben vom 09.12.2010 festgelegten Prüfungszeitraum, 5. Daten-CD für die Finanzbuchhaltung für den Zeitraum 12/2005-11/2010 nach GdPdU-Format, 6. Angaben zum Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... (Kopie des Fahrzeugscheins, Nutzer, Privatnutzung, Berechnungsgrundlage, ggf. Fahrtenbuch). Randnummer 6 Die Abgabefrist wurde aufgrund einer Nachfrage der Klägerin bis zum 02. Februar 2011 verlängert. Da die Klägerin die angeforderten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht übersandt hatte, wies das FA sie mit Schreiben vom 07. Februar 2011 auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO hin und forderte sie nochmals auf, die erforderlichen Unterlagen nun bis zum 03. März 2011 einzureichen. Die Klägerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 02. März 2011 einen Teil der angeforderten Unterlagen, jedoch fehlten weiterhin die Unterlagen zu 2. und 5. Die Klägerin führte aus, dass die Unterlagen vom Steuerberater dem Finanzamt in den nächsten Tagen zugehe. Das FA forderte die fehlenden Unterlagen mit Schreiben vom 23. März 2011 nochmals an, setzte eine Frist bis zum 11. April 2011 und wies nochmals auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes hin. Randnummer 7 Mit Verwaltungsakt vom 13. Mai 2011 setzte das FA wegen Nichtbefolgung der „Aufforderungen vom 07. Februar 2011 und 23. März 2011“ ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von 2.500,-€ fest, auf den Bescheid wird Bezug genommen Randnummer 8 Hiergegen wurde am 23. Mai 2011 Einspruch eingelegt und die Bank- und Kassenunterlagen für die Jahre 2008-2010 sowie die entsprechenden Datev-Konten vorgelegt. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes werde für ermessensfehlerhaft gehalten. Die Finanzbuchhaltung sei benötigt worden, damit die Steuererklärungen 2009 erstellt werden konnten. Das zuständige Finanzamt A habe zeitgleich mit der Aufforderung des FA eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Eine Fristverlängerung sei nicht gewährt worden. Die Klägerin, die um das wirtschaftliche Überleben kämpfe, sei nicht in der Lage, derartige Zwangsmaßnahmen zu verkraften. Randnummer 9 Der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 15. August 2011 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2011 übersandt. Weiter führt das FA in diesem Schreiben aus, dass hinsichtlich des festgesetzten Verzögerungsgeldes das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt worden sei, da lediglich der Mindestbetrag in Höhe von 2.500,- € in Ansatz gebracht worden sei. Die Begründung, die Finanzbuchhaltung werde für die Steuererklärung 2009 benötigt, schlage im Streitfall fehl, da der Prüfer die Daten-CD mit den laufenden Geschäftsvorfällen des Jahres angefordert habe, die bis zum heutigen Tag nicht beim FA eingegangen sei. Das verwendete System sei das Datev-Programm, welche über eine Schnittstelle (Export nach GdPdU) verfüge. Eine termingerechte Bereitstellung wäre daher möglich gewesen. Auch sei mit Schreiben vom 02. März 2011 mitgeteilt worden, dass die noch ausstehenden Prüfungsunterlagen innerhalb der nächsten Tage zugehen würden. Als Begründung für die Verspätung seien familiäre Gründe genannt worden. Selbst auf das Erinnerungsschreiben vom 23. März 2011 sei nicht reagiert worden. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 22. August 2011 Bezug genommen. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das FA habe den Bescheid wegen Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen zu Recht auf § 146 Abs. 2b AO gestützt. Nach dieser Regelung könne ein Verzögerungsgeld von 2.500,- € bis 250.000,- € festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seiner Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkomme oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagere. Randnummer 11 Der Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO sei vorliegend erfüllt. Die Außenprüfung gegenüber der Klägerin sei mit Bescheid vom 03. April 2008 angeordnet und am 20. April 2008 begonnen worden. Die Klägerin habe weder die Prüfungsanordnung noch die Änderung des Prüfungszeitraums vom 09. Dezember 2011 angefochten. Randnummer 12 Das FA habe deshalb die Klägerin auffordern dürfen, die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies sei mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 geschehen. Die mehrfach erweiterte Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 18. Januar 2011 bzw. letztlich bis 11. April 2011 sei angemessen gewesen. Ferner habe die Klägerin die Aufforderung zur Vorlage der Buchführungsunterlagen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen. Das FA habe der Klägerin die angeforderten Unterlagen schriftlich mitgeteilt und ebenfalls schriftlich mehrfach an die Abgabe erinnert. Ihr habe insgesamt ein Zeitraum von 3,5 Monaten zur Abgabe der angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestanden. Randnummer 13 Es seien keine ernstlichen Zweifel erkennbar, dass das FA sein Entschließungsermessen im Hinblick auf das „ob“ einer Festsetzung des Verzögerungsgeldes und sein Auswahlermessen im Hinblick auf die Höhe des Verzögerungsgeldes (es sei lediglich der Mindestbetrag in Höhe von 2.500,- € festgesetzt worden) zutreffend ausgeübt habe. Randnummer 14 Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der vorgetragen wird, dass das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Verzögerungen hätten u. a. daraus resultiert, dass das FA ungeachtet der vorliegenden Zustellungsvollmacht für den Prozessbevollmächtigten, die Schriftsätze direkt an die Steuerpflichtige gerichtet habe. Die Zustellungsvollmacht existiere schon seit etwa 20 Jahren. Auf jeder von der Steuerpflichtigen unterzeichneten und dem Finanzamt übermittelten Steuererklärung sei angegeben worden, dass die Steuerbescheide den Bevollmächtigten aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Zustellungsvollmacht übermittelt werden sollten. Auf die Anlagen zum Schreiben vom 24. Februar 2012 wird Bezug genommen. Randnummer 15 Gleichzeitig mit der Lohnsteueraußenprüfung durch das FA sei eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt A durchgeführt worden. Zugleich mit der Aufforderung des Lohnsteuerprüfers, die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, habe das Finanzamt A die Klägerin unter Androhung einer Schätzung und Festsetzung des Zwangsgeldes aufgefordert, die Steuererklärungen für den Prüfungszeitraum einzureichen. Randnummer 16 Die Klägerin sei eine Mini-GmbH mit zwei Angestellten, der Geschäftsführer selbst sei 50 Stunden die Woche als Heizungstechniker tätig. Er habe versucht, die Forderungen der Finanzämter zu erfüllen, obwohl er teilweise nicht einmal verstanden habe, was beispielsweise eine Daten-CD nach GdPdU-Format überhaupt sei und welche Unterlagen bei welchem Finanzamt eingereicht werden sollten. Ferner sei anzumerken, dass die Sachkonten in Papierform eingereicht worden seien und offensichtlich die für die inzwischen beendete Lohn- bzw. Betriebsprüfung ausgereicht hätten. Auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13246/10) zur fehlerhaften Ermessensausübung und auf das beim BFH anhängige Verfahren unter dem Az. IV R 25/11 werde verwiesen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13. Mai 2011 über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 aufzuheben. Randnummer 18 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Darüber hinaus wird zum erstmaligen Vortrag der Klägerin in der Klagebegründung Folgendes vorgetragen: Randnummer 20 1. Dem FA liege keine Zustellungsvollmacht für den Prozessbevollmächtigten vor. Vielmehr seien Erklärungen z. B. über die Betriebsverlegung oder die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren stets von Frau ... selbst unterzeichnet und mit dem Firmenstempel der Klägerin versehen worden. Während der Lohnsteuer-Außenprüfung seien den Schreiben an die Klägerin stets Abschriften für den Steuerberater und umgekehrt beigefügt worden, so dass eine zügige Weitergabe der Informationen möglich gewesen sei. Randnummer 21 2. Nach Beginn der Lohnsteueraußenprüfung am 30. April 2008 seien die mit Schreiben vom 19. Mai 2008 angeforderten Unterlagen letztmalig mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 angemahnt worden. Mit Ergehen der Prüfungsanordnung des Finanzamts A am 28. Dezember 2009 und Beginn der Betriebsprüfung am 07. Januar 2010 sei die Lohnsteueraußenprüfung unterbrochen worden. Während der Betriebsprüfung seien keine weiteren Anforderungen bezüglich der Lohnsteuer-Außenprüfung an die Klägerin gegangen. Erst nach Abschluss der Betriebsprüfung sei die Lohnsteuer-Außenprüfung wieder aufgenommen worden und dies der Klägerin mit Ergänzung der Prüfungsanordnung vom 09. Dezember 2010, auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten erneut zugesandt am 12. Januar 2011, bekannt gegeben worden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 seien die für den neuen Lohnsteuer-Außenprüfungszeitraum benötigten Unterlagen angefordert worden. Randnummer 22 3. Die Klägerin sei während des gesamten Prüfungszeitraums steuerlich beraten gewesen und habe aufgrund der stets beigefügten Abschriften für den Steuerberater die Möglichkeit gehabt, die Liste angeforderter Unterlagen und Erinnerungsschreiben an diesen weiterzugeben. Randnummer 23 Durch § 147 Abs. 6 AO seien bilanzierende Steuerpflichtige bei Außenprüfungen, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen würden, verpflichtet, die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung für eine Prüfung durch Datenzugriff zur Verfügung zu halten. Laut Schreiben des Bundesfinanzministers vom 16. Juli 2001 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2001, 415) über die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GdPdU) könne die Finanzbehörde verlangen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen würden (Daten-CD nach GPU-Format). Da diese CD über eine Schnittstelle des vom Prozessbevollmächtigten verwendeten Datev-Programms erstellt werde, stünden der Klägerin die gespeicherten Daten auch nach der Übermittlung weiterhin z. B. zur Erstellung der Steuererklärungen zur Verfügung. Randnummer 24 Die zur Prüfung notwendige Kassenbuchführung und die Kassenbelege seien dem Finanzamt erst nach Festsetzung des Verzögerungsgeldes zur Verfügung gestellt worden. Die für eine umfassende Prüfung erforderliche Daten-CD sei auch nach Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt worden. Randnummer 25 Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sei auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar, da hier weder gegen die Prüfungsanordnungen vom 03. April 2008 oder 09. Dezember 2010 Einsprüche eingelegt worden seien und die Frist zur Vorlage der schriftlich angeforderten Unterlagen auf Antrag der Klägerin mehrfach erweitert worden sei. Ein Antrag auf Aussetzung sei nicht gestellt worden. Randnummer 26 Die GmbH habe zum 01. Juli 2002 den Sitz der Gesellschaft, den Ort der Geschäftsleitung und die lohnsteuerliche Betriebsstätte von B nach C verlegt. Von diesem Zeitpunkt an seien das Finanzamt A für Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer sowie das FA ... für die Lohnsteuer zuständig gewesen. Soweit die Klägerin gegenüber dem Finanzamt A zur Steuernummer ... eine Empfangsvollmacht erteilt habe, könne diese nicht gegenüber dem FA ... gelten. Vielmehr sei die Erteilung einer gesonderten Empfangsvollmacht erforderlich. Randnummer 27 Die laufenden Lohnsteueranmeldungen seien stets von der Klägerin direkt übermittelt worden und hätten keine Angaben über etwaige Empfangsbevollmächtigte enthalten. Es werde auf die elektronisch übermittelte Lohnsteueranmeldung (beispielsweise August 2009) und den umfangreichen Schriftverkehr in der Lohnsteuerakte, der sich aus der Umstellung der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten über das Elster-Programm zwischen Frau ... und dem FA ergeben habe verwiesen. Randnummer 28 Beide Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet Randnummer 29 Im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie 1 Band Lohnsteuerakte Bezug genommen. Diese war beigezogen und Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 31 Der angefochtene Verwaltungsakt vom 13. Mai 2011 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500 € in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes liegen zwar vor (1.), jedoch wurde das Entschließungsermessen nicht (ausreichend) begründet (2.). Randnummer 32 1.) Im Streitfall sind die formellen und tatbestandlichen Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 b AO dem Grunde nach erfüllt. Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.