Befristeter Arbeitsvertrag wegen beabsichtigter Übernahme von Auszubildenden - Rechtsmissbrauchskontrolle Orientierungssatz
(2010)des Ausbildungsjahrgangs. Demnach konnten hier im Sommer des Jahres 2009 71,6 % der Auszubildenden des Ausbildungsjahrgangs eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beanspruchen, im Sommer des Jahres 2010 60,1 %. Randnummer 44 Aufgrund dieser von der Klägerin nicht angezweifelten Erfahrungswerte musste die Beklagte, um ihre tarifvertragliche Übernahmeverpflichtung gegenüber den Auszubildenden des Ausbildungsjahrgangs 2011 erfüllen zu können, für zumindest 60,1 % des Jahrgangs im Sommer 2011 Arbeitsplätze vorhalten. Das rechtfertigt es, in diesem Umfang Arbeitsplätze bis zu diesem Zeitpunkt durch „Platzhalter“ befristet zu besetzten. Nach dem Vermerk vom 15.12.2010 zu der streitgegenständlichen Befristung (Anlage K 14 = Bl. 23 d.A.) war auch die Klägerin als „Platzhalterin“ für eine Auszubildende/einen Auszubildenden befristet eingestellt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es keiner namentlichen Zuordnung einer/eines Auszubildenden bei Vereinbarung der Befristung. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte über eine Ausbildungsverkürzung das Bestehen der Prüfung oder einen Übernahmewunsch noch keine sichere Aussage getroffen werden. Es reicht aus, dass sich die Befristung auf die Angehörigen des aktuellen Ausbildungsjahrgangs bezog. Randnummer 45 Die Beklagte hat von dieser Befristungsmöglichkeit auch nicht über Gebühr Gebrauch gemacht. Der Ausbildungsjahrgang 2011 bestand in den dem Servicecenter Neumünster zugeordneten Verbundagenturen (Kiel, Neumünster, Elmshorn, Heide, Flensburg) aus 16 Auszubildenden. Aufgrund ihrer Erfahrungswerte durfte und musste die Beklagte Ende 2010 damit rechnen, dass im Sommer 2011 jedenfalls 60 % dieser Auszubildenden, d.h. 10 von ihnen, eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlangt. Die Beklagte hätte, um allen die Übernahme zu ermöglichen, also bis zu 10 Arbeitsplätze frei halten müssen. Diese Möglichkeit hat sie nicht ausgeschöpft. Sie hat unstreitig nur mit sechs Arbeitnehmern im Servicecenter Neumünster in Hinblick auf die Auszubildendenübernahme befristete Arbeitsverträge geschlossen. Tatsächlich hat sie neun Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis beim Servicecenter Neumünster übernommen. Damit hat sich ihre Prognose über die Entwicklung des Beschäftigungsbedarfs im Wesentlichen bestätigt. Randnummer 46 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die an sich eröffnete Möglichkeit der Befristung aufgrund des unter II. 1 bejahten sonstigen Sachgrunds nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. Randnummer 47
- a)Die Befristungskontrolle ist mit der Feststellung des Vorliegens des Sachgrunds nicht in jedem Fall abgeschlossen. Nach den Entscheidungen des EuGH vom 26.01.2012 (C-586/10 – [Kücük]) sowie des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2012 (7 AZR 783/10 und 7 AZR 443/09) ist es notwendig, dass die zuständigen Stellen auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der grundsätzlich den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder –verhältnisse rechtfertigt, erforderlichenfalls alle mit der Verlängerung dieser Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie Hinweise auf einen Missbrauch geben können, den die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verhindern soll. Diese Missbrauchskontrolle ist nach den Urteilen des 7. Senats des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09 und 783/10) entsprechend den Maßstäben eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) durchzuführen. Randnummer 48
- b)Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 und 783/10 ). Kriterien, die bei einer Gesamtwürdigung auf einen Gestaltungsmissbrauch hindeuten können, müssen dem Schutzkonzept des § 14 TzBfG iVm. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung Rechnung tragen. Erlaubt das Konzept des TzBfG die Befristung von Arbeitsverträgen bei Vorliegen eines Sachgrunds, ergibt sich zwingend, dass die Schwelle zur missbräuchlichen Fortsetzung aneinandergereihter Verträge deutlich über derjenigen liegen muss, die für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG maßgeblich ist. Randnummer 49 Der 7. Senat weist darauf hin, dass das Erfordernis, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, weder eine abschließende Bezeichnung aller zu berücksichtigenden Umstände noch eine quantitative Angabe zulässt, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen genau liegen, bei denen ein Missbrauch indiziert oder gar zwingend von einem solchen auszugehen ist. Regelmäßig bestehe bei Vorliegen eines Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Würden diese Grenzen jedoch – sei es alternativ, sei es kumulativ – mehrfach überschritten, sei eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers sei, weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Erst dann, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten seien, könne Rechtsmissbrauch indiziert sein. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nach den Urteilen des 7. Senats vom 18.07.2012 durch Vortrag besonderer Umstände die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs entkräften. Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und 13 Befristungen hat der Senat eine missbräuchliche Gestaltung als indiziert angesehen (7 AZR 443/09), während bei einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten und vier Befristungen Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch noch nicht vorliegen sollen (7 AZR 783/10). Randnummer 50 Für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs kommt es jedoch nicht ausschließlich auf die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen an. Von Bedeutung kann ferner sein, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt (vgl. EuGH 26.01.2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Zu berücksichtigen ist ferner die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Personalbedarf zurückbleibt. Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Der 7. Senat nennt hier branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben sowie grundrechtlich gewährleistete Freiheiten. Randnummer 51
- c)Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte durch Abschluss der befristeten Arbeitsverträge mit der Klägerin die durch § 14 Abs.1 TzBfG eröffnete Befristungsmöglichkeit nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. Randnummer 52
- aa)Die Rechtsmissbrauchskontrolle ist nicht auf Fälle der Vertretungsbefristung beschränkt. Auch wenn andere Sachgründe geltend gemacht werden, gilt es dem Gestaltungsmissbrauch nach den vorgenannten Maßstäben zu begegnen. Randnummer 53
- bb)Anzahl und Gesamtdauer der Befristungen indizieren im Streitfall noch keinen Rechtsmissbrauch. Die Beklagte hat mit der Klägerin 14 befristete Verträge bzw. Änderungsvereinbarungen geschlossen, wovon allerdings die Verträge vom 28.12.2005 und 31.05.2006 denselben Zeitraum betreffen (01.01.2006 bis 30.06.2007). Auch die Verträge vom 24.07.2008 und 29.09.2008 beziehen sich auf den bereits vom Vertrag vom 11.06.2008 erfassten Zeitraum. Sie regeln (nur), dass die Klägerin befristet Teilzeit und nicht – wie im Vertrag vom 11.06.2006 vereinbart – Vollzeit arbeitet. Daher kann hier nicht von 14 sich aneinander anschließenden Verträgen ausgegangen werden, sondern allenfalls von 11. Randnummer 54 Hinzu kommt, dass auf die durchgehende Beschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 24.06.2002 bis zum 31.03.2004 aufgrund der ersten beiden Verträge ein viermonatiger Zeitraum folgte, während dessen die Klägerin in keinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Erst ab den 02.08.2004 war die Klägerin durchgehend bis zum 30.06.2011 aufgrund von 9 sich aneinander anschließender Verträge bei der Beklagten tätig. Wenn der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen besondere Bedeutung beigemessen wird, bedeutet das zugleich, dass längere zeitliche Unterbrechungen gegen die Annahme von „aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen“ oder „Befristungsketten“ sprechen können (vgl. BAG 06.04.2011 – 7 AZR 716/09 -). Randnummer 55 Die Gesamtdauer der befristeten Verträge nach der nicht unerheblichen Unterbrechung im Jahr 2004 beträgt daher 6 Jahre und 11 Monate. Diese Dauer und die Anzahl von 8 Vertragsverlängerungen indiziert nach Auffassung der Berufungskammer trotz des mehrfachen Überschreitens der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen noch keinen Rechtsmissbrauch. Denn die Überschreitung hat auch bei kumulativer Betrachtung noch kein besonders gravierendes Ausmaß angenommen. Randnummer 56
- cc)Aber selbst wenn der Gestaltungsmissbrauch bereits indiziert wäre, liegen hier besondere Umstände vor, die ihn entkräften. Randnummer 57 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Klägerin erst ab dem 01.01.2005 im Servicecenter Neumünster eingesetzt worden ist. Zuvor hatte sie in Bad Segeberg auf einem anderen Arbeitsplatz gearbeitet. Selbst wenn als richtig unterstellt wird, dass die Agentur in Bad Segeberg zu der in Neumünster gehört, handelt es sich schon in örtlicher Hinsicht nicht um denselben Arbeitsplatz. Im Servicecenter war die Klägerin nach ihrem Vortrag im Berufungstermin zunächst mit Angelegenheiten nach dem SGB III befasst, später kamen die U25-Sachen hinzu und schließlich hat sie Angelegenheiten nach dem SGB II bearbeitet. Wie oben ausgeführt, ist es für die Beurteilung von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird. Ist das – wie hier - nicht der Fall, spricht dies gegen Rechtsmissbrauch. Randnummer 58 Hinzu kommt, dass den Befristungen unterschiedliche Sachgründe zugrunde lagen. So handelte es sich bei der Befristung für die Zeit vom 01. bis 31.07.2007 um eine Befristung zur (mittelbaren) Vertretung von Frau H…-S… . Der Befristung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 lag ein vorübergehender Mehrbedarf zugrunde. Mit einem Mehrbedarf wurde auch die Befristung für die Zeit vom 16.07. bis 31.12.2005 begründet. Anderen Befristungen wiederum, auch der streitgegenständlichen, lag die „Platzhalterbefristung“ für zu übernehmende Auszubildende zugrunde. Die Beklagte hat also nicht immer wieder denselben Befristungsgrund bemüht, was auf einen ständigen Bedarf hindeuten und für Rechtsmissbrauch sprechen könnte. Randnummer 59 Gegen einen Gestaltungsmissbrauch spricht weiter, dass die vereinbarte Befristungsdauer - zumindest bezogen auf den hier in Rede stehenden Sachgrund – den Zeitraum des zu erwartenden Vertretungsbedarfs abgedeckt hat. Die Beklagte hat nicht etwa in rascher Folge eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, sondern Verträge für ein halbes Jahr geschlossen, die jeweils bis zum 30.06. liefen, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Übernahme der Auszubildenden gemäß Tarifvertrag zu erfolgen hat (vgl. Bl. 10, 15 und 23). Randnummer 60 III. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Die Klägerin hat diesen Antrag nur für den Fall des Obsiegens mit ihrem Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG gestellt. Randnummer 61 IV. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 62 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Höchstrichterlich nicht beantwortet ist bislang die Frage, wann die Befristung wegen eines unbenannten Sachgrundes rechtsmissbräuchlich ist und ob hier dieselben Grundsätze gelten wie bei der Vertretungsbefristung. Ungeklärt ist, ab welcher Befristungsdauer und Anzahl von Vertragsverlängerungen Rechtsmissbrauch indiziert ist und wie sich Unterbrechungen der Befristungskette auswirken. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001128908