Widerspruch des Beklagten stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht. Der anwaltlich vertretene Beklagte rügte die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Mit Beschluss vom 30.04.2012 hat sich das Landgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht in Kiel verwiesen. Randnummer 3 Im Gütetermin schlossen die Parteien folgenden Prozessvergleich: Randnummer 4 „
der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht seinem Anwalt wieder das Mandat entziehen können, wenn er eigene Anwaltskosten hätte vermeiden wollen. Randnummer 7 Gegen diesen ihm am 19.10.2012 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 24.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Begründung, die Kosten wären bei der unmittelbaren Anrufung des Arbeitsgerichts unter der Beteiligung eines Rechtsanwalts ebenfalls entstanden, sei nicht tragfähig, da es sich bei dem Verfahren vor dem Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO um einen Anwaltsprozess gehandelt habe. Seine Anwaltskosten seien aufgrund der Klage vor dem unzuständigen Landgericht zum Zeitpunkt der Verweisung bereits entstanden gewesen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 14.11.2012 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Bei der Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts komme eine Kostenerstattung nur dann in Betracht, wenn der Grund der Beauftragung eines Rechtsanwalts gerade der gesetzlich normierte Anwaltszwang gewesen sei. Aus der Tatsache, dass sich der Beklagte auch vor dem Arbeitsgericht weiterhin von seinem Prozessbevollmächtigten habe vertreten lassen, sei zu schließen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht ausschließlich aufgrund des Anwaltszwangs entstanden sei. II. Randnummer 9 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, die dem Beklagten für die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Landgericht entstandenen Kosten gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3100, 7002, 7008 VV RVG zulasten des Klägers festzusetzen. Randnummer 11 1. Der Festsetzung der beim Landgericht Kiel angefallenen Anwaltsgebühren gegen den Kläger steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen. Randnummer 12 a)
GG besteht zwar im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist eine "andere Bestimmung" im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und bedingt die dort enthaltene Verweisung auf § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ab.
GG gilt Satz 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit gilt mithin für diese Kosten nicht, vielmehr richtet sich die Erstattung derselben weiterhin
GG. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, sie seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO) (h.M.: vgl. nur grundlegend BAG, Beschl. v. 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 -, Rn. 6; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 07.09.1988 – 5 Ta 134/88 -; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.01.2000 – 5 Ta 44/99 -; Thüringer LAG, Beschl. v. 14.08.2000 – 8 Ta 87/2000 -; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.-2006 – 12 Ta 392/06 -; LAG Köln, Beschl. v. 28.07.2010 – 12 Ta 183/10 -, alle zit. n. Juris,). Randnummer 13
BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG, Urt. v. 13.12.2006 – 10 AZR 787/05 -, zit. n. Juris) . Danach war mit dem Umzug von Kassel
Erfurt keine Verminderung der Vergütung des Klägers verbunden. Randnummer 16 b) Hiervon ausgehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Parteien mit dem Prozessvergleich den Rechtsstreit beendet haben und somit grundsätzlich die gesetzliche Kostenregelung des § 98 ZPO greift, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.
ZPO sind nicht nur die Vergleichskosten, sondern auch die Kosten des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Von dieser gesetzlichen Fiktion wollten die Parteien aber durch Ziff. 3 des Vergleichs vom 25.06.2012 erkennbar abweichen. Hinsichtlich der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts verursachten Kosten sollte
Ziff. 3 des Vergleichs „die gesetzliche Regelung des § 12 a ArbGG“ gelten. § 12 a ArbGG ist bereits überschrieben mit „Kostentragungspflicht“. Insofern haben die Parteien entgegen der Annahme des Klägers durch den Verweis auf § 12 a ArbGG in Ziff. 3 des Vergleichs eine Kostenregelung getroffen. § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthält die Regelung, dass von der in Satz 1 statuierten Kostenprivilegierung diejenigen Kosten ausgenommen sind, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
dem insoweit erkennbaren Willen der Parteien sollten die Rechtsanwaltskosten und Auslagen des Beklagten, die bereits im Verfahren vor dem Landgericht entstanden waren, vom Kläger getragen werden. Einen anderen Sinn hat Ziff. 3 des Vergleichs nicht, obgleich die Parteien nicht ausdrücklich bestimmt haben, dass der Kläger die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.03.2007 – 6 Ta 64/07 -, zit. n. Juris). Randnummer 17 3. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 18 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Randnummer 19 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001129376
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.