Befreiung von naturschutzrechtlichem Bauverbot; teilweise Errichtung einer Reithalle im Naturschutzgebiet Leitsatz
(2)Die Grenze der Karte des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. [...]. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. [...].“ Randnummer 47 Die Festlegung des Geltungsbereiches des Naturschutzgebietes beziehungsweise die Definition seiner Grenze unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegungen genügen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot und sind nicht in sich widersprüchlich. Randnummer 48 Enthält eine Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung grundstücksbezogene, repressive und präventive Verbote ist es aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig, dass von möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümern anhand der verkündeten Abgrenzungskarte präzise ermittelt werden kann, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird. Es gilt das rechtsstaatliche Gebot unbedingter Klarheit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereichs eines Schutzgebietes (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.; VGH Hessen, Urt. v. 07.10.2004 - 4 N 3101/00, zitiert nach juris; Urt. v. 26.09.1996 - 6 UE 68/92 - zitiert nach juris;). Verfassungsrechtlich geboten ist aber nicht eine „Bestimmtheit um jeden Preis“, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfGE 49, 89, 137) in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 -, zitiert nach juris; vgl. VGH München, Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 97/2491 -, zitiert nach juris). Randnummer 49 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Schutzgebietsverordnungen die Abgrenzung des Schutzgebiets entweder
- a)wenn es sich mit Worten eindeutig erfassen lässt, in ihrem Wortlaut umreißen, oder
- b)durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen, oder
- c)bei bloß grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine an der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben (BVerwG, Urt. v. 27.01.1967 - IV C 105/65 - NJW 1967, 1244; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1995 - 4 NB 37/94 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 8; BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; Meßerschmidt, Kommentar zum BNatSchG, 108. EL 2012, § 22 Rn 35 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das OVG Schleswig angeschlossen (Beschl. v. 20.09.2000 - 2 K 12/99 - nicht veröffentlicht). Randnummer 50 Entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Rechtsprechung bestimmte § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. in der zum Zeitpunkt des Erlasses der NSG-VO „--“ gültigen Fassung, dass die Abgrenzung eines Schutzgebietes in der Verordnung 1.) im Einzelnen zu beschreiben oder 2.) grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die
- a)als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder
- b)als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können. Satz 2 bestimmte zudem, dass die Karten nach Nummer 2 in hinreichender Klarheit erkennen lassen müssen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Die Regelung in § 53 Abs. 7 LNatSchG a.F. entspricht der Rechtslage in § 19 Abs. 7 LNatSchG v. 24.02.2010 (GVOBl. S-H. S. 301). Randnummer 51 Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig genügt eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 in Verbindung mit einer groben textlichen Umschreibung den rechtsstaatlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot für die Bestimmung der Grenze eines Landschaftsschutz- bzw. Naturschutzgebietes (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig, Urt. v. 31.10.1995 - 1 K 5/95 -, zitiert nach juris; Urt. v. 31.01.1997 - 1 K 7/95 - Rn 158 f., zitiert nach juris; so auch: VGH Hessen, Beschl. v. 08.05.2003 - 3 N 2454/93 - Rn 26, zitiert nach juris; VGH München Urt. v. 18.05.1999 - 9 N 87/2491 -, zitiert nach juris). Die streitgegenständliche Abgrenzungskarte genügt mit ihrem gewählten Maßstab von 1.5000 diesen Anforderungen. Randnummer 52 Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des OVG Schleswig vom 08.05.2003 (1 KN 9/02). In der genannten Entscheidung wurde die Anwendung der Zweifelsregel gem. § 53 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG a.F. wegen der Stärke der Abgrenzungslinie bei einer Schutzgebietsausweisung durch eine Abgrenzungskarte im Maßstab 1:25.000 bestätigt. Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall in diesem Punkt daher nicht anwendbar. Randnummer 53 Für die Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze sind entgegen der klägerischen Auffassung allein die Karten maßgeblich, die Bestandteil der Verordnung geworden sind. Dies ist im Wesentlichen und vorliegend auch in entscheidendem Maße die Abgrenzungskarte im Maßstab 1.5.000, welche gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 NSG-VO Bestandteil der Verordnung ist. Die Heranziehung anderer Karten, wie zum Beispiel einer Karte aus dem automatisiertem Liegenschaftskataster, würde nicht nur den Vorgaben des § 2 NSG-VO widersprechen, sondern auch einen Verstoß gegen § 19 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG 2010 bzw. § 53 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG a.F. bedeuten. Danach müssen die Karten, welche die Grenze eines Naturschutzgebietes darstellen, entweder als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden etc. eingesehen werden können. Entscheidend für die Beurteilung der Schutzgebietsgrenze ist die Verkündung der Schutzerklärung (so auch Meßerschmidt, a.a.O., § 22 Rn 34). Keine der von dem Kläger vorgelegten Karten, die zum Teil eine andere Naturschutzgebietsgrenze ausweisen, genügt diesen Anforderungen. Randnummer 54 Aus dem systematischen Zusammenhang der Beschreibung des Geltungsbereiches in § 2 NSG-VO und dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO folgt zudem, dass für die Bestimmung der Grenze des Naturschutzgebietes allein und abschließend die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 heranzuziehen ist. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO vorgenommene textliche Umschreibung dient lediglich der Umsetzung der Vorgabe zur groben Beschreibung des Grenzverlaufs aus § 53 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 lit.
- a)LNatSchG a.F. Randnummer 55 Auch die Formulierung in Satz 3, wonach die entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche nicht zum Naturschutzgebiet gehören, ist eine grobe Beschreibung in diesem Sinne. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff aus dem Raum-planungsrecht und beschreibt einen aus einem oder mehreren Gemeindeteilen bestehenden Bereich, in dem sich die Siedlungstätigkeit über die Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus (überörtliche Ansiedlung) oder zur örtlichen Konzentration der Eigenentwicklung vorrangig vollziehen soll. Ein Siedlungsbereich setzt dem Wortsinne nach das Vorhandensein von baulichen oder sonstigen Anlagen bzw. Flächen voraus, die der Unterkunft oder der menschlichen Betätigung im weitesten Sinne dienen. Der Begriff findet sich beispielweise in § 6 Abs. 4 Satz 3 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz , das im Übrigen den Begriff Siedlungsfläche verwendet, wie auch § 7a Abs. 4 Landesplanungsgesetz. Randnummer 56 Entgegen der klägerischen Auffassung bestimmt die in der Abgrenzungskarte dargestellte Grenze auch die äußere Grenze des Siedlungsbereichs auf dem streitgegenständlichen Flurstück. Unabhängig von der Frage, ob die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung zutrifft, dass die auf der amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:1.000 (Anlage K 7) eingezeichnete gestrichelte Linie die Abgrenzungen eines Siedlungsbereiches darstellt, kann aus dem bereits genannten Grund auf diese Karte zur Bestimmung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs insgesamt nicht zurückgegriffen werden. Randnummer 57 Unabhängig von der einzelnen Formulierung bei der groben Beschreibung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebiets in § 2 Abs. 1 NSG-VO, also der Verwendung der Begriffe der wesentlichen Begrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 2 oder der Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 3, dient § 2 NSG-VO aufgrund seiner amtlichen Überschrift „Geltungsbereich“ insgesamt der Festlegung der Grenzen des Naturschutzgebiets. Für die Bestimmung der Grenzen eines Schutzgebietes kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Grenzen wörtlich als solche beschrieben sind und damit positiv definiert werden oder ob einzelne Bereich bzw. Gebiete hiervon ausgenommen werden. Durch die Herausnahme eines Bereiches bzw. Gebietes wird die Grenze lediglich negativ definiert. Randnummer 58 Die abschließende Festlegung der Naturschutzgebietsgrenze und damit auch die Konkretisierung der groben - positiven und negativen - wörtlichen Beschreibung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 NSG-VO erfolgt durch die Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NSG-VO. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu folgern, dass die genaue Begrenzung bei einer Naturschutz- und Landschaftsschutzverordnung durch formale Darstellungen, namentlich genaue Beschreibung des Grenzverlaufs, katastermäßige Bezeichnungen oder der Grenzlinie in einer Karte vorzunehmen ist. Die ausschließliche Beschreibung der Grenze bzw. des Geltungsbereiches durch unbestimmte Rechtsbegriffe genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2/94 - Rn 14 zitiert nach juris; Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 41). Randnummer 59 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Schleswig, wonach die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, die aus ihrem Geltungsbereich die „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ausnimmt, dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt (Urt. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09 - zitiert nach juris; vgl. Meßerschmidt. a.a.O. mit Verweis auf andere obergerichtliche Entscheidungen, wonach Landschaftsschutzverordnungen, welche im Zusammenhang bebaute Ortsteile und bebauungsrechtlich überplante Bereich pauschal von ihrem Geltungsbereich ausnehmen, für zu unbestimmt gehalten wurden). Den Urteilsgründen lässt nicht entnehmen, dass die Grenzen der in Rede stehenden Landschaftsschutzverordnung von 1965 neben einer textlichen Umschreibung auch durch eine Abgrenzungskarte festgelegt waren. Die Entscheidung enthält daher keine Aussage dazu, dass eine grobe wörtliche Beschreibung gegenüber einer zeichnerischen Darstellung Vorrang genießt. Darüber hinaus wohnt dem Begriff „Siedlungsbereich“ ein wesentlich höheres Maß an Unbestimmtheit als dem aus § 34 BauGB entlehnten Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ inne, welcher durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinreichend konkretisiert wurde. Randnummer 60 Unter Zugrundelegung der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können der Geltungsbereich eines Naturschutzgebiets und damit auch sein Grenzverlauf nicht allein durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Siedlungsbereich“ bestimmt werden. Die Verwendung einer Abgrenzungskarte war im vorliegenden Fall zwingend erforderlich. Deren Grenzziehung ist maßgeblich. Randnummer 61 Ein rechtstaatlicher Mangel an Bestimmtheit läge vielmehr nur dann vor, wenn sich die grobe wörtliche Beschreibung und die zeichnerische Festsetzung der Gebietsgrenze widersprechen würden. Bei einem Widerspruch zwischen verbaler und zeichnerischer Darstellung gilt die für den Normadressaten günstigere Auslegung bzw. ist die Verordnung (teil)nichtig (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn 42 und 46 jeweils m.w.N.; Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Auflage 2003, § 22 BNatSchG Rn 10 m.w.N.). Randnummer 62 Ein solcher Widerspruch ist vorliegend weder offensichtlich noch ergibt sich unter genauer Betrachtung der textlichen und zeichnerischen Darstellungen zur Bestimmung des Geltungsbereichs des Naturschutzgebietes. Die Naturschutzgebietsgrenze verläuft im streitgegenständlichen Gebiet östlich entlang der in der Karte dargestellten Gebäude. Auch die nördlich des klägerischen Grundstücks belegenen baulichen Anlagen sind deutlich vom Geltungsbereich der Naturschutzgebietsgrenze ausgenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Verordnungserlasses unzutreffend wiedergegeben wurden. Eine vergleichbare Darstellung wie bei dem streitgegenständlichen Flurstück findet sich im Übrigen bei dem Grenzverlauf des Schutzgebietes im nördlichen Bereich entlang der Nachtkoppel und im westlichen Bereich entlang der Straße B. Auch hier verläuft die zeichnerisch dargestellte Naturschutzgebietsgrenze in der Nähe von baulichen Anlagen und Siedlungsbereichen und konkretisiert zugleich die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Ein die Nichtigkeit der Verordnung begründender Widerspruch läge nur dann vor, wenn die zeichnerische Grenze das Vorhandensein eines Siedlungsbereiches grundsätzlich in Frage stellen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Schutzgebietsgrenze die dargestellten baulichen Anlagen überlagern würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Ziel des Verordnungsgebers, die im Zeitpunkt des Verordnungserlasses entlang der Straßen gelegenen Siedlungsbereiche vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, wird durch die zeichnerische Darstellung erreicht. Randnummer 63 Die abschließende Heranziehung der Abgrenzungskarte gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung eines Siedlungsbereichs entlang der Naturschutzgebietsgrenze verhindert vielmehr die willkürliche Handhabung der Naturschutzgebietsverordnung durch die Behörden und Gerichte (vgl. zu dem Aspekt der willkürlichen Handhabung BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. und OVG Schleswig, Beschl. v. 10.11.2009 - 1 LA 41/09). Wäre nicht die Karte, sondern allein die begriffliche Darstellung „Siedlungsbereich“ für die Bestimmung des Geltungsbereiches maßgeblich, führte dies zu einem Maß an Unbestimmtheit hinsichtlich der Schutzgebietsgrenze, welches mit den Zielen der Schutzgebietsausweisung nicht zu vereinbaren wäre. Der Begriff „Siedlungsbereich“ ist in erheblichem Umfang der Auslegung und tatsächlichen Veränderung zugänglich. Die Grenzen eines Naturschutzgebietes sind jedoch der dynamischen Veränderung infolge tatsächlicher Veränderungen nicht zugänglich. Die Änderung der Schutzgebietsgrenzen kann nur durch den Verordnungsgeber erfolgen. Die Abgrenzungskarte bestimmt daher nicht nur die Grenze des Naturschutzgebietes, sondern auch die Begrenzung des Siedlungsbereiches i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO. Es würde dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot vielmehr widersprechen und eine willkürliche Handhabung der NSG-VO ermöglichen, wenn Teile des Siedlungsbereichs innerhalb der zeichnerischen Darstellung des Naturschutzgebietes liegen würden, aber nicht von dessen Geltungsbereich erfasst wären. Randnummer 64 Auch wenn es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NSG-VO die in anderen Karten vermeintlich dargestellten Siedlungsbereiche heranziehen wollte. Der Verordnungsgeber hätte diese Karten oder eine diesen Karten entsprechende Darstellung im Übrigen zum Inhalt der Verordnung machen müssen. Eine entsprechende Heranziehung würde aus den bereits genannten Gründen den Regelungen der NSG-VO und des LNatSchG widersprechen. Randnummer 65 Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gestrichelten Linien in den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholt herangezogenen Karten (Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte etc.) die Grenze eines rechtlich definierten Siedlungsbereiches darstellen sollen. In den dem Automatisierten Liegenschaftskataster zugrunde liegenden rechtlichen Vorgaben findet sich keine amtliche zeichnerische Festsetzung für den Begriff „Siedlungsbereich“. Eine solche Festsetzung findet sich weder in den Anlagen zur Technischen Anweisung für die technischen Arbeiten im Liegenschaftskataster des Landes Schleswig-Holstein, den Anlagen zu den Anweisungen für die verwaltungsmäßigen Arbeiten bei der Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters des Landes Schleswig-Holstein, noch in der Planzeichenverordnung, der Zeichenerklärung für die Deutsche Grundkarte, in den Übersichtskarten zum Landesentwicklungsplan für das Land Schleswig-Holstein von 2010, in der Übersichtskarte zum Regionalplan Planungsraum I (südliches Schleswig-Holstein, u.a. mit dem Kreis) von 1998 und vor allem nicht in der ALKIS-Legende (ALKIS = Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder und der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 66 Im Übrigen handelt es sich bei der Bestimmung der Grenzen des Siedlungsbereichs im vorliegend relevanten Zusammenhang mit der Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze gem. § 2 NSG-VO um eine im Wege der Auslegung zu klärende Rechtsfrage. Die Annahme, der Siedlungsbereich werde in den diversen vorgelegten Karten für die Anwendung von § 2 NSG-VO verbindlich festgelegt, ist keine Tatsachenfrage und kann somit auch nicht mangels Bestreitens durch den Beklagten „unstreitig“ werden. Randnummer 67 Unter Zugrundlegung der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 und den zum geänderten Standort eingereichten Lageplänen befindet sich die Reithalle mit circa sieben Metern Breite (östlicher Teil der Reithalle) im Naturschutzgebiet. Dies ergibt sich auch aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, sowie den Auskünften des MLUR. Aufgrund des Überschreitens der Naturschutzgebietsgrenze unter Beachtung der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 NSG-VO und der hinreichenden Bestimmtheit der zeichnerisch festgelegten Naturschutzgebietsgrenze ist für die Anwendung der Zweifelsregel in § 19 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG 2010 ( § 53 Abs. 7 Satz 2, 2. Hs. LNatSchG a.F.) kein Raum. Randnummer 68 Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG auf Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze aus den von ihm vorgelegten Karten, wonach sich die Reithalle nicht im Naturschutzgebiet befinden soll. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die vorlegten Karten tatsächlich zur Beurteilung der Naturschutzgebietsgrenze heranzieht und damit eine entsprechende Verwaltungspraxis begründet, verstieße eine solche Praxis gegen § 2 NSG-VO und § 19 Abs. 7 LNatSchG 2010 ( § 53 Abs. 7 LNatSchG ) und wäre ohne vorherige Änderung der NSG-VO rechtswidrig. Die Berücksichtigung einer Verwaltungspraxis über den Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass die Verwaltungspraxis ihrerseits rechtmäßig ist, da Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.1993 - 1 BvR 390/89 -, NVwZ 1994, 475 f.; Ruffert, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 40 Rn 66 m.w.N.). Randnummer 69 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot des § 4 Abs. 1 NSGO-VO. Danach sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Nach Nr. 5 ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern. Die Reithalle ist eine genehmigungspflichtige Anlage nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein und unterfällt dem genannten Verbotstatbestand. Randnummer 70
- a)Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gem. § 6 Abs. 1 NSG-VO i.V.m. § 51 LNatSchG 2010 ( § 54 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG a.F.) liegen nicht vor. Danach kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen für 1.) Bohrungen und Messungen im Rahmen der amtlichen geowissenschaftlichen Landeaufnahme und von geophysikalischen Messungen; 2.) die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes ; 3.) die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen eines Naturschutzgebietes; 4.) das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen und Töten dieser Tierarten. Randnummer 71
- b)Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gem. § 61 Abs. 2 LNatSchG 2010. Danach kann eine Ausnahme von dem Errichtungsverbot für bauliche Anlagen in einem Landschaftsschaftschutzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die NSG-VO wurde nach 1993 erlassen. Der Anwendungsbereich von § 61 Abs. 1 LNatSchG 2010 ist daher unabhängig von der Frage, ob auch Naturschutzgebietsverordnungen von der Regelung erfasst werden, nicht eröffnet. Randnummer 72
- c)Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (entspricht § 54 Abs. 2 LNatSchG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 3 NSG-VO) liegen nicht vor. Danach kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Randnummer 73 Eine Befreiung ist vorliegend weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ( aa. ), noch wegen unzumutbaren Belastung im Einzelfall zu erteilen ( bb. ). Randnummer 74
- aa)Im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern. Es gilt insofern der Bilanzierungsgedanke; die Gründe des verfolgten öffentlichen Interesses müssen im Einzelfall so gewichtig sein, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen (Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 14, 17 m.w.N.). Der Kläger verfolgt mit der Errichtung der Reithalle in erster Linie private Interessen, nämlich die Unterhaltung eines Gewerbebetriebs. Zwar kann die Tätigkeit Privater auch im öffentlichen Interesse liegen, wie zum Beispiel bei der Rohstoffgewinnung, der Energieversorgung oder dem Wohnungsbau. Rein private Interessen scheiden jedoch im Rahmen des § 67 Abs. 1 BNatSchG in der Regel aus (vgl. Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage. Auflage 2011, § 67 Rn 9). Auch wenn die angestrebte Tätigkeit des Klägers mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Ermöglichung naturnaher sportlicher Aktivitäten auch für das Gemeinwohl nützliche Zwecke verfolgt, erreichen sie nach Auffassung des Gerichts nicht das Ausmaß eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Es ist mithin nicht ausreichend, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03, zitiert nach juris). Randnummer 75 Darüber hinaus erfordern die vom Kläger verfolgten Interessen die Befreiung nicht. Eine Befreiung ist zur Erreichung der klägerischen Ziele nicht notwendig. Eine Befreiung muss zwar nicht das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein; sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Sind alternative und zumutbare Lösungen erkennbar, ist eine Befreiung regelmäßig nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 -, zitiert nach juris; Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 67 Rn 10). Für die Errichtung der Reithalle besteht eine zumutbare Alternative. Der Kläger verfügt bereits über eine bestandskräftige Baugenehmigung und eine bestandskräftige naturschutzrechtliche Gestattung, welche ihm die Errichtung der Reithalle auf dem Grundstück, aber außerhalb des Naturschutzgebiets ermöglicht. Randnummer 76 Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die etwaigen Rückbaukosten für die inzwischen (teilweise) errichtete Reithalle nicht berücksichtigungsfähig. Der Aspekt der Zumutbarkeit ist grundstücksbezogen zu betrachten. Personenbezogene Umstände wie etwa persönliche und finanzielle Bedingungen können keine Härte begründen, weil die naturschutzrechtlichen Regelungen auf objektive Gesichtspunkte bei der Nutzung des Eigentums abstellen, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation gerade des jeweiligen Eigentümers (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.01.2005 - 15 ZB 04/853 - Rn 13, zitiert nach juris; Beschl. v. 25.04.2012 - 14 B 10/1750 - Rn 50, zitiert nach juris m.w.N.; Fischer/Hüftle, a.a.O., § 67 Rn 16 m.w.N.). Randnummer 77 Das Vorliegen einer Unzumutbarkeit ist zudem vorausschauend, d.h. vor Erlass einer etwaigen naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Errichtung einer baulichen Anlage zu beurteilen. Im Rahmen dieser vorausschauenden Bewertung ist zu prüfen, ob die Versagung der Befreiung für die Errichtung einer baulichen Anlage an dem beantragten Standort für den Betroffenen unzumutbar wäre. Dies ist vorliegend angesichts der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle an einer anderen Stelle auf dem Grundstück des Klägers zu verneinen. Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks wird hier durch die Versagung der Befreiung nicht in einer die Sozialpflichtigkeit des Eigentums übersteigenden Weise beeinträchtigt. Eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann nicht durch die Folgen genehmigungswidrigen Handels durch den Betroffenen selbst herbeigeführt werden. Dem Kläger sind die Folgen der genehmigungswidrigen Errichtung der Reithalle als Bauherr und Grundstückseigentümer zuzurechnen. Das Anfallen etwaiger Rückbaukosten kann keine unzumutbare Härte begründen. Randnummer 78
- bb)§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfordert das Vorliegen eines atypischen Falles. Es muss ein von der Lage anderer Eigentümer, die der Norm unterworfen sind, verschiedenes Sonderinteresse des Betroffenen geben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beeinträchtigungen des Eigentums ein Ausmaß erreichen, mit dem bei Erlass der Norm nicht zu rechnen war und die unzumutbar sind (vgl. Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 67 Rn 15 und 20 ff. m.w.N.). Randnummer 79 Der Kläger macht insbesondere geltend, dass für ihn infolge des Bauverbotes nach der NSG-VO und den zu erwartenden Rückbaukosten eine unzumutbare Härte besteht. Eine solche unzumutbare Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt nicht vor. Voraussetzungen hierfür ist, dass der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das naturschutzrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird. Randnummer 80 Das VG Aachen (Urt. v. 07.05.2012 - 6 K 1140/10 - Rn 65, zitiert nach juris m.w.N.) hat insoweit Folgendes ausgeführt: Randnummer 81 „Bei einem Bauverbot liegt in der Regel keine unbeabsichtigte Härte vor, denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt.“ Randnummer 82 Dem schließt sich das Gericht für den Annahme einer unzumutbaren Belastung i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG an (vgl. insoweit bereits VG Schleswig, Urt. v. 24.08.2012 - 1 A 117/09 - nicht veröffentlicht). Es entspricht gerade dem Ziel der Naturschutzgebietsverordnung, das Schutzgebiet von baulichen Anlagen freizuhalten. Die mit dem angeordneten Bauverbot verbundene Einschränkung des Grundstückseigentümers wurde vom Verordnungsgeber erkannt und zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen gelten auch an dieser Stelle die obigen Ausführungen zur vorausschauenden Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte bei der Errichtung von baulichen Anlagen. Randnummer 83 Darüber hinaus liegt auch nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der weiteren Umstände des Sachverhaltes eine unzumutbare Härte vor. Unabhängig von der Frage, ob dieser Aspekt berücksichtigungsfähig ist, bedingt die Aussage zur Naturschutzgebietsgrenze in der E-Mail vom 01.09.2009 keine Unzumutbarkeit für den Kläger. Es bedarf zwar keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die E-Mail einen amtshaftungsrelevanten Rechtsschein hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Reithalle gesetzt hat. Ferner ist dem erkennenden Gericht wegen Art. 34 Satz 3 GG jegliche Aussage zum Bestehen eines Amtshaftungsanspruches verwehrt. Randnummer 84 Dem Kläger wurden nach dem Erhalt der E-Mail eine naturschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung für den eingereichten Standort der Reithalle erteilt. Bestandteil der naturschutzrechtlichen Genehmigung war unter anderem ein Lageplan, auf dem sowohl die Reithalle als auch die Grenze des Naturschutzgebietes eingezeichnet gewesen sind. Die Aussage in der E-Mail zur Genehmigungsfähigkeit des Standorts dürfte spätestens mit der Bestandskraft der genannten Genehmigung aufgehoben worden sein. Die E-Mail konnte ferner mangels Verwaltungsaktsqualität keine Genehmigungsfiktion begründen. Der Kläger war in jedem Fall verpflichtet, die insoweit maßgeblichen Vorgaben aus der naturschutzrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden des Architekten durch das Abweichen von dem genehmigten Standort ist im Rahmen des Naturschutzrechts nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 85 Mangels Vorliegens einer unzumutbaren Härte kommt es nicht darauf, ob und in welchem Ausmaß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Errichtung der Reithalle beeinträchtigt werden. Randnummer 86 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Randnummer 87 IV. Der Streitwert wird aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten hinsichtlich der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG auf 10.000 €. Randnummer 88 V. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001132691