Handelsvertretervertrages Orientierungssatz 1. Beendet der Handelsvertreter seine bisherige Vertretung und übernimmt er anschließend eine andere Vertretung, liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe vor. Entschädigungen für die Nichtausübung der Vertretertätigkeit bis zur zivilrechtlichen Beendigung
Handelsvertretervertrages unterliegen grundsätzlich nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG. Es fehlt an der Zusammenballung von Einkünften (Rn.28) (Rn.33) (Rn.36) (Rn.39) (Rn.46) .
Handelsvertreters ist kein Anspruch für zukünftig entgehende Einnahmen, sondern Gegenleistung für die durch die (bisherigen) Provisionen noch nicht voll abgegoltene Leistung
Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter - in der Vergangenheit - geschaffen und den der Versicherungsunternehmer nunmehr allein nutzen kann (vgl. Literatur zu § 89b HGB) (Rn.43) . Verfahrensgang nachgehend BFH, 9. Januar 2014, X R 14/13, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einnahmen
Klägers in Höhe von insgesamt 77.031,00 € gemäß § 34
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind. Randnummer 2 Der Kläger Kl war als Versicherungskaufmann für die X an verschiedenen Standorten als selbstständiger Handelsvertreter tätig, zuletzt in A. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß §§ 4, 5 EStG. Randnummer 3 Am 19. Februar 2008 erschien der zuständige Leiter der X, Herr B, und überreichte dem Kläger ein Kündigungsschreiben
Handelsvertretervertrages. In dem Schreiben unter dem Datum
Klägers auf. Mit Kaufvertrag vom 18. März 2008 erwarb Herr C von dem Kläger die in den angemieteten Räumlichkeiten
Klägers befindlichen Büromöbel sowie
sen technische Geräte (Kopierer, Telefax etc.) zu einem Kaufpreis von 7.500,00 €. Herr C trat bis zum 31. März 2008 in alle laufenden Verträge
Klägers ein. Randnummer 6 Am
Vertretervertrages wurde der Handelsvertreter am 19. Februar 2008 von jeder weiteren Tätigkeit, bis zur Beendigung
Vertretervertrages zum 31. Dezember 2008, entbunden. Als Ausgleich für entgangene Provisionen während
Freistellungszeitraumes vom
Klägers gemäß § 89 b Handelsgesetzbuch (HGB) ab. Mit Schreiben vom
Ausgleichsanspruches (§ 89 b HGB)“ errechnet. Der Ausgleichsanspruch beträgt insgesamt 89.090,42 €. Die Berechnung ersehen Sie bitte aus den beigefügten Unterlagen.“ Randnummer 10 Auf das Schreiben der X vom 15. Januar 2009 und die entsprechende Berechnung
Ausgleichsanspruchs wird Bezug genommen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
Vertretervertrages jeder Anspruch auf Vergütungen und Provisionen erloschen sei. Randnummer 12 Nach der Kündigung
Handelsvertretervertrages und dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung bewarb sich der Kläger bei anderen Versicherungsunternehmen und wurde mit den Y-Versicherungen handelseinig. Am
G) einen Betrag von 166.121,00 € geltend. In der hierzu beigefügten Anlage „Einkünfte aus Gewerbetrieb lt. Zeile 3 Anlage GSE“ vom
G auf die in dem Zeitraum
Vertragsverhältnisses nicht überstiegen. Es fehle insoweit an der notwendigen Zusammenballung von Einkünften. Randnummer 18 Hiergegen legte der Kläger am
einzigen Auftraggebers zwangsweise aufgegeben worden und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seien auf einen fremden Dritten als Erwerber übertragen worden. Der Kläger habe die Büroräume übergeben und sofort seine werbende Tätigkeit eingestellt. Die Einnahmen – weder der Ausgleichsanspruch als Einmalbetrag noch die ratenweise Zahlung – seien von dem erwerbenden Betrieb vereinnahmt worden. Nach dem
G oder aber als Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG und damit in jedem Fall als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 EStG zu qualifizieren seien. Der Kläger habe seinen Betrieb zwangsweise spätestens zum
Klägers sind die streitbefangenen Zahlungen in Höhe von 77.031,00 € nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Randnummer 27 Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist, dass die streitbefangenen Zahlungen als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 EStG u.a. Veräußerungsgewinne im Sinne
G (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und Entschädigungen im Sinne
G) in Betracht. Zudem werden außerordentliche Einkünfte i.S.
G in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH, Urteil vom 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl II 2012, 659 m.w.N.). Randnummer 28 a) Entgegen der Auffassung
Klägers handelt es sich bei den streitbefangenen Einnahmen in Höhe von insgesamt 77.031,00 € nicht um Veräußerungsgewinne im Sinne
G. Randnummer 29 aa) Die Veräußerung
ganzen Gewerbebetriebes i.S. dieser Regelung setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden (st. BFH-Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2008, X R 40/07, BStBl II 2009, 43 und vom 16.12.1992, X R 52/90, BStBl II 1994, 838; Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 90; Blümich, EStG, § 16 Rz. 180; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 16 Rz. 127 m.w.N.). Randnummer 30 Im Streitfall liegt eine Betriebsveräußerung bereits
wegen nicht vor, weil der Kläger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Handelsvertretung an einen Erwerber (Herrn C) veräußert hat. Randnummer 31 Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Handelsvertretung gehört das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“, d.h. im Streitfall die von der X dem Kläger verschaffte - rechtlich verfestigte - wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen in einem bestimmten Bezirk zu erzielen (vgl. BFH, Urteil vom 18.01.1989, X R 10/86, BStBl II 1989, 549). Das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ hat der Kläger aber nicht an seinen Nachfolger veräußert, sondern die Handelsvertretung für den Bezirk A wurde nach Kündigung
zwischen der X und dem Kläger bestehenden Handelsvertretervertrages nunmehr von der X Herrn C eingeräumt. Der Kläger hat lediglich die im Kaufvertrag vom 18. März 2008 genannten Büromöbel und technischen Geräte an Herrn C veräußert. Randnummer 32 Auch seinen Kundenstamm hat der Kläger nicht an Herrn C veräußert. Der Senat teilt die Auffassung
Klägers, dass auch der Kundenstamm wesentliche Betriebsgrundlage einer Handelsvertretung ist (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2009, III R 40/07, BStBl II 2010, 609 und vom 17.07.2008, X R 40/07, BStBl II 2009, 43; vgl. auch BFH-Urteil vom 09.10.1996, XI R 71/95, BStBl II 1997, 236). Im Streitfall fiel der Kundenstamm
Klägers mit Kündigung
Handelsvertretervertrages der X zu. Infolgedessen hat die X mit der Kündigung
Handelsvertretervertrages von dem Kläger die Übergabe der Kundenkartei gefordert und letztlich vom Kläger auch erhalten. Nach der Kündigung
Vertretervertrages konnte die X den von dem Kläger geschaffenen Kundenstamm nunmehr allein nutzen (oder dem Nachfolger zur Verfügung stellen).
wegen stand dem Kläger – als kapitalisierte, synallagmatische Restvergütung – ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen die X zu (vgl. dazu Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage 2012, § 89b Rz. 1 ff.), die diesen Ausgleichsanspruch unstreitig auch erfüllt hat. Randnummer 33 bb) Entgegen der Auffassung
Klägers ist ebenso keine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gegeben. Randnummer 34 Eine Aufgabe
ganzen Gewerbebetriebes i.S.
G liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder insgesamt in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert, teilweise in das Privatvermögen überführt werden, so dass der Betrieb als selbstständiger Organismus
Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteil vom 16.12.1992, X R 52/90, BStBl II 1994, 838). Randnummer 35 Der Senat kann offen lassen, ob die streitigen Zahlungen nicht bereits
wegen zum laufenden Gewinn gehören, weil der Handelsvertretervertrag gemäß Kündigung vom
Ausgleichsanspruch für die Zeit vom
laufenden Gewerbebetriebs anzusehen wären. Randnummer 36 Denn die Aufgabe eines Betriebs ist von der bloßen Betriebsverlegung abzugrenzen. Die Betriebsverlegung ist dadurch gekennzeichnet, dass der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter der Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (BFH, Urteil vom 28.06.2001, IV R 23/00, BStBl II 2003, 124). Dementsprechend liegt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, bei einem Handelsvertreter keine begünstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Handelsvertreter seine bisherige(n) Vertretung(en) aufgibt und alsbald eine andere Vertretung in der gleichen Branche übernimmt. Kriterien wie die Identität der Betriebsmittel,
Kundenkreises,
örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs eignen sich für die Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung bei einem Handelsvertreter grundsätzlich nicht. Gibt der Handelsvertreter seine bisherigen Vertretungen auf und übernimmt er alsbald eine andere Vertretung in der gleichen Branche, findet in diesen Fällen (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) lediglich ein innerbetrieblicher Austausch der Betätigungsgrundlagen bei ununterbrochener betrieblicher Kontinuität statt. Daran ändert auch die etwaige Notwendigkeit der Einarbeitung in das neue Betätigungsfeld nichts. Ebenso wenig ist entscheidend, ob das neue Betätigungsfeld räumlich, sachlich und kundenmäßig mit dem alten Aufgabenbereich ganz oder teilweise übereinstimmt. Nur eine vollkommene Änderung
bisherigen Charakters der unternehmerischen Tätigkeit könnte zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.1966, I 2221/63, BStBl III 1966, 459; Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 104; Blümich, EStG, § 16 Rz. 487; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 16 Rz. 406 a.E. „Handelsvertreter“; Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 16 Rz. 79). Randnummer 37 Dieser Auffassung folgend ist im Streitfall von einer Betriebsverlegung auszugehen. Der Kläger hatte sich nach Kündigung seines Handelsvertrages und nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung um eine Versicherungsvertretung eines anderen Versicherungsunternehmens bemüht und nach zivilrechtlicher Beendigung
Handelsvertretervertrages zum
G) erklärt. Der Kläger ging offensichtlich (zunächst) selbst von einem Fortbestand seines Gewerbebetriebs aus. Randnummer 39
Handelsvertreters ist (anders als die monatlichen Zahlungen) kein Anspruch für zukünftig entgehende Einnahmen, sondern Gegenleistung für die durch die (bisherigen) Provisionen noch nicht voll abgegoltene Leistung
Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter – in der Vergangenheit – geschaffen und den der Unternehmer (hier die X) nunmehr allein nutzen kann (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage 2012, § 89b Rz. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Randnummer 44 bb) Die (getrennt von der Handelsvertreterausgleichszahlung zu beurteilenden) hier streitbefangenen Zahlungen stellen keine außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 EStG dar. Randnummer 45 Außerordentliche Einkünfte i.S.
G sind nur solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern, ist der Zweck der Billigkeitsregelung
G (BFH, Urteil vom 26.01.2011, IX R 20/10, BStBl II 2012, 659). Die Anwendung
G verlangt daher, dass in den Fällen
G bzw. § 24 Nr. 1 b EStG die Entschädigung für entgehende mehrjährige Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt worden sein muss oder dass Entschädigungen für entgehende einjährige Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt worden sind und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.03.1993, XI R 10/92, BStBl II 1993, 497). Hieran fehlt es im Streitfall. Randnummer 46 Die Entschädigung ist nicht für mehrere Jahre, sondern allein für das Jahr 2008 (d.h. konkret für den Freistellungszeitraum April bis Dezember 2008) gezahlt worden und dem Kläger auch im Jahr 2008 zugeflossen. Einnahmen aus seiner neuen Tätigkeit erzielte der Kläger erst ab dem Jahr 2009, so dass er im Streitjahr auch infolge seiner neuen Tätigkeit keine höheren Einkünfte bezogen hat als er bei regulärem Verlauf
bisherigen Vertragsverhältnisses mit der X bezogen hätte (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 16.07.1997, XI R 13/97, BStBl II 1997, 753). Einen Progressionsnachteil hat der Kläger infolge der monatlichen Zahlungen nicht erlitten. Randnummer 47 2.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 48 3.) Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung
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