Überleitung vom BAT in TV-UKN und TVÜ-UKN - Vergleichsentgelt Leitsatz 1. Die Pflicht des Arbeitgebers, durch das lebensaltersstufenbezogene Grundvergütungssystem des BAT diskriminierten jüngeren Arbe
§ 27
BAT), sondern um einen der Klägerin im März 2008 zustehenden Vergütungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und dem BAT unter gleichzeitiger Beseitigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters durch „Anpassung nach oben“. Randnummer 50 Aufgrund der Tarifautonomie bleiben die diskriminierenden Regelungen einer Vergütungsordnung für die nicht benachteiligten Arbeitnehmer das einzige gültige Bezugssystem. Die Vergütungsordnung des BAT ist nicht als Ganzes unwirksam, sondern nur insoweit, als aufgrund der Lebensaltersstufen nach § 27 Abschnitt A BAT jüngere Arbeitnehmer diskriminiert werden. Für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits die Endgrundvergütung erhalten, gilt die BAT-Vergütungsordnung bis zu deren Ablösung durch eine neue Vergütungsordnung unverändert fort. Die einzig und allein nicht diskriminierten älteren Arbeitnehmer erhalten nach § 27 Abschnitt A BAT i. V. m. der Anlage 1 a zum BAT weiterhin die dort ausgewiesene Endgrundvergütung. Die altersdiskriminierende Wirkung der Vergütungsordnung des BAT für jüngere Arbeitnehmer kann nur dahingehend beseitigt werden, dass eine Anpassung „nach oben“ erfolgt, denn nur im Falle der Gewährung der Endgrundvergütung, d. h. der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe, liegt kein Fall der Altersdiskriminierung vor (BAG, Urt. v. 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 -, Rn. 22 ff., 36 f., AP Nr.
§ 27BAT).
Demzufolge ist den diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern bis zur Einführung eines diskriminierungsfreien Vergütungssystems eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe zu zahlen. Randnummer 51 dd) Diese Pflicht zur Zahlung einer diskriminierungsfreien Vergütung durch Anpassung „nach oben“ führt – entgegen der Annahme der Klägerin - nicht zu einer Höherstufung nach der BAT-Vergütungsordnung von VergG Vb Lebensaltersstufe 23 zu VergG Vb Lebensaltersstufe 45, denn die Stufenzuordnung folgt allein aus der Tarifautomatik und nicht allein durch die Zahlung eines Gehalts in diskriminierungsfreier Höhe. Die Zahlung eines Gehalts auf der Basis der VergG Vb Lebensaltersstufe 45 BAT für März 2008 erfolgte allein zur Beseitigung der altersdiskriminierenden Wirkung der BAT-Vergütungsordnung durch entsprechende Anpassung „nach oben“. Die Pflicht zur Anpassung „nach oben“ endet jedoch mit der Ablösung des altersdiskriminierenden Vergütungssystems durch ein diskriminierungsfreies (BAG, Urt. v. 08.12.2011 – 6 AZR 319/09 -, Rn. 23, AP Nr. 5 zu § 6 TVÜ; vgl. BAG, Urt. v. 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 -, Rn. 40, AP Nr.
§ 27BAT).
Randnummer 52 b) Demzufolge war die Klägerin im April 2008 aufgrund der Überleitungsvorschriften der §§ 4, 5, 6 TVÜ-UKN zutreffend in EntgG 9 Stufe 2 TV-UKN eingruppiert. Die Beklagte hat im Rahmen der Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses vom BAT auf den TV-UKN bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TVÜ-UKN zutreffend ein tarifliches BAT-Grundgehalt in Höhe von € 1.479,74 zugrunde gelegt, welches der tariflichen Grundvergütung der VergG Vb Altersstufe 23 BAT im Zeitpunkt März 2008 entsprach. Denn die Überleitung erfolgt nach dem in § 5 Abs. 2 TVÜ-UKN erklärten Willen der Tarifvertragsparteien auf der Basis der Tarifvergütung nach der altersdiskriminierenden Vergütungsordnung des BAT und nicht aufgrund der Zahlung einer Vergütung in diskriminierungsfreier Höhe. Unter Hinzurechnung der allgemeinen Zulage und des Ortszuschlages 1 ergab sich ein Vergleichsentgelt von € 2.096,
- Für die Überleitung in das Stufensystem war sodann die Anlage A 1 zum TV-UKN heranzuziehen, § 6 Abs. 1 TVÜ-UKN. Nach der Anlage A 1 zum TV-UKN lag das Vergleichsentgelt der Klägerin über der Stufe 1 der EntgG 9 (€ 2.061,00), sodass sie der Stufe 2 der EntgG 9 (€ 2.290,00) zuzuordnen war. Bei dem mit Wirkung ab dem 01.04.2008 für die Klägerin geltenden Grundentgelt war sodann noch die in § 6 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-UKN vereinbarte Tariferhöhung und nachfolgende Aufrundung zu berücksichtigen, sodass sich ein Grundentgelt nach der Anlage 2 zum TV-UKN in Höhe von € 2.360,00 ergab (€ 2.290 + 2,9 % aufgerundet auf € 5). Die Überleitung in die EntgG 9 Stufe 2 TV-UKN erfolgte mithin nicht aufgrund einer fehlerhaften Eingruppierung in der VergG Vb Altersstufe 23 BAT. Der Klägerin steht keine höhere Vergütung aufgrund falscher Eingruppierung bzw. Einstufung nach §§ 5, 6 TVÜ-UKN zu. Sie verkennt insoweit nach wie vor, dass die Eingruppierung und Einstufung der Tarifautomatik folgt und nicht davon abhängig ist, inwieweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine altersdiskriminierende und damit unwirksame tarifvertragliche Vergütungsregelung durch tatsächliche Zahlung einer diskriminierungsfreien höheren Vergütung auszugleichen. Randnummer 53
- Die Klägerin erkennt auch an, dass das Entgeltsystem des TV-UKN als solches diskriminierungsfrei ist. In dieses neue, diskriminierungsfreie System sollten die Beschäftigten unter Wahrung der gemäß § 27 Abschnitt A BAT erreichten Lebensaltersstufe als tarifgerechter Grundlage übergeleitet und zum 01.04.2008 endgültig in die neue Entgeltstruktur eingegliedert werden. Diese Anknüpfung an den nach den tariflichen Regelungen des BAT erreichten Besitzstand ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar. Eine vorübergehende Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT hat ausschließlich zur Beseitigung der Diskriminierung innerhalb des noch geltenden diskriminierenden Systems zu erfolgen. Als Anknüpfungspunkt für die endgültige Eingliederung in das diskriminierungsfreie Entgeltsystem des TV-UKN durch Zuordnung zu einer regulären Entgeltstufe dieses Tarifvertrages kann eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT deshalb nicht dienen (BAG, Urt. v. 08.12.2011 – 6 AZR 319/09 -, Rn. 24, m. w. Rspr.-Nachw., AP Nr. 5 zu § 6 TVÜ). Randnummer 54
- Da alle mit der Berufung weiterverfolgten Zahlungsansprüche auf der falschen Annahme der Klägerin beruhen, die Beklagte sei bereits im Rahmen der Überleitung bei der Ermittlung des Vergleichsentgelt von einer falschen Eingruppierung ausgegangen, da sie aufgrund der tatsächlich erfolgten Zahlung in Höhe der VergG Vb Lebensaltersstufe 45 BAT für März 2008 auch entsprechend eingruppiert gewesen sei, ist die diesbezügliche Zahlungsklage insgesamt unbegründet. Randnummer 55 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Randnummer 57 Ein gesetzlich begründeter Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG lag nicht vor. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem altersdiskriminierenden Vergütungssystem ergeben, sind aufgrund der BAG-Entscheidungen vom 10.11.2011 (6 AZR 481/09) und vom 08.12.2011 (6 AZR 319/09) bereits höchstrichterlich geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001133701