WG" sich auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlaut beschränken, ohne dass sich erkennen lässt, wie die Gemeinde diese Ziele konkretisieren und die Unterkriterien gewichten will. (Rn.24) 3. Einflussmöglichkeiten auf den Netzbetrieb müssen bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung für alle Angebote verbindlich vorgegeben werden. Wird nicht dargestellt, worin diese Einflussnahmemöglichkeiten bestehen sollen und welche Gewichtung dieses Kriterium hat, so liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel 14. Kammer für Handelssachen, 25. November 2014, 14 O 111/14.Kart, Beschluss Tenor Die einstweilige Verfügung vom 25.11.2014 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tenor im Anschluss an „mit der …“ vor
WG“, auf die 70 von 100 möglichen Punkten entfielen, und „kommunalfreundliche Regelungen des Konzessionsvertrages“, auf die 30 Punkte entfielen. Als Unterkriterien des Hauptkriteriums „
WG“ waren „Sicherheit“ mit 25 Punkten, „Preisgünstigkeit“ mit 10 Punkten, „Verbraucherfreundlichkeit“ mit 15 Punkten, „Effizienz“ mit 10 Punkten und „Umweltverträglichkeit“ mit 10 Punkten aufgeführt. Das Hauptkriterium „kommunalfreundliche Regelungen des Konzessionsvertrages“ war ebenfalls in Unterkriterien aufgeteilt, wobei wegen der Einzelheiten auf die jeweiligen Anlagen zu den Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2014, Anlagen Ast. 7 und 8, Bezug genommen wird. Unter Ziffer I. dieser Schreiben heißt es zudem auszugsweise: Randnummer 5 „Ferner weist die Stadt darauf hin, dass Einflussnahmemöglichkeiten der Stadt … während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages auf das Hauptkriterium Nr. 1 „
WG bezogen auf …“ bei der Bewertung berücksichtigt werden.“ Randnummer 6 Weiter wird in den Schreiben darauf hingewiesen, dass Anfragen und Einwände schriftlich geltend gemacht werden sollten und die Erhebung von Einwänden nicht zu einem Nachteil im Verfahren führen werde. Randnummer 7 Die Verfügungsklägerin unterbreitete daraufhin ihre Angebote vom 16.06.2014, Anlagen Ast. 9 und
des § 1 EnWG“ erreichbaren Punkte beträfen auch keineswegs ausschließlich die Ziele des EnwG, sondern dienten nach der eigenen Aussage der Verfügungsbeklagten in ihren Schreiben vom 14.04.2014 auch der Sicherstellung ihrer Einflussnahmemöglichkeiten auf den Netzbetrieb. Der Verzicht auf die Formulierung von Kriterien und deren Gewichtung eröffne der Willkür bei der Auswahl Tür und Tor. So zeige die Bepunktung, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Auswahl tatsächlich unsachliche und diskriminierende Kriterien angewandt habe. Denn es sei nicht nachvollziehbar, dass die erst gegründeten … die Ziele der Versorgungssicherheit, Effizienz und Verbraucherfreundlichkeit besser erreichen könnten als sie. Sie sei den Wünschen der Verfügungsbeklagten betreffend die Ausgestaltung des Konzessionsvertrages in allen Punkten nachgekommen. Die höhere Bewertung des Angebotes der … lasse daher nur den Schluss darauf zu, dass dieses Angebot nach § 3 KAV unzulässige Nebenleistungen enthalte. Randnummer 10 Die Verfügungsklägerin hat am 25.11.2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Verfügungsbeklagten Randnummer 11 bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt wurde, mit der … Randnummer 12
WG“ beschränken sich auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne dass sich erkennen lässt, wie die Verfügungsbeklagte diese Ziele konkretisieren will. Randnummer 25 So vereint z. B. das Kriterium einer sicheren Versorgung die Teilaspekte der Zuverlässigkeit der Versorgung und der Ungefährlichkeit des Betriebs von Versorgungsanlagen. Diese hängen wiederum von zahlreichen Unterkriterien ab, wie z. B. der Finanzausstattung des Bewerbers, seiner Erfahrung als Netzbetreiber, der eigentlichen Versorgungssicherheit, also der Störungshäufigkeit, Ausfallzeiten- und dauer und dem Bestehen eines Konzepts zur Störungsbeseitigung. Weiter maßgeblich kann auch ein Netzpflege- und Netzstrukturkonzept sein (vgl. den Musterkriterienkatalog als Orientierungshilfe für die Konzessionsvergabe des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 06.09.2013). Welche Angaben die Verfügungsbeklagte im Rahmen des Angebots hierzu wünschte und wie sie die einzelnen Unterkriterien gewichten wollte, hat sie jedoch nicht mitgeteilt. Ebenso wenig hat sie Kriterien genannt, die erkennen ließen, was sie unter „Verbraucherfreundlichkeit“ versteht und wie sie die einzelnen Unterkriterien zu diesem Punkt, wie etwa die Besetzung und Erreichbarkeit von Leitstellen, Netzservice vor Ort, Kundenservice, Beratungsstellen usw., bewerten will. Auch für das Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ kommen ganz unterschiedliche Unterkriterien in Betracht, wie z. B. die Einbindung von Erneuerbare-Energien-Anlagen, umweltverträglicher Netzbetrieb, Erdverkabelung bei Stromnetzen, Beratungsleistungen etc.. Auch hier lässt sich nicht erkennen, wie die Verfügungsbeklagte diese einzelnen Unterkriterien gewichten und bewerten wollte. Randnummer 26 Das Fehlen jeglicher Unterkriterien führt dazu, dass der Bewerber letztlich nicht erkennen kann, worauf es der Gemeinde eigentlich ankommt, und dementsprechend auch sein Angebot daran nicht ausrichten kann. Vielmehr ist er gehalten, wie hier auch geschehen, ein allgemeines Betriebskonzept vorzulegen und von sich aus soweit wie möglich zu einzelnen Unterkriterien Angaben zu machen, ohne wissen zu können, ob gerade diese Kriterien bei der Angebotsauswertung von Bedeutung sind. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob sich die Verfügungsklägerin ohnehin regelmäßig mit einem bestimmten Betriebskonzept bewirbt. Denn dies schließt keinesfalls aus, dass die Verfügungsklägerin hiervon in einzelnen Bereichen durchaus zugunsten der Stadt … abgewichen wäre, wenn ihr denn nur bekannt gewesen wäre, dass diese auf bestimmte Aspekte besonderen Wert legte. Die Möglichkeit, auf besondere Wünsche und Vorstellungen der Stadt einzugehen, ist hier nicht nur der Verfügungsklägerin, sondern jedem potentiellen Bewerber genommen worden. Randnummer 27 Allerdings ist im Vergaberecht auch eine sog. funktionale Ausschreibung zulässig, bei der nur ein bestimmtes Leistungsziel oder bestimmte Anforderungen festgelegt werden. Auch hier ist es aber erforderlich, dass dem Bieter klar wird, worauf es der Gemeinde bei ihrer Entscheidung ankommt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014, VI-2 Kart 2/13 (V)). Dies ist jedoch bei den hier zu beurteilenden Kriterienkatalogen gerade nicht der Fall. Randnummer 28 Das Fehlen von Unterkriterien und deren Gewichtung führt zudem zu unzulässigen Manipulationsmöglichkeiten im Rahmen der Wertung der Angebote. Denn wenn im Vergabebrief keine konkreten Kriterien dazu benannt werden, wie die Ziele des § 1 EnWG nach Vorstellung der Gemeinde verwirklicht werden sollen und welche Unterkriterien bei der Auswahl des neuen Konzessionsinhabers mit welchem Gewicht berücksichtigt werden sollen, kann die Gemeinde letztlich noch im Rahmen des Auswahlverfahrens entscheiden, wie sie die einzelnen Angaben der verschiedenen Bewerber zu den Zielen des § 1 EnWG und den Regelungen des Konzessionsvertrages bewerten und gewichten will. Es erscheint nicht eben fernliegend, dass auf diese Weise der der Gemeinde am nächsten stehende Bewerber den Zuschlag erhalten wird. Randnummer 29 Einen weiteren Verstoß gegen das Transparenzgebot sieht die Kammer darin, dass die Verfügungsbeklagte „Einflussnahmemöglichkeiten während der gesamten Laufzeit des Vertrages“ auf das Hauptkriterium Nr. 1 gewünscht hat, ohne darzustellen, worin diese Einflussnahmemöglichkeiten bestehen sollen und welche Gewichtung sie diesem Kriterium beimisst. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ein Angebot besser bewertet, das es ihr erlaubt, auch nach der Konzessionsvergabe ein legitimes Interesse an der Ausgestaltung des Netzbetriebes zu verfolgen. Auch diese legitimen Einflussmöglichkeiten auf den Netzbetrieb müssen aber bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung für alle Angebote verbindlich vorgegeben werden (BGH KZR 66/12 Rn. 52). Randnummer 30 Vorstehende Ausführungen zur Frage der Benennung von Unterkriterien zur Konkretisierung der Ziele des § 1 EnWG gelten entsprechend auch für die unter Nr. 2 der Anlagen zu den Schreiben vom 14.04.2014 aufgeführten Kriterien betreffend die Ausgestaltung des Konzessionsvertrages. Allerdings ist die Gemeinde nicht verpflichtet, den Entwurf eines Konzessionsvertrages vorzulegen, sondern kann im Rahmen der funktionalen Ausschreibung vorgehen. Auch hier muss der Bewerber jedoch erkennen können, worauf es der Gemeinde wirklich ankommt. Dies ist z. B. bei den Kriterien „Baumaßnahmen/Oberflächenwiederherstellung“, „Endschaft“ und „Auskunftsansprüche der Stadt …“ nicht der Fall. Randnummer 31 Dem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin aus § 33 GWB steht nicht entgegen, dass sie die fehlende Transparenz des Vergabeverfahrens nicht schon im Rahmen des Verfahrens selbst gerügt hat. Zum einen ist es Aufgabe der Gemeinden, die Auswahlkriterien transparent zu gestalten, und nicht etwa Aufgabe der Bieter, eine mangelnde Transparenz durch Nachfragen zu heilen. Zum anderen aber bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte, die noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Ansicht vertritt, die Auswahlkriterien in ihren Verfahrensbriefen hinreichend benannt zu haben, die Konzessionen im Falle einer Rüge neu ausgeschrieben hätte. Randnummer 32 Der Verfügungsgrund ergibt sich aus §§ 935, 940 ZPO. Die Verfügungsbeklagte hat mitgeteilt, die Verträge mit der … in naher Zukunft schließen zu wollen. Dann aber wäre die Verfügungsklägerin darauf angewiesen, ihre Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vergabeverfahren gegenüber Klagen der neuen Konzessionsinhaberin auf Herausgabe der Netze zu verfolgen. Dort könnte ihr gegebenenfalls der Einwand entgegengehalten werden, sie habe den Vertragsschluss nicht im Wege der einstweiligen Verfügung zu verhindern versucht. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit muss die Verfügungsklägerin nicht hinnehmen. Randnummer 33 Nach alldem war die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001135609
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