Soziales Entschädigungsrecht - Witwenbeihilfe - Berufsschadensausgleich - Kausalität zwischen Schädigung und Hinderung an Erwerbstätigkeit - Ablehnung zumutbarer beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen -
§ 48Nr.
7; BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 – 9/9a RV 31/91 =
§ 48Nr.
6; BSG, Urteil vom
- Februar 1993 – 9/9a RV 4/92; BSG, Urteil vom
- Juli 1992 – 9a RV 40/91 = BSGE 71, 68; BSG, Urteil vom
- Januar 1992 – 9a RV 5/90 = Breith 1993, 303; BSG, Urteil vom
- November 1991 – 9a RV 19/90 =
§ 48Nr. 2; BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 – 9a RV 38/85 = Soz
R 3100 § 48 Nr. 15; BSG, Urteil vom
- Januar 1987 – 9a RV 6/86 = SozR 3100 § 48 Nr. 16; BSG, Urteil vom
- April 1981 – 9 RV 49/80 = SozR 3100 § 48 Nr. 7; anders jedoch zu der ähnlichen Regelung des § 602 RVO - heute: § 71 Abs. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: BSG, Urteil vom
- April 1991 – 2 RU 56/90). Voraussetzung ist dann jedoch, dass sich der Anspruch auf die genannten Leistungen (Grundrente nach einer MdE bzw. nach einem GdS von 100 oder Pflegezulage zum Zeitpunkt des Todes oder Berufsschadensausgleich für mindestens fünf Jahre) ohne weitere Ermittlungen feststellen lässt (BSG, Urteil vom
- Februar 1993 – 9/9a RV 4/92). Wenn solche Ermittlungen nötig sind, weil sich ein Anspruch auf die genannten Leistungen nicht aufdrängt, werden die Vermutungsvoraussetzungen nicht nachträglich offenkundig. Gleiches gilt für medizinische Ermittlungen, die zum Nachweis eines Anspruchs auf Witwenversorgung durchgeführt werden (BSG, Urteil vom
- Februar 1993 – 9/9a RV 31/91 =
§ 48Nr.
6). Dies gilt gleichermaßen für sämtliche Vermutungstatbestände des § 48 BVG. Es kommt deshalb – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – auch für die Frage, ob im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Grundrente nach einer MdE von 100 bestanden hat, nicht darauf an, ob entsprechende Leistungen bezogen oder zumindest beantragt worden sind. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Vermutungstatbestände nach dem Inhalt der für den Beschädigten geführten Versorgungsakten auf den ersten Blick für jeden Kundigen klar erkennbar bestanden haben und dass sich dieses Ergebnis der Verwaltung aufdrängen musste (BSG, Urteil vom 10. Februar 1993 – 9/9a RV 31/91, a. a. O.; BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 9/9a RV 26/91 =
§ 48Nr.
7). Randnummer 42 Vorliegend ist nach dem Inhalt der den Beschädigten betreffenden Verwaltungsakten keiner der in § 48 Abs. 1 Satz 5 und 6 BVG genannten Vermutungstatbestände „offenkundig“ erfüllt. Randnummer 43
- a)Der Vermutungstatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG ist nicht erfüllt, weil der Beschädigte nicht mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder Abs. 6 BVG bezogen hat und jedenfalls nicht auf den ersten Blick für jeden Kundigen klar erkennbar ist, dass ein solcher Anspruch wenigstens während fünf Jahren bestanden hat. Gegen einen Anspruch des Beschädigten auf Berufsschadensausgleich spricht zunächst, dass der Berufsschadensausgleich einen schädigungsbedingten Einkommensverlust voraussetzt, der durch die Schädigung als wesentlich mitwirkender Bedingung verursacht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 9a V 1/05 R –; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1970 – 10 RV 780/69, m.w.N.). Wesentliche Ursache des fehlenden Erwerbseinkommens des verstorbenen Ehemannes der Klägerin war jedoch nicht dessen Schädigung, sondern dessen Entscheidung, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt von den Versorgungsbezügen und Pachteinnahmen zu bestreiten. Der Beschädigte hätte trotz der Schädigungsfolgen beruflich eingegliedert werden können. Er hat sich jedoch dafür entschieden, anstelle der Teilnahme an Maßnahmen zur Ausbildung oder zur beruflichen Rehabilitation und damit einer beruflichen Eingliederung bei seiner Mutter auf dem Hof zu bleiben. Der Beschädigte hat die Schädigung bereits in jungen Jahren noch vor Vollendung seines 9. Lebensjahres erlitten. Er war später wieder in der Lage, die Volksschule zu besuchen. Vor diesem Hintergrund können die in den Akten enthaltenen Angaben des Beschädigten ebenso wie die Angaben der Klägerin im vorliegenden Verfahren, nach denen der Beschädigte gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Banklehre zu absolvieren, die Handelsschule zu besuchen oder an einer anderen Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, nicht nachvollzogen werden. Dass einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung im Wesentlichen die fehlende Mitwirkung des Beschädigten entgegengestanden hat, wird auch durch das Schreiben des Arbeitsamtes Neumünster vom 24. Juni 1966 belegt, in dem unter Hinweis auf das Ergebnis einer durchgeführten arbeitsamtsärztlichen Begutachtung mitgeteilt wird, dass dem Beschädigten berufsfördernde Maßnahmen empfohlen werden und dass ein Beruf in Frage käme, bei dem dieser dauernd oder überwiegend sitzen könne. Die Gebrauchsfähigkeit der oberen Gliedmaßen sei praktisch nicht eingeschränkt. Dass der Eingliederung des Beschädigten in das Erwerbsleben keine gesundheitlichen Gründe entgegengestanden haben, sondern dessen Entscheidung seinen Lebensunterhalt aus den Versorgungsbezügen und den Pachteinnahmen zu gewährleisten, ergibt sich nach Auffassung des Senats besonders deutlich aus einem Schreiben des Beschädigten vom 7. Juni 1966 an das Arbeitsamt Neumünster, in dem dieser mitteilt, dass er auf die vorgesehene Eignungsuntersuchung zur Durchführung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation verzichten möchte. Bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berufsschadensausgleich hatte er mitgeteilt, dass er eventuelle Umschulungsmaßnahmen aufgrund seiner Kriegsbeschädigungen nicht für durchführbar halte. Medizinische Befunde, die diese Selbsteinschätzung des Beschädigten bestätigen könnten, finden sich in den vorliegenden Akten jedoch nicht. Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte ist der Senat davon überzeugt, dass die Versuche des Arbeitsamtes, den Beschädigten in ein Ausbildungsverhältnis zu vermitteln oder ihn zur Teilnahme an berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zu motivieren, wesentlich an dessen fehlendem Willen zur Mitwirkung gescheitert sind. Randnummer 44 Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beschädigte auch Ausgleichsrente bezogen habe und dass danach von einem schädigungsbedingten Einkommensverlust auszugehen sei, trifft dies insofern zu, als der Beschädigte Ausgleichsrente bezogen hat und dass der Anspruch auf diese Leistung nach § 32 Abs. 1 BVG u. a. voraussetzt, dass der Schwerbeschädigte infolge seines Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben kann. Allerdings ist dem Beschädigten Ausgleichsrente bereits mit Bescheid vom 21. Juli 1954 und damit zu einem Zeitpunkt bewilligt worden, zu dem seine Entscheidung, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben zu wollen, noch nicht erkennbar war. Die Ausgleichsrente war ihm mit der Begründung bewilligt worden, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Waisenrente und auch die Invalidenversicherung sowie die Kriegswaisenrente weggefallen sei. Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte ist der Beschädigte zwar durch das Arbeitsamt Neumünster darauf hingewiesen worden, dass die Versorgungsverwaltung die Möglichkeit habe, seine Ausgleichsrente für eine Zeit einzubehalten, wenn er „weiter so interessenlos einer Arbeitsvermittlung bzw. Berufsförderung gegenüberstehe“. Eine Prüfung der Frage, ob die Ausgleichsrente zu entziehen ist, weil der Einkommensverlust nicht schädigungsbedingt ist, ist nach dem Inhalt der vorliegenden Akten jedoch in der Folge nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat sich die Prüfung allein auf die Frage beschränkt, ob der Beschädigte durch die Schädigungsfolgen daran gehindert ist, den Hof, auf dem er mit seiner Mutter gelebt hat, zu bewirtschaften. Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für den Entzug der Ausgleichsrente vorgelegen haben. Jedenfalls lässt der Bezug der Ausgleichsrente vorliegend nicht den Schluss zu, dass der Beschädigte einen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten haben muss. Dem Bezug von Ausgleichsrente kommt für die Entscheidung über einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich auch keine Tatbestandswirkung in der Weise zu, dass nicht zu vertretende Gründe der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten. Randnummer 45 Darüber hinaus stand § 30 Abs. 6 BVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl. I, 453) und der nachfolgend geltende § 29 BVG in der Fassung des 8. Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des BVG vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, 1481) einem Anspruch des Beschädigten auf Berufsschadensausgleich entgegen. Nach diesen Vorschriften entsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Fällen, in denen arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen möglich und zumutbar sind, nur dann, wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben. Wie dargelegt wären berufsfördernde Maßnahmen bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erfolgversprechend und zumutbar gewesen. Über die leistungsrechtliche Bedeutung arbeits- und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation und die Folgen fehlender Mitwirkung hat der Beklagte den Beschädigten mit Schreiben vom 24. Januar 1966 belehrt. Ob darüber hinaus zu fordern ist, dass die Verwaltung dem Beschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet hat (ausdrücklich offengelassen: BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 9/9a VS 1/06 R = SozR 4-3100 § 29 Nr. 1) kann dahingestellt bleiben. Zum einen dürfte auch diese Voraussetzung erfüllt sein, weil die Beklagte dem Ehemann der Klägerin über das Arbeitsamt mehrere Rehabilitationsangebote unterbreitet hat und zum anderen hat der Ehemann der Klägerin die Unterbreitung weiterer konkret auf ihn zugeschnittener Rehabilitationsangebote durch die Ablehnung zur Teilnahme an einer Eignungsuntersuchung und die generelle Ablehnung zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen verhindert. Unter diesen Umständen spricht zumindest viel dafür, dass einem Anspruch des Beschädigten auf Berufsschadensausgleich auch § 30 Abs. 6 BVG a. F. bzw. § 29 BVG entgegengestanden hat. Ein Anspruch des Beschädigten auf Berufsschadensausgleich hat danach jedenfalls nicht für jeden Kundigen klar erkennbar vorgelegen. Randnummer 46
- b)Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschädigte zum Zeitpunkt seines Todes wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte. Er hat zum Zeitpunkt seines Todes keine Pflegezulage nach § 35 BVG bezogen und nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte ist zumindest nicht offenkundig, dass ein solcher Anspruch zum Zeitpunkt des Todes vorgelegen hat. Ein Anspruch auf Pflegezulage setzt voraus, dass der Beschädigte für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden Hilfebedarfs des Beschädigten ergeben sich weder aus den oben genannten medizinischen Gutachten noch aus dem übrigen Inhalt der vorliegenden Akten. Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht hat die Klägerin auf Nachfrage angegeben, dass ihr Ehemann einen Antrag bei der Pflegekasse zu Lebzeiten nie gestellt habe. Auch die beigezogenen Akten der Orthopädischen Versorgungsstelle geben keine Hinweise auf eine Pflegebedürftigkeit. Im Zusammenhang mit der Anpassung eines neuen Kunstbeines ist das Gangbild des Beschädigten ohne Stock noch im Juli 2003 als „leicht schonend“ beschrieben worden. Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten war dem Beschädigten das Merkzeichen „H“ nicht zuerkannt worden. Medizinische Befunde aus den letzten Jahren vor dem Tod des Beschädigten liegen nicht vor. Randnummer 47
- c)Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschädigten zum Zeitpunkt seines Todes Grundrente nach einer MdE von 100 anstelle einer MdE von 90 hätte gewährt werden müssen. Vielmehr ist die Bewertung der MdE mit 90 unter Berücksichtigung der zahlreichen in den Verwaltungsakten enthaltenen medizinischen Gutachten in jeder Hinsicht nachvollziehbar. So gelangt der Arzt für Chirurgie Dr. G. in seinem Gutachten vom 18. September 1986 zu der Einschätzung, dass der Verlust des linken Beines im Oberschenkel im Hinblick auf eine eingetretene Verschlimmerung in Gestalt einer Beugebehinderung im linken Hüftgelenk mit einer MdE von 80 zu bewerten sei. Diese Bewertung steht im Einklang mit den damals maßgebenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) mit Stand vom November 1983, die für den Verlust eines Beines im Oberschenkel eine MdE von 70 vorsahen und sich zu Lebzeiten des Beschädigten insoweit nicht geändert haben. Erst der Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf wird mit einer MdE von 80 bewertet. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Beschädigten nicht vor, da der Stumpf 15 cm unterhalb des kleinen Rollhügels (Trochanter minor) abgesetzt war. Bei der Untersuchung durch Dr. G. konnte das Hüftgelenk noch bis 90 Grad gebeugt werden. Unter Berücksichtigung der Beugebehinderung ist die MdE für den Verlust eines Beines in den Gutachten des Dr. G. und des Dr. B. sowie – unter weiterer Berücksichtigung kausalgieformer Schmerzzustände im Oberschenkelstumpf – auch durch Dr. Sa. nachvollziehbar mit 80 bewertet worden. Die MdE aufgrund der Erblindung des rechten Auges wurde in den Gutachten des Dr. M. vom 29. August 1986 und des Prof. Dr. P. vom 2. November 1989 ebenfalls in Übereinstimmung mit den Maßstäben aus den AHP mit 30 bewertet. Bei der Bemessung der Gesamt-MdE ist von der MdE von 80 für den Verlust des linken Beines einschließlich der Beugebehinderung im linken Hüftgelenk und kausalgieformer Schmerzzustände auszugehen. Dass der Beklagte diesen Wert im Hinblick auf die MdE von 30 für die rechtsseitige Erblindung um 10 auf insgesamt 90 angehoben hat, entspricht ebenfalls den Maßstäben aus Nr. 19 der AHP. Wesentliche Änderungen der Schädigungsfolgen, die eine noch höhere Bewertung der MdE mit 100 rechtfertigen könnten, sind dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass auch das Sehvermögen auf dem linken Auge beeinträchtigt sei und dazu auf die augenärztliche Bescheinigung des Dr. K. vom 25. April 2007 Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der dort genannte Wert von 0,6 auf den Zustand ohne Korrektur (s.c.) bezieht und dass das nach den AHP maßgebende Sehvermögen des Beschädigten auf dem linken Auge mit Korrektur nach dem Inhalt aller vorliegenden Befunde und Gutachten unbeeinträchtigt (1,0) gewesen ist. Nach Nr. 26.4 der AHP ist der GdB für eine Sehbehinderung in erster Linie mit Korrektur zu beurteilen. Randnummer 48 Die Frage, ob weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen sind, ist Gegenstand mehrerer Gutachten gewesen, die jeweils nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt sind, dass eine Verschlimmerung, die eine Höherbewertung der MdE zur Folge hat, nicht eingetreten ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass Rückenbeschwerden, an denen der Beschädigte gelitten hat, als Schädigungsfolgen anzuerkennen gewesen seien, ist auch diese Frage Gegenstand nachvollziehbarer Darlegungen in dem Gutachten des Dr. G. vom 18. September 1986, der ausführt, dass die Rückenbeschwerden nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückgeführt werden können, weil diese in allen Abschnitten erkennbar seien. Auch diese Beurteilung steht im Einklang mit den Maßgaben aus den AHP. Danach ist bei der Beurteilung von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Amputierten zu berücksichtigen, dass solche Veränderungen als Verschleißerscheinungen auch bei Nichtamputierten häufig festzustellen sind. Einem Gliedmaßenverlust kann nur dann eine wesentliche Bedeutung für degenerative Wirbelsäulenveränderungen beigemessen werden, wenn infolge des Gliedmaßenverlustes eine nicht ausgleichbare Biegung der Wirbelsäule vorliegt und soweit sich die degenerativen Veränderungen allein oder bevorzugt in diesem Bereich (konkavseitig) befinden. Ein entsprechendes Schädigungsbild konnte auch in dem später erstellten Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. B. vom 28. August 1989 nicht festgestellt werden. Die vom Beschädigten geklagten Beschwerden im rechten Hüftgelenk und im rechten Kniegelenk sind von dem Sachverständigen Dr. B. in dem genannten Gutachten nachvollziehbar auf eine Überlastung infolge einer ganz erheblichen Adipositas (115 kg bei einer Körpergröße von 172) und nicht auf Schädigungsfolgen zurückgeführt worden. Randnummer 49 Nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten ist auch nicht offenkundig, dass die MdE des Beschädigten wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG auf 100 hätte erhöht werden müssen. Zwar spricht einiges dafür, dass der Beschädigte ohne die Schädigung den Hof seiner Mutter übernommen hätte und Landwirt geworden wäre. Der Beschädigte hätte jedoch nach Eintritt der Schädigung nach Abschluss einer Banklehre, einer Handelsschulausbildung oder nach Inanspruchnahme einer anderen geeigneten berufsfördernden Maßnahme einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben können und damit zumindest das gleiche Einkommen erzielen können, wie mit der Fortführung des etwa 13 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. Da wesentliche Ursache für die fehlende berufliche Eingliederung aus den oben genannten Gründen nicht die Schädigung sondern die Entscheidung des Beschädigten gewesen ist, keiner Berufstätigkeit nachzugehen, ist eine wesentlich auf die Schädigung zurückzuführende besondere berufliche Betroffenheit aus Sicht des Senats nicht zu erkennen. Im Übrigen sind Höherbewertungen nach § 30 Abs. 2 gemäß § 30 Abs. 6 BVG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I, 453) bzw. die insoweit entsprechende Regelung des § 29 BVG in der Fassung des 8. Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des BVG vom 14. Juni 1976 (BGBl. I, 1481) nur dann zu gewähren, wenn diese Maßnahmen aus vom Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind oder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens geführt haben. Insofern gilt also für die besondere berufliche Betroffenheit des Beschädigten nichts anderes als für dessen Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Randnummer 50 2. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG sind nicht erfüllt. Die Regelung setzt voraus, dass der rentenberechtigte Beschädigte „durch die Folgen der Schädigung gehindert war“, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Senat geht mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Dezember 1985 – 9a RV 18/84 = SozR 3100 § 48 Nr. 12; BSG, Urteil vom 20. April 1983 – 9a RV 8/82) davon aus, dass auch diese Regelung eine Kausalität zwischen der Schädigung und der fehlenden Möglichkeit zur Ausübung einer „entsprechenden Erwerbstätigkeit“ voraussetzt. Die finanzielle Lage des Hinterbliebenen muss durch das schädigungsbedingt verminderte Erwerbseinkommen nachteilig beeinflusst worden sein. Daran fehlt es, wenn der Beschädigte seine Arbeitskraft ohne verständigen Grund nicht in einem zumutbaren Umfang einsetzt und deswegen eine entsprechende Tätigkeit nicht ausübt (BSG, a.a.O.). Denn entscheidend für einen schädigungsbedingten Minderverdienst i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG ist nicht die Gegenüberstellung des Vergleichseinkommens mit dem tatsächlichen Einkommen, sondern mit dem Einkommen, das der Beschädigte trotz seiner Beschädigung noch zumutbar erzielen konnte. Ausschlaggebend ist also, welche Witwenversorgung der Beschädigte trotz seiner Beschädigung zumutbar hätte aufbauen können (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – B 9 V 3/07; BSG, Urteil vom 16. Mai 1995 – 9 RV 13/93 =
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8). Der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG entschädigungspflichtige Schaden ist deshalb davon abhängig, dass der Beschädigte eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt. Wenn der Beschädigte dies – wie der Ehemann der Klägerin – unterlässt, an möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Rehabilitation nicht teilnimmt, ihm angebotene zumutbare Ausbildungsplätze ablehnt, sich nicht arbeitslos gemeldet, dadurch seine berufliche Eingliederung verhindert hat und deshalb – mit den entsprechenden Folgen für die Versorgung der Witwe - auch kein Erwerbseinkommen erzielt hat, bleibt der dadurch eingetretene Schaden unberücksichtigt. Die Klägerin muss es sich unter diesen Umständen zurechnen lassen, dass wesentlich nicht schädigungsbedingte, allein in der Person des Beschädigten liegende Gründe zu einer Minderversorgung geführt haben. Denn nach § 48 BVG sind nur gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen der Schädigung auszugleichen, nicht aber davon unabhängig eingetretene Nachteile (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.). Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 52 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001135815