Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung - Hilfebedürftigkeit - Kostendeckung durch Nachlass - Vorrang vor anderen Nachlassverbindlichkeiten Leitsatz Aus einem Nachlass, der nicht alle Nachlassverbindlichkeiten abdeckt, sind vom Erben vorrangig die Bestattungskosten zu decken. Die Überschuldung des Nachlasses begründet keinen Anspruch nach § 74 SGB 12, wenn der Nachlass für die Deckung der Bestattungskosten ausreicht. (Rn.18) Orientierungssatz Die Kosten der Bestattung sind vorrangig gegenüber anderen Nachlassverbindlichkeiten, so dass jedenfalls dann, wenn der Nachlass zumindest ausreicht, um die Bestattungskosten zu decken, ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB 12 mangels Unzumutbarkeit der Kostentragung der Erben nicht besteht. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Übernahme noch offener Bestattungskosten in Höhe von 812, 17 € für seine Mutter durch die Beklagte. Randnummer 2 Der Kläger ist alleiniger Erbe und Nachkomme seiner am 14.01.2009 verstorbenen Mutter. Der Kläger selbst stand seinerzeit im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB III bei der Bundeagentur für Arbeit sowie ergänzend nach dem SGB II beim Jobcenter Kiel. Randnummer 3 Am 19.01.2009 wandte sich der Kläger wegen der Übernahme der Bestattungskosten an die Beklagte. Mit Schreiben vom selben Tag sandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular zu und wies u.a. darauf hin, dass Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten gälten und vorhandener Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen sei. Auf den später nachgereichten Antragsunterlagen gab der Kläger an, auf dem Girokonto der Verstorbenen habe sich am Todestag ein Stand von 36,25 € befunden, zudem habe ein Sparkonto mit 803,24 € Guthaben bestanden. Außerdem habe eine Lebensversicherung bestanden. Das Versicherungsunternehmen teilte mit Schreiben vom 29.01.2009 mit, der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung von 3338,76 € sei an das Bestattungsunternehmen ausgekehrt worden. Die Rechnung des Bestattungsinstitutes vom 19.03.2009 belief sich auf 4154,74 €, abzüglich der Leistung der Lebensversicherung sind noch 812,17 € offen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Versicherungsleistungen und der Nachlass der Verstorbenen hätten ausgereicht, um die angemessenen Kosten für das Begräbnis zu decken. Der Kläger werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch die Kosten für die Herstellung und Gravur, den Transport und die Aufstellung eines Grabsteins bis zu 330,- € übernehme. Die Kosten dafür wären nicht mehr durch die Versicherungsleistungen und den Nachlass gedeckt. Randnummer 5 Mit Anwaltsschreiben vom 09.06.2009 ließ der Kläger Widerspruch einlegen. Er habe keinerlei Vermögenswerte aus der Erbschaft erhalten. Er habe lediglich gegen seine Mutter bestehende offene Forderungen für die Wohnung in Neumünster ausgeglichen. Auch sonst sei er bedürftig, so dass die Bestattungskosten zu übernehmen seien. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 14.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Nachlass und die Leistungen, die aus Anlass des Todes geleistet würden, seien vom Erben vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen. Durch die Auftragserteilung für die Bestattung am 15.01.2009 sei ihm bekannt gewesen, dass Bestattungskosten in Höhe von voraussichtlich 4.600,- € als Nachlassverbindlichkeiten vorhanden seien. Dem Erben sei es zuzumuten, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod des Verstorbenen zugeflossen seien. Der Kläger habe diese Mittel nachweislich auch für eigene Ausgaben (Tankrechnungen, Einkäufe) und für andere Ausgaben der Verstorbenen (Telefon, Miete) genutzt. Dies könne nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen. Der Nachlass habe ausgereicht, um die Bestattungskosten zu decken. Der Kläger hätte im Zweifel auch die Erbschaft ausschlagen können. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am 17.08.2009 Klage erheben lassen. Er habe die aus dem Nachlass stammenden Mittel seiner Mutter fast vollständig zur Deckung der Bestattungskosten genutzt, insbesondere den gesamten Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung in Höhe von 3.338,76 € an das Bestattungsunternehmen weitergeleitet. Den Nachranggrundsatz habe er nicht verletzt. Er habe außerdem Benzinkosten aus dem Nachlass gedeckt, da er zur Abwicklung mehrfach nach Neumünster habe fahren müssen, außerdem habe er moderat Lebensmitteleinkäufe vorgenommen. Die Begleichung von Mietforderungen und Energierechnungen seien ihm ebenso wenig zur Last zu legen, dies seien eindeutig Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlasswert sei von vornherein um diese Beträge zu bereinigen. Außerdem sei er beim telefonischen Erstkontakt mit der Sachbearbeiterin der Beklagten aufgefordert worden, erst einmal die Formalitäten des Todesfalls abzuwickeln und die laufenden Kosten auszugleichen. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Bestattungskosten oberste Priorität hätten. Auch auf die Möglichkeit einer Erbausschlagung sei er nicht hingewiesen worden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die offenen Bestattungskosten seiner Mutter als Leistung nach dem SGB XII zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und ergänzt, dass die dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Bestattungskosten in … 4084,74 € betrügen. Der Nachlass habe einen Wert von 4152,43 € gehabt, bestehend aus dem Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung in Höhe von 3338,76 €, dem Guthaben auf dem Girokonto von 9,55 € und einem Sparguthaben von 804,12 €. Der Kläger habe nicht vorrangig andere Nachlassverbindlichkeiten begleichen können, der Nachlass sei vorrangig zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen, also der Bestattungskosten. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger erbrechtlich zu beraten. Auch wenn der Kläger das Erbe ausgeschlagen hätte, wäre der Nachlass vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen gewesen. Mit Schreiben vom 19.01.2009 sei der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass der vorhandene Nachlass für die Bestattungskosten einzusetzen sei. Schließlich habe die Beklagte wegen des ausreichenden Nachlasses die Vermögensverhältnisses des Klägers nicht geprüft. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Restkosten für die Bestattung seiner Mutter aus Mitteln der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Randnummer 16 Unstreitig war der Kläger als Erbe, Sohn und Auftraggeber der Bestattung verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen. Randnummer 17 Dem Kläger ist es aber zumutbar, die entstandenen Bestattungskosten selbst zu tragen. Das SGB XII und insbesondere dessen § 74 enthält keine Definition des Begriffes der Zumutbarkeit. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich aus einer Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit nach den §§ 82 ff. SGB XII sowie ggf. aus weiteren, für die Bestattungskostenübernahme spezifischen Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
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