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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer 3 Sa 277/12 Urteil Darlegungslast des Arbeitnehmers beim Bestreiten des Vorliegens dringender betrie

Darlegungslast des Arbeitnehmers beim Bestreiten des Vorliegens dringender betrieblicher Kündigungsgründe im Rahmen eines Interessenausgleichs wegen einer Betriebsänderung Orientierungssatz 1. Die Ver

§ 1Soziale Auswahl Nr. 84; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 17, AP KSch

G 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 =

§ 1Interessenausgleich Nr.

20). Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass entweder der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder er an anderer Stelle im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Dabei sind nur Arbeitsplätze einzubeziehen, die sowohl frei als auch für ihn geeignet sind (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 178 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

161). Als „frei” sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind (BAG

  1. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 24, a. a. O.;
  2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 142 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

144). Geeignet sind alle Arbeitsplätze, die unter Berücksichtigung der bisher vom Arbeitnehmer verrichteten Tätigkeiten mit seinem vorherigen Arbeitsplatz im Wesentlichen vergleichbar sind (BAG 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 =

§ 1Betriebsbedingte Kündigung Nr.

77). Eine ggf. erforderliche angemessene Einarbeitungszeit steht der Einbeziehung des Arbeitsplatzes nicht entgegen (BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 386/11 – zitiert nach Juris, Rz. 35 m. w. N.) Randnummer 25

  1. b)Dieser Darlegungslast hat der Kläger nicht genügt. Randnummer 26
  2. aa)Die Behauptung des Klägers, der - tatsächlich durchgeführten - Umstrukturierung habe kein „konkretes unternehmerisches Konzept“ zugrunde gelegen, vermag die Vermutungswirkung nicht zu entkräften. Bereits unabhängig von § 1 Abs. 5 KSchG hat eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte Unternehmerentscheidung die Vermutung für sich, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist (BAG a. a. O, Rz. 37 m. w. N.). Diese Vermutung entfällt nur, wenn die Unternehmerentscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 – a. a. O; 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 31 m. w. N, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 =

§ 2Nr.

62). Rechtsmissbrauch ist die Ausnahme. Randnummer 27

  1. bb)Die der streitbefangenen Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung ist weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich und damit rechtlich nicht angreifbar. Tatsachen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist stets der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, das war vorliegend der 09.02.2012. Der Kläger hat nach wie vor nicht im Einzelnen substantiiert vorgetragen, dass und woraus sich konkret ergeben soll, am 09.02.2012 habe bereits festgestanden, dass die Fakten, die der vereinbarten und im Interessenausgleich dokumentierten Betriebsänderung zu Grunde lagen, sich als unzutreffend erweisen würden und real als unzutreffend erwiesen haben. Seine anderslautenden Ausführungen sind pauschal und nicht einlassungsfähig. Etwaige spätere, nachhaltige – positive – Veränderungen, sollten sie denn tatsächlich zutreffen, machen die Kündigung nicht im Nachhinein unwirksam. Randnummer 28
  2. cc)Eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf seinem vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz als „Chemikant“ war unstreitig nicht möglich. Zwei Arbeitsplätze von Chemikanten sind im Bereich Admin Synthese /Trocknerei, wie im Interessenausgleich vorgesehen, weggefallen. Der Kläger hat in diesem Bereich gearbeitet und ist ausweislich seines Arbeitsvertrages als Chemikant mit Vergütungsgruppe E 6 eingestellt worden. Freie und geeignete andere Arbeitsplätze für Chemikanten hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Behauptung, der Kollege W. sei gezielt zum Vorarbeiter gemacht worden, damit er nicht – mehr – mit dem Kläger vergleichbar sei, ist nicht substantiiert und auch nicht relevant. Herr W. ist als Vorarbeiter nicht mit dem Kläger vergleichbar. Randnummer 29
  3. dd)Soweit sich der Kläger auf Arbeitsplätze beruft, auf denen er seines Erachtens hätte eingesetzt werden können, waren diese unstreitig nicht frei. Abgesehen davon fehlt jedes Vorbringen zur Wertigkeit der benannten Tätigkeiten, so dass eine Vergleichbarkeit nicht überprüfbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Arbeitsverhältnis des Klägers erst zum 1. Mai 2010 begründet worden ist. Der Kläger hat das davor liegende langjährige Arbeitsverhältnis zum 31.März 2010 aufgelöst. Randnummer 30 3) Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. Randnummer 31
  4. a)Aufgrund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs kann die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 5 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 KSchG bezieht sich der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst. Vielmehr wird die gesamte soziale Auswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehler überprüft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 386/11 – Rz. 42 m. w. N.). Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, massive Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG a.a.O.). Nicht entscheidend ist, ob das gewählte Auswahlverfahren als solches Anlass zu Beanstandungen gibt (BAG vom 10.6.2010 – 2 AZR 420/09 – Rz. 19). Randnummer 32
  5. b)Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte der Kläger, nachdem der Beklagte seiner Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen ist, die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl durch die Betriebsparteien darzulegen. Dies ist ihm nicht gelungen. Randnummer 33
  6. aa)Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Dies gilt nicht nur bei einer Übereinstimmung der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. An einer Vergleichbarkeit fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitsvertrages nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann (BAG a.a.O. Rz. 44 m.w.N.). Auch die Vergleichsgruppenbildung darf nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden. Randnummer 34
  7. bb)Der Kläger hat die von den Betriebsparteien im Interessenausgleich vorgenommene Vergleichsgruppenbildung als grob fehlerhaft beanstandet. Der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer sei zu eng gezogen. Angesichts des Vergleichs der Punktebewertung gäbe es eine Vielzahl von Mitarbeitern, die weniger schutzwürdig als er seien. Der Kläger hat erstinstanzlich rund 20 Namen genannt (Schriftsatz v. 8.6.2012 – S. 7, Bl. 106 f d.A.) Nach kurzer Einarbeitungszeit könne er die Aufgaben dieser Mitarbeiter ausüben. Im Berufungsverfahren hat er noch einmal konkret die Tätigkeit als „Anlagenfahrer in der Trocknerei“ aufgeführt, die er nach einer Einarbeitungszeit von maximal vier Wochen verrichten könne. Der Kläger hat insoweit aber seinerseits nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen er bei welchem konkreten Arbeitnehmer von einer Vergleichbarkeit ausgeht. Er macht unter Nennung der Namen verschiedener Arbeitnehmer lediglich geltend, dass er deren Tätigkeiten – ggf. nach kurzer Einarbeitung – hätte ausüben können. Zur Vergleichbarkeit der jeweiligen Stellen, zu seiner individuellen fachlichen Eignung und der vertraglichen Möglichkeit, ihn gerade dorthin zu versetzen, hat er nicht konkret vorgetragen. Ebenso enthält sein Vorbringen keinen Vortrag zur Wertigkeit der verglichenen Tätigkeiten. Ob Austauschbarkeit gegeben ist, lässt sich daher nicht feststellen. Damit hat der Kläger schon seiner Darlegungslast nicht genügt. Das gilt auch in Bezug auf die namentlich aufgeführte Tätigkeit „Anlagenfahrer in der Trocknerei“. Auch hier fehlt jeder spezifizierte Vortrag zur Austauschbarkeit, aber auch dazu, vor welchem tatsächlichen Hintergrund die soziale Auswahl ggf. nicht „nur fehlerhaft“, vielmehr „grob fehlerhaft“ sein soll. Dann müsste der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lassen. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 35
  8. cc)Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei mit den im Bereich „Produktion einschließlich Schichtmeister des Bereichs Technik“ eingesetzten Chemikanten J... und J... vergleichbar, diesen gegenüber aber sozial schutzwürdiger, übersieht er, dass diesen von ihm genannten Arbeitskollegen ebenfalls ausweislich der Namensliste die Kündigung ausgesprochen wurde. Randnummer 36
  9. dd)Auf die der Namensliste zugrundeliegende Gewichtung der Auswahlkriterien kommt es daher nicht an. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Betriebsparteien die Auswahlkriterien in Ansatz gebracht haben, die der Gesetzgeber ihnen in § 1 Abs. 3 KSchG zwingend vorgegeben hat. Dazu gehört auch die Betriebszugehörigkeit. Diese ist, ebenso wie Unterhaltslasten, immer zu berücksichtigen. Dass jüngere Arbeitnehmer regelmäßig eher Unterhaltslasten aufweisen, als ältere Arbeitnehmer, liegt in der Natur der Sache. Da Unterhaltslasten zwingend zu berücksichtigen sind, erhöht sich dadurch immer die Punktzahl der jüngeren Arbeitnehmer, die Unterhaltspflichten haben. Das ist kraft Gesetzes so gewollt und nicht grob fehlerhaft. Randnummer 37 4. Nach alledem war der Kündigungsschutzantrag unbegründet. Die Klage ist deshalb zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 39 Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001138124

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