Annahmeverzugslohn - Versetzung - zumutbare Tätigkeit - vertragsgemäße Arbeit Leitsatz 1. Das Angebot einer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsantrag beseitigt den Annahmeverzug nicht. (Rn.51) 2. Ob die angebotene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, hängt auch davon ab, ob die angebotene Arbeit vertragsgemäß ist. (Rn.58) 3. Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß, muss der Arbeitgeber näher ausführen und begründen, warum nur nicht vertragsgemäße Arbeit angeboten wird. Auch die Annahme nicht vertragsgemäßer Arbeit kann zumutbar sein. (Rn.63) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 18. September 2012, 3 Ca 1330/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.09.2012 – 3 Ca 1330/12 – teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 3.416,67 brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 837,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 auf EUR 2.579,31 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 6.833,33 brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 auf EUR 5.158,61 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen). Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche. Randnummer 2 Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war ab dem 04.01.2006 bei der Firma A... C... in deren Betrieb in Ba.. beschäftigt. Zum 01.03.2011 wechselte er auf eigenen Wunsch als Produktmanager zur Beklagten, die ebenfalls zur A...-Gruppe gehört und deren Betrieb in Bi.. liegt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt EUR 6.833,33. Randnummer 3 § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags des Parteien lautet auszugsweise: Randnummer 4 „§ 1 Tätigkeit/Verpflichtungen 1. Der AN beginnt ab 01. März 2011 im Unternehmen als Produkt-manager. Der Dienstsitz des AN ist der Sitz der Gesellschaft in 2… Ba.. … 5. Der AG behält sich vor, dem AN eine andere, zumutbare Tätigkeit im Unternehmen zuzuweisen.“ Randnummer 5 Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags der Parteien wird auf die Anlage B 5 (Bl. 31 – 35 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 26.10.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2012. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein haben diese Kündigung für unwirksam erklärt (LAG Schleswig-Holstein – 1 Sa 187/12). Randnummer 7 Mit Schreiben vom 20.04.2012 (Bl. 17 ff. d. A.) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach obsiegendem Urteil in der ersten Instanz im Kündigungs- und Weiterbeschäftigungsprozess den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf, die Beklagte möge den Kläger vertragsgemäß weiter beschäftigen, berief sich allerdings im selben Schreiben auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen der aufgelaufenen Annahmeverzugsgehälter. Am 29.06.2012 erklärte der Kläger an dem Zurückbehaltungsrecht nicht festzuhalten und bot seine Arbeitsleistung ab jenem Tag an. Mit Schreiben vom 11.07.2012 (Bl. 19 d. A.) teilte die Beklagte mit, der Kläger werde zur Meidung der Zwangsvollstreckung nach Bi.. versetzt, wo er sich am 16.07.2012 melden solle. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Randnummer 8 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Annahmeverzugslohn für die Monate Februar bis August 2012 abzüglich des ihm gezahlten Arbeitslosengeldes in unstreitiger Höhe. Randnummer 9 Er hat die Auffassung vertreten, § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags benachteilige ihn unangemessen und sei deswegen unwirksam. Die von der Beklagten vorformulierte Klausel enthalte keine Einschränkung des Inhalts, dass eine einseitige Änderung der Tätigkeit nur dann zulässig sei, wenn es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handele. Es sei nicht einmal bestimmt, dass diese Tätigkeit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen müsse. Im Übrigen hätten die Parteien in § 1 Nr. 1 des Arbeitsvertrags ausdrücklich Ba.. als Dienstsitz vereinbart. § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrags beziehe sich daher nicht auf die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Randnummer 12 - EUR 6.833,33/brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72/netto seit dem 01.03.2012 sowie weitere Randnummer 13 - EUR 6.833,33/brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72/netto seit dem 01.04.2012 sowie weitere Randnummer 14 - EUR 6.833,33/brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72/netto seit dem 01.05.2012 sowie weitere Randnummer 15 - EUR 6.833,33/brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72/netto seit dem 01.06.2012 sowie weitere Randnummer 16 - EUR 6.833,33/brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72/netto seit dem 01.07.2012 zu zahlen. Randnummer 17 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Randnummer 18 - EUR 6.833,33/brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.08.2012 sowie weitere Randnummer 19 - EUR 6.833,33/brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.09.2012 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie hat erwidert: Randnummer 23 Der Kläger sei rechtmäßig nach Bi.. versetzt worden. Ansprüche aus einem Weiterbeschäftigungsverhältnis stünden ihm nicht zu. Annahmeverzugsansprüche bestünden nicht, weil sie davon ausgehe, dass die Kündigung wirksam sei. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil teilweise stattgegeben und dem Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.02.– 15.07.2012 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe wegen der ausstehenden Arbeitsvergütung rechtmäßig von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Er sei dann ab dem 16.07.2012 wirksam nach Bi.. versetzt worden. Er sei nach § 1 Nr. 5 seines Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen, dort zu arbeiten. Da der Kläger – unstreitig – der einzige Arbeitnehmer der Beklagten in Ba.. gewesen sei, habe er den Versetzungsvorbehalt des Arbeitsvertrags so verstehen müssen, dass sich die Beklagte den Einsatz in Bi.. habe vorbehalten wollen. Die Versetzungsklausel sei auch wirksam. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liege nicht vor. Der Kläger habe auf die Formulierung der maßgeblichen Klausel Einfluss nehmen können. Er habe im Kammertermin ausgeführt, dass gerade die Frage des Arbeitsortes und der seinem Einsatz in Ba.. zugrunde liegenden Bedingungen auf seine Veranlassung Gegenstand des Arbeitsvertrags geworden sei. Randnummer 25 Gegen dieses ihm am 10.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.10.2012 Berufung eingelegt und diese am 21.11.2012 begründet. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 09.11.2012 Berufung eingelegt und diese am 10.12.2012 begründet. Randnummer 26 Der Kläger trägt vor: Randnummer 27 Aus § 1 Nr. 1 seines Arbeitsvertrags, wonach sein Dienstsitz am Sitz der Gesellschaft in Ba.. sei, ergebe sich eindeutig, dass dies auch sein Arbeitsort sei. Soweit das Arbeitsgericht wegen des Umstands, dass die Frage des Arbeitsorts auf seine Veranlassung Gegenstand des Arbeitsvertrags geworden sei, eine Prüfung der Versetzungsklausel nach AGB-Maßstäben abgelehnt habe, überzeuge die Entscheidung nicht. Die Versetzungsklausel sei unwirksam. Zur Begründung dieser Auffassung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus erster Instanz. Auf den diesbezüglichen Teil der Berufungsbegründung (Seite 3 u. 4, Bl. 69 f d. A.) wird Bezug genommen. Randnummer 28 Richtig habe das Arbeitsgericht erkannt, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zuge-standen habe. Die Beklagte habe sich ab 01.02.2012 in Annahmeverzug befunden. Er sei auch nicht vorläufig verpflichtet gewesen, der ihm in Bi.. zugewiesenen Tätigkeiten nachzugehen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.09.2012, Az. 3 Ca 1330/12, teilweise abzuändern und Randnummer 31 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 3.416,67 brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 837,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen, Randnummer 32 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.833,33 brutto abzüglich seitens der BfA geleisteter EUR 1.674,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen, Randnummer 33 3. die Berufung der Berufungsklägerin (i. F. Beklagte) zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.09.2012, Az. 3 Ca 1330/12, abzuändern und die Klage abzuweisen, Randnummer 36 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 37 Sie trägt vor: Randnummer 38 Der Kläger sei am 20.04.2012 nicht berechtigt gewesen, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, da Vergütungsansprüche aus einem Weiterbeschäftigungsverhältnis zu jenem Zeitpunkt nicht bestanden hätten. Die Erklärung wecke im Übrigen Zweifel am Leistungswillen des Klägers, da dieser offensichtlich nur zu unveränderten Arbeitsbedingungen am Arbeitsort Ba.. seine Arbeitskraft angeboten habe. Dies stelle kein ordnungsgemäßes Angebot dar, da der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthalte. Die einzig sinnvolle Auslegung der Klausel sei, der Kläger solle auch nach Bi.. versetzt werden können. Dies ergebe sich auch aus der Historie des Vertrages: der Kläger habe seine ehemalige Arbeitgeberin, die A... C... GmbH; gebeten, ihn mit anderen als den dort vereinbarten Arbeitsaufgaben zu betrauen, dieser Wunsch des Klägers sei in der Präambel des Vertrages explizit festgehalten. Sie sei dem Kläger nicht nur insoweit entgegen gekommen, als sie ihm einen Arbeitsvertrag angeboten habe, sie habe auch seinem Wunsch Rechnung getragen, weiter in Ba.. zu arbeiten, obwohl sich ihr Betrieb in Bi.. befinde. Dass die Vereinbarung über den Arbeitsort seinem Wunsch entspreche, habe der Kläger im Kammertermin auf Befragen des Gerichts ausdrücklich erklärt. Es sei gerade nicht so gewesen, dass sie ein eigenes Interesse daran gehabt habe, den Dienstsitz des Klägers an ihrem Sitz in Ba.. zu installieren. Randnummer 39 Jedenfalls habe der Kläger der Versetzungsanordnung solange folgen müssen, bis ihre Unverbindlichkeit festgestellt worden sei. Randnummer 40 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufungen beider Parteien sind statthaft, form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Randnummer 42 Die Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet, die Berufung der Beklagten unbegründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger auch Vergütungsansprüche für die Zeit vom 16.07. – 31.08.2012 zu. Damit erweist sich die Klage in vollem Umfang als begründet. Randnummer 43 Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus § 615 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs des Arbeitgebers Nachzahlung der geschuldeten Vergütung verlangen. I. Randnummer 44 Im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum von Februar bis August 2012 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Das steht fest, weil das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom heutigen Tag die Berufung der Beklagten gegen das der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck zurückgewiesen hat. II. Randnummer 45 Die Beklagte befand sich vom 01.02. – 31.08.2012 durchgehend in Annahmeverzug. Randnummer 46 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geriet die Beklagte wegen der unwirksamen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.01.2012 ab dem 01.02.2012 in Annahmeverzug. Eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Kläger – sei es auch nur in wörtlicher Form – bedarf es in diesen Fällen gem. § 296 BGB nicht. Randnummer 47 2. Der Annahmeverzug der Beklagten endete nicht durch die Erhebung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger am 20.04.2012. Die Geltendmachung dieses Rechts steht dem Leistungswillen des Klägers (§ 297 BGB) nicht entgegen. Randnummer 48 Leistet ein Arbeitnehmer deswegen nicht, weil er sich auf ein tatsächlich bestehendes Zurückbehaltungsrecht beruft, schließt das seinen Leistungswillen (§ 297 BGB) nicht aus (Erfurter Kommentar, § 615 BGB, Rn 47). Der Arbeitnehmer, der sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, ist gerade nicht leistungsunwillig, sondern erklärt seine Leistungsbereitschaft, sobald der Arbeitgeber seinerseits seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Randnummer 49 Damit steht ein fehlender Leistungswille des Klägers aufgrund des Umstands, dass dieser sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat, nicht fest. Am 20.04.2012 stand dem Kläger auch tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht zu, da sich die Beklagte mit der Zahlung von 2 Monatsgehältern im Rückstand befand. Entsprechende Zahlungsansprüche des Klägers waren fällig, da die Fälligkeit der Lohnansprüche jeweils am Monatsende eintritt, unabhängig davon, ob über den Bestand des Arbeitsverhältnisses noch gestritten wird oder nicht. Randnummer 50 3. Der Annahmeverzug der Beklagten endete auch nicht am 16.07.2012 aufgrund des Arbeitsangebots an den Kläger in Bi.. und den Ausspruch einer entsprechenden Versetzung. Randnummer 51
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