Obsah (9)
§ 14§ 116a§ 54§ 55§ 44§ 3§ 31§§ 53§ 114Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - Zuständigkeit sowohl des erstangegangenen Rehabilitationsträgers
§ 14
Abs 2 S 1 SGB 9 als auch des
materiellem Recht zuständigen Leistungsträgers - Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation
Leistungszweck Leitsatz
- Neben dem aus § 14 SGB 9 als erstangegangenen - formellen - Kostenträger kann auch der aus materiellem Recht verpflichtete Kostenträger zuständiger Träger sein und verklagt werden. (Rn.27)
- Zu den Voraussetzungen Petö-Therapie als sozialer Rehabilitation. (Rn.34)
- Dient eine Petö-Therapie im Einzelfall auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,
- April 2011, S 17 SO 269/07, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
- April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Leistungen der Eingliederungshilfe
dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), für eine Konduktive Förderung
Petö (Petö-Therapie). Randnummer 2 Die Klägerin ist am … 2001 geboren. Sie leidet laut einer Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheit der Beklagten vom
- Januar 2007 an einer zerebralen Myelinisierungsstörung, Kleinhirnatrophie, progredienter Spastik, globalem Entwicklungsrückstand und Hüftgelenksdysplasie beidseitig. Unter Vorlage eines Kostenvoranschlages für eine Petö-Therapie für die Zeit vom
- Oktober bis zum
- November 2006 des Vereins „S... für S... e. V.“ vom
- Juli 2006 beantragten die Eltern der Klägerin zunächst bei der Beigeladenen die Kostenübernahme. Diese lehnte die Kostenübernahme am
- August 2006 mündlich ab und versah den Kostenvoranschlag mit einem entsprechenden Stempel. Am
- Februar 2007 fertigte die Beigeladene darüber einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Randnummer 3 Bereits mit Schreiben vom
- August 2006 hatten die Eltern der Klägerin am
- August 2006 bei der Beklagten unter Hinweis darauf, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt habe, beantragt, nunmehr die Kosten für eine Konduktive Förderung
Petö für den Zeitraum vom
- Oktober bis zum
- November 2006 zu übernehmen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- August 2006 hatte die Beklagte diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, bei der Petö-Therapie handele es sich um eine medizinische Rehabilitation. Solange diese nicht im Heilmittelkatalog der Krankenkassen aufgenommen sei, könnten die Therapiekosten nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Dagegen hatten die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom
- am
- September 2006 Widerspruch eingelegt. In Stellungnahmen des Fachbereichs Gesundheit der Beklagten vom
- Januar 2007 und
- Juni 2007 hatte Frau Dr. T... ausgeführt, dass es sich bei der Petö-Therapie um eine medizinisch-therapeutische Leistung mit
gewiesener Wirksamkeit handele, die als medizinische Leistung allerdings nicht der Eingliederungshilfe unterfalle, sondern von der Krankenkasse übernommen werden müsste. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2007 zurück. Dieser wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
- August 2007 zugestellt. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
- September 2007 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und vorgetragen, bei Petö handele es sich nicht schwerpunktmäßig um eine medizinische Rehabilitation, sondern es sei eine ganzheitliche Methode, die pädagogische, logopädische, ergotherapeutische und physiotherapeutische Anteile kombiniere. Sie sei eine pädagogisch geprägte Methode zur Förderung von Kindern mit überwiegend motorischen Störungen und Behinderungen. Primäres Ziel sei die Eingliederung in die Gesellschaft, wobei Sprachentwicklung und Kommunikation sowie Selbstständigkeit und Teilhabemöglichkeiten gefördert würden. Neben den motorischen Fähigkeiten würden auch das soziale Verhalten und die Sauberkeitserziehung gefördert. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Therapie seien auch schon gewisse Erfolge erzielt worden. Außerdem hat die Klägerin darauf verwiesen, dass ihr behandelnder Arzt Dr. K..., Facharzt für Orthopädie, die Petö-Therapie empfohlen und einen gewissen Fortschritt durch diese Therapie bestätigt habe. Hierzu hat sie Berichte von Dr. K... vom
- November 2006,
- Februar und
- Juni 2007,
- Februar sowie
- Juli 2008, vom
- Oktober 2009 und
- September 2010 vorgelegt. Dieser sieht eine Verbesserung auf orthopädischem Fachgebiet und empfiehlt, die Petö-Therapie fortzusetzen. Außerdem hat die Klägerin Abschlussberichte des „S... für S... e. V.“ über die Petö-Therapien vom
- Oktober bis zum
- November 2006, vom
- Januar bis zum
- Januar 2007, vom
- März bis zum
- April 2007 und vom
- Oktober bis zum
- Oktober 2008 vorgelegt. In diesen ist aufgeführt, dass die Klägerin insbesondere bei der motorischen Förderung erhebliche Fortschritte gemacht habe. Zusätzlich wird angemerkt, dass sich erhebliche Verbesserungen bei der sprachlichen Entwicklung, der Kontinenz, der Selbstversorgung, bei dem Verhalten in der Gruppe, dem An- und Ausziehen, der Eingliederung in die Gruppe, der Konzentrationsfähigkeit und bei den lebenspraktischen Tätigkeiten ergeben hätten. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom
- August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Petö-Therapie für die Klägerin für die Zeit ab
- Oktober 2006 bis zum
- November 2009 im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, die Ablehnung der Kostenübernahme vom
- August 2006 und den Bescheid vom
- Februar 2007 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, die Kosten der Petö-Therapie für die Klägerin für die Zeit ab
- Oktober 2006 bis zum
- November 2009 im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat sich darauf berufen, dass der Antrag zunächst bei der Beigeladenen gestellt worden sei, so dass diese, da sie ihn nicht weitergeleitet habe, über den Antrag zu entscheiden habe. Im Übrigen könne die Petö-Therapie nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe gefördert werden, denn es sei keine geeignete und erforderliche Maßnahme und im Übrigen der medizinischen Rehabilitation zuzurechnen. Die Petö-Therapie sei auch keine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wie sich aus den Therapiezielen ergebe. Sie sei vielmehr auf die physische Beweglichkeit ausgerichtet. Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers sei daher
rangig. Randnummer 11 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und darauf verwiesen, dass die Petö-Therapie keine Kassenleistung sei. Randnummer 12 Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 13. Juli 2010 die Beigeladene beigeladen und
Anhörung der Konduktorin G. K... in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom
- April 2011 den Bescheid der Beklagten vom
- August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten der Petö-Therapie für die Klägerin in der Zeit von
- Oktober 2006 bis zum
- November 2009 im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der streitgegenständliche Zeitraum reiche bis zum
- November 2009, denn die Klägerin habe am
- November 2009 einen erneuten Antrag auf Übernahme der Petö-Therapie bei der inzwischen maßgeblichen Krankenversicherung gestellt. Dadurch sei eine zeitliche Zäsur eingetreten. Auch vor dem Hintergrund des § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), sei die Beklagte richtige Anspruchsgegnerin. Selbst wenn die formale Zuständigkeit
§ 14Abs.
2 Satz 1 SGB IX auch bei einer bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung bestehen bleibe, sei die Beklagte materiell die richtige Anspruchsgegnerin für das auf Eingliederungshilfe gerichtete Begehren der Klägerin und auch im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin zuständig, zumal die vierjährige bzw. ab 1. April 2011
§ 116aSGB XII die einjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs.
4 SGB X bei der entsprechenden Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2011 abgelaufen sei. Die Petö-Therapie gehöre nicht zum Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung und sei damit auch als Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen. Es handele sich bei dieser jedoch um eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation im Rahmen der Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und insbesondere zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung. Davon seien auch Leistungen erfasst, die der Vorbereitung der Schulfähigkeit dienten. Für die Zeit vor der Einschulung im Sommer 2007 komme auch heilpädagogische Hilfe
§ 54Abs.
1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX in Betracht bzw.
§ 55Abs.
2 Nr. 3 SGB IX. Bei Förderungen – wie der Petö-Therapie –, die aus einem Bündel verschiedener Ziele und Maßnahmen bestünden, sei eine Überschneidung verschiedener Leistungszwecke wahrscheinlich. Daher sei eine strikte Trennung zwischen medizinischer und sozialer Rehabilitation nicht möglich. Zwar habe die Förderung der Klägerin eine erhebliche motorische Ausrichtung. Durch die Förderung des Laufens, Sitzens und Stehens werde aber insgesamt eine größere Selbstständigkeit erreicht. Außerdem bestehe
der Zielsetzung der Petö-Förderung ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Förderungselementen, also Förderung der Motorik, der Sprach- und Kommunikationsfähigkeit. Aus den späteren Abschlussberichten werde deutlich, dass die Förderung der Selbstständigkeit als übergeordnetes Ziel angestrebt werde und sowohl die Beweglichkeit als auch die Kommunikationsfähigkeit und die lebenspraktischen Fähigkeiten im Zusammenhang gesehen werden müssten. Die Therapie sei als primäre Zielsetzung ausgerichtet auf die sozialen Teilhabefähigkeiten. Die Petö-Therapie sei für die Klägerin auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Das Urteil ist der Beklagten am 20. Juni 2011 zugestellt worden. Randnummer 13 Diese hat am 30. Juni 2011 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie sei
§ 14SGB IX nicht zuständig.
Die Beigeladene sei der erstangegangene Träger und bleibe auch für Verfahren
§ 44SGB X zuständig.
Spätestens
der Beiladung durch Beschluss vom 13. Juli 2010 hätte die anwaltlich vertretene Klägerin einen Antrag
§ 44SGB X stellen müssen.
Zu dem Zeitpunkt wäre ein solcher Antrag noch rechtzeitig gewesen. Randnummer 14 Im Übrigen handele es sich bei der Petö-Therapie um keine Maßnahme der sozialen Rehabilitation. Die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 SGB IX aufgeführten Hilfen seien
rangig. Die soziale Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe sei darauf ausgerichtet, das Leben mit einer Behinderung zu erleichtern. Demgegenüber sei die Petö-Therapie darauf ausgerichtet, nicht lediglich die Folgen der Behinderung, sondern die Behinderung selbst zu bessern. Sie sei daher einer Akutbehandlung zuzuordnen und gehöre damit zur medizinischen Rehabilitation. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
- April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung der Beigeladenen über ihren Antrag – den der Klägerin – auf Kostenübernahme für die im Zeitraum
- August 2006 bis
- November 2009 in Anspruch genommenen Petö-Therapien als Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII. Randnummer 19 Sie meint, die Beklagte sei zuständig als erstangegangener Träger, denn ihre Mutter habe sich bei der Beigeladenen nur vergewissern wollen, dass diese nicht der richtige Leistungsträger sei. Den richtigen Antrag habe diese bei der Beklagten stellen wollen. Im Übrigen habe die Beigeladene aber die Ablehnung des Antrages lediglich auf das Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), gestützt. Eine Entscheidung
dem SGB XII habe sie bisher noch nicht getroffen. Randnummer 20 Im Übrigen bezieht die Klägerin sich auf die Gründe des angegriffenen Urteils. Randnummer 21 In der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2013 hat die Mutter der Klägerin mitgeteilt, dass die Kosten der Petö-Therapien jeweils von den Eltern der Klägerin getragen worden seien. Randnummer 22 Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Randnummer 23 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 25 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Petö-Therapie durch die Beklagte. Das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
- April 2011, das sie zur Kostenübernahme verpflichtet hat, ist daher fehlerhaft und aufzuheben. Die die Kostenübernahme versagenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und daher nicht aufzuheben. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 26 Ein Erstattungsanspruch der Klägerin für die von ihren Eltern gezahlten Kosten der Petö-Therapie
§ 3Abs.
1 SGB XII i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 4,
- Alternative Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), besteht nicht (zur Anspruchsgrundlage Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- März 2012 – B 8 SO 30/10 R –, recherchiert bei juris, Rdn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- August 2012 – L 20 SO 25/09 –, recherchiert bei juris, Rdn. 51). Randnummer 27 Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX wäre.
diesen Vorschriften ist der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Zweiwochenfrist weiterleitet. Die Beigeladene war zunächst erstangegangener Träger und hat den Antrag auf Kostenübernahme für die Therapie im Oktober und November 2006 nicht weitergeleitet. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Urteil aber zutreffend ausgeführt, dass nicht die Beigeladene, sondern die Beklagte hier der zuständige Leistungsträger ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Randnummer 28 Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt (Urteil vom
- August 2008 – B 13 R 33/07 R, recherchiert bei juris, Rn. 31; Urteil vom
- September 2009 – B 8 SO 19/08 R, recherchiert bei juris, Rn. 12) entschieden, dass der erstangegangene Träger grundsätzlich zuständig bleibe, und dies auch dann der Fall sei, wenn er die Leistung bereits bestandskräftig abgelehnt habe. Für diesen Fall bleibe er der zuständige Träger bei einem Antrag gemäß § 44 SGB X. Andererseits hat das BSG (Urteil vom
- Dezember 2006 – B 4 R 19/06 R, recherchiert bei juris, Rn. 32) entschieden, dass der erstangegangene Träger aufgrund der Sonderregelung des § 14 SGB IX neben den weiterhin aus materiellem Recht verpflichteten Träger trete. Dessen materiell-rechtliche Verpflichtung bleibe dem Bürger gegenüber unberührt. Der Bürger behalte seine gegen den wirklich zuständigen und verpflichteten Träger gerichteten Rechte, erhalte aber einen weiteren Schuldner zugewiesen, den sonderzuständigen Träger. Damit werde der zweite Träger, falls er nicht passivlegitimiert und somit materiell unzuständig sei, zum gesetzlich bestimmten berechtigten Geschäftsführer eines auch fremden Geschäfts. Die Sonderzuständigkeit führe also, falls der zweite Träger nicht passivlegitimiert sei, zu einer gleichzeitigen, wenn auch verschiedenartigen Verpflichtung zweier Leistungsträger gegenüber dem Bürger. Dem folgt der Senat, denn diese Lösung entspricht auch der Zielsetzung des § 14 SGB IX. Dieser will vermeiden, dass der Bürger aufgrund eines Zuständigkeitskonflikts zwischen einzelnen Rehabilitationsträgern nicht oder verspätet seine Leistung erhält. Die Vorschrift richtet sich ausschließlich an die Rehabilitationsträger und soll die Durchsetzung von Leistungsansprüchen des Bürgers erleichtern, nicht verhindern. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 14 SGB IX, nunmehr die Beigeladene als zuständigen Träger evtl. zu verurteilen, die begehrte Leistung zu erbringen und ein weiteres (Kostenerstattungs)Verfahren zu verursachen. Randnummer 29 Im Übrigen folgt das auch daraus, dass die hier geltend gemachte Therapie nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehört und deswegen deren Zuständigkeit
§ 14Abs.
2 Satz 1 SGB IX nicht gegeben ist (BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 8 SO 30/10 R –, a. a. O., Rdn. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- August 2012 – L 20 SO 25/09 –, a. a. O., Rdn. 49). Randnummer 30 Soweit das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet hat, die Kosten für die Petö-Therapien im Januar 2007, März und April 2007, Oktober 2008 und März 2009 zu übernehmen, hat die Berufung schon deswegen Erfolg, weil die Kostenübernahme für diese Maßnahmen nicht Streitgegenstand im Klageverfahren war. Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom
- August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- August 2007 hat lediglich die Kosten für die Maßnahme vom
- Oktober bis
- November 2006 abgelehnt. Nur insoweit und in Höhe dieser Kosten von 3.150,00 EUR ist Klage erhoben worden. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die übrigen Therapieblöcke sind keine Entscheidungen der Beklagten ergangen, sodass es nicht zulässig war, die Kosten für die übrigen Petö-Therapien von Januar 2007 bis einschließlich März 2009 in das Klageverfahren einzubeziehen. Randnummer 31 Aber auch eine Erstattung der 3.150,00 EUR für die Maßnahme vom
- Oktober bis zum
- November 2006 seitens der Beklagten kommt nicht in Betracht. Randnummer 32 Der Beklagten ist allerdings nicht darin zu folgen, dass es sich bei der Petö-Therapie ausschließlich und grundsätzlich um eine medizinische Rehabilitation handele, sodass eine Kostenübernahme
§ 54Abs.
1 Satz 2 SGB XII ausgeschlossen sei. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 28. September 2011 (Az.: L 9 SO 37/10) ausgeführt: Randnummer 33 „Zwar ist zutreffend, dass die Förderung
Petö in der Neufassung der Heilmittelrichtlinie vom 20. Januar 2011 erneut als nicht verordnungsfähiges Hilfsmittel eingestuft ist, weil der therapeutische Nutzen nicht
gewiesen sei. Die Krankenkassen können daher die Kosten im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nicht übernehmen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII darf der Sozialhilfeträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils nur im Rahmen der Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung gewähren.
dem Wortlaut dieser Vorschrift gilt das aber nur für die medizinische Rehabilitation und die Teilhabe am Arbeitsleben, nicht für die soziale Rehabilitation. Randnummer 34 Hilfsmittel bzw. Maßnahmen können sowohl der medizinischen Rehabilitation als auch der sozialen Rehabilitation dienen. Maßgebend ist dabei, welche Bedürfnisse Hilfsmittel bzw. Maßnahmen befriedigen sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel bzw. eine Maßnahme dienen soll. Zu den Hilfsmitteln hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt (Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R), dass „andere“ Hilfsmittel im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX über die Aufgabenbestimmung
§ 31SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung dienten.
Sie hätten die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und
barschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern. Ihre Zweckbestimmung überschneide sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels im Sinne von § 31 SGB IX (BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R, recherchiert bei juris, Rn. 17). Überschnitten sich medizinische und soziale Rehabilitation, sei eine Leistung nicht in der Weise teilbar, dass gegebenenfalls nur Teile der Kosten im Rahmen der sozialen Rehabilitation übernommen werden könnten. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschnitten, die soziale Rehabilitation aber über die medizinische Rehabilitation hinausgehen könne. Leistungen der sozialen Rehabilitation seien dann nicht identisch mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation und könnten auch nur als Ganzes, als unteilbare Leistung, erbracht werden (BSG, Urteil vom
- Mai 2005, a.a.O., Rn. 23). Es spricht nichts dagegen, diese Ausführungen des BSG auch auf Eingliederungshilfemaßnahmen bzw. auf die Petö-Therapie zu erstrecken. Dem folgend hat das BSG (Urteil vom
- September 2009 – B 8 SO 19/08 R, recherchiert bei juris, Rn. 21) ebenfalls entschieden, dass Zwecksetzung der Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit der Zwecksetzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht identisch sei und insbesondere die Leistungen
§ 54Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII der Erleichterung des Schulbesuchs dienen könne und somit über die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Ziele verfolge. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EingliederungsHVO liege dabei ein stärker individualisiertes Förderverständnis zugrunde. Dieser individualisierende Ansatz zeige sich auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 9 Abs. 1 SGB IX, die es ermöglichten, den Wünschen der Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen. Daher stelle das SGB XII bei den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Besonderheit des Einzelfalls in den Vordergrund. Jedenfalls könne nicht darauf verwiesen werden, dass die Petö-Therapie generell ungeeignet sei, die Schulfähigkeit eines an Cerebralparese leidenden Kindes zu verbessern (BSG, Urteil v. 29. September 2010, a.a.O., Rn. 22).“ Randnummer 35 Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe
§§ 53ff.
SGB XII können daher die Kosten für eine Petö-Therapie übernommen werden. Als Anspruchsgrundlage kommen insoweit für die Anerkennung als soziale Rehabilitation § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung in Betracht (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom
- September 2011 – L 9 SO 37/10 –, m. w. N.) bzw. § 55 Abs. 2 SGB IX und insbesondere § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (BSG, Urteil vom
- September 2009 – B 8 SO 19/08 R –, recherchiert bei juris, Rdn. 18), bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2 und 7 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- August 2012 – L 20 SO 25/09 –, recherchiert bei juris, Rdn. 56). Randnummer 36 Hier kämen heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
§ 55Abs.
2 Nr. 2 SGB IX in Betracht. Voraussetzung ist aber immer die Erforderlichkeit und Geeignetheit im Einzelfall (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2011 – L 9 SO 11/08 –, recherchiert bei juris, Rdn. 41) und die individuell zu bestimmende Aussicht auf Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2009 – B 8 SO 19/08 R –, recherchiert bei juris, Rdn. 22). Dabei erfolgt die Abgrenzung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation
dem Leistungszweck; maßgebend ist, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel oder der Maßnahme befriedigt werden sollen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R –, recherchiert bei juris, Rdn. 17). Dabei können sich die Leistungszwecke überschneiden (a. a. O., Rdn. 23). Um eine soziale Rehabilitation handelt es sich somit immer dann, wenn die begehrten Leistungen über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichen und über die Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Ziele, z. B.
§ 55Abs.
1 SGB IX die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern. Hinsichtlich der Petö-Therapie ist es dabei unerheblich, dass sie ihrem Schwerpunkt
eine medizinische Maßnahme im Sinne eines Heilmittels ist, wenn dadurch auch kognitive Prozesse gebessert werden und die schulische Situation wesentlich gefördert wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2011 – L 9 SO 11/08 –, recherchiert bei juris, Rdn. 44). Dient eine Therapie im Einzelfall zwar auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- August 2012 – L 20 SO 25/09 –, a. a. O., Rdn. 62 ff.). Randnummer 37
diesen Grundsätzen diente die Petö-Therapie in der Zeit vom
- Oktober bis zum
- November 2006 nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation. Der Antrag auf Kostenübernahme am
- August 2006 war auf die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. K... vom
- August 2006 gestützt. Darin heißt es u. a.: Randnummer 38 „N... ist wegen der deutlich motorischen Entwicklungsverzögerung seit April 2004 in meiner ambulanten Behandlung. Ich führe regelmäßig als Ergänzung zu der krankengymnastischen Behandlung Mobilisationen des Achsenskeletts und der Extremitätengelenke durch in Verbindung mit einer Tonusregulation über den Atlasimpuls
Arlen. Randnummer 39 Trotz der regelmäßig durchgeführten kompetenten krankengymnastischen Behandlung hat N... bis jetzt noch nicht begonnen allein zu laufen. Im Rahmen eines Blocks mit der konduktiven Behandlung
Petö soll versucht werden, die bei der bisherigen Therapie erworbenen motorischen Leistungen zu bündeln unter der Vorstellung, dass N... dann frei läuft oder zumindest die Möglichkeiten des Rollators nutzt.“ Randnummer 40 Dementsprechend ist im Abschlussbericht über die Petö-Therapie vom
- Oktober bis zum
- November 2006 u. a. aufgeführt: Randnummer 41 „Ausgangssituation: Randnummer 42 Allgemeiner Entwicklungsgrad: Normal. Gestalt und Proportionen: Entsprechen ihrem Alter. Tonussteigerung in den unteren Extremitäten. Keine augenfällige statische Veränderungen oder Deformitäten. Laut Aussage der Eltern wird N...s Hüfte regelmäßig kontrolliert und sie ist belastbar. Die oberen Extremitäten sind intakt, aber man kann eine schwache Ungeschicklichkeit in der Feinmotorik beobachten. Auge-Hand-Koordination: In Ordnung. Randnummer 43 Möglichkeiten der Kontaktaufnahme: Vielversprechend. Sie ist empfindlich und hat eine sehr starke Verbindung zu ihrer Mutter. Sie verhält sich ängstlich und ablehnend in der neuen Umgebung, aber sie ist gut motivierbar. Randnummer 44 Sprachliche Unterentwicklung: Sie drückt sich mit ein paar Worten und einfachen, unvollständigen Sätzen aus. Ihr Wortschatz ist beschränkt. Auf Fragen gibt sie adäquate Antworten. Randnummer 45 Sie intendiert die Bewegungen. Sie ändert ihre Lage auf dem Boden krabbelnd. Sie zieht sich alleine an Möbelstücken hoch und setzt sich. Randnummer 46 Selbstversorgung: Sie trägt Windel und meldet ihre Bedürfnisse nicht zuverlässig. Essen und Trinken: Normal. Randnummer 47 Ergebnisse Randnummer 48 N... nahm erstmalig an der Konduktiven Förderung teil. Das Kind braucht viel Zeit, um sich anzupassen, aber ist sehr entwicklungsfähig.
einer schweren Eingewöhnungsphase wurde sie in die Gruppe gut integriert. Der Prozess der Eingliederung erfolgte also wie geplant.
einigen Tagen akzeptierte sie die neuen Bedingungen und die Kindergesellschaft. Ihr Verhalten in der Kindergruppe war ruhig und ausgeglichen (Nur morgens,
der Trennung von den Eltern weinte sie eine Weile.). Randnummer 49 N... bekam einige Wochen vor der Fördereinheit Botoxspritzen in die Beine. Anfangs waren sie kraftlos (oft half sie mit Händen bei den Aufgaben), dann optimalisierte sich die Wirkung und durch die intensive Therapie wurden die Beine stärker und geschickter. Randnummer 50 Aus der Rückenlage kann sie sich alleine aufsetzen und hinlegen. Dabei stützt sie sich auf die Handflächen und hebt den Kopf. Sie kann
dem Aufsitzen sitzen bleiben (dabei ist Armheben möglich → auch im Schneidersitz). Auf dem Stuhl (ohne Rückenlehne) sitzt sie selbstständig. Sie hat gelernt dabei die Füße auf dem Boden zu halten. Die Sicherheit des Sitzens ist stabil. Auf diese Weise kann sie mit den Händen verschiedene Bewegungen durchführen, ohne ihr Gleichgewicht zu verlieren (z. B. einen Ball fangen und wegwerfen; einen Ring halten; Gegenstände vom Boden emporheben). Mit Hilfe des Sprossenstuhls steht sie vom Stuhl alleine auf. Randnummer 51 In der Bauchlage kann sie
vorne und
hinten „kriechen“. Randnummer 52 Sie macht alleine Vierfüßlerstand, krabbelt
vorne und versucht sich an der Sprossenwand hochzuziehen. Das alternierende Krabbeln wird bei ihr mündlich von der Therapeutin fazilitiert. Beim Aufstehen braucht sie manuelle Hilfe. Sie steht am Stuhl unter Aufsicht der Konduktorin selbstständig. An die Belastung des betroffeneren Beines muss sie oft erinnert werden. Loslassen der Stütze mit einer Hand ist möglich (abwechselnd die Hände hochheben → z. B, winken; Hände zur Hüfte führen). Die Stellung der Fersen ist korrekt. Randnummer 53 Sie läuft mit Hilfe des Sprossenstuhles. Sie kann den Stuhl selbstständig schieben und korrigiert sich dabei. Beim Treten hilft sie mit dem Oberkörper. Ihr Laufen wurde folgenderweise aufgebaut: Stuhl schieben; Schritt 1; daneben treten: 2; gerade stehen und sich korrigieren usw.. Randnummer 54 Selbstversorgung: Randnummer 55
der regelmäßigen Benutzung des Topfes waren die trockenen Phasen bei ihr immer länger. Am Ende der Fördereinheit könnten wir die Windel weglassen (Es passierte ab und zu ein „Unfall“. → Nur wenn sie sehr abgelenkt war.). Auf Fragen meldete sie ihre Bedürfnisse meistens richtig. Randnummer 56 An- und Auskleiden: Man kann sie in diese Tätigkeit einbeziehen (z. B. beim Sitzen: Schuhen aufmachen; beim Stehen Hose runter- und hochziehen). Randnummer 57 Essen und Trinken: Sie isst ästhetisch mit Normalbestecken und trinkt aus dem Glas.“ Randnummer 58 Das zeigt, dass die Therapie nahezu ausschließlich auf die motorische Förderung gerichtet war und sich lediglich bei der Sauberkeitserziehung eine Verbesserung ergeben hat, wobei beim An- und Auskleiden und Essen und Trinken offensichtlich keine Verbesserung angestrebt war. Dementsprechend führt Dr. K... in seinem
der Therapie aufgesetzten Bericht vom
- November 2006 u. a. aus: Randnummer 59 „Befund vom
- November 2006: Das Gehen mit Halt an den Schultern ist jetzt deutlich bewusster. Der Fuß wird
vorne geführt und es kommt zu einer Lastübernahme. N... pendelt dabei verstärkt mit dem Oberkörper. Auch in gehaltenem Stand gute Lastübernahme bds. und Fersenaufsatz. Ganz offensichtlich hat der Behandlungsblock
Petö zu einer Verbesserung der Lastübernahme und der Aufrichtung geführt.“ Randnummer 60 Auch daraus wird ersichtlich, dass sich im Wesentlichen die motorischen Fähigkeiten geringfügig verbessert haben, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass Dr. K... als Orthopäde über das Erlernen von über motorische Fähigkeiten hinausgehende Verbesserungen keine schwerpunktmäßige Stellungnahme abgegeben hat. Diesen Berichten ist aber insgesamt zu entnehmen, dass die mit der Petö-Therapie grundsätzlich auch verfolgten Ziele der Eingliederung in die Gesellschaft, die Förderung der intellektuellen und sozial-emotionalen Fähigkeiten wie Sprache, Kultur, Technik und psychosoziales Handeln sowie die Förderung des lebenspraktischen Handelns bei der Klägerin – noch – offensichtlich keinerlei wesentliche Rolle gespielt haben. Auch wenn die motorischen Fähigkeiten dazu führen, dass eine Eingliederung in die Gesellschaft leichter fallen kann, müssen dahingehende Ziele zunächst formuliert und möglich sein und es muss dargelegt werden, dass Ansätze vorhanden sind, dass an diesen Zielen gearbeitet wird und sie erreicht werden können. Das fehlt hier. Das Ziel der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Klägerin durch die Petö-Therapie in die Gesellschaft einzugliedern, ist hier bei der Maßnahme im Oktober und November 2006 weder formuliert noch ersichtlich. Eine Kostenübernahme kann daher nicht erfolgen. Randnummer 61 Auch wenn insoweit die Anforderungen an eine Prognoseentscheidung zur Erreichbarkeit der Ziele nicht überspannt werden sollen (Majerski-Pahlen in Neumann u. a., Kommentar zum SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 96 Rdn. 8), lassen sich hier weder in der Prognose noch in der
schau der maßgeblichen Therapie Ansätze für die Eingliederungshilfe finden. Randnummer 62 Der Hilfsantrag der Klägerin, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung der Beigeladenen über den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme der Petö-Therapien als Eingliederungshilfe auszusetzen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 63
§ 114Abs.
2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das u. a. von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, abhängt. Soweit ersichtlich, meint die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag, die Beigeladene habe lediglich über Ansprüche
dem Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), entschieden. Als erstangegangener Leistungsträger hätte sie aber auch über Ansprüche der Eingliederungshilfe
dem SGB XII entscheiden müssen. Dies habe sie noch nicht getan und müsse das
holen. Auf ein derart gestaltetes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen kommt es hier nicht an, denn
Auffassung des Senats ist die Beklagte der zuständige Leistungsträger. Zudem hat die Klägerin auf Leistungen
dem SGB XII im Rahmen der Eingliederungshilfe hinsichtlich der Kostenübernahme für die Petö-Therapie im Oktober/November 2006 keinen Anspruch, so dass die Beigeladene darüber auch keine positive Entscheidung treffen könnte. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 65 Gründe, die Revision durch den Senat zuzulassen gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001140065