Provisionsregelung - AGB-Konrtolle - Zurückverweisung wegen unzulässigem Teilurteil Leitsatz 1. Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig macht. 2. Der Erlass eines Teil-Urteils über einen von mehreren Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers ist zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn das Arbeitsgericht über einen Teil eines einheitlichen Provisionsanspruchs durch Teil-Urteil entscheidet. In diesem Fall kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Teil-Urteil aufgehoben (Rn.61) und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden (Rn.58) . Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 31. Juli 2012, 2 Ca 968/11, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31.07.2012 – 2 Ca 968/11 – wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. EUR 7.200,00 brutto zu zahlen. Soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.025,95 brutto zuzüglich Zinsen wegen des Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Kunden Z. verurteilt worden ist und soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.008,46 brutto zuzüglich Zinsen wegen des Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Kunden Y. verurteilt worden ist, wird das Teil-Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Provisionsansprüche des Klägers. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt ein Beratungsunternehmen für Logistik und Fracht. Sie analysiert und optimiert die Kostenstrukturen im Logistikbereich ihrer Kunden und schlägt Maßnahmen zur Kosteneinsparung vor. Ihr Honorar richtet sich nach der Höhe der erzielten Einsparungen, von denen sie einen prozentualen Anteil erhält. Dieser ist nach Projektabschluss fällig, das ist nach Umstellung der Vertragsbeziehungen der Kunden zu den Logistikdienstleistern. Üblicherweise wird das Honorar in Teilbeträgen über 2 Jahre gezahlt. Randnummer 3 Der Kläger war vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2011 als Ratgeber/Kosulent (Projektleiter) im Bereich „Transport und Logistik“ bei der Beklagten beschäftigt. Hinsichtlich seines Gehalts ist im schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 11 – 14 d. A.) geregelt: Randnummer 4 6. Gehalt Randnummer 5 Als Gehalt wird ein Festbetrag von 2.000,00 EUR pro Monat und eine Provision von 25 % vom Nettoumsatz, den der Mitarbeiter erwirtschaftet, gezahlt. Die Provision wird fällig nach Eingang der Zahlung vom Kunden. Randnummer 6 Nach ein Jahr wird den Festbetrag von dem Gehalt auf 1.000,00 EUR reduziert. Randnummer 7 Mit Wirkung ab 2009 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Provisionssatzes auf 27 % des Nettoumsatzes. Aufgabe des Klägers war es, die von der Beklagten ihren Kunden angebotenen Prozessoptimierungen und Kosteneinsparungen im Lager- und Transportbereich zu ermitteln und bei den Kunden umzusetzen. Randnummer 8 Streitig sind aus dieser Tätigkeit noch Provisionsansprüche des Klägers wegen Aufträgen der Kunden Z., Y. und I. aus den Jahren 2009 bis 2011. Unstreitig steht der Beklagten wegen bereits gezahlter Provisionsabschläge noch ein Gegenanspruch von EUR 5.630,00 zu, mit dem sie gegenüber dem Provisionsanspruch des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden Y. und – soweit noch ein aufrechenbarer Teil verbleibt – wegen des Geschäfts mit dem Kunden Z. erklärt hat. Randnummer 9 Für den Kunden Z. haben die Parteien eine abweichende Provisionsvereinbarung getroffen, nach der der Kläger 15 % des Nettoumsatzes als Provision erhält. Z. zahlte an die Beklagte bislang EUR 27.357,00 aufgrund von 12 Rechnungen in der Zeit vom 31.03.2011 – 31.01.2012 (Rechnungsdatum) (Anlage B 5, Bl. 102 – 113 d. A.). Randnummer 10 Gegenüber dem Kunden Y. rechnete die Beklagte unstreitig in der Zeit vom 23.09.2011 – 10.03.2012 insgesamt EUR 68.641,38 netto ab (Anlage B 4, Bl. 95 – 101 d. A.), von denen nach Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz EUR 53.145,18 bezahlt gewesen sind. Randnummer 11 Gegenüber dem Kunden I. ist noch eine Rechnung der Beklagten in Höhe von EUR 18.000,00 offen, die die Firma I. nicht bezahlt, weil die Beklagte nach Auffassung eines Schreibens der Bevollmächtigten der Firma I. (Anlage B 3, Bl. 93 f d. A.) „ihre Aufgaben“ nicht erfüllt hat. Ein Gerichtsverfahren strebt die Beklagte gegen die Firma I. wegen ihrer Honorarforderung nicht an. Randnummer 12 Der Kläger hat vorgetragen: Randnummer 13 Wegen des Kunden Z. stehe ihm für das erste Jahr 15 % von EUR 27.360,00, also EUR 4.104,00 an Provisionsvergütung zu, für das zweite Jahr 15 % von EUR 13.680,00, also EUR 2.052,00. Dem stehe nicht entgegen, dass Zahlungen der Firma Z. noch nicht vollständig eingegangen seien. Die Fälligkeitsregelung für den Provisionsanspruch im Arbeitsvertrag des Klägers sei dahin auszulegen, dass die Fälligkeit dann eintrete, wenn er seine Arbeitsleistung erbracht habe. Werde der Arbeitsvertrag so ausgelegt, dass sein Anspruch erst fällig werde, wenn der Kunde gezahlt habe, sei die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie das unternehmerische Risiko eines Zahlungsausfalls auf ihn überwälze. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass seine feste Vergütung – unstreitig – nur ca. 20 % seiner Gesamtvergütung betrage. Randnummer 14 Beim Kunden Y. betrage der Umsatz der Beklagten im ersten Jahr EUR 144.324,00, im zweiten Jahr EUR 64.144,44, wovon ihm jeweils der vertraglich vereinbarte Satz von 27 % zustehe, also EUR 38.967,48 sowie EUR 17.319,00. Es gebe neben den von der Beklagten eingereichten Rechnungen an die Firma Y. 4 weitere Rechnungen vom 11.03, 01.04., 02.05. und 01.06.2011 über jeweils EUR 12.027,00. Für das erste Jahr sei daher für die Berechnung des Provisionsanspruchs von 12 x 12.027,00 EUR (= EUR 144.324,00) auszugehen. Soweit die Beklagte mit Y. etwas anderes vereinbart haben sollte, gehe das nicht zu seinen Lasten. Er habe sämtliche ihm übertragenen Aufgaben für den Kunden Y. vollständig und – unstreitig – ohne Beanstandungen erfüllt und ein Konzept entwickelt, das Einsparungen in Höhe von EUR 320.730,00 voraussehe (Anlage K 6, Bl. 46 d. A.). Der Vortrag der Beklagten, er habe seine Arbeiten nicht abgeschlossen, sei nicht einlassungsfähig. Der tatsächlich eingetretene Einspareffekt sei noch höher gewesen, als der von ihm prognostizierte. Randnummer 15 Wegen des Kunden I. stehe ihm ein Provisionsanspruch in Höhe von 40 % von EUR 18.000,00, also EUR 7.200,00 zu. Er habe dieses Projekt – unstreitig – ohne Einwendungen der Beklagten betreut und abgewickelt. Dass der Kunde nicht zahle, gehe nicht zu seinen Lasten. Randnummer 16 Der Kläger hat in erster Instanz, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, beantragt, Randnummer 17 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 69.642,48 Gehalt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat auch insoweit Klageabweisung beantragt. Randnummer 19 Sie hat vorgetragen: Randnummer 20 Der Kläger erhalte die Provisionen für den Kunden Z. entsprechend dem Eingang der Zahlungen des Kunden bei ihr. Dies entspreche der wirksam vereinbarten arbeitsvertraglichen Fälligkeitsregelung. Die Abhängigkeit des Anspruchs vom Zahlungseingang entspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 87 a HGB. Randnummer 21 Das Projekt Y. sei vom Kläger schon relativ weit vorangetrieben, aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Ihr Geschäftsführer habe das Projekt nach Ausscheiden des Klägers übernehmen wollen, hieran habe der Kläger sich nicht mehr beteiligt mit der Folge, dass die Angebote der Spediteure veraltet gewesen seien und eine erneute Ausschreibung habe erfolgen müssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vollen Provision in Höhe von 27 % lägen daher nicht vor. Im Übrigen sei das Projekt auch noch in der Bearbeitung. Randnummer 22 Gegen die Firma I. werde sie wegen ihrer Forderung nicht prozessieren, da sie hierfür den Kläger als allein bei I. tätigen Mitarbeiter als Zeugen benötige und mit diesem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich sei. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teil-Urteil wegen der Provisionsansprüche des Klägers betreffend den Kunden I., betreffend den Kunden Z. von März 2011 bis Mai 2012 sowie betreffend den Kunden Y. wegen der Rechnung der Beklagten vom 11.03.2011 sowie sämtlicher in der Anlage B 4 vorgelegten Rechnungen zur Zahlung von EUR 28.479,86 brutto zuzüglich Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Kunden Z. sei davon auszugehen, dass dieser zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht 15 Raten zu je EUR 2.279,75 netto gezahlt habe. Hieraus folge ein Provisionsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 5.129,40. Hinsichtlich des Kunden I. schulde die Beklagte eine Provision in Höhe von EUR 7.200,00. Sie könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der Kunde nicht gezahlt habe, weil sie keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Kunden zur Zahlung des Honorars zu bewegen. Gegenüber dem Kunden Y. habe die Beklagte Rechnungen in Höhe von EUR 80.668,38 netto erstellt. Es sei davon auszugehen, dass der Kunde diese Rechnungen bezahlt habe. Sollte die Beklagte ihre Ansprüche nicht durchgesetzt haben, läge wiederum ein Fall treuewidrigen Verhaltens vor. Wegen der Honoraransprüche ab März gebe es für eine Zahlung der Firma Y. derzeit keine sicheren Anhaltspunkte, so dass hierüber noch nicht entschieden werden könne. Der Provisionsanspruch wegen des Kunden Y. belaufe sich bislang auf 27 % des Nettoumsatzes, also EUR 21.780,46. Gegenüber den Gesamtansprüchen des Klägers sei in Höhe von EUR 5.630,00 mit der unstreitigen Gegenforderung aufgerechnet worden. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 24 Gegen dieses ihr am 08.08.2012 zugestellt Urteil hat die Beklagte am 28.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 02.10.2012 begründet. Randnummer 25 Sie trägt vor: Randnummer 26 Hinsichtlich des Kunden I. übersehe das Arbeitsgericht, dass die Zahlung des Kunden Fälligkeitsvoraussetzung sei, nicht aber eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB, dessen Eintritt sie vereitelt habe. Sie habe bereits vorgetragen, warum sie von einem Prozess gegen I. Abstand genommen habe und verweist auf ihr Schreiben vom 24.10.2011 (Bl. 50 – 52 d. A.) Die dort vom Kläger verlangten Daten seien nicht bereitgestellt worden. Dieser habe auf das Schreiben nicht reagiert. Randnummer 27 Beim Kunden Y. lasse das Arbeitsgericht außer Betracht, dass der Kläger das Projekt nicht habe vollständig abschließen noch die Umsetzung habe begleichen können. Zu einem Projekt gehöre neben der Analyse und der Ermittlung aktueller Angebote auch die ein Jahr dauernde Kontrolle der Umsetzung. Angesichts der erheblichen Zusatzarbeiten sei eine Provisionsteilung mit einem Satz von 15 % angemessen. Randnummer 28 Ferner sei nicht klar, wie das Arbeitsgericht zu seinen Zahlen komme. Gegenüber Z. seien EUR 27.357,00 abgerechnet worden, gegenüber Y. EUR 68.641,38. Allerdings habe Y. mittlerweile weitere Zahlungen geleistet. Das Gesamthonorar belaufe sich bei Y. auf EUR 118.481,00. Demnach stünden dem Kläger für Z. EUR 4.103,55, für Y. EUR 17.772,00 an Provisionen zu. Abzüglich der Vorauszahlung von EUR 5.630,00 verbleibe ein Anspruch von EUR 16.245,55. Zinsansprüche bestünden mangels Fälligkeit nicht. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als EUR 16.245,55 verurteilt worden ist. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er trägt vor, er gehe, wie bereits in erster Instanz davon aus, dass die Fälligkeitsregelung im Arbeitsvertrag unwirksam sei und führt dies ergänzend aus. Jedenfalls könne sich die Beklagte aber nicht auf den Nichteintritt von Umständen berufen, deren Herbeiführung sie selbst in der Hand halte. Die Beklagte habe bereits nach Abschluss der Statusgespräche/Präsentationen ihre Leistungen abrechnen können. Randnummer 34 Das Projekt I. habe er zusammen mit dem Geschäftsführer H. ausgeführt. Er habe jederzeit seine Bereitschaft signalisiert, an einer möglichen Klage mitzuwirken. Zu keiner Zeit sei die Beklagte mit einer konkreten Anfrage nach Informationen für die Prozessführung an ihn herangetreten. Randnummer 35 Beim Projekt Y. sei eine Provisionsteilung von 15 % nicht vereinbart. Projekte würden auf Basis der mit den Kunden getroffenen Vereinbarung durch die Statusbesprechung/Präsentation abgeschlossen. Diese sei beim Kunden Y. Ende Oktober 2010 durch ihn durchgeführt worden. Nachlaufend würden die Verhandlungen mit den Dienstleistern durchgeführt. Auch dies habe er beanstandungsfrei erbracht. Es verbleibe nur noch die sogenannte „Rechnungskontrolle“, die eine Berechnung der Einsparungen enthalte, die wiederum Grundlage der Abrechnung gegenüber den Kunden sei. Auch dies habe er über sein Ausscheiden hinaus bis einschließlich Juli 2011 durchgeführt. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten, das Projekt Y. sei noch nicht abgeschlossen gewesen, sei daher substanzlos und unzutreffend. Randnummer 36 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen eine Provisionszahlung wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. wendet, im Übrigen ist sie schon deswegen begründet, weil das Arbeitsgericht über die Provisionsansprüche wegen der Kunden Z. und Y. nicht durch Teil-Urteil hätte entscheiden dürfen. Insoweit ist das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen worden. I. Randnummer 38 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 7.200,00 gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. v. m. Ziff. 6 des Arbeitsvertrags zu. Randnummer 39 1. Über diesen Anspruch ist nicht bereits rechtskräftig durch das Arbeitsgericht entschieden. Die Berufung der Beklagten richtet sich ausweislich der Berufungsbegründung in vollem Umfang gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Provision wegen des Geschäfts mit dem Kunden I.. Das hat die Beklagte im Berufungstermin auch noch einmal ausdrücklich klargestellt. Randnummer 40 2. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Arbeitsgericht über diesen Teil des Anspruchs des Klägers gemäß § 301 Abs. 1 ZPO durch Teil-Urteil entschieden hat. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 hat das Gericht ein Teil-Urteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Bei dem Anspruch Randnummer 41 des Klägers auf Provisionszahlung wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. handelt es sich um den Teil eines Anspruchs des Klägers, nämlich um einen abgrenzbaren Teil seines Provisionsanspruchs gegen die Beklagte. Randnummer 42 3. Die Entstehung des Anspruchs des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. ist unstreitig. Der Kläger hat die von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen erbracht. Randnummer 43 4. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch fällig. Dem steht § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags und die darin vereinbarte Fälligkeitsregelung nicht entgegen. Randnummer 44
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