Wertpapierdienstleistungen: Umfang der Schutzgesetzeigenschaft der gesetzlichen Bestimmungen; anderweitiger effektiver Anlegerschutz; Voraussetzungen einer Deliktshaftung des Vorstandes einer Anlagevermittlungsgesellschaft; sekundäre Darlegungslast bezüglich der Organisationsvorkehrungen; schriftliche Informationspflichten infolge der Gesetzesnovellierung; Anforderung an die Offenlegung von Zuwendungen Dritter; Erfordernis eines gesonderten Hinweises über die fehlende Einlagensicherung Leitsatz 1. Nicht alle Normen des WpHG sind als Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Ein Bedürfnis, auch unmittelbar von den Organen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seinen Angestellten Schadenersatz verlangen zu können, ist nicht anzuerkennen, weil die Aufsichtsbehörden, die Bußgeldtatbestände des WpHG und die vertraglichen Schadenersatzpflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmen für einen effektiven Schutz der Anleger sorgen. (Rn.37) 2. Der Vorstand einer Anlagevermittlungsgesellschaft haftet, wenn er bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufklärt bzw. diese bewusst verharmlost hat. (Rn.41) Hinsichtlich der allgemein notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beratung trifft den Vorstand zunächst die sekundäre Darlegungslast. (Rn.42) 3. Eine obligatorische Risikoaufklärung der Kunden in Schriftform ist erst mit § 31 Abs. 3 Satz 4, Abs. 3a WpHG durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 5. April 2011 in das Gesetz aufgenommen worden. (Rn.45) Es hätte die Anforderungen an einen telefonischen Vertrieb von Vermögensanlagen und die Möglichkeit telefonischer Order überspannt, wenn grundsätzlich nur eine rechtzeitige Aufklärung des Kunden in Schriftform zulässig gewesen wäre. (Rn.47) 4. Die Regelung in § 31d Abs. 1 und Abs. 3 WpHG n. F. erlaubt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Kunden lediglich eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Zuwendungsvereinbarungen vorzulegen, wenn zugleich die Offenlegung weiterer Einzelheiten angeboten und gewährt wird. Es reicht deshalb aus, den Kunden in allgemeiner Art die Quellen der Zuwendungen zu nennen und deren Höhe in einer gewissen Bandbreite mitzuteilen. (Rn.56) 5. Ob eine Extraaufklärung beim Erwerb Wertpapieren über die fehlende Teilnahme an der Einlagensicherung erforderlich ist, hängt vom Anlageprofil und dem Anlageziel des Kunden ab. Wenn der Anleger bereits umfassend, z. B. über ein Totalverlustrisiko aufgeklärt worden ist, ist eine gesonderte Aufklärung über den fehlenden Schutz durch den Einlagensicherungsfonds nicht mehr erforderlich, weil der Hinweis auf ein Totalverlustrisiko denklogisch bereits die Information eines fehlenden anderweitigen Sicherungsmechanismus beinhaltet. (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, 25. September 2012, 7 O 224/11 nachgehend BGH, 1. Juli 2014, VI ZR 285/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Klägerin 25. Oktober 2012 gegen das am 25. September 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. Das angefochtene Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger nehmen die Beklagten zu 1. und 2. als (ehemalige) Vorstände des Wertpapierdienstleistungsunternehmens X-AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz in Anspruch. Randnummer 2 Die Beklagten (A und B) waren alleinige Vorstände der A & B Wertpapierhandelshaus AG, die zunächst in X-Wertpapierhandelshaus AG und nachfolgend in X-AG (im Folgenden durchgängig: X-AG) umfirmierte. Die Gesellschaft war zunächst eine 100%-ige Tochter der 2005 gegründeten A & B AG, einer Holdinggesellschaft. Ursprünglich waren die Beklagten Alleinaktionäre und alleinige Vorstände dieser Holdinggesellschaft, bis sie im Rahmen eines Börsenganges im Jahre 2006 insgesamt 26,8 % der Anteile abgaben. Die verbleibenden Anteile hielten beide weiterhin hälftig. Im Jahr 2008 veräußerte die A & B AG sodann zwei Prozent der Anteile an der X-AG an einen Dritten. Im Laufe des Jahres 2010 schied der Beklagte B als Vorstand der X-AG aus, über deren Vermögen im September desselben Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Randnummer 3 Geschäftsfelder der X-AG, die bis zu 30 Berater beschäftigte, waren zum einen die Anlageberatung und zum anderen die Vermögensverwaltung. Ihre über 70.000 Kunden, davon zeitweilig über 30.000 gleichzeitig, warb sie insbesondere mit Hilfe eines so genannten ZinsPlusKontos, einem Tagesgeldkonto bei der D-bank AG, welches für beschränkte Zeit einen über dem Marktzins liegenden, von der X-AG gegenüber der D-bank AG subventionierten Zinsertrag bot. Auch die Depotkonten der Kunden wurden von der D-bank AG geführt. Randnummer 4 Die Kunden der X-AG zahlten für die in aller Regel telefonische und jeweils vollständig aufgezeichnete Beratung kein Honorar. Nur im Bereich der Vermögensverwaltung erhob die X-AG von den Anlegern eine Gebühr. Erträge erwirtschaftete sie insbesondere durch Provisionen der Emittenten, mit denen regelmäßig Vertriebsvereinbarungen bestanden. Für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren über die Börse erhob außerdem die D-bank AG bankübliche Kauf- bzw. Verkaufsprovisionen, von denen sie einen erheblichen Teil an die X-AG weiterleitete. Randnummer 5 Die Kurse vieler durch die X-AG vermittelter Wertpapiere, vornehmlich Anleihen und Genussscheine bestimmter kleinerer Unternehmen, brachen ein. Über das Vermögen einzelner Emittenten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Beginnend etwa Mitte 2009 wurde die X-AG vor diesem Hintergrund durch eine Vielzahl von Anlegern gerichtlich wegen fehlerhafter Anlageberatungen in Anspruch genommen. Insgesamt waren am zuständigen Landgericht I. über 400 Klagen anhängig. Randnummer 6 Die Kläger eröffneten Ende 2006 ein verzinsliches Tagesgeldkonto bei der X-AG. Ab Mitte April 2007 fanden verschiedene Beratungsgespräche zwischen dem Kläger zu 1. und dem Berater, Herrn E., statt. Der Inhalt der Gespräche ist im Einzelnen streitig. Nach jeweiliger Beratung zeichneten die Kläger folgende Kapitalanlagen: Randnummer 7 - 17.04.2007 Salvator-Inhabergenussscheine 6.766,19 € - 11.05.2007 Salvator-Inhabergenussscheine 5.752,89 € - 17.07.2007 Adviser II Wertpapiere 20.047,08 € - 19.07.2007 Salvator-Inhabergenussscheine 7.857,84 € - 23.07.2007 CCG Inhaber Teilschuldverschreibungen 10.324,58 € - 24.07.2007 Captura Wertpapiere 20.000,00 € - 25.07.2007 Cargofresh Inhaber Teilschuldverschreibungen 25.277,85 € und 15.166,71 € - 30.08.2007 D & B-Inhabergenussscheine 20.497,19 € - 10.04.2008 L & S Wertpapiere 10.230,90 € - 29.08.2008 L & S Wertpapiere 9.996,74 € - 24.07.2008 Inhaber-Teilschuldverschreibungen HPE 20.830,74 € - 28.07.2008 Captura Wertpapiere 14.970,00 € Randnummer 8 Insgesamt wendeten die Kläger für die Anschaffung der Wertpapiere 187.718,71 € auf. Randnummer 9 Am 22. Dezember 2008 wurden folgende Papiere verkauft: Randnummer 10 - Adviser II Wertpapiere 6.915,61 € - CCG Inhaber Teilschuldverschreibungen 4.358,55 € - Captura Wertpapiere 15.274,00 € und 13.492,92 € Randnummer 11 Dabei wurde ein Verkaufserlös von insgesamt 40.040,79 € erzielt. Randnummer 12 Die Differenz in Höhe von 147.677,92 € machen die Kläger als Schadenersatz geltend. Randnummer 13 Am 12. Mai 2007 unterzeichnete die Klägerin zu 2. einen Risikoanalysebogen mit dem sie dem "Anlegertyp 3" zugeordnet wurde. Als Anlageziel wurde angegeben: Randnummer 14 "Meine Ertragserwartungen gehen über das marktübliche Zinsniveau hinaus, die Risikobereitschaft ist gesteigert. …" Randnummer 15 … Randnummer 16 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Berater E. über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere auch das Emittentenrisiko - ausreichend aufgeklärt hat. Die Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der X-AG sowie Mehrheitsgesellschafter der Holding "A & B AG" die Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst bzw. es in der Folgezeit schuldhaft unterlassen, die erkannte systematische Falschberatung zu korrigieren. Sie hätten eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen. Randnummer 17 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 18 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1. die Beklagten zu 1. und 2. samtverbindlich zu verurteilen, an sie 147.677,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB hieraus seit dem 28. Mai 2010 zu bezahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Kläger an den Salvator-Inhabergenussscheinen mit der WKN … i. H. v. nominal 19.500,00 €, den Cargofresh Inhaber Teilschuldverschreibungen mit der WKN … i. H. v. nominal 40.000,00 €, den D & B-Inhabergenussscheinen mit der WKN … i. H. v. nominal 20.000,00 €, 200 L & S Wertpapieren mit der WKN … und den Inhaberteilschuldverschreibungen der der HPE AG mit der WKN … i. H. v. nominal 21.000,00 €; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befinden; 3. die Beklagten weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.927,79 € zu bezahlen. Randnummer 19 Die Beklagten haben beantragen, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25. September 2012 die Klage abgewiesen. Randnummer 22 … Randnummer 23 Das Landgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die behauptete vorsätzliche systematische Falschberatung durch die Anlageberater der X-AG und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht bewiesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung vollumfänglich Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. Randnummer 24 Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Kläger, mit der diese geltend machen, die angefochtene Entscheidung verneine fehlerhaft ein vorsätzliches Organisationsverschulden im Zusammenhang mit einer - auch nach den Feststellungen des Landgerichts - unterbliebenen generellen Weisung an die Berater, stets im Vorwege den Anlegern ein Prospekt in Papierform zu übersenden. Im Übrigen verneine die angefochtene Entscheidung ein vorsätzliches Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der Nichtaufklärung über Provisionen. Soweit eine Nichtaufklärung über eine Risikoerhöhung beim Wechsel vom Tagesgeldkonto zur Zeichnung von Unternehmensanleihen in Frage stehe, unterlasse es das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Feststellung, dass durch die Berater vielfach Risiken verharmlost worden seien, darauf zu schließen, dass dieses aufgrund einer entsprechenden Weisung geschehen sei. Rechtsfehlerhaft verneine die angefochtene Entscheidung ferner die Nichteinhaltung von Verhaltensregeln nach §§ 31 ff. WpHG. Randnummer 25 Ergänzend machen die Kläger erstmals mit der Berufung geltend, die Beklagten würden auch deshalb haften, weil sie es unterlassen hätten, die erkanntermaßen systematisch fehlerhaft durchgeführte Beratung zu korrigieren. So habe es von Beginn an Kundenbeschwerden gegeben, die sich Anfang 2008 gehäuft hätten. Im Mai habe es kritische Medienberichte zu einer systematischen Falschberatung gegeben. Zudem seien die Beklagten dafür verantwortlich, dass ihre Berater den Kapitalanlegern wegen der besonderen Marktenge und eines sog. Klumpenrisikos von vornherein ungeeigneten Kapitalanlagen empfohlen hätten. Ebenso seien die Berater zur Vermittlung erkanntermaßen nicht werthaltiger Anlagen angewiesen worden. Schließlich hätten es die Beklagten unterlassen, die Berater anzuweisen, den Anlegern notleidender Kapitalanlagen bei fallenden Kurswerten deren Veräußerung zu empfehlen. Randnummer 26 Die Kläger beantragen, Randnummer 27 das angefochtene Urteil aufzuheben und Randnummer 28 I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 147.677,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des BGB hieraus seit 28. Mai 2010 zu bezahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Kläger an den Salvator-Inhabergenussscheinen mit der WKN … i. H. v. nominal 19.500,00 €, den Cargofresh Inhaber Teilschuldverschreibungen mit der WKN … i. H. v. nominal 40.000,00 €, den D & B-Inhabergenussscheinen mit der WKN … i. H. v. nominal 20.000,00 €, 200 L & S Wertpapieren mit der WKN … und den Inhaberteilschuldverschreibungen der der HPE AG mit der WKN …. i. H. v. nominal 21.000,00 €. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinden. III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.927,79 € zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagten beantragen, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung früheren Vorbringens und heben insbesondere hervor, dass sich im Zuge der umfänglichen Beweisaufnahme die klägerischen Behauptungen ausnahmslos nicht bewahrheitet hätten. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 verwiesen. II. Randnummer 33 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 34 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der gegen die Beklagten gerichtete Schadenersatzanspruch nicht bewiesen ist. Randnummer 35 1. Anspruch aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. Schutzgesetz §§ 31 ff. WpHG a. F. Randnummer 36 Insoweit ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und inwieweit hier eine Verletzung der §§ 31 ff. WpHG a. F. vorliegt. Weitreichende Änderungen und Erweiterungen des Anlegerschutzes sind erst durch das Finanzmarktrichtlinieumsetzungsgesetz (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 2007, 1330) in das WpHG eingeführt worden. Diese Änderungen sind erst seit dem 1. November 2007 in Kraft getreten und betreffen deshalb jedenfalls nicht die streitgegenständlichen Kapitalanlagen aus dem Jahr 2007 (d.h. die ersten 8 der insgesamt 12 im Tatbestand aufgeführten Anlagen). Zu den von ihr pauschal gerügten Verstößen gegen das WpHG im Hinblick auf die restlichen vier Anlagen verhält sich die Berufungsbegründung nicht. Randnummer 37 Überdies haben nicht alle Normen des WpHG drittschützenden Charakter. Zwar bezwecken die §§ 31 ff. WpHG a. F. auch den Anlegerschutz, viele Vorschriften sind jedoch nicht als Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH vom 22.06.2010, ZIP 2010, 1433 und vom 19.12.2006 XI ZR 56/09 hinsichtlich der §§ 32, 34 WpHG a. F.). Ein Bedürfnis, auch unmittelbar von den Organen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seinen Angestellten Schadenersatz verlangen zu können, ist nicht anzuerkennen, weil für einen effektiven Schutz der Anleger sowohl die Aufsichtsbehörden, die Bußgeldtatbestände des WpHG und die vertraglichen Schadenersatzpflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sorgen würden (vgl. Assmann/Schneider-Koller, WpHG, 6. Aufl. vor § 31 RdNr. 7 u.a. m. H. a. Schäfer, WM 2007, 1872, 1875 ff.). Die Frage, ob ein Organ eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens unmittelbar aus § 823 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Beratung etc. in Anspruch genommen werden kann, stellt sich nach den §§ 31 ff. WpHG ohnehin nicht mehr, da sich diese nunmehr ausschließlich an Wertpapierdienstleistungsunternehmen richten (Assmann/ Schneider-Koller, a. a. O., m. H. a. Ekkenga in MüKo HGB, Band V, Effektengeschäft, Rz. 288). Randnummer 38 2. Anspruch aus § 826 BGB Randnummer 39 Die angefochtene Entscheidung verneint zutreffend einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Randnummer 40 Dabei kann mit dem Landgericht dahingestellt bleiben, ob im Falle der Kläger zum Schadensersatz verpflichtende Beratungspflichtverletzungen vorliegen und den Klägern ein Schaden in der behaupteten Höhe erwachsen ist. Die Beklagten haften jedenfalls nicht nach § 826 BGB für unterstellte Beratungsfehler. Randnummer 41 Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und/oder objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. BGH vom 22.06.1992, WM 1992, 1812, 1823 und vom 13.07.2004, WM 2004, 1768, 1769; KK-WpHG/ Möller, § 32 RdNr. 100 m. w. N.). Wird die Empfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist sie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Entschließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers abgegeben wird (BGH Urteil vom 22.06.1992, II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1823 m. w. N.). Die pflichtwidrig unterlassene Aufklärung allein genügt nicht, es sei denn, der Berater schweigt trotz Kenntnis der Chancenlosigkeit der Anlage (BGH WM 2010, 2256). Der Vorstand einer Vermittlungsgesellschaft haftet auch dann, wenn er bei riskanten Geschäften die Kunden bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufklärt bzw. diese bewusst verharmlost (BGH NJW-RR 2006, 627) und wenn er den Geschäftsabschluss veranlasst und bewusst nicht verhindert hat (BGH NJW 2002, 2777, NJW 2004, 203-206; vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 RdNr. 30 m. w. N.). Randnummer 42 Die Berufung erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und in der Behauptung, die über Festgeldanlagen gewonnenen Kunden der X-AG seien unter systematischer und planmäßiger Falschberatung und fehlender Abfrage ihrer Risikobereitschaft in riskante Vermögensanlagen vermittelt worden. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kläger nicht bewiesen haben, dass die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstände der X-AG vorsätzlich Falschberatungen der Kunden - mithin auch der Kläger - veranlasst und zurechenbar billigend in Kauf genommen hätten. Hinsichtlich der allgemein notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beratung trifft zwar grundsätzlich zunächst die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sind sie jedoch umfänglich - teilweise unter Beweisantritt - nachgekommen. Sache der Kläger war es damit, diesen Vortrag zu widerlegen und das Fehlen entsprechender Maßnahmen oder aber ihre Ungeeignetheit zu beweisen. Diesen Nachweis haben die Kläger jedoch nicht zu führen vermocht. Randnummer 43 Im Einzelnen: Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.