gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für zwei Windenergieanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Randnummer 2 Sie beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-82 (Nabenhöhe 78 m, Rotordurchmesser 82 m, Nennleistung 2 MW) auf dem Grundstück Flurstück …, Flur …, Gemarkung ..., welches im Eigentum eines Gesellschafters der Klägerin steht. Derzeit wird die im Außenbereich gelegene Fläche als intensives Grünland bewirtschaftet. Der Siedlungsbereich der beigeladenen Gemeinde befindet sich ca. 1,5 km südlich. Randnummer 3 Der Standort befindet sich innerhalb eines Eignungsgebietes für Windenergienutzung, ausgewiesen durch die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V (Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland) vom
dem UVPG (sog. Screening) statt, mit dem Ergebnis, aus fachlicher Sicht von einer UVP abzusehen. Am 23. September 2009 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung über diese Einzelfallentscheidung. Randnummer 10 Auf die Aufforderung des Beklagten zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
GB versagte die Beigeladene dieses mit Stellungnahme vom 29. September 2009 mit der Begründung, dass die vorgesehene Nutzung dem Flächen-nutzungsplan widerspreche. Randnummer 11
folgend ergingen zwei gleichlautende ablehnende Bescheide betreffend jeweils eine Windkraftanlage (Bescheide vom
GB nicht genüge; hier sei eine unzulässige Verhinderungsplanung vorgenommen worden. Die Konzentrationszone des Flächennutzungsplanes schöpfe weniger als 1/5 der potentiell geeigneten Flächen für die Windenergienutzung aus. Es fehle an einem schlüssigen planerischen Gesamtkonzept für den Außenbereich. Dieses gelte umso mehr, als die Gemeinde seit dem Jahr 2009 ihrerseits beabsichtige, die im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen vollständig im Wege eines Bürgerwindparks auszunutzen. Damit sei zugleich die Regelvermutung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB wiederlegt, zumal die geplanten Windenergieanlagen exakt mittig innerhalb des bereits bestehenden Windparks errichtet werden sollen. Randnummer 13 Zudem beantragte sie unter dem
druck die Erschließung auch der hier streitbefangenen Standorte für die Nutzung durch Windenergieanlagen, allerdings aus sachfremden Erwägungen für eigene Zwecke. Der Planungskonzeption der Gemeinde werde gerade durch die Abweichung von der Regelvermutung Rechnung getragen. Zudem könne ein solcher Ausnahmefall dann angenommen werden, wenn der Landschaftsraum - wie hier - durch bereits in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlagen vorbelastet sei. Die grundsätzliche topographische Eignung des Landschaftsraumes sei auch bereits Gegenstand der Abwägung der Landesplanung bei der Ausweisung der Windeignungsflächen gewesen, innerhalb derer die beiden beantragten Standorte lägen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
SchG, § 1 Abs. 1 S. 1
GB privilegiert sind. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung - vorliegend unstreitig - gesichert ist. Öffentliche Belange sind insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB angeführten, nicht abschließend genannten Belange. Randnummer 39 1) Dem Vorhaben steht zunächst nicht § 3 Nr. 1 der
juris). Randnummer 40 Der parallel zum Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 7 gefasste Satzungsbeschluss vom 26. Oktober 2010 über den Erlass der Veränderungssperre war rechtswidrig, weil die Erlassvoraussetzungen nicht gegeben waren.
GB bedarf es nämlich eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes – was vorliegend wie dargestellt zu bejahen ist – und die Veränderungssperre muss zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Zwar erfolgt im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis keine (antizipierte) Normenkontrolle der Planung (vgl. Stock, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Loseblatt-Kommentar, BauGB, Stand: Januar 2011, § 14, Rn. 53). Für das Vorliegen der zweiten Voraussetzung ist jedoch darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, zitiert
juris). Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, der beabsichtigte Bebauungsplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., Rn. 56 m.w.N.). Randnummer 41 Die Veränderungssperre der Beigeladenen ist auf ein Planungsziel gerichtet, das im konkreten Fall nicht mit zulässigen Mitteln der Bauleitplanung erreicht werden kann. Denn der von der Beigeladenen beabsichtigten Planung, wie sie sich hier aus dem maßgeblichen Aufstellungsbeschluss über den B-Plan Nr. 7 vom 26. Oktober 2010 ergibt, liegt ein städtebaulich und planungsrechtlich unzulässiges Ziel zugrunde, welches auch nicht in zukünftigen Planungsschritten heilbar ist. Randnummer 42 Die Beigeladene hat in dem Aufstellungsbeschluss folgende Planungsziele benannt: Randnummer 43 "Die Gemeinde strebt unter optimaler Ausnutzung der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen sowie gleichzeitigem optimalen Gemeinwohlbezug für die Bürger der Gemeinde ... einen Ausbau der Windkraftanlagen innerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen an. Den Gemeinwohlbelangen der Bürger soll hierbei dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass zukünftig in den Windeignungsflächen nur noch solche Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, die durch die "Bürgerwindpark ... GmbH & Co KG" betrieben werden. Dies soll sichergestellt werden, in dem das im Regionalplan ausgewiesene Windeignungsgebiet auf der Grundlage von § 11 BauNVO (als Sondergebiet), hilfsweise von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (als Fläche für den Gemeinbedarf) sowie äußerst hilfsweise von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB (als Fläche für einen besonderen Nutzungszweck) für einen durch die "Bürgerwindpark ... GmbH & Co KG" betriebenen Bürgerwindpark festgesetzt wird." Randnummer 44 Das so formulierte und beabsichtigte Planungsziel der Beigeladenen ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht erforderlich. Zwar sind Darstellungen und Festsetzungen, die den Betrieb oder die Errichtung von Windkraftanlagen als "Art der baulichen Nutzung" ermöglichen (z. B. als Sondergebiet für die Windkraft), planungsrechtlich grundsätzlich möglich (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO); sie können damit auch aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein. Vorliegend ist aber
der beschriebenen Zielsetzung maßgebliches Kriterium für die zusätzliche Ausweisung der Windeignungsflächen die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen durch einen Bürgerwindpark, d. h. unter Beteiligung der Gemeinde und von Gemeindemitgliedern. Ausschlaggebend ist hierbei allein die - auch noch einmal von der Beigeladenen schriftsätzlich dargestellte - inhaltliche Absicht, ausschließlich Betreiber im Wege eines echten Bürgerwindparks mit kommunaler Beteiligung zum Zuge kommen zu lassen, insbesondere zur Stärkung der Akzeptanz der Windkraftanlagen in der Bevölkerung der beigeladenen Gemeinde. Danach soll der gemeindliche Bezug des Windparks langfristig sichergestellt werden, z. B. durch textliche Festsetzungen einer zwingenden Beteiligung der Gemeinde an der Betreibergesellschaft als stimmberechtigte Gesellschafterin sowie der Möglichkeit, dass jedes Gemeindemitglied Gesellschafter des Bürgerwindparks werden darf oder alternativ durch die textliche Festsetzung eines Vetorechts der Gemeinde in einer möglichen Bürgerwindparksgesellschaft. Dadurch, dass die Beigeladene nunmehr eine
juris). Wie aus § 1 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, darf sich die Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von wirtschaftlichen Interessen oder von Wettbewerbsinteressen. Denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.1997 - 4 NB 5/97 -, zitiert
juris). Randnummer 46 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt standortrelevanter Planungen, auch wenn dort im Einzelfall Interessen eines vorhandenen konkreten Betriebes in die Bauleitplanung mit einbezogen werden können, um z. B. einen bedeutenden Wirtschaftsstandort hervorzuheben, weil Bodenschätze oder gebietsbezogene Bewirtschaftung stattfindet (vgl. zu einem "Sondergebiet Mineralbrunnenbetriebe - Fläche für Lager und Vertrieb", VGH Bad.-Würt., B. v. 18.07.1997 - 8 S 2891/96 -, zitiert
juris). Auch in jenem Fall war - neben den Produkten, die in den ortsansässigen Verwertungsbetrieben hergestellt wurden - auf 25 % der Gesamtlagerfläche die Lagerung und der Vertrieb für Getränke zulässig, die gerade nicht in den ortsansässigen Betrieben hergestellt wurden. Die beabsichtigte Einschränkung der Art und Weise des Betriebes der Windenergieanlagen ("Bürgerwindpark") knüpft an Aspekte an, die über die erlaubte Konkretisierung von Inhalten eines Bauleitplanes hinausgehen und keine planungsrechtlich zulässige Steuerungsoption darstellen (vgl. Jörg Bringewat, "Windenergie aus kommunaler Hand – Erwiderung auf ZUR 2012, 348", ZUR 2013, 82 m. w. N.). Randnummer 47 Die entgegenstehenden Argumente der Beigeladenen vermögen nicht zu überzeugen. Zwar führt sie zunächst auch die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Grenze für die Konkretisierung der Art der baulichen Nutzung bei einer unzulässigen Individualisierung der Nutzung an. Allerdings verkennt sie sodann, dass allein das "Offenlassen" der genauen Form einer Bürgerwindparksgesellschaft noch keine Zugriffsmöglichkeit der Allgemeinheit auf das im Plan versprochene Baurecht gewährleistet, solange - wie von der Beigeladenen beabsichtigt - zumindest eine zwingende kommunale Beteiligung oder Beteiligung von Gemeindemitgliedern vorgesehen ist. Die Bürger einer Gemeinde und die Gemeinde selbst stellen gerade nicht die gesamte Allgemeinheit dar, sondern nur einen Teil davon (vgl. z. B. die Differenzierung in § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB einerseits und § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 BauGB andererseits). Auch die im Weiteren angeführten Begründungen eines Bürgerwindparks aufgrund der damit einhergehenden Bürgerakzeptanz für die Windenergie, aus Gedanken des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) bzw. aus Aspekten der sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 Abs. 5 BauGB) (vgl. auch Kruse/Legler, "Windparks in kommunaler Regie: Ist das rechtlich möglich?", ZUR 2012, 348) können nicht über die beschränkten rechtlich zulässigen Mittel der Bauleitplanung hinweghelfen, wie sie in § 9 BauGB abschließend normiert sind. Hiermit befasst sich die Beigeladene in ihrer Argumentation nicht weiter. Randnummer 48 Aus § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (welcher hier unstreitig nicht Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 7 ist) lässt sich nichts anderes ableiten. Diese Vorschrift bezieht den "Vorhabenträger" mit ein. Allerdings wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan - ebenso wie bei einem sog. Angebotsbebauungsplan – wiederum allein die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmt, weshalb uneingeschränkt § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB zur Anwendung kommt. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 12, Rn. 5, 9).
rangig, wenngleich von § 12 Abs. 1 BauGB benannt, ist der zur Durchführung der Maßnahme verpflichtete Vorhabenträger. Städtebauliches Ziel bleibt aber weiterhin allein das Vorhaben und nicht der Investor. Dies wird besonders deutlich durch die Regelung in § 12 Abs. 5 BauGB, wonach ein Wechsel des Vorhabenträgers möglich ist und die gemeindliche Zustimmung hierzu nur verweigert werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes innerhalb der Frist
Absatz 1 gefährdet ist. Randnummer 49 2) Dem Vorhaben stehen entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nicht die Konzentrationszonen des Flächennutzungsplanes 1998 entgegen. Randnummer 50
GB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Vorhaben außerhalb ausgewiesener Konzentrationszonen sind in der Regel also unzulässig. Der sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde damit, Vorhaben, wie etwa die Errichtung von Windkraftanlagen, durch einen Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren und diese positive Darstellung mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren (§ 5 Abs. 2 b BauGB). Für die Anwendung von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist dem Wortlaut entsprechend ausschließlich auf in Kraft getretene Ziele der Raumordnung oder Flächennutzungspläne abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3/02 -, zitiert
juris). Randnummer 51 Der - danach allein maßgebliche - in Kraft befindliche Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Form der 3. Änderung 1998 ist nicht geeignet, die
dem Gesetz vorgesehene Ausschlusswirkung zu entfalten. Denn er entspricht nicht dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (a) und ist bereits deshalb für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Vorhaben außer Acht zu lassen (b). Randnummer 52 a)
GB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz - ROG -) unter Berücksichtigung standörtlicher Interessen konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht über sie hinwegsetzen dürfen. Vielmehr sind die örtlichen Planungsträger an die Ziele als verbindliche Vorgaben strikt gebunden und haben Planungen, die einem geltenden Ziel der Raumordnung widersprechen, zu unterlassen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -; Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -; OVG RP, Urt. v. 09.04.2008 - 8 C 11217/07 -, jeweils zitiert
juris). Randnummer 53 Der Regelungszweck der Vorschrift liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Er bezieht sich auf den aufzustellenden Plan, seine Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Gemeinde ist danach unter dem Vorbehalt der materiell-rechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Die gemeindliche Planungspflicht setzt in diesem Fall ein, sobald und soweit dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist, d. h., wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten der städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Randnummer 54 Die Anpassungspflicht ist verengt, wenn der Raumordnungsplan Eignungsgebiete für die Windenergienutzung im Sinne der § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG und § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB rechtswirksam ausweist (vgl. OVG RP, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Planung bedeutet, dass Windenergievorhaben grundsätzlich nur in den Eignungsgebieten zulässig und im übrigen Plangebiet ausgeschlossen sind (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Ein Ausschluss von Windenergieanlagen ist nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit der Windenergie im Übrigen, d.h. in den hierfür festgesetzten Eignungsgebieten in substantieller Weise Raum verschafft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3/03 -, zitiert
juris). Aus dieser Regelungswirkung der raumordnerischen Eignungsflächen folgt, dass der Konkretisierungsspielraum der Gemeinde bei Erlass eines Flächennutzungsplanes deutlich eingeschränkt ist: Die durch die Ausweisung im Raumordnungsplan eingetretene Wirkung verleiht der Windenergienutzung in dem Eignungsgebiet grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang ist in der Bauleitplanung zu respektieren und erlaubt nur noch eine Feinsteuerung. Randnummer 55 Die in der 3. Änderung des F-Planes 1998 erfolgte Beschränkung der Windenergienutzung auf nur etwa 10 % des Eignungsgebietes (ca. 12,3 ha von ca. 130 ha) mit der dafür gefundenen Begründung stellt eine erhebliche Reduzierung dar, die im Widerspruch zu der zur Zeit des Erlasses geltenden Teilfortschreibung des Regionalplans 1996 (und auch der
folgenden Neufassungen bzw. Teilfortschreibungen) steht. Der Regionalplan in der Teilfortschreibung 1996 enthielt bereits das Ziel, Eignungsgebiete zur Windenergienutzung festzulegen, so dass die Errichtung von WEA in diesen Gebieten mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt. Sofern und soweit die Windenergienutzung in einem Eignungsraum kleinräumig gesteuert oder darüber hinaus in ihrem flächenmäßigen Umfang einschränkt werden soll, ist ein Flächennutzungsplanverfahren (§ 35 Abs. 3 S. 4 BauGB a. F., entspricht § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB n. F.) erforderlich (vgl. Ziffer 7.6.3
Ziffer 7.6.3
Ziff. 7.6
juris [Reduzierung auf 1/3]). Randnummer 60 Die Beigeladene hat zur Größe des Eignungsraumes (Ziffer 5 des Erläuterungsberichtes zur 3. Änderung des F-Planes 1998) die Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Planungserlass "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" als Richtwerte, die eingehalten werden sollten, angeführt. Desweiteren seien qualitative Aspekte des Landschaftsraumes und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Diese konkretisierte sie dann dahingehend, dass sich die Abgrenzung der zu ändernden Flächen im F-Plan an den geplanten Standorten für die (sechs) Windenergieanlagen und damit an den topografischen und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen sowie an den zu leistenden Ausgleichsmaßnahmen orientierten. Es galt demzufolge einen Abstand zu Moorhörn als ländliche Siedlung von mind. 650 m, einen Abstand zu Einzelhäusern und Siedlungssplittern am Moordeich nördlich des Windparks von mind. 450 m und südlich von mind. 400 m und ein Abstand zur nicht klassifizierten Straße Meiereiweg von ca. 150 m zu berücksichtigen. Aufgrund der gering bewegten Topografie und der linearen Struktur des Landschaftsraumes sei in diesem Bereich eine geordnete Aufstellung der Windkraftanlagen in "Standortstreifen" vorgesehen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes möglichst gering zu halten. Weitere Gesichtspunkte hinsichtlich der Größenbegrenzung hat sie nicht angeführt. Diese Begründung ist für eine angemessene Begrenzung im oben genannten Sinne jedoch nicht ausreichend. Randnummer 61 Es ist zwar
der Rechtsprechung im Rahmen der Bauleitplanung zulässig, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.2012 - 12 LB 64/11 -; Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -; VGH München, B. v. 21.01.2013 - 22 CS 12.2297 -, jeweils zitiert
juris; vgl. auch OVG Schleswig, U. v. 20.01.2005 - 1 KN 9/03 -). Wenn der Planungsgeber jedoch als Ergebnis dieser Untersuchung erkennt, dass er der Windenergie mit der gewählten Methode nicht substantiell Raum gibt, hat er sein Auswahlkonzept zu überprüfen und ggf. abzuändern. Randnummer 62 Es ist daher zwar vorliegend nichts dagegen zu erinnern, dass die Beigeladene in der der (Landes-)Raumordnung untergeordneten Bauleitplanung als sachliches Kriterium zur Reduzierung des Eignungsgebietes auf die Abstände in Ziffer IV.5. des Gemeinsamen Runderlasses der Ministerin für Natur und Umwelt, des Innenministers, des Ministers für Finanzen und Energie und der Ministerpräsidentin - Landesplanungsbehörde - "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" vom 04.07.1995 (Amtsbl. S.-H. 1995, S. 478) zurückgegriffen hat. Dies sahen auch der Regionalplan, Teilfortschreibung 1996, in Ziffer 7.6.3
dem vorliegenden Kartenmaterial) ca. 150 m anstatt 50 m. Zunächst fehlt eine sachliche Begründung dazu, weshalb sie über die zitierten Abstände aus dem Runderlass hinaus die dargestellten Zuschläge vorgenommen hat. Die vergrößerten Abstände werden als Mindestabstände von der Beigeladenen begründungslos festgestellt. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Vermessung der Abstände der drei ausgewiesenen Konzentrationszonen zur umliegenden Bebauung durch das Gericht mit Hilfe des Feldblockfinders des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, dass die Beigeladene die von ihr selbst aufgestellten Mindestabstände der Konzentrationszonengrenzen tatsächlich nicht einhält. So ergibt sich von der westlichen Konzentrationsfläche, gemessen von der nordwestlichen Ecke zum Einzelhaus "Schmierkrug" (nordwestlich) lediglich ein Abstand von ca. 350 m (und nicht "mind. 450 m"). Zum nördlichen Einzelhaus am Moorweg ergibt sich gemessen von der nordöstlichen Ecke ein Abstand von nur ca. 325 m (und nicht "mind. 450 m"). Zu den südlichen Siedlungssplittern am Norderweg ergeben sich Abstände von ca. 380 m (südwestliche Ecke) und ca. 370 m (südöstliche Ecke), anstatt "mind. 400 m". Ähnlich sieht es mit den Abständen der mittleren Konzentrationsfläche zu dem nördlichen Siedlungssplitter am Moorweg, wonach der Abstand von der nordwestlichen Ecke ca. 370 m und von der nordöstlichen Ecke ca. 360 m beträgt (anstatt "mind. 450 m"). Der Abstand von der südöstlichen Ecke zum Siedlungssplitter Mitte Norderweg beträgt lediglich ca. 265 m und nicht "mind. 400 m". Letztlich beträgt auch der Abstand der östlichen Konzentrationsfläche (nordöstliche Ecke) zur ländlichen Siedlung (südlichstes Gebäude jenseits des Meiereiweges) nur ca. 470 m (anstatt "mind. 650") und zum Meiereiweg nur ca. 110 m (anstatt "mind. 150 m"). Damit werden sogar nicht nur die eigenen "größeren" Abstände nicht eingehalten, sondern teilweise auch nicht die in dem zugrunde gelegten Runderlass 1995 angeführten Richtabstände. Daraus ergibt sich, dass weder die - nicht näher begründete - Vergrößerung der Abstände zur vorhandenen Bebauung noch die - ebenfalls nicht begründete - tatsächliche Unterschreitung der zugrunde gelegten Richtwerte eine sachliche Rechtfertigung für eine "angemessene begrenzte Einschränkung des Eignungsraumes" enthält. Vielmehr kann aus dem Ausschöpfen bzw. teilweisen Unterschreiten der Richtabstände der Schluss gezogen werden, dass eine Vergrößerung nicht als Kriterium dafür herangezogen werden kann, das Gebiet an anderer Stelle "angemessen einzuschränken". Hierzu hätte es konkreter Ausführungen bedurft. Es ergibt sich aus dieser Begründung im Weiteren auch nicht, weshalb auf den verbleibenden (nicht ausgewiesenen) großräumigen Flächen innerhalb des Eignungsraumes des Regionalplans und zwischen den drei Konzentrationszonen im F-Plan die Einhaltung bestimmter Abstände den Ausschluss genau dieser Flächen bedingen. Es ist nicht erkennbar, dass auf diesen Zwischenflächen die zitierten "Pufferabstände" zur umliegenden Bebauung nicht eingehalten werden könnten. Es fehlt damit entscheidungserheblich an einer tragfähigen Begründung, weshalb - negativ betrachtet - die verbliebenen anderen Flächen nicht ausgewiesen worden sind, d. h. weshalb allein die Abstandsflächen dazu führten, dass die übrigen ca. 117 ha der raumordnerischen Eignungsfläche nicht als Konzentrationszonen dargestellt worden sind. Randnummer 64 Ebenso wenig rechtfertigt das Bestreben, qualitative Aspekte des Landschaftsraumes und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen (Ziffer 4 und 5 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan), die Reduzierung des Eignungsraumes auf 10 % der Fläche. In den Darstellungen der Beigeladenen zum Landschaftsraum und Landschaftsbild des gesamten Planungsraumes in dem Erläuterungsbericht. Sie bringt dort anschaulich zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine Landschaft handelt, die einen besonderen Schutz beanspruchen könnte oder die sich durch eine solche Verschiedenheit auszeichnet, dass diese eine unterschiedliche Bewertung verschiedener Teilräume zuließe. Das Plangebiet ist durch eine geringe Reliefbewegung gekennzeichnet (Ziffer 3.5). Es ist durch landwirtschaftlich geprägte Biotoptypen, zumeist mit intensiver Nutzung, geprägt, die nur eine geringe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz in Bezug auf die Pflanzenwelt aufweisen. Dazu zählen Acker, Grasacker, und artenarme Grünlandflächen. Im nordöstlichen Randbereich ist artenreicheres Dauergrünland ausgebildet. Wertvolle Strukturelemente sind die Kleinstrukturen wie Gewässer und Gebüsche. Die Tränkekuhlen sind gem. § 15 a LNatSchG als gesetzliche Biotope (Ziffer 3.6) geschützt. Das Plangebiet liegt im Naturraum Eiderstedter Marsch. Es ist weder als Landschaftschutzgebiet noch als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das Landschaftsbild ist durch Eindeichungen, Anlagen von Prielen und Gräben und landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Kennzeichnend ist der weite Blick über die mehr oder weniger flache Gegend. Es ist eine WKA im Nordosten des F-Plangebietes vorhanden und als technische Vorbelastung der Landschaft gelten zahlreiche kV-Leitungen inner- und außerhalb des Plangebietes, die aufgrund ihrer Fernwirkung das Landschaftsbild beeinflussen (Ziffer 3.8). Im weiteren Umgebungsbereich finden sich zahlreiche Windkraftanlagen und Windparks, die von vielen Punkten im Plangebiet aus sichtbar sind und im weitesten Sinne auch die Landschaft im Plangebiet beeinträchtigen (Richtung Nordosten mit ca. 12 Anlagen, Richtung Norden ein Windpark mit ca. 6 Anlagen, entlang der Küstenlinie zahlreiche Windräder, Ziffer 3.8). Randnummer 65 Aus diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb auf ca. 117 ha des Plangebietes der Schutz des Landschaftsbildes und -raumes insbesondere bei Berücksichtigung der vorhandenen zahlreichen WEA den Ausschluss weiterer Anlagen erfordert; das Gegenteil ist eher der Fall. Es wird daraus zudem nicht deutlich, weshalb dann gerade (nur) die drei Konzentrationszonen an den vorgesehenen Stellen im Sinne des Landschaftsraumes und -bildes ausgewiesen wurden. Soweit die Beigeladene in dem Erläuterungsbericht (Ziffer 5) hierzu weiter anführt, dass aufgrund der Topographie und der linearen Struktur des Landschaftsraumes in diesem Bereich eine geordnete Aufstellung der WEA in "Standortstreifen" vorgesehen sei, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes möglichst gering zu halten, begründet auch dies sachlich nicht den Ausschluss von weiteren Flächen, insbesondere nicht hinsichtlich solcher Flächen, die diesem Planungskonzept entsprächen. Es wäre
der Karte zum Flächennutzungsplan (3. Änderung) auch unter Einhaltung von angemessenen Abständen der WEA untereinander durchaus möglich, weitere lineare Standortstreifen zwischen den ausgewiesenen Konzentrationszonen anzusiedeln. Zumindest durfte die Beigeladene den Gesichtspunkt der Standortstreifen nicht zum Anlass nehmen, den Eignungsraum auf ein Zehntel der im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsfläche zu reduzieren. Zum einen ist eine zusätzliche
teilige Veränderung angesichts der dargestellten "Vorbelastungen" des Landschaftsbildes nicht als so schwerwiegend und damit hinnehmbar zu bewerten; dies auch angesichts dessen, dass
den Planungen der Beigeladenen die Errichtung von sechs Anlagen möglich ist, d.h. sich eine zusätzliche
teilige Veränderung auch danach nicht gänzlich vermeiden lässt. Zum anderen hat die Beigeladene nicht ausreichend berücksichtigt, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Dass sie trotz des Umstandes, dass der Landschaftraum und das Landschaftsbild – wie dargelegt – nicht hervorgehoben schutzwürdig sind, und trotz der "Vorbelastungen" und der ohnehin nicht gänzlich zu verhindernden zusätzlichen Belastung des Landschaftsbildes den Eignungsraum räumlich so einschneidend eingeschränkt hat, macht deutlich, dass sie die Privilegierung der Windenergie und ihr damit verbundenes verstärktes Durchsetzungsvermögen gegenüber davon berührten öffentlichen Belangen nicht mit dem ihr objektiv zukommenden (erheblichen) Gewicht in die Abwägung eingestellt hat (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2005 - 1 KN 9/03). Darüber hinaus ist aber auch schon die genannte Topografie gerade unter Berücksichtigung der nördlich angrenzenden Vorbelastung auf dem Gemeindegebiet ... als tragfähige Begründung zur Ausweisung von Standortstreifen zweifelhaft. Denn die dortige Anordnung ist zwar für sich gesehen auch "linear", in Bezug auf die Fläche des F-Planes der Beigeladenen jedoch in einer anderen Himmelsrichtung (nämlich Nord-Süd und nicht Nord-Südost). Randnummer 66 Anzumerken bleibt, dass in der neuen Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 in der Begründung zu Ziffer 5.8.1
juris). Randnummer 68 Mangels rechtmäßiger Konzentrationsflächenausweisung kommt es nicht mehr streitentscheidend auf die Beantwortung der Frage
der Reichweite der Regelwirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an, mithin, ob für die beiden WEA der Klägerin ein atypischer Sonderfall anzunehmen ist. Randnummer 69 3. Dem Vorhaben stehen auch andere öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1, 2 BauGB nicht entgegen. Insoweit sind Hindernisse, die nicht zumindest im Rahmen von Nebenstimmungen zur Baugenehmigung oder zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwunden werden können, nicht ersichtlich. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, Einschränkungen zum Umfang ("wie") des Vorhabens, sowohl hinsichtlich seiner Errichtung als auch seines Betriebs, die wegen möglicher Beeinträchtigungen öffentlicher Belange i. S. des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich sind, dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Würt., Urt. v. 12.10.2012 - 8 S 1370/1 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.07.2009 – 2 L 302/06 –, jeweils zitiert
juris, m. w. N.). Randnummer 70 a) Der öffentliche Belang des § 35 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BauGB ist nicht entgegenstehend, da - wie dargestellt - die beiden beantragten WEA als raumbedeutsame Vorhaben mit den dafür vorgesehenen Standorten innerhalb des durch den Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liegen und damit den Zielen der Raumordnung gerade entsprechen. Randnummer 71 b)
GB stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben
Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung - wie vorliegend - ist abschließend abzuwägen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ROG). Auf der Ebene der Raumordnungsplanung werden überörtlich bedeutsame Standortfragen im Sinne einer Abwägung geprüft und berücksichtigt (vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Loseblatt-Kommentar, BauGB, Stand: Januar 2012, § 35, Rn. 121). Randnummer 72 In Ziffer 7.6.3
folgenden Fassungen) heißt es bei dem Ziel "Windenergieeignungsräume", dass die Festlegung von Windeignungsräumen auf umfassenden Untersuchungen und Abwägungen seitens des Kreises Nordfriesland und auf dessen Anhörung und Abstimmungen im kommunalen Raum (Beschluss des Kreistages von Nordfriesland vom 11. November 1994) beruht. Die Landesplanungsbehörde habe sich die Ergebnisse
Abstimmung mit den Fachressorts und
erneuter Abwägung weitgehend zu Eigen gemacht. "Soweit" diese Abwägung also nicht abschließend war, was hinsichtlich der konkreten Einzelfragen bei einem Vorhaben (z. B. zu den zu erwartenden konkreten Immissionen) anzunehmen ist, stehen vorliegend öffentliche Belange nicht entgegen. Randnummer 73 c) Dem Vorhaben stehen Darstellungen der beiden in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne (5. Änderung des Flächennutzungsplans, Bebauungsplan Nr. 7) im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht entgegen. Diese weisen zwar - zu Gunsten der Klägerin - die beantragten Standorte der beiden WEA als Eignungsfläche aus, allerdings
dem B-Plan Nr. 7 nur für einen sog. Bürgerwindpark unter kommunaler Beteiligung. Unabhängig von der bereits unter 1. behandelten Frage der (Un-)Zulässigkeit einer solchen Bauleitplanung können sie bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie noch nicht das notwendige Stadium der Planreife - vergleichbar § 33 BauGB - erlangt haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 3/02 –; zum B-Plan BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, jeweils zitiert
juris). Dieses Stadium setzt mindestens voraus, dass die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt ist. Die beiden "neuen" Pläne haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses Stadium noch nicht erlangt, denn eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist noch nicht erfolgt. Randnummer 74
den Ausführungen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (Ziffer 3.4 und 3.8) hinsichtlich - nicht vorhandener - besonders schützenswerter Denkmäler, des Bodenschutzes und des Erholungswertes der Landschaft. Diese Schutzgüter sind durch die beiden weiteren Anlagen schon nicht nennenswert zusätzlich betroffen und stehen damit dem Vorhaben erst Recht nicht entgegen. Zu diesen Ergebnissen kommt auch das Screening (B. Ziffer 1.14, Ziffer 5, Ziffer 8). Bei einer nur geringen Erhöhung von 20 m gegenüber den vorhandenen Anlagen mit 100 m Höhe ist auch nicht von einer solchen zusätzlichen Beeinträchtigung auszugehen, die gegenüber dem privilegierten Vorhaben der Klägerin bei einer Abwägung höher zu bewerten wäre und damit dem Vorhaben entgegenstünde. Randnummer 81 Ob die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB verstoßen, weil wegen einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Arten Belange des Naturschutzes entgegenstehen, lässt sich aus derzeitiger Sicht
den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht abschließend, jedoch mit einer positiven Tendenz zu Gunsten des klägerischen Vorhabens feststellen. Randnummer 82 Im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB sind hierfür maßstabgebend die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gebiets- (§§ 31 ff. BNatSchG) und Artenschutz (§§ 39 ff. BNatSchG) und hier insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Dabei stehen zwingende naturschutzrechtliche Verbote einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich entgegen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2008 - 12 LB 22/07 -, juris; Urt. v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris). Dass solche vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich.
den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen ist festzustellen, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben in seiner derzeitigen Gestalt - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit je 120 m Höhe - nicht auf im Umfeld der für diese Anlagen vorgesehenen Standorte lebenden Vogel- und Fledermausarten in einer Art und Weise auswirkt, dass Belange des Naturschutzes diesem Vorhaben entgegenstehen. Das Staatliche Umweltamt kommt in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2009 zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf etwaige von dem Projekt ausgehende erhebliche Beeinträchtigungen der umliegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile aufgrund der vorhandenen Population und Abstände schließen lassen. Zu diesem Ergebnis kommt im Hinblick auf Fledermausschutz auch das Screening (B. Ziffer 1, zur Avifauna offen gelassen: B. Ziffer 2). Das streitgegenständliche Vorhaben selbst liegt nicht in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet. Randnummer 83 Im Übrigen ist das Entgegenstehen weiterer Belange des Naturschutzes nicht ersichtlich, die Standorte liegen insbesondere nicht in
SchG besonders unter Schutz gestellten Teilen von Natur und Landschaft. Durch die zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die Versiegelung von Flächen zur Anlegung eines Zufahrtsweges und der Mastfüße kommt es allerdings zu einem naturschutzrechtlichen Eingriff, für den es bisher an einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung fehlt (vgl. auch Screening, A. Ziffer 1.5). Randnummer 84 j) Die Frage, ob der öffentliche Belang schädlicher Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben entgegensteht, insbesondere wegen der zu erwartenden Immissionen (Schall, Schattenwurf, Turbulenzen), ist nicht abschließend zu beantworten. Es fehlt hierfür noch eine aussagekräftige Datengrundlage. Die Notwendigkeit entsprechender Gutachten hierzu wird auch ausdrücklich im Screening angeführt (Zusammenfassung S. 1 und A. Ziffer 5.1). Allerdings ist mit dem Screening davon auszugehen, dass etwaigen Grenzwertüberschreitungen durch einen daran angepassten verringerten Betrieb begegnet werden kann; durch entsprechende Auflagen kann die Einhaltung der notwendigen Grenzwerte sichergestellt werden. Randnummer 85 4. Dem Vorhaben in seiner jetzigen Gestalt stehen keine sonstigen von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich. Zwar muss sich bei Vorhaben, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
1, 5 i.V.m. § 3 b Abs. 3 UVPG i.V.m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG vorgeschrieben ist, die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Dies ist vorliegend unter Beteiligung verschiedener Behörden (Kreis Nordfriesland [Bauaufsicht, untere Naturschutzbehörde, untere Denkmalschutzbehörde], die Beigeladene, das Amt Eiderstedt, das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein und das staatliche Umweltamt Schleswig) geschehen und im Ergebnis verneint worden. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung über die Einzelfallentscheidung gem. § 3 a S. 2 UVPG erfolgte am 23. September 2009. Randnummer 86 II. Da sich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen der noch offenen Prüfungspunkte (Immissionsschutzgutachten, Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, ferner die Sicherstellung der Pflichterfüllung
SchG) noch nicht spruchreif bejahen lässt, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich sind individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es ist daher ausnahmsweise gerechtfertigt, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil i. S. v. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -; B. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -; OVG NRW, Urt. v. 20.11.2012 - 8 A 252/10 -; Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, jeweils zitiert
juris). Randnummer 87 Die auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung gerichtete Klage war daher im Übrigen abzuweisen. Randnummer 88 Das vorliegende Neubescheidungsurteil, durch das der Beklagte zu einer abschließenden Prüfung des Antrags unter erneuter Beteiligung der Beigeladenen verpflichtet ist, ersetzt das gemeindliche Einvernehmen im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife (vgl. BVerwG, B. v. 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, zitiert
juris). Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1, 3 VwGO. Randnummer 90 Danach waren zunächst die erstinstanzlichen Kosten allein dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladene dort keinen Antrag gestellt hat; ihre außergerichtlichen Kosten sind insoweit auch nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 91 Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten und der Beigeladenen - welche hier einen eigenen Antrag gestellt hat - als unterlegenen Parteien aufzuerlegen. Danach waren diese im Verhältnis ¼ zu Lasten des Beklagten und ¾ zu Lasten der Beigeladenen zu teilen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Unterliegen des Beklagten maßgeblich daraus resultiert, dass er die beantragte Genehmigung aus Gründen, die in der Sphäre der Beigeladenen liegen, versagt hat: Zum einen wegen des versagten Einvernehmens, für das dem Beklagten keine Ersetzungsbefugnis zusteht, und zum anderen wegen der Ausweisung von Windeignungsflächen in dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen an anderer Stelle. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar dargelegt hat, bestand für ihn - insbesondere auch wegen der Genehmigung durch das Innenministerium - kein Anlass, an dessen Wirksamkeit zu zweifeln. Zudem resultiert eine weitere Belastung des Beklagten aus der alleinigen Kostenlast aus erster Instanz. Das Unterliegen der Klägerin ist nur in einem geringen Teil i. S. v. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO gegeben, nämlich nur noch hinsichtlich der wenigen offenen Prüfungspunkte im Rahmen des verbleibenden Genehmigungsverfahrens. Die maßgeblichen Hauptgesichtspunkte wurden bereits durch dieses Berufungsverfahren zu ihren Gunsten geklärt. Randnummer 92 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 93 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001146443
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