← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 KR 72/13 B ER Beschluss Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Elektrorollstuhl mit S

Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Elektrorollstuhl mit Stehfunktion - Rollstuhlfahrerin - Behinderungsausgleich - Erfüllung des Grundbedürfnisses "Stehen" - einstweiliger Rechtsschutz Leit

§ 33Nr.

27). Daher kann der für die Leistungspflicht der GKV ausschlaggebende funktionelle Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels auch darin liegen, dass sich der behinderte Mensch durch das Hilfsmittel ein bis dahin nur mit fremder Hilfe wahrnehmbares allgemeines Grundbedürfnis (teilweise) erschließen kann und somit befähigt wird, ein selbstständigeres Leben zu führen (

§ 33Nr.

33). Insoweit entspricht es auch sozialgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Eigenverantwortung der Versicherten in der GKV nicht so weit geht, vor der Krankenversicherung zunächst Familienmitglieder in Anspruch zu nehmen. Randnummer 17 Zum anderen machen es die von der Antragstellerin vorgelegten Bilder deutlich, dass zwischen der Aufstehfunktion mit Hilfe des Stehbretts und der des Rollstuhls keine Gleichwertigkeit besteht. Soweit diese Bilder einen bestimmten Eindruck vermitteln können, wird deutlich, dass die Antragstellerin stehend im Rollstuhl einen erheblich aktiveren Eindruck macht, als auf dem Liegebrett, fixiert mit 3 Gurten. Letztlich geht davon auch die Stellungnahme des Dr. Tb... vom MDK aus, der die Frage der Versorgung und des Versorgungsanspruchs davon abhängig macht, inwieweit die Antragsgegnerin ihren Versicherten ein aktiv selbstbestimmtes Leben ermöglichen möchte. Geht es um ein Grundbedürfnis, wie hier das Stehen, kommt der Selbstbestimmung in Bezug darauf ein besonderer Stellenwert zu. Das gilt insbesondere im Falle der Antragstellerin, die durch ihre Behinderung weitestgehend bewegungsunfähig und damit auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies und der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass ein elektrischer Rollstuhl mit Stehfunktion kostenmäßig den üblichen Elektrorollstuhl nicht erheblich übersteigt, führt nach Auffassung des Senats zu dem Versorgungsanspruch der Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besteht auch insoweit ein Anordnungsgrund. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass die Voraussetzungen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einem Wechselverhältnis dergestalt zueinander stehen, dass u. a. im Falle eines deutlich vorliegenden Anordnungsanspruchs die Anforderungen an den Anordnungsgrund zu reduzieren sind. Das ist hier der Fall. Zudem darf bei der Prüfung der Eilbedürftigkeit nicht unberücksichtigt bleiben, dass es hier um die Erfüllung eines Grundbedürfnisses (Stehen) geht, das, wenn auch wohl nicht grundrechtsrelevant, so doch aber von erheblicher Bedeutung für die Antragstellerin ist. Randnummer 19 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht allerdings im einstweiligen Rechtsschutz kein Anspruch auf die Versorgung mit der darüber hinaus begehrte Umfeldsteuerung. Denn anders als das Grundbedürfnis „Stehen“ wird durch diese Funktion kein weiteres Grundbedürfnis maßgebend beseitigt oder gemildert. Randnummer 20 Das Grundbedürfnis „Greifen“ wird durch die Umfeldsteuerung nicht erfüllt, weil dieses Grundbedürfnis viel umfassender ist und durch das streitige Zusatzgerät nicht mal ansatzweise erreicht wird. Auch das Grundbedürfnis der Erschließung „eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums“ begründet nicht einen vorläufigen Versorgungsanspruch der Antragstellerin. Zu dem insbesondere im Rahmen des selbstständigen Wohnens erforderliche geistige Freiraum zählt u. a. die Fähigkeit, die für eine selbstständige Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Informationen erhalten bzw. aufnehmen zu können (

§ 33Nr.

33). Über welche Möglichkeiten die Antragstellerin noch mit ihrem Restleistungsvermögen insoweit verfügt, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Gleiches gilt für die Frage, welche Hilfsmittel (Fernbedienungen, Joystick usw.) von der Antragstellerin alternativ zur Umfeldsteuerung bedient werden können um welche elektrischen Geräte zu steuern. Das streitgegenständliche Gerät ermöglicht es nach dem Vortrag der Antragstellerin, einzelne elektrische Geräte im Sinne einer Ein-/Ausschaltung zu steuern. Diese Steuerung stellt allerdings nur einen ganz geringen Anteil des geistigen Freiraums dar. Die Antragstellerin wäre auch bei Versorgung mit einem solchen Gerät nach ihrem eigenen Vortrag weiter im Rahmen dieses Grundbedürfnisses umfassend auf Fremdhilfe angewiesen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anspruch auf einen entsprechenden Versorgungsanspruch im Rahmen des einsteiligen Rechtsschutzes. Die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion schließt eine spätere Aufrüstung mit der Umfeldsteuerung nicht aus. Randnummer 21 Im Rahmen der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin nur zur grundsätzlichen Versorgung mit dem Rollstuhl mit Aufstehfunktion zu verpflichten. Hilfsmittel werden, wie die Leistungen der GKV grundsätzlich, als Sachleistung gewährt. Dies schließt es grundsätzlich aus, die Krankenkasse zur Anschaffung und Überlassung eines bestimmten Gerätes zu verpflichten. So wird etwa der Sachleistungsanspruch auch durch die leihweise Überlassung von Hilfsmitteln von bereits vorhandenen und im Eigentum der Krankenkasse befindlichen Hilfsmitteln erreicht und auch praktiziert. § 33 Abs. 5 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass die Krankenkasse dem Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen kann. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Notwendigkeit dafür besteht, abweichend von diesem grundsätzlichen Versorgungsanspruch sie mit dem in dem Kostenvoranschlag enthaltenen Gerät zu versorgen. Gerade der Hinweis der Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auf erheblich günstigere Geräte anderer Firmen verdeutlicht, dass eine solche Versorgung unwirtschaftlich wäre. Dass die Versorgung mit einem anderweitigen Gerät zu einer Versorgungsverzögerung führt, ist nicht zwingend. So müsste auch das zunächst beantragte Gerät entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus bestehen keine zwingenden Gründe für eine sofortige Versorgung innerhalb kürzester Zeit. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Randnummer 23 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001146452

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.