Abs 3 SGB 2 ist der Arbeitgeber gegenüber dem Grundsicherungsträger zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt verpflichtet. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 60 Abs 2 und 4 SGB 2, denn nur diese Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung der Regelung zum Entschädigungs- bzw Vergütungsanspruch (§ 21 Abs 3 S 4 SGB 10) an, während ein solcher Verweis in § 60 Abs 3 SGB 2 fehlt. (Rn.23) Orientierungssatz § 60 Abs 3 SGB 2 erfasst nicht nur Beschäftigungen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch ausgeübt werden, die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf bereits beendete Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung - wie hier - im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betraf. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe, 17. Januar 2012, S 2 AS 2/09, Urteil
gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht. Randnummer 3 Durch Datenabgleich der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung erhielt der Beklagte im Mai 2007 Kenntnis von verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen des S., u.a. bei der Klägerin in der Zeit vom
dieser Vorschrift sei er ermächtigt, die Auskünfte einzuholen. Wer sich weigere, der Verpflichtung zur Auskunftserteilung
zukommen, handele ordnungswidrig. Randnummer 5 Die Klägerin übersandte am
3 SGB II zur kostenlosen Auskunft verpflichtet sei. Dies ergebe sich im Gegenschluss aus § 60 Abs. 2 und 4 SGB II, denn nur diese Vorschriften ordneten die Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausdrücklich an. Randnummer 7 Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom
der Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch den Beklagten dazu aufgefordert werde, Angaben zur Person, zu Beschäftigungszeiträumen und zum Einkommen zu machen. Ihr Steuerberater verlange von ihr jedes Mal eine Gebühr für die Zurverfügungstellung von so genannten Altdaten . Aus diesem Grunde dürfe es nicht verwundern, wenn sich ein Arbeitgeber irgendwann frage, ob es sich der Beklagte mit der Inanspruchnahme und dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nicht zu einfach mache und den Aufwand der anderen Seite unberücksichtigt lasse. Dabei sei zu beachten, dass die Behörde den Sachverhalt
Die Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber sei nur ein subsidiäres Ermittlungsrecht. Seine Mitwirkungspflicht entstehe erst dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht
komme. Dies habe S. jedoch vorliegend getan. Er habe bereits im Juni 2007 eine Lohn- und Gehaltsabrechnung bei dem Beklagten eingereicht, auf der ein Aprilverdienst von 24,00 EUR und ein Gesamtbruttolohn von 284,00 EUR für die Zeit ab
SGB X in Verbindung mit § 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erhielten u. a. Dritte auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des JVEG, wenn sie durch eine Behörde zur Ermittlung eines Sachverhaltes herangezogen würden.
1 JVEG würden dabei bare Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig seien. Für die Beantwortung der Anfrage der Beklagten sei eine Auskunft des Steuerberaters der Klägerin erforderlich gewesen, für die der Klägerin Kosten entstanden seien. Diese seien demnach von dem Beklagten zu erstatten. Der Anspruch auf die Vergütung des Zeitaufwandes ergebe sich aus § 22 JVEG, der Anspruch auf die Mahnkosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, die Klägerin sei
3 Nr. 1 SGB II zur Erteilung einer (kostenlosen) Auskunft verpflichtet gewesen. Zwar sei diese Regelung gegenüber den oben genannten Vorschriften spezieller. In § 60 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sei jedoch nur ein Auskunftsersuchen betreffend eines Hilfebedürftigen geregelt, den der Auskunftsverpflichtete „beschäftige“. Die Klägerin habe den hier fraglichen Hilfebedürftigen jedoch bezogen auf den Zeitpunkt der Anfrage nicht mehr „beschäftigt".
dem klaren Wortlaut der Vorschrift komme daher eine (für den Beklagten kostenlose) Auskunft nicht in Betracht. Um eine uferlose Inanspruchnahme, die mit zunehmendem zeitlichen Abstand größere Kosten für den Auskunftsverpflichteten verursache, zu vermeiden, sei eine restriktive Auslegung der Vorschrift des § 60 SGB II geboten, zumal die oben genannten generellen Vorschriften eine Entschädigung vorsähen. Randnummer 11 Gegen dieses am
den sie bindenden Fachanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 60 SGB II schließe die (kostenfreie) Auskunftspflicht beendete Beschäftigungen ein, wenn die Einkünfte für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit von Bedeutung seien. Neben § 60 SGB II sei das Auskunftsverlangen im Übrigen auch bereits von § 57 SGB II gedeckt gewesen.
dieser Vorschrift hätten Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II erheblich sein könnten. Die Auskunftspflicht
SGB II sei von ihrer systematischen Stellung im Gesetz gegenüber der
3 SGB II als vorrangig anzusehen und verdränge diese im Rahmen ihres Anwendungsbereiches.
1 SGB X sei es zulässig, den streitgegenständlichen Bescheid, der sich ursprünglich auf § 60 SGB II stütze, in einen Bescheid
SGB II umzudeuten, denn dieser werde dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder in seinem Wesensgehalt geändert. Die Auskunftspflicht
Dieser Arbeitgeber könne für die mit der Erfüllung der Auskunftspflicht verbundenen Aufwendungen keinen Ersatz verlangen. Soweit der Gesetzgeber dem Auskunftspflichtigen einen Anspruch auf Auslagenersatz zubillige, habe er dies bei den Auskunftspflichtigen
3 Satz 4 SGB X ausdrücklich klargestellt. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 2012 aufzuheben Randnummer 14 und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie ist der Auffassung, dass ihr - wie jedem anderen Auskunftsverpflichteten auch - ein Anspruch auf Kostenerstattung
Dass allein der Arbeitgeber von dem Recht auf Kostenerstattung ausgeschlossen werden solle, gehe aus dem Gesetz – auch im Wege der Auslegung – nicht hervor. Gemäß § 21 Abs. 1 SGB X könnten nicht nur Zeugen und Sachverständige herangezogen werden, sondern es könnten auch bei Beteiligten Auskünfte jeder Art eingeholt werden. Gemäß Abs. 3 Satz 4 dieser Vorschrift gebe es Entschädigungen oder Vergütungen auf Antrag auch für Dritte, also auch z. B. für ehemalige Arbeitgeber. § 57 SGB II sei demgegenüber hier überhaupt nicht einschlägig. Ziel des § 57 SGB II sei es, dass ein Arbeitgeber kurz
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch Auskünfte über die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben solle, um den Anspruch auf Leistungen an einen Antragsteller z. B. in Bezug auf Sperrzeiten besser beurteilen zu können. Keinesfalls werde mit dieser Vorschrift bezweckt, ehemalige Arbeitgeber über weit zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse zur Auskunftserteilung zu verpflichten. Randnummer 18 Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Erteilung und Übersendung der „Einkommensbescheinigung –
weis über die Höhe des Arbeitsentgelts“. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Randnummer 20 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus einer direkten Anwendung des § 21 SGB X.
dieser Vorschrift bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (Abs. 1 Satz 1). Sie kann insbesondere u. a. Auskünfte jeder Art einholen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige und Dritte herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG entschädigt (Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1). Randnummer 21 § 21 SGB X findet vorliegend keine Anwendung, weil der Beklagte die Klägerin - ungeachtet dessen, dass sie nicht natürliche Person ist - nicht formal als Zeugin oder Sachverständige zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung, sondern zur Erteilung einer Auskunft
SGB II in Anspruch genommen hat und diese Vorschrift zur Entschädigung der dort genannten auskunftspflichtigen Dritten eine der direkten Anwendung des § 21 SGB X vorgehende abweichende Regelung enthält (§ 37 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -). Denn
2 und 4 genannte Auskunftspflichtige, nicht hingegen die in § 60 Abs. 3 SGB II genannten Personen, zu denen auch die Klägerin zählt, einen Entschädigungsanspruch. Randnummer 22 § 60 SGB II regelt, unter welchen Voraussetzungen welche Dritte bezüglich welcher Tatsachen in welchem Umfang auskunftspflichtig gegenüber dem Leistungsträger sind.
3 SGB II hat dabei derjenige, der jemanden, der Leistungen
dem SGB II beantragt hat oder bezieht oder dessen Partner beschäftigt (Nr. 1), sowie derjenige, der einen
2 SGB II zur Auskunft Verpflichteten beschäftigt (Nr. 2), seinerseits auf Verlangen der Agentur für Arbeit über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen. Soweit ein Arbeitgeber einen Leistungsbezieher
dem SGB II beschäftigt und es sich um eine laufende Geldleistung handelt, die der Hilfebedürftige bezieht, so ist er zwar grundsätzlich bereits
den §§ 57, 58 SGB II zur Auskunft bzw. auch ohne Aufforderung durch den SGB II-Leistungsträger zur Erteilung einer Einkommensbescheinigung verpflichtet. Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschriften sind die Auskunftspflichten
den §§ 57, 58 SGB II vorrangig anzuwenden (vgl. Meyerhoff in: jurisPK – SGB II, 3. Auflage 2012, § 60 Rn. 56; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, 7/11 K, § 60 Rn. 8) . Stützt sich das Jobcenter allerdings auf eine Auskunftsverpflichtung
O, Rn. 8; Meyerhoff, aaO, Rn. 13) . § 43 SGB X, der die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts ermöglicht, greift hier - jedenfalls soweit der Beklagte hieraus für ihn günstigere Rechtsfolgen herleiten will - wegen dessen Abs. 2 nicht. Randnummer 23 Der Beklagte hat vorliegend sein Auskunftsbegehren auf § 60 Abs. 3 SGB II gestützt.
dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber, der jemanden beschäftigt, der Leistungen
dem SGB II beantragt hat oder bezieht, zur Erteilung einer kostenlosen Auskunft über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt verpflichtet. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus § 60 Abs. 2 und 4 SGB II, denn nur diese Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X an, während ein solcher Verweis in § 60 Abs. 3 SGB II fehlt. Die Auskunftspflicht
Absatz 2 betrifft dabei Geld- und Kreditinstitute und Versicherungen mit allen Anlageformen, die zu zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen führen, die geeignet sind, Leistungen
dem SGB II auszuschließen. Absatz 4 regelt die Auskunftspflicht des Partners über sein Einkommen oder Vermögen. Darüber hinaus enthält auch er Auskunftspflichten von Geld- und Kreditinstituten und Versicherungen zu zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen des Partners. Beide Absätze erfassen mithin gegenüber Absatz 3 einen anderen Personenkreis und gestehen nur diesem eine Entschädigung zu (vgl. auch BT-Drucks. 15/1516, Seite 66). Dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen hat, ist im Übrigen Ausdruck der erhöhten Sozialpflichtigkeit des Arbeitgebers (BSG zu § 144 Abs. 2 AFG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 RAr 2/95 -, zitiert
juris; Blüggel in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 60 Rn. 46 - 48; Voelzke, aaO, § 60 Rn. 29; Meyerhoff, aaO, § 60 Rn. 60) , die nicht nur im SGB II sondern auch in den §§ 312 ff. des SGB III zum Ausdruck kommt. Randnummer 24 Die für den Leistungsträger kostenlose Auskunftspflicht erstreckt sich dabei auch auf den Fall einer bereits beendeten Beschäftigung. Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts erfasst § 60 Abs. 3 SGB II nicht nur Beschäftigungen, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch ausgeübt werden, die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf bereits beendete Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung - wie hier - im Hinblick auf die Leistungsgewährung zeitweilig deckungsgleiche Zeiträume betraf (Voelzke, aaO, § 60 Rn. 37 – vom SG unzutreffend zitiert; Meyerhoff, aaO, § 60 Rn. 59) . Randnummer 25 Die Auskunft war auch zur Feststellung der Höhe des Leistungsanspruchs erforderlich. Die Indienstnahme Dritter wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dies bringt § 60 SGB II dadurch zum Ausdruck, dass die Erteilung der Auskunft zur Durchführung der Arbeiten
dem SGB II „erforderlich“ sein muss. Erforderlichkeit besteht nur bei einem konkreten leistungsrechtlichen Anlass, bei welchem die erfragten Tatsachen für die vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beurteilende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage entscheidungserheblich sind (Meyerhoff, aaO, § 60 Rn. 37) . Zu dem Auskunftsanspruch
2 Satz 3 Bezug nimmt und der eine entsprechende Erforderlichkeitsklausel enthält, wird vertreten, dass eine Auskunftspflicht nur besteht, sofern und soweit der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohne sie nicht festgestellt werden kann (Brudermüller in: Palandt,
den §§ 312 und 313 SGB III zur Erteilung einer Arbeits- bzw. Nebeneinkommensbescheinigung und ferner
den §§ 57, 58 Abs. 1 SGB II zur Auskunftserteilung kraft Gesetzes und nicht erst auf Verlangen des Leistungsträgers verpflichtet war und sie dieser Pflicht für den Monat März 2007 nicht
gekommen ist. In Anbetracht dessen kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass der Beklagte sich sämtliche Informationen durch eigene Berechnungen hätte selbst beschaffen können bzw. darüber bereits verfügte. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 27 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG
der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag der Klägerin wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend, hier also 27,61 EUR. Randnummer 28 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Rechtsstreit wegen der weitreichenden Auswirkungen auf Arbeitgeber und deren Kostenerstattungsrechte bei Pflichten zur Auskunftserteilung
den §§ 57 bis 60 SGB II grundsätzliche Bedeutung hat. Höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere zum Verhältnis von § 60 Abs. 2 und 3 SGB II liegt bisher nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001149393
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