Werkvertragsrecht: Bauvertrag mit einem Verbraucher; Zulässigkeit der Einbeziehung der VOB/B in einen Verbrauchervertrag; Inhaltskontrolle einer in der VOB/B vorgesehenen Haftungsbegrenzung; Haftung eines Werkunternehmers für deliktische Schäden der Mitarbeiter eines von ihm eingeschalteten Subunternehmers Orientierungssatz 1. Wurden die Regelungen der VOB/B formularmäßig in einen Werkvertrag mit einem Verbraucher als Auftraggeber einbezogen, so unterliegen diese Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle. (Rn.43) Dabei ist die Einbeziehung von § 13 Nr. 7 VOB/B 2000 (Gewährleistungsausschluss) in einen Vertrag mit einem Verbraucher wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Regelung (hier: Unzulässigkeit der Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) unwirksam. (Rn.42) Insoweit ist die in § 13 Abs. 7 VOB/B vorgesehene Beschränkung der Gewährleistungsrechte als AGB-Klausel insgesamt unwirksam, so dass auch eine geltungserhaltende Reduktion nicht stattfindet. (Rn.46) 2. Ein Werkunternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht gemäß § 831 BGB für deliktische Schäden, die durch Mitarbeiter eines eingeschalteten Subunternehmers entstanden sind, da die Mitarbeiter seines Subunternehmers nicht als Verrichtungsgehilfen des Werkunternehmers selbst anzusehen sind. (Rn.52) Tenor I. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Itzehoe entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin bzw. der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin hat den Beklagten ursprünglich im Wege der negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen. Nunmehr nimmt der Beklagte die Klägerin wegen desselben Sachverhalts auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin schloss am 2.4.2002 mit den Eheleuten K einen Vertrag über die Errichtung des Wohngebäudes X-Strasse in 25479 Ellerau. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung des Werkvertrages, Anlage K 1, Bl. 6-10 d.A., Bezug genommen. In dem Vertrag wurde die Geltung der VOB Teil B in der Fassung 2000 (folgend VOB/B 2000 genannt) vereinbart. Den Text der VOB/B 2000 erhielten die Eheleute K ausgehändigt. Auf die schriftliche Bestätigung vom 2.4.2002, Anlage K 2, Bl. 11 d.A., wird Bezug genommen. Randnummer 3 Die Klägerin bediente sich bei der Errichtung des Gebäudes Subunternehmen. Die Sanitärarbeiten wurden durch die Firma H GmbH, Sittensen, ausgeführt. Dabei handelt es sich um einen in die Handwerksrolle eingetragenen Meisterbetrieb. Randnummer 4 Im Herbst 2002 kam es zu einem Wasserschaden im Badezimmer des Hauses. Wasser tropfte aus dem Deckenauslass in der Küche. Daraufhin wurde in Erledigung der Mängelrüge der Klägerin durch das Sanitärunternehmen ein gelockerter Baustopfen im Bad über der Küche wieder festgezogen, sodann wurden die Leitungen abgedrückt und eine Druckprobe gemacht. Die Wasserleitung wurde dabei mit einem konstanten Druck von 15 Bar über zwei Stunden kontrolliert. Ein Druckverlust wurde nicht festgestellt. Randnummer 5 Das Gebäude wurde im Jahr 2002, spätestens jedoch Ende 2003 von den Eheleuten K abgenommen. Der Beklagte ist der Gebäudeversicherer der Eheleute K. Randnummer 6 Am 17.8.2011 meldeten die Eheleute K bei dem Beklagten einen Leitungswasserschaden. Der Beklagte beauftragte daraufhin die Firma MST GmbH, , mit einer Leckageortung. Die Firma MST GmbH führte daraufhin am 25.8.2011 eine Leckortung durch. Auf den Leckagebericht vom 2.9.2011, Anlage B 1, Bl. 39-41 d.A, wird Bezug genommen. Randnummer 7 Aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages erstattete der Beklagte den Eheleuten K Kosten in Höhe von insgesamt 1.872,91 €. Dieser Regulierungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 8 - Trocknungskosten und Kosten der Schadensbeseitigung, Rechnung der Firma MST vom 20.10.2011 in Höhe von 1.304,00 € - Stromkosten der Trocknung in Höhe von 53,92 € - Beseitigung der Schadensursache, Rechnung der Firma Heinz Fuhlendorf GmbH vom 27.8.2011, in Höhe von 154,34 € - Wohnwertminderung an Versicherungsnehmer in Höhe von 150 € - Demontage Schlafzimmerschrank, Rechnung der Firma MSB vom 8.9.2011 in Höhe von 160,65 € - Erstattung Reinigungsaufwand Versicherungsnehmer in Höhe von 50 € Randnummer 9 Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Rechnung der Firma MST GmbH vom 20.10.2011, Anlage B 2, Bl. 42-43 d.A., die Ablichtung des Regulierungsschreibens des Beklagten vom 25.10.2011, Anlage B 3, Bl. 44 d.A., die Ablichtung der Rechnung der Firma Heinz Fuhlendorf GmbH vom 27.8.2011, Anlage B 4, Bl. 45 d.A., sowie die Ablichtung der Firma MSB vom 8.9.2011, Anlage B 5, Bl. 46 d.A., Bezug genommen. Randnummer 10 Am 2.9.2011 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und teilte mit, dass es im Hause der Eheleute K am 2.9.2011 zu einem Wasserschaden gekommen sei. Der Beklagte behauptete in der Mail, dass infolge eines Montagefehlers ein Wasseraustritt aufgetreten sei, und forderte die Klägerin dazu auf, bis zum 23.9.2011 zu erklären, dass sie für den Zeitwertschaden eintreten werde. Der Email fügte der Beklagte Fotos und einen Leckortungsbericht bei. Auf die Ablichtung der Email, Anlage K 3, Bl. 12-16 d.A., wird Bezug genommen. Randnummer 11 Die V AG lehnte eine Haftung mit Email vom 5.9.2011 ab. Auf den Ausdruck der Email vom 5.9.2011, Anlage K 4, Bl. 17 d.A., wird Bezug genommen. Randnummer 12 Daraufhin meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 7.9.2011 bei der V AG und machte denselben Anspruch nochmals unter Fristsetzung bis zum 23.9.2011 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 7.9.2011, Anlage K 5, Bl. 18-19 d.A., wird Bezug genommen. Randnummer 13 Nachdem die V AG die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen hatte, setzten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 28.9.211 erneut eine Nachfrist bis zum 14.10.2011. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 28.9.2011, Anlage K 6, Bl. 20 d.A., Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.9.2011 wies die V. AG auf die fehlende Passivlegitimation hin. Auf die Ablichtung des Schreibens, Anlage K 7, Bl. 21 d.A., wird Bezug genommen. Randnummer 14 Daraufhin nahmen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Klägerin wegen desselben Sachverhalts mit Schreiben vom 7.10.2011 in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 7.10.2011, Anlage K 8, Bl. 22-24 d.A., Bezug genommen. Randnummer 15 Von den für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten entstandenen Kosten macht der Beklagte 123,45 € als denjenigen Betrag, der nicht in der Verfahrensgebühr aufgehe, geltend. Randnummer 16 Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 10.10.2011 vor dem Landgericht Itzehoe Klage dahingehend erhoben, festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Kosten zur Beseitigung eines Wasserschadens im Haus der Eheleute K K, x Strasse, 25479 Ellerau, der am 2.9.2011 entstanden ist, zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt, da die Schadenshöhe 1.872,91 € betrage. Daraufhin hat die Klägerin Verweisungsantrag an das Amtsgericht Itzehoe gestellt. Durch Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 2.2.2012, Aktenzeichen: 6 O 351/11, ist der Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsgericht Itzehoe verwiesen worden. Auf den Beschluss vom 2.2.2012, Bl. 52 d.A., wird Bezug genommen. Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom 31.1.2012, eingegangen beim Amtsgericht Itzehoe am 3.2.2012 sowie beim Landgericht Itzehoe am 6.2.2012, hat der Beklagte sodann Zahlungs-Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.872,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,45 € zu zahlen, erhoben. Der Schriftsatz vom 31.1.2012 ist der Klägerin am 22.2.2012 zugestellt worden. Randnummer 18 Daraufhin haben beide Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen insoweit wechselseitige Kostenanträge. Randnummer 19 Die Klägerin ist der Ansicht, die negative Feststellungsklage sei zulässig gewesen, da sich der Beklagte ersichtlich eines Schadensersatzanspruchs gegenüber der Klägerin berühmt habe und berühme, der aber ihrer Ansicht nach nicht bestehe. Randnummer 20 Der Beklagte ist der Ansicht, die negative Feststellungsklage sei mutwillig gewesen, da die Klägerin außergerichtlich nie zur Haftung dem Grunde nach Stellung genommen habe, sondern direkt Klage erhoben habe und im Übrigen ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin außergerichtlich noch gar nicht beziffert worden sei. Randnummer 21 Der Beklagte behauptet, die Firma MST GmbH habe festgestellt, dass im Badezimmer im Obergeschoss des Hauses der Eheleute K eine Wandscheibe für ein Unicor-Rohr defekt gewesen sei. Die Wandscheibe sei wegen eines Montagefehlers überdreht gewesen. Dadurch sei es zu einem Wasserschaden in dem Haus der Eheleute K gekommen. Die Wandscheibe sei nicht nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik montiert worden. Dazu sei die Klägerin gegenüber den Versicherungsnehmern des Beklagten indes nach §§ 4, 5 des Bauvertrages verpflichtet gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hafte insoweit nach §§ 280, 278 BGB sowie nach §§ 823, 831 BGB. Der Schadenseintritt indiziere das Verschulden der Klägerin. Zudem werde nach § 831 BGB vermutet, dass die Klägerin bei der Auswahl oder Überwachung des Subunternehmens die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Es liege auch keine Stoffgleichheit vor. Denn der Mangelschaden liege im Bereich des sanitären Anschlusses, während sich der Folgeschaden auf die Trocknung und Sanierung anderer Bereiche im Gebäude beziehe. Randnummer 22 Der Beklagte behauptet, die Schadensursache sei auch nicht frei zugänglich, so dass die Verursachung durch Dritte ausgeschlossen sei. Randnummer 23 Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass ein längerer Zeitraum zwischen dem Überdrehen der Wandscheibe und Feststellung des Schadens verstrichen sei. Wasser trete erst aus, wenn das Wasser dran vorbei laufe. Zunächst saugten sich Wand und Estrich voll und erst nach einer gewissen Nutzungsintensität und Nutzungsdauer falle das Wasser dann an anderen Stellen aus. Vorliegend sei durch die Undichtigkeit bei Nutzung der sanitären Einrichtung immer etwas Wasser ausgetreten, bis die Versicherungsnehmer Feuchtigkeitserscheinungen festgestellt hätten. Ein Druckverlust sei bei dem vorliegenden Defekt nicht feststellbar gewesen. Randnummer 24 Der Beklagte ist der Ansicht, ein Zeitwertabzug von der Schadenshöhe in Höhe von insgesamt 1.872,91 € sei nicht angezeigt, da es sich bei den Arbeiten im Maler- und Fliesenbereich um Reparaturarbeiten handele und Fliesenarbeiten teilweise im Rahmen der Trocknungsarbeiten angefallen seien. Der Beklagte behauptet, die Wohnwertminderung sei für die Dauer der Trocknungsarbeiten angesetzt worden, da Trocknungsgeräte hätten aufgestellt werden müssen. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage, Randnummer 26 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.872,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,45 € zu zahlen Randnummer 27 Die Klägerin beantragt: Randnummer 28 Die Widerklage wird abgewiesen. Randnummer 29 Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie mit den Eheleuten K in § 4 des Bauvertrages eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vereinbart habe. Sie ist daher der Ansicht, dass sie nicht für den Schadensfall hafte, da der behauptete Schadensfall außerhalb der Gewährleistungsfrist eingetreten sei. Randnummer 30 Die Klägerin ist zudem der Ansicht, § 280 BGB sei bereits nicht anwendbar, da die Klägerin mit den Eheleuten K die Geltung von § 13 Nr. 7 VOB/B vereinbart habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 13 Nr. 7 VOB/B habe der Beklagte auch nicht dargelegt. Im Übrigen sei die Schadensursache erst nach Abnahme der seinerzeit von der Klägerin erbrachten Leistungen gesetzt worden. Randnummer 31 Die Klägerin behauptet, die Wandscheibe des Unicor-Rohres sei seinerzeit ordnungsgemäß eingebaut und nicht überdreht worden. Im Übrigen seien zwischen Einbau der Scheibe und dem Schadensereignis rund acht Jahre vergangen. Dass innerhalb dieser Zeit keinerlei Eingriffe an der Wandscheibe vorgenommen worden seien, sei nicht dargelegt worden. Randnummer 32 Die Klägerin behauptet weiter, dass sich das Schadensbild viel früher habe zeigen müssen, hätte der behauptet Montagefehler vorgelegen. Hätte der behauptete Schaden wie von dem Beklagten behauptet vorgelegen, hätte es bereits am 7.Oktober 2002 zu einem Druckabfall und damit zu einem Offenkundigwerden des Mangels kommen müssen. Der konstante Druck des Wassers über zwei Stunden belege jedoch, dass kein Wasser ausgetreten sei und die Wandscheibe mangelfrei gewesen sei. Randnummer 33 Die Klägerin bestreitet, dass überhaupt ein Feuchteschaden eingetreten ist. Auch seien andere Ursachen für einen etwaigen Feuchteschaden nicht ausgeschlossen. Zudem bestreitet sie die Wohnwertminderung von 150 € mit Nichtwissen. Randnummer 34 Die Klägerin behauptet ferner, sie habe das Sanitärunternehmen im Rahmen der Bauleitung sorgfältig überwacht. Sowohl im Rahmen der Bauleitung als auch bei den Kontrollen zur Abnahme der Leistungen habe die Klägerin stets festgestellt, dass keine Mängel erkennbar gewesen seien und die Sanitärfirma die ihr übertragenen Leistungen zuverlässig erbracht habe. Zudem bedeute eine Überwachungspflicht nicht, dass bei jeder einzelnen Schraube der Bauleiter das richtige Anziehen der Schraube überwachen müsse. Die Klägerin behauptet weiter, sie arbeite mit der Firma H GmbH schon seit vielen Jahren ständig zusammen. Das Sanitärunternehmen sei bei zahlreichen Bauvorhaben mit sämtlichen Sanitärarbeiten beauftragt worden und habe diese stets zuverlässig und zur Zufriedenheit der Klägerin ausgeführt. Randnummer 35 Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit dem Installationsunternehmen seit Jahren zuverlässig zusammen arbeite und dass die Klägerin den Sanitärbetrieb sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Randnummer 36 Die Klägerin hat der Firma H GmbH mit Schriftsatz vom 18.7.2012, zugestellt am 2.8.2012, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 7.9.2012 auf Seiten der Klägerin beigetreten. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll vom 5.6.2012, Bl. 79-82 d.A, sowie das Protokoll nebst Hinweisbeschluss vom 9.7.2012, Bl. 86-87 d.A., und das Protokoll vom 11.6.2013, Bl. 180-181 d.A., Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 39 Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280, 631, 633 ff., 249 ff. BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu. Es kann dahinstehen, ob die Nebenintervenientin bzw. einer ihrer Mitarbeiter die Wandscheibe überdreht hat, als sie die Sanitärinstallation anlässlich der Errichtung des Hauses der Versicherungsnehmer des Beklagten im Auftrag der Klägerin vorgenommen hat. Denn ein etwaiger vertraglicher Schadensersatzanspruch ist jedenfalls im Hinblick auf die durch die Klägerin erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar. Randnummer 40 Die Klägerin beruft sich darauf, dass der behauptete Schadensfall außerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist eingetreten sei und sie schon daher nicht für den behaupteten Feuchteschaden hafte. Sie erhebt damit die Einrede der Verjährung. Diese greift auch durch. Randnummer 41 Bei dem zwischen den Eheleuten K und der Klägerin geschlossenen Vertrag über die Errichtung des Wohngebäudes unter der Anschrift X Strasse in 25479 Ellerau handelt es sich unzweifelhaft um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Die Gewährleistungsrechte richten sich mithin nach den §§ 633 ff., 280 ff. BGB. Randnummer 42 Zwar hat die Klägerin mit den Eheleuten K in § 4 des Werkvertrages vereinbart, dass sich die Haftung der Klägerin auf Schadensersatz im Rahmen der Gewährleistung nach § 13 Nr. 7 VOB/B 2000 richte. Diese Vereinbarung ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a, b BGB in der damals gültigen Fassung nach § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Randnummer 43 Bei der einbezogenen VOB/B 2000 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, d.h. um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die Klägerin als Verwenderin den Eheleuten K bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Wird die VOB/B ganz oder teilweise gegenüber Verbrauchern verwendet, findet vollumfänglich eine Inhaltskontrolle der VOB/B nach den §§ 307 ff. BGB statt (vgl. BGH, Urteil vom 24.7.2008, Aktenzeichen: VII ZR 55/07, zitiert nach juris). Randnummer 44 Nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B 2000 kann der Schaden an der baulichen Anlage, zu deren Herstellung die Leistung dient, nur ersetzt verlangt werden, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und zudem auf ein Verschulden des Unternehmers oder seines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Damit werden die Schadensersatzansprüche des Vertragspartners deutlich eingeschränkt. Denn ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Mangelschaden ist nur bei erheblichen Mängeln, die zusätzlich noch die Gebrauchsfähigkeit des Werkes beeinträchtigen müssen, vorgesehen. Nach § 309 Nr. 7 b BGB in der am 2.4.2002 gültigen Fassung ist jedoch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unwirksam, also auch die zuvor genannte Begrenzung der Haftung auf Schäden, die erheblich sein und die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen müssen. Randnummer 45 Nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.