BGB - fehlerhafte Personalratsanhörung - Verdachtskündigung aufgrund Durchsuchungsbeschluss Leitsatz
dem Personalüberleitungsvertrag vom 14.12.2006 mit Wirkung ab dem 01.01.2007 von der Gemeinde E. auf die Beklagte über. Als Leiter der Stabsstelle der Außenstelle E. obliegt dem Kläger die Gesamtleitung der Außenstelle E.. Die Stelle des Klägers ist dem Bürgeramt zugeordnet. Nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers zählen diverse für die Kommunalbetriebe E. AöR (künftig: KBE) zu erbringende Verwaltungsaufgaben; dies ergibt sich aus dem Vermerk der Beklagten vom 21.09.2007 (Bl. 260-263 d. A.) in Verbindung mit dem Schreiben der KBE vom 11.03.2010 (Bl. 264 f. d. A.). Randnummer 3 Der Kläger ist Inhaber der Fa. I. 2000 e.K. (künftig: Fa. I.). Am 27.08.2007 schloss die Fa. I., vertreten durch den Kläger, mit den KBE einen Beratungsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.11.2011 (Blatt 78-81 d. A.). Vertragsgegenstand war, dass die Fa. I. die KBE bei der Biogaserzeugung, der Fernwärmenetzfunktion und deren Betrieb, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Telekommunikation, dem Betrieb des Freibades und der Blockheizkraftwerke beraten und mit Externen Vertragsverhandlungen führen sowie den Betrieb der technischen Anlagen und Bauwerke sicherstellen sollte. Das vertragliche Honorar der Fa. I. betrug ab 2008 € 41.400,00 jährlich. Der Beratungsvertrag wurde seitens der KBE durch den Vorstandsvorsitzenden T. unterzeichnet. Dieser war zugleich hauptamtlicher Stadtrat und somit Beamter auf Zeit der Beklagten. Der Kläger war zudem bei der KBE als Prokurist angestellt und erhielt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der KEB vom 11.09.2007 hierfür ein Jahresgehalt von € 23.400,00 (Bl. 82 f. d. A.). Am 14.11.2007 zeigte der Kläger der Beklagten folgende Nebentätigkeiten an „Führung der Fa. I. 2000 e.K., Projektleitung - Beratungen“ sowie „Prokurist KBE“ (Bl. 68 d. A.). Diese Nebentätigkeitsanzeige wiederholte er am 06.11.2008 (Bl. 69 d. A.), woraufhin ihm die Leiterin des Hauptamtes, die Zeugin B., am 07.11.2008 mitteilte, dass Versagungsgründe gegen die angezeigte Nebentätigkeit ihrerseits nicht vorlägen (Bl. 70 d. A.). Randnummer 4 Der Zeuge T. hatte der Beklagten ebenfalls Nebentätigkeiten für die Vorstandstätigkeit bei der KBE (monatlich € 400,00) und die selbstständige Projekt- und Unternehmensberatung (monatlich € 1.500,00) angezeigt. Dies ergibt sich aus dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 07.10.2009 (Bl. 145 d. A.). Randnummer 5 Am 27.01.2012 erließ das Amtsgericht Kiel im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den Zeugen T. wegen des Verdachts der Bestechung, Bestechlichkeit, gemeinschaftlicher Untreue und weiterer Delikte einen Durchsuchungsbeschluss der Räumlichkeiten „Gemeinde E., Leitung Stabsstelle – Rathaus“. Hiernach war der Kläger verdächtig, als Prokurist der KBE und Inhaber der Fa. I. mit den KBE, vertreten durch den Beschuldigten T., einen Beratervertrag zugunsten der Fa. I. abgeschlossen und dem Beschuldigten T. hierfür monatliche Rückzahlungen aus den erhaltenen Vergütungen geleistet zu haben. Insgesamt habe der Kläger über die Fa. I. im Zeitraum von November 2007 bis Juli 2011 € 197.521,50 aus dem Vermögen der KBE erhalten. Als Gegenleistung für den Abschluss des Beratervertrages habe der Beschuldigte T. aus diesen Einnahmen von Ende 2007 bis Dezember 2010 ein monatliches Honorar von € 1.500,00 erhalten. Wegen des weiteren Inhalts dieses Beschlusses wird auf Bl. 27-33 d. A. verwiesen. Die Durchsuchung fand am 06.02.2012 statt. In diesem Zuge wurde auch der Beklagten der Durchsuchungsbeschluss eröffnet. Dabei erfuhr die Beklagte unter anderem, dass der Kläger, handelnd unter der Firma I., dem weiteren Beschuldigten im Strafermittlungsverfahren, Torsten T., in der Zeit von September 2007 bis Dezember 2010 ein monatliches Honorar in Höhe von 1.500,00 € zahlte. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 09.02.2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, zu den im Durchsuchungsbeschluss erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und lud ihn zu einem Anhörungstermin am 13.02.2012 ein (Bl. 60 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 13.02.2012 teilte der Kläger mit, dass er aus Krankheitsgründen an dem Gespräch nicht teilnehmen werde. Als Inhaber der Fa. I. habe er aufgrund des Beratungsvertrages die KBE auf allen Tätigkeitsfeldern beraten, Führungsleistungen erbracht und andere qualifizierte Aufgaben erledigt. Der Zeuge T. habe ebenfalls qualifizierte Beratungsleistungen im Auftrage der Fa. I. erbracht und diese Nebentätigkeit mit einem Verdienst von € 1.500,00 der Beklagten auch angezeigt, wie sich aus der beigefügten Anlage (Schreiben der Beklagten vom 07.10.2009, Bl. 145 d. A.) ergebe. Mit Schreiben vom 17.02.2012 ergänzte der Kläger seine vorläufige Stellungnahme vom 13.02.2012 durch eine fünfseitige ausführliche Stellungnahme; wegen dessen Inhalt auf Bl. 42-46 d. A. verwiesen wird. Randnummer 7 Aufgrund des gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahrens hörte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2012 den Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Klägers wie folgt an (Bl. 58 f. d. A.): Randnummer 8 „… In der örtlichen Presse … wurde umfassend und unter voller Nennung des Namens und des Arbeitsplatzes von Herrn L. über das Ermittlungs- und Durchsuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft berichtet. Randnummer 9 Es wird derzeit gegen Herrn L. wegen des Verdachts der Bestechung, § 334 Abs. 1 StGB und der gemeinschaftlichen Untreue in besonders schwerem Fall, §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 und 4, § 25 Abs. 2 StGB ermittelt. Randnummer 10 Darüber hinaus geben die im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Anlass zu dem Verdacht, dass Herr L. durch die von ihm gewählte Vertragsform den zweiten Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens in seinem Vorhaben unterstützen wollte, unter Umgehung einer Abgabepflicht an die Stadt N., Gelder für Nebentätigkeiten zu kassieren. Randnummer 11 Herr L. hat als Inhaber der Firma I. 2000 e.K mit der KBE, deren Prokurist er zum damaligen Zeitpunkt war, einen Beratungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen er erhebliche Gelder erhalten hat. Der zweite Beschuldigte, als damaliger Vorstand der KBE, hat von der I. 2000 e.K. monatlich ein „Honorar“ in Höhe von 1.500,00 € erhalten. Diese Verfahrensweise der Zwischenschaltung einer privaten Firma diente offensichtlich der Umgehung der Abgabepflicht der Nebentätigkeitsverordnung, welcher der zweite Beschuldigte als Beamter der Stadt hätte nachkommen müssen. Randnummer 12 Es besteht damit der Verdacht einer Beihilfe zum Betrug zu Lasten der Stadt N.. Randnummer 13 … Das zweite Schreiben (vom 13.02.2012) stellte eine vorläufige Stellungnahme dar. Randnummer 14 Herr L. trägt vor, dass der zweite Beschuldigte Gegenleistungen in Form, von Beratungen für die I. 2000 e.K. für das monatliche Honorar erbracht habe, welche im Zusammenhang mit der KBE stehen. Randnummer 15 … Randnummer 16 Am 17.02.2012 ging eine weitere Stellungnahme des Anwaltes ein, die allerdings keine für den Fall relevanten Änderungen enthielt. Randnummer 17 Der Verdacht der Beihilfe zum Betrug zu Lasten der Stadt N. konnte also auch durch die Stellungnahme nicht ausgeräumt werden.“ Randnummer 18 Innerhalb der
2 MBG S-H auf fünf Arbeitstage verkürzten Frist gab der Personalrat keine Stellungnahme ab. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 28.02.2012, dem Kläger zugegangen am gleichen Tage, kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist (Bl. 15 f. d. A.). Mit Schreiben vom 01.03.2012 wies der Kläger die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde
41 d. A.). Randnummer 20 Wegen der „Zuständigkeiten und Befugnisse für Bedienstete der Stadt N.“ wird auf die Dienstanweisung DA 10.12 nebst Anlage verwiesen (Bl. 124-137), die ins Intranet eingestellt ist. Daneben existiert eine „Delegation von Entscheidungen und Unterschriftsbefugnissen“ des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 01.07.2008 (Bl. 57 d. A.). Diese Delegationsentscheidung des Bürgermeisters ist weder im Intranet zugänglich noch ist sie durch Rundschreiben den Mitarbeitern bekannt gemacht worden. Randnummer 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des weiteren streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.08.2012 dem Kündigungsfeststellungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen wegen des Weiterbeschäftigungsantrags abgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung sei
Satz 1 BGB nichtig, da dem Kündigungsschreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Aufgrund der allgemeinen Vertretungsbefugnis der Beklagten durch den Oberbürgermeister sei für einen Dritten nicht ersichtlich, welche Kompetenzen die Mitarbeiter der Beklagten im Einzelnen hätten. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Leiterin des Hauptamtes sämtliche Kompetenzen im Hinblick auf den Ausspruch einer Kündigung habe. Auch bei der Beklagten sei insoweit eine Differenzierung erfolgt. Aus der Delegationsentscheidung des Oberbürgermeisters vom 01.07.2008 folge, dass der Leiterin des Hauptamtes die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis für Kündigungen nur grundsätzlich übertragen worden sei, der Oberbürgermeister sich aber für betriebsbedingte Kündigungen und Auflösungsverträge gegen Zahlung von Abfindungen das Entscheidungsrecht vorbehalten habe. Zudem sei dieser Delegationserlass weder intern bekannt gemacht worden noch ins Intranet gestellt worden. Für die Mitarbeiter sei mithin unklar geblieben, welche Kompetenzabgrenzungen zwischen dem Oberbürgermeister und der Leiterin der Hauptabteilung bestünden. Zudem sei die Kündigung auch wegen mangelhafter Personalratsanhörung unwirksam. Die Beklagte habe es unterlassen, dem Personalrat die den Kläger möglicherweise entlastenden Umstände mitzuteilen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten detailliert mit Schreiben vom 17.02.2012 zu den Vorwürfen und welche Beratungsleistungen er für die KBE erbracht habe Stellung genommen. Den Inhalt dieser Stellungnahme habe sie dem Personalrat vorenthalten, sodass die Anhörung fehlerhaft sei. Eine fehlerhafte Personalratsanhörung könne die Zustimmungsfiktion i. S. v. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 MBG S-H nicht auslösen. Der Kläger habe allerdings keinen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dem stünden überwiegende schutzwürdige Interessen der Beklagten entgegen. Es bestehe zurzeit der dringende Verdacht, dass der Kläger sich auf Kosten der KBE, die eine 100 %ige Tochter der Gemeinde E. sei, in erheblichem Umfang bereichert habe. Der Bezug zum klägerischen Arbeitsverhältnis sei deshalb gegeben, weil die Gemeinde E. eine Verwaltungsgemeinschaft mit der Beklagten eingegangen sei und alle Beschäftigten der Gemeinde E. auf die Beklagte übergeleitet worden seien. Zudem bestehe aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger, dem Zeugen und der KBE der dringende Verdacht, dass der Kläger mitgewirkt habe an der Verschleierung von Nebeneinkünften des Zeugen T., die dieser an die Gemeinde E. hätte abführen müssen. Randnummer 23 Gegen dieses ihr am 06.09.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.09.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 06.12.2012 am 30.11.2012 begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 06.12.2012 zugestellt worden. Nach gewährter Fristverlängerung bis zum 06.02.2013 ist die Berufungserwiderung und Anschlussberufung des Klägers beim Berufungsgericht am 07.01.2013 eingegangen. Randnummer 24 Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung
1 BGB vorgelegen habe, indessen zu Unrecht gemeint, die Kündigungsberechtigung der Zeugin B. habe durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden müssen. Vielmehr sei der Kläger vor Ausspruch der Kündigung hinreichend über deren Kündigungsberechtigung i. S. v. § 174 Satz 2 BGB in Kenntnis gesetzt worden. Der Organisationsbereich des Hauptamtes der Beklagten sei für Jedermann im Internet einsehbar. Danach sei die Leiterin des Hauptamtes auch für den Fachbereich Personal zuständig. Diese sei in personellen Angelegenheiten „federführend“. Eine gesonderte Fachbereichsleitung habe es seit vielen Jahren nicht gegeben. Jeder, so auch der Kläger, habe gewusst, dass Frau B. Leiterin des Hauptamtes gewesen sei. Von Juli 2009 bis Februar 2012 sei sie in Personalunion Leiterin des Hauptamtes und als kommissarische Leiterin des Bürgeramtes auch unmittelbare Vorgesetzte des Klägers gewesen. Dem Kläger seien deren Kompetenzen in arbeits- und personalrechtlichen Angelegenheiten bekannt gewesen. Dies ergebe sich u. a. aus deren an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 09.02.1012, in dem sie ihn darauf hingewiesen habe, „dass mir eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich erscheint und mich zur außerordentlichen Kündigung … berechtigen. …Nach diesem Zeitpunkt werde ich gegen Sie ggf. arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten“. Zudem sei der Kläger förmlich von der Zeugin B. ermahnt worden und diese habe seine Nebentätigkeiten genehmigt. Bei der Delegationsentscheidung habe es sich nicht um ein reines Verwaltungsinternum gehandelt, sondern sei von Frau B. offen kommuniziert und konkludent bekannt gemacht worden. Auch sei die Kündigung nicht wegen fehlerhafter Personalratsanhörung nichtig. Aus dem Anhörungsschreiben gingen die Art der Kündigung und der Kündigungssachverhalt hervor. Die Sozialdaten des Klägers seien dem Personalrat ungefähr bekannt gewesen. Ungeachtet dessen, seien diese aber auch nicht maßgeblich für ihren Kündigungsentschluss gewesen, sodass diese dem Personalrat auch nicht hätten mitgeteilt werden müssen. Die Stellungnahme des Klägers vom 17.02.2012 sei nur eine Konkretisierung seiner Stellungnahme vom 13.02.2012 in Bezug auf die angeblich erbrachten Gegenleistungen gegenüber der KBE gewesen, sodass sie diese nicht im Einzelnen habe mitteilen müssen. Zudem habe sich aus ihrer Sicht aufgrund der Stellungnahme vom 17.02.2012 nichts an dem für die Kündigung maßgebenden Vorwurf geändert, dass das gesamte Vertrags- und Abrechnungskonstrukt zwischen dem Kläger und dem Zeugen T. allein auf die Schädigung der Beklagten durch Umgehung der Abgabepflicht des Zeugen T. ausgerichtet gewesen sei. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.08.2012, Az. 2 Ca 273 a/12, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.08.2012, Az. 2 Ca 273 a/12, - soweit es die Klage abgewiesen hat, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Leiter der Stabsstelle Außenstelle E. in der Funktion eines Sachgebietsleiters tatsächlich zu beschäftigen zu den Bedingungen seines Anstellungsvertrages mit der Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 des TVöD/VKA und Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil soweit seiner Klage stattgegeben wurde. Der Kläger bestreitet bereits, dass Frau B. ordnungsgemäß von der Beklagten zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt worden sei. Zudem sei die Kündigung wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde
Satz 1 BGB und wegen mangelhafter Personalratsanhörung
Insoweit macht er sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht den Weiterbeschäftigungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Insbesondere gebe es kein Fehlverhalten seinerseits, auch nicht den dringenden Verdacht eines solchen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Die Beklagte habe sich einzig und allein auf den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses bezogen. Dieser belege indessen nicht den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung zulasten der Beklagten. Allein der Anschein einer Vertragsverletzung rechtfertige indessen keine Kündigung. Es sei mithin auch nicht erkennbar, welche „schwerwiegenden“ Interessen der Beklagten der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstünden. Randnummer 32 Die Beklagte erwidert auf die Anschlussberufung, der Kläger sei aufgrund seines Arbeitsvertrages lediglich als „Angestellter“ mit Tätigkeiten der EntgGr. 12 TVöD zu beschäftigen und habe daher keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als „Leiter der Stabsstelle der Außenstelle E.“. Zudem sei es ihr aufgrund der schwerwiegenden strafrechtlichen Verdächtigungen und des damit verbundenen Vertrauensverlustes insbesondere wegen des außergewöhnlichen Medienechos um die Straftaten des Klägers und die andauernden Zerwürfnisse in den politischen Gremien der Gemeinde E. nicht zumutbar, den Kläger weiter zu beschäftigen. Randnummer 33 Die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz im Wege der Klagerweiterung mit Schriftsätzen vom 07.01.2013 und 10.01.2013 gestellten Zahlungsanträge in der korrigierten Fassung vom 25.04.2013 waren noch nicht entscheidungsreif. Entscheidungsgründe A. Randnummer 34 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Randnummer 35 In der Sache selbst hat die Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 36 Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsfeststellungsklage zu Recht stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die streitgegenständliche Kündigung ist bereits aus formellen Gründen
Satz 1 BGB (I.) als auch
1 Satz 1, 52 Abs. 1 MBG Schl.-H., 134 BGB (II.) unwirksam. Zudem liegt kein wichtiger Grund
1 BGB für eine außerordentliche Verdachtskündigung vor (III.). Randnummer 37 I. Die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2012 ist
Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr unstreitig keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und der Kläger die Kündigung deswegen unverzüglich mit Schreiben vom 01.03.2012 zurückgewiesen hat. Das Zurückweisungsrecht war nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hatte den Kläger über das Kündigungsrecht der Leiterin des Hauptamtes auch nicht zuvor ausreichend in Kenntnis gesetzt. Randnummer 38
1 GO Schl.-H. (GO) ist der hauptamtliche Bürgermeister der beklagten Stadt deren gesetzlicher Vertreter. Der Bürgermeister trifft die beamten-, arbeits- und tarifrechtliche Entscheidung für alle Beschäftigten der Stadt, § 64 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO . Er ist mithin grundsätzlich zuständig für den Ausspruch von Kündigungen. Unstreitig hat der Bürgermeister indessen die Kündigung vom 28.12.2012 nicht unterzeichnet, sondern die Leiterin des Hauptamtes, die Zeugin B.. Dem Kündigungsschreiben war auch unstreitig keine Vollmachtsurkunde beigefügt, aus der sich die Bevollmächtigung der Zeugin B. durch den Bürgermeister der Beklagten ergab. Zudem hat der Kläger die Kündigung auch aus den Gründen des § 174 BGB unverzüglich durch Schreiben vom 01.03.2012 zurückgewiesen. Randnummer 41 b) Entgegen der Auffassung der Beklagte ist das Zurückweisungsrecht des Klägers vorliegend auch nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Randnummer 42 aa)
Satz 2 BGB ist die Zurückweisung der Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber (hier: der Oberbürgermeister) den anderen (hier: den Kläger) von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber den Kündigenden in eine Stelle berufen hat, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Das Inkenntnissetzen i. S. v. § 174 Satz 2 BGB gegenüber den Betriebsangehörigen liegt in der Regel darin, dass der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter in eine Stellung beruft, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt. Dies ist beispielsweise bei der Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung regelmäßig der Fall. Hat der Arbeitnehmer, dem gegenüber eine Kündigung ausgesprochen wird, Kenntnis davon, dass sein Erklärungsgegner eine solche, regelmäßig mit der Kündigungsbefugnis einhergehende Stellung inne hat, dann ist ihm zuzurechnen, dass er dessen Bevollmächtigung gekannt hat (BAG Urt. v. 20.09.2006 – 6 AZR 82/06 -, AP Nr. 19 zu § 174 BGB). Für das Inkenntnissetzen in diesem Sinne genügen im öffentlichen Dienst nicht lediglich intern praktizierte Verwaltungsregelungen, die nicht bekannt gegeben wurden (vgl. BAG Urt. v. 29.06.1989 - 2 AZR 482/88 -, AP Nr. 7 zu § 174 BGB). Etwas anderes gilt dann, wenn nach einer öffentlich bekannt gemachten Satzung oder eines Erlasses mit dem Bekleiden einer bestimmten Funktion die Kündigungsbefugnis verbunden ist (BAG Urt. v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09 -, AP Nr. 21 zu § 174 BGB; BAG Urt. 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 -, AP Nr. 9 zu § 174 BGB). Randnummer 43 bb) Hieran gemessen war die Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung nicht von dem Oberbürgermeister in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zeugin B. als Leiterin des Hauptamtes zum Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung generell befugt oder im vorliegenden Fall bevollmächtigt war. Randnummer 44
1 Satz 1 und 2 GO leitet der Oberbürgermeister die Verwaltung der Stadt in eigener Zuständigkeit und ist zugleich für die Organisation der Verwaltung verantwortlich. Insbesondere gliedert er die Verwaltung in Sachgebiete und weist den Stadträten die Sachgebiete zu. Daraus folgt zugleich, dass der Oberbürgermeister befugt ist, ihm obliegende Aufgaben zu delegieren. Es gibt indessen keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Leiter des Hauptamtes regelmäßig – ähnlich einem Personalleiter in der Privatwirtschaft – auch die uneingeschränkte Kündigungsbefugnis für sämtliche Mitarbeiter der Kommune besitzt. Vielmehr ist der für die Erledigung der inneren und äußeren Verwaltungsaufgaben originär zuständige Oberbürgermeister nach der Gemeindeordnung grundsätzlich frei, wie er die Verwaltung organisatorisch gliedern will und wem er welche Kompetenzen überträgt. Dies folgt nicht zuletzt aus der Dienstanweisung über Zuständigkeiten und Befugnisse für Bedienstete der Beklagten (DA 10.12.) selbst. Hierin hat der Oberbürgermeister die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis u. a. auch für das Personalwesen generell festgelegt (Ziff. 3.2 DA). Einer derartigen Zuständigkeitsregelung bedürfte es nicht, wenn der Hauptamtsleiter nach allgemeiner Auffassung regelmäßig kündigungsbefugt wäre. Randnummer 45
Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt, dass dem jeweiligen Leiter des Hauptamtes die Kündigungsbefugnis generell übertragen worden ist. Randnummer 46 (a) Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die DA 10.
vorletztem Spiegelstrich der Anlage 2 sind „wichtige Personalangelegenheiten“ ausgenommen. In Verbindung mit Ziff. 3.2 DA zählen mithin neben der Einstellung, Höhergruppierung, Beförderung und Arbeitszeitregelungen insbesondere auch Kündigungen und Entlassungen zu „wichtigen Personalangelegenheiten“, die nach der DA 10.12 nicht zu den Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnissen des jeweiligen Sachbearbeiters fallen. Randnummer 49 (b) Die Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die Delegationsentscheidung vom 01.07.2008 berufen. Mit dieser Verfügung hat der Oberbürgermeister zwar geregelt, dass die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis für „Kündigungen“ grundsätzlich auf den „AL 10“, mithin den Leiter des Hauptamtes übertragen worden ist. Indessen hat sich der Oberbürgermeister für „betriebsbedingte Kündigungen“ sowie „Abfindungen aus Arbeitsrechtsstreitigkeiten / Auflösungsverträgen“ die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis selbst vorbehalten. Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass diese Delegationsentscheidung unstreitig weder veröffentlicht noch durch Rundschreiben bekannt gemacht worden. Sie befindet sich nicht einmal im hausinternen Intranet. Insoweit handelt es sich um eine reine verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung, die das Erfordernis des Inkenntnissetzens i. S. d. § 174 Satz 2 BGB nicht erfüllt. Die Beklagte verkennt insoweit die Bedeutung von § 174 Satz 2 BGB. Danach muss der Vertretene als Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung des Vertreters in Kenntnis setzen. Der Sinn von § 174 BGB würde ins Gegenteil verkehrt, wenn der Vertreter selbst den anderen von seiner Vertretungsbefugnis in Kenntnis setzen könnte. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Zeugin B. den Kläger konkludent von ihrer Kündigungsbefugnis in Kenntnis gesetzt hat, insbesondere hat sie sich ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt auf den Inhalt der Delegationsentscheidung berufen. Gegenteiliges behauptet die Beklagte nicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Kläger aus den an ihn gerichteten Schreiben der Zeugin B. vom 09.02.2012 (1. Aufforderung zur Stellungnahme), 15.02.2012 (2. Aufforderung zur Stellungnahme) und 07.11.2008 (Antwort auf Nebentätigkeitsanzeige) hätte schließen können, dass die Zeugin B. als Leiterin des Hauptamtes ihm gegenüber Personalbefugnisse hatte. Nicht Frau B. als Vertreterin sondern der Oberbürgermeister als Vertretener hätte den Kläger von der Delegation der Kündigungsbefugnis unterrichten müssen, um das Zurückweisungsrecht des Klägers nach § 174 Satz 1 BGB beim Ausspruch einer Kündigung durch die Amtsleiterin Frau B. nach § 174 Satz 2 BGB ausschließen zu können. Randnummer 50 II. Die Kündigung ist aber auch
V. m. §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. (MBG) unwirksam. Randnummer 51 1. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 MBG hat der Personalrat bei allen personellen Maßnahmen mitzubestimmen, sodass eine Kündigung nur mit Zustimmung des Personalrats ausgesprochen werden kann, § 52 Abs. 1 MBG. Mit dem Zustimmungsantrag hat die Dienststelle den Personalrat
2 S. 1, 49 Abs. 1 u. 2 MBG von der beabsichtigten Maßnahme umfassend zu unterrichten. Die Information hat so zu erfolgen, dass der Personalrat in die Lage versetzt wird, sich zu der beabsichtigten Kündigung unter Zugrundelegung des vollständig ihm zur Verfügung gestellten Materials eine eigene Meinung zu bilden. Der Arbeitgeber hat den Personalrat mithin über den zur Kündigung führenden Sachverhalt umfassend und unter Beifügung vorhandener Schriftstücke zu unterrichten. Randnummer 52
2 BGB und damit der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung haben. Insoweit wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Personalrat von der bereits in der Stellungnahme vom 13.02.2012 mitgeteilten Nebentätigkeitsanzeige des Zeugen T. zu unterrichten. Randnummer 59 Die Stellungnahme des Klägers vom 17.02.2012 enthält auf den Seiten 1-3 im Einzelnen und detailreich weitergehende Angaben zum Inhalt und zeitlichen Umfang der Beratungsleistungen der Fa. I. für die KBE als auch wer im Einzelnen die Ansprechpartner des Klägers waren. Zudem hat der Kläger mitgeteilt, dass er diese Nebentätigkeit der Beklagten am 14.11.2007 angezeigt und die Amtsleiterin B. diese abgezeichnet habe. Ferner hat er weiter zu dem Vertragsverhältnis zwischen der I. und dem Zeugen T. auf Seite 4 und der Information des Verwaltungsrates der KBE auf Seite 5 der Stellungnahme vom 17.02.2012 vorgetragen. Den Inhalt dieser ausführlichen Stellungnahme des Klägers hat die Beklagte dem Personalrat in dem Anhörungsschreiben auch nicht im Ansatz – zusammengefasst - wiedergegeben. Da der Kläger in dieser Stellungnahme die vertraglichen Beziehungen zwischen der Fa. I. und der KBE als auch diejenigen zwischen der Fa. I. und dem Zeugen T. und die daraus folgenden Zahlungen von der KBE an die Fa. I. bzw. von der Fa. I. an den Zeugen T. aus seiner Sicht erläutert hat, hätte die Beklagte dem Personalrat diese in der Stellungnahme vom 17.02.2012 enthaltenden Rechtfertigungsgründe bzw. den Kläger entlastenden Umstände zwingend mitteilen müssen. Wie die Beklagte angesichts der detailreichen und mit neuen Tatsachen belegten Stellungnahme des Klägers vom 17.02.2012 dazu kommt, dass diese Stellungnahme „keine für den Fall relevanten Änderungen“ enthalte, erschließt sich der Kammer nicht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte ihrerseits den Einlassungen des Klägers vom 17.02.2012 möglicherweise keinen Glauben geschenkt bzw. keine Bedeutung beigemessen hat. Die Beklagte wäre mithin verpflichtet gewesen, dem Personalrat auch die vom Kläger in der Anhörung vom 17.02.2012 vorgetragenen und ihn entlastenden Tatsachen mitzuteilen. Die einseitige Darstellung der lediglich auf dem Durchsuchungsbeschluss fußenden Verdachtsmomente in dem Anhörungsschreiben ist mangelhaft, da sie eine sachgemäße Beurteilung des Kündigungssachverhalts durch den Personalrat vereitelt. Randnummer 60 III. Die streitgegenständliche Kündigung vermochte aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen das Arbeitsverhältnis des Klägers weder fristlos noch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu beenden. Insbesondere ist die Kündigung auch nicht als sogenannte Verdachtskündigung
1 BGB gerechtfertigt. Randnummer 61 1. Nach dieser Vorschrift kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Randnummer 62
GG zulässig. Die Antragsänderung ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich
1 ZPO, denn es klärt die in diesem Verfahren vordergründige Frage, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. Zudem wird der Klagänderungsantrag auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO. Randnummer 69 II. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist auch begründet. Randnummer 70 Nachdem erst- und zweitinstanzlich der Kündigungsfeststellungsklage stattgegeben wurde, hat der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 – GS 1/84 – (AP Nr. 14 zu § 611 BGB ‚Beschäftigungspflicht‘) den allgemeinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird vom Großen Senat wie der allgemeine Beschäftigungsantrag aus den §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB hergeleitet. Randnummer 71 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte auch keine zusätzlichen Umstände dargelegt, die ein überwiegendes Interesse zu ihren Gunsten ergibt, den Kläger nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht ist hierbei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kündigung allein aus formellen Gründen rechtsunwirksam gewesen sei, materiell-rechtlich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Verdachtskündigung vorgelegen habe. Hierzu hat das Arbeitsgericht indessen keinerlei rechtliche Ausführungen gemacht. Insbesondere hat es im Rahmen der Klagstattgabe weder das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung geprüft noch festgestellt. Randnummer 72 Ungeachtet dessen sind vorliegend aber auch keine Umstände ersichtlich, die es der Beklagten unzumutbar machten, den Kläger als Angestellten mit Tätigkeiten der EntGr. 14 TVöD weiter zu beschäftigen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein erheblicher Grund für die Verweigerung der Annahme der Arbeitsleistung vorliegt und der Grund schwerer wiegt als der für die fristlose Kündigung maßgebliche Grund, da ansonsten sonstige formale Unwirksamkeitsgründe - wie beispielsweise die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates - weitgehend sanktionslos bleiben würden (LAG Hamm, Urt. v. 12.04.2011 – 19 Sa 2963/10 -, zit. n. Juris; vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1987, AP BGB, § 615 Nr. 42). Ein derartiger Extremfall liegt insbesondere dann vor, wenn Rechtsgüter des Arbeitgebers, insbesondere Gesundheit, Ehre, Persönlichkeitsrechte, unmittelbar und nachhaltig gefährdet würden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen würde. So ist es einem öffentlichen Arbeitgeber beispielweise nicht zumutbar, einen Arbeitnehmer mit nachgewiesener verfassungsfeindlicher Gesinnung weiter zu beschäftigen, obgleich dessen Kündigungsschutzklage stattgegeben wurde (LAG Baden-Württemberg Urt. v. 02.06.2009 – 14 Sa 101/08 -, zit. n. Juris). Randnummer 73 Die Beklagte hält dem Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers insbesondere die „schwerwiegenden strafrechtlichen Verdächtigungen“ und das „außergewöhnliche Medienecho um die Straftaten des Klägers“ entgegen sowie die politischen Zerwürfnisse innerhalb der politischen Gremien der Gemeinde E.. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Beklagte bislang nicht darzulegen vermocht hat, dass vorliegend überhaupt ein „schwerwiegender“ und damit auch dringender Verdacht einer Straftat vorliegt. Hierzu ist unter lit. A. III. dieser Entscheidungsgründe hinlänglich vorgetragen worden. Ein dringender Tatverdacht ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal Anklage gegen den Kläger erhoben. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, welche negativen und für sie nicht hinnehmbaren Auswirkungen das mediale Interesse am Strafermittlungsverfahren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien haben könnte. Zudem hat die Beklagte weder vorgetragen noch belegt, dass überhaupt noch ein mediales Interesse an der Berichterstattung über das Strafermittlungsverfahren besteht und am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Auch etwaige Querelen innerhalb der politischen Gremien der Gemeinde E. führen nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers. C. Randnummer 74 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung des Klägers unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattzugeben. Randnummer 75 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001152914
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