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AG Itzehoe 103 F 34/12 Beschluss Versorgungsausgleich: Nichtdurchführung wegen Nichterreichens des Grenzwertes § 1587 BGB, § 1587a BGB, § 5 Abs 3 Vers

Versorgungsausgleich: Nichtdurchführung wegen Nichterreichens des Grenzwertes Orientierungssatz Im Fall der Ehescheidung sind die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften gegenseitig auszugleichen, es sei denn, der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG wird nicht erreicht. Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein werden durch interne Teilung ausgeglichen. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,

  1. Januar 2013, 13 UF 154/12 nachgehend BGH,
  2. August 2013, XII ZB 211/13, Beschluss Tenor Die am 17.12.2004 beim Standesamt Itzehoe-Land (Reg.-Nr. 47/2004) geschlossene Ehe wird geschieden.
  3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbänden in Schleswig -Holstein (Vers. Nr. II/) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,7892 EP bzw. 159,03 Euro monatlich, bezogen auf den
  4. 2012, übertragen.
  5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59 031046 D 502) findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Randnummer 1 Scheidung: Randnummer 2 Eine Begründung zum Scheidungsausspruch entfällt gemäß § 38 Abs.4 Ziff. 3 FamFG, der Beschluss ist in Gegenwart der Beteiligten mündlich bekannt gegeben worden, die Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet. Randnummer 3 Versorgungsausgleich: Randnummer 4 Anfang der Ehezeit:
  6. 2004 Randnummer 5 Ende der Ehezeit:
  7. 2012 Randnummer 6 Ausgleichspflichtige Anrechte Randnummer 7 In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Randnummer 8 Die Antragstellerin: Randnummer 9 Gesetzliche Rentenversicherung Randnummer 10
  8. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4783 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.041,71 Euro. Randnummer 11 Der Antragsgegner: Randnummer 12 Gesetzliche Rentenversicherung Randnummer 13
  9. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsgegner Anrechte in der Ehezeit nicht erworben. Randnummer 14 Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Randnummer 15
  10. Bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 318,06 € ( entsprechend 11,5784 EP) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 159,03 € ( entsprechend 5,7892 EP) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.815,93 Euro. Randnummer 16 Übersicht: Randnummer 17 Antragstellerin Randnummer 18 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 3.041,71 Euro Ausgleichswert: 0,4783 Entgeltpunkte Randnummer 19 Antragsgegner Randnummer 20 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert: 0,00 Euro Ausgleichswert: 0,00 Euro Randnummer 21 Der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein, Kapitalwert: . 36.815,93 Euro Ehezeitanteil . . . 318,06 Euro Ausgleichswert: 159,03 Euro Randnummer 22 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 33.774,22 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen. Randnummer 23 Ausgleich: Randnummer 24 Bagatellprüfung: Randnummer 25 Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 3.041,71 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Randnummer 26 Die einzelnen Anrechte: Randnummer 27 Zu 1.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59_031046_D_502) mit dem Ausgleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich. Randnummer 28 Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. Randnummer 29 Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 159,03 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Randnummer 30 Kosten: Randnummer 31 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001158013

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