Versorgungsausgleich: Nichtdurchführung wegen Nichterreichens des Grenzwertes Orientierungssatz Im Fall der Ehescheidung sind die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften gegenseitig auszugleichen, es sei denn, der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG wird nicht erreicht. Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein werden durch interne Teilung ausgeglichen. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
- Januar 2013, 13 UF 154/12 nachgehend BGH,
- August 2013, XII ZB 211/13, Beschluss Tenor Die am 17.12.2004 beim Standesamt Itzehoe-Land (Reg.-Nr. 47/2004) geschlossene Ehe wird geschieden.
- Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbänden in Schleswig -Holstein (Vers. Nr. II/) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,7892 EP bzw. 159,03 Euro monatlich, bezogen auf den
- 2012, übertragen.
- Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59 031046 D 502) findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Randnummer 1 Scheidung: Randnummer 2 Eine Begründung zum Scheidungsausspruch entfällt gemäß § 38 Abs.4 Ziff. 3 FamFG, der Beschluss ist in Gegenwart der Beteiligten mündlich bekannt gegeben worden, die Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet. Randnummer 3 Versorgungsausgleich: Randnummer 4 Anfang der Ehezeit:
- 2004 Randnummer 5 Ende der Ehezeit:
- 2012 Randnummer 6 Ausgleichspflichtige Anrechte Randnummer 7 In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Randnummer 8 Die Antragstellerin: Randnummer 9 Gesetzliche Rentenversicherung Randnummer 10
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4783 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.041,71 Euro. Randnummer 11 Der Antragsgegner: Randnummer 12 Gesetzliche Rentenversicherung Randnummer 13
- Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsgegner Anrechte in der Ehezeit nicht erworben. Randnummer 14 Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Randnummer 15
- Bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 318,06 € ( entsprechend 11,5784 EP) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 159,03 € ( entsprechend 5,7892 EP) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.815,93 Euro. Randnummer 16 Übersicht: Randnummer 17 Antragstellerin Randnummer 18 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 3.041,71 Euro Ausgleichswert: 0,4783 Entgeltpunkte Randnummer 19 Antragsgegner Randnummer 20 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert: 0,00 Euro Ausgleichswert: 0,00 Euro Randnummer 21 Der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein, Kapitalwert: . 36.815,93 Euro Ehezeitanteil . . . 318,06 Euro Ausgleichswert: 159,03 Euro Randnummer 22 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 33.774,22 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen. Randnummer 23 Ausgleich: Randnummer 24 Bagatellprüfung: Randnummer 25 Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 3.041,71 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Randnummer 26 Die einzelnen Anrechte: Randnummer 27 Zu 1.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 59_031046_D_502) mit dem Ausgleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten unterbleibt der Ausgleich. Randnummer 28 Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. Randnummer 29 Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig -Holstein ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 159,03 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Randnummer 30 Kosten: Randnummer 31 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001158013