Ausbildungszeugnis - gehörige Form - ordnungsgemäße Unterzeichnung Leitsatz 1. Verständigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit vergleichsweise auf die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses, kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch die Erteilung des Zeugnisses in der äußeren Form (Überschrift und Gliederung) verlangt werden, die der Vergleichstext ausweist. Die willkürliche Bildung von neuen Zeilen, das Weglassen von Absatzmerkmalen oder Rechtschreibfehler führen dazu, dass der Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung des Vergleichs nicht erfüllt ist. (Rn.16) 2. Das Ausbildungszeugnis ist nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn vor die unleserliche Unterschrift das Kürzel "i.A." gesetzt wird, ohne dass erkennbar wird, wer das Zeugnis in welcher Funktion unterzeichnet hat. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 3. Juli 2013, 2 Ca 1422 d/11, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.07.2013 – 2 Ca 1422 d/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleich. Randnummer 2 Am 22.03.2013 haben sich die Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits über die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO verglichen. Der Vergleich lautet einleitend: Randnummer 3 „Die Beklagte erteilt der Klägerin auf dem Firmenpapier ein Ausbildungszeugnis unter dem Datum des 6. Dezember 2010 mit folgendem Wortlaut:“ Randnummer 4 Es folgt ein Zeugnistext mit insgesamt 9 Absätzen, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Randnummer 5 Am 29.05.2013 hat die Klägerin einen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft gegen die Beklagte gestellt, weil diese das Zeugnis nicht erteilt hatte. Am selben Tag ging abends bei ihr ein Zeugnis ein, das mehrere Rechtschreibfehler aufwies. Außerdem fehlte die Seite 2 des Zeugnistextes mit den letzten drei Absätzen. Der Text war mit „Ausbildungszeugnis“ überschrieben. Randnummer 6 In der Folge übersandte die Beklagte erneut ein Zeugnis (Bl. 220 d. A.), nunmehr ohne Überschrift. Das Zeugnis enthält einen Rechtschreibfehler und ist handschriftlich unterzeichnet mit i. A. und einer unleserlichen Unterschrift. Der Text selbst weist keine gesonderten Absätze auf. In zahlreichen Fällen enthält eine Zeile nur ein Wort und der Text geht dann fließend in der nächsten Zeile weiter. Absätze enthält das Zeugnis überhaupt nicht. Randnummer 7 Ohne eine erneute Stellungnahme der Beklagten einzuholen, verhängte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.07.2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € gegen die Beklagte, im Nichtbeitreibungsfalle 2 Tage Zwangshaft, zu vollstrecken an einem noch zu bestimmenden Geschäftsführer. Randnummer 8 Gegen diesen ihr am 17.07.2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 31.07.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser macht sie geltend, das Arbeitsgericht habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sie vor Verhängung des Zwangsgelds nicht erneut angehört habe. Im Übrigen werde das von ihr erteilte Zeugnis dem Prozessvergleich unumschränkt gerecht. Von einer Überschrift sei im Vergleich keine Rede. Der Zeugnistext gebe den Inhalt des vereinbarten Ausbildungszeugnisses vollständig wieder. Durch die Verwendung des Firmenbogens sei ausreichend dokumentiert, dass der Unterzeichner zur Ausstellung des Zeugnisses in ihrem Namen befugt gewesen sei. Schließlich sei die Frage, ob das erteilte Zeugnis dem abgeschlossenen Vergleich genüge, im Erkenntnisverfahren zu klären. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.08.2013 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. Randnummer 11 II. Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das beantragte Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Randnummer 12 1. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellungsnachweis des Vergleichs dem Arbeitsgericht vorgelegt. Randnummer 13 2. Rechtsgrundlage der Zwangsvollstreckung ist § 888 ZPO. Bei der Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Ausbildungszeugnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 14 3. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht bereits deswegen rechtswidrig und aufzuheben, weil er unter Verletzung der Anhörungspflicht aus § 891 Satz 2 ZPO ergangen ist. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner vor einer Entscheidung nach § 888 ZPO zu hören. Diese Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu den weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2013 ist der Beklagten jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend gegeben worden. So hat das Landesarbeitsgericht mit Verfügung vom 26.08. eine Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2013 eingeräumt, ohne dass eine entsprechende Äußerung der Beklagten eingegangen ist. Im Übrigen ist auch durch die Stellungnahme im Rahmen der Begründung der sofortigen Beschwerde ein etwaiger Verstoß gegen § 891 ZPO geheilt worden. Darauf ob, wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, angesichts des Verhaltens der Beklagten im Zwangsvollstreckungsverfahren überhaupt noch einmal rechtliches Gehör zu gewähren war, kommt es nicht an. Randnummer 15 4. Der Zwangsvollstreckungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte hat den Anspruch auf Erteilung des Ausbildungszeugnisses nach Maßgabe des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs nicht erfüllt. Das zuletzt erteilte Ausbildungszeugnis ist mangelhaft. Es weicht in mehreren Fällen von dem im Vergleich vereinbarten Zeugnistext ab. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.